{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"X ZR 1/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 1/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2007 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den gerichtlichen \n\nSachverständigen Prof. Dr. Bü. wird für begründet erklärt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Ablehnungsgesuch ist gerechtfertigt. Ein Sachverständiger kann \n\nnach § 406 ZPO, der auch im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen \n\nanwendbar ist, abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Par-\n\ntei aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer ver-\n\nnünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken \n\n(Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständi-\n\ngenablehnung m.w.N.). Dafür kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich be-\n\nauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner \n\nUnparteilichkeit hegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsge-\n\nsuch anbringende Partei der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommen-\n\nheit besteht. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachver-\n\nständige in einem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten \n\ndes Prozessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht \n\n(BGH GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987 \n\n- X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung). Entsprechend verhält es \n\nsich hier. \n\n2 \n\n1. Nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit bei der Beklagten zu \n\nbegründen, ist allerdings der Umstand, dass der Sachverständige 1998/1999 \n\ndie Kanzlei B. P. u. a. mit einer PCT-Anmeldung und der Ab- \n\nwicklung von Gebühren und Kosten zur Internationalisierung von Patentanmel-\n\ndungen beauftragt hatte und dass dabei die Patentanwälte K. und \n\nN. für ihn tätig wurden, die nunmehr - in anderer Sozietät - die Klägerin \n\nim Streitfall vertreten. Das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zu den Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Prozessgegners zum Zeitpunkt der Beauftragung des \n\nSachverständigen rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit deshalb, weil bei \n\nder anderen Partei der Eindruck entstehen kann, die Gegenpartei könnte über \n\nEinflussmöglichkeiten verfügen, die ihr selbst verschlossen sind. Um einen sol-\n\nchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Patentanwälte K. und N. \n\n haben den Sachverständigen nicht nur zum Zeitpunkt seiner Beauftra- \n\ngung und danach nicht vertreten, sondern zuvor auch nur in einer anderen So-\n\nzietät. Jene Vorgänge liegen überdies geraume Zeit, nämlich sieben Jahre und \n\nlänger, zurück. \n\n3 \n\n2. Anders verhält es sich, soweit es die Verbindung zwischen dem Sach-\n\nverständigen und Patentanwalt Pf. betrifft. Dieser war zum einen bis zu \n\nseinem Eintritt in den Ruhestand 1999 Leiter der Rechts- und Patentabteilung \n\nder B. AG, einem Unternehmen, das die Klägerin erworben hat und das in \n\nihren Konzern eingegliedert worden ist. Als Leiter der Patentabteilung hat Pa-\n\ntentanwalt Pf. vorprozessual für die B. AG sowohl im Streitfall, als \n\nauch in einem inzwischen ebenfalls beim Senat anhängigen Patentnichtigkeits-\n\nverfahren (X ZR 71/06) die Vorkorrespondenz mit der Beklagten über die Ver-\n\nletzung der jeweiligen Streitpatente geführt. Wie die Beklagte unwidersprochen \n\nvorgetragen hat, vertritt Patentanwalt Pf. auch heute noch einzelne Fälle \n\naus dem Bereich der B. AG. \n\n4 \n\nPatentanwalt Pf. ist zum anderen dem gerichtlichen Sachverstän- \n\ndigen über eine langjährige beratende Tätigkeit in Patentfragen verbunden. Er \n\nhat den Sachverständigen seit 1997 und damit schon zu einer Zeit beraten, zu \n\nder er selbst hauptberuflich noch im Unternehmen der B. AG als Leiter \n\nder Rechts- und Patentabteilung tätig war. Die Kanzlei, der Patentanwalt \n\nPf. nunmehr angehört, wird vom Sachverständigen bis heute mandatiert. \n\n5 \n\nAuch wenn Patentanwalt Pf. den Sachverständigen während sei- \n\nner Tätigkeit für die B. AG als Privatperson und außerhalb der beruflichen \n\nSphäre, nämlich entweder in der eigenen Wohnung oder in den Räumlichkeiten \n\ndes Sachverständigen beraten hat, ist diese langjährige Verbundenheit auf-\n\ngrund einer beratenden Tätigkeit in Patentfragen in den Augen einer verständi-\n\ngen Partei geeignet, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständi-\n\ngen zu begründen. Auch eine besonnene Partei wird in Anbetracht dieses Hin-\n\ntergrundes nicht von der Hand zu weisende Zweifel daran hegen, dass die Be-\n\ngutachtung von dieser durch den Berater vermittelten Nähe zwischen dem \n\nSachverständigen und der Rechtsvorgängerin der Klägerin gänzlich unbeein-\n\nflusst bleiben wird. Für die Begründetheit des Befangenheitsgesuchs sind allein \n\ndiese nach den objektiven Gegebenheiten anerkennenswerten Zweifel daran \n\nmaßgeblich, dass der Sachverständige die nötige Distanz nicht würde wahren \n\nkönnen. Es kommt also nicht darauf an, dass die beratende Tätigkeit in keinem \n\nZusammenhang zur Tätigkeit oder zu den Produkten der B. AG gestan- \n\nden hat. Auch die Frage, ob der Sachverständige sich selbst subjektiv in der \n\nLage sieht, das Gutachten frei und völlig unparteilich zu erstatten, ist nicht ent-\n\nscheidend. \n\n6 \n\nDem Ablehnungsgesuch war daher stattzugeben, ohne dass es auf den \n\nvon der Beklagten zusätzlich erhobenen Vorwurf ankäme, der Sachverständige \n\nhätte schon im Vorfeld seiner Beauftragung, auf die Frage, ob er zu einer der \n\nParteien oder ihrer Vertreter in irgend einer Beziehung stehe oder gestanden \n\nhabe, die Verbindung zu Patentanwalt Pf. offenlegen müssen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.09.2005 - 2 Ni 12/04 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/x-zr-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/x-zr-1-06","retrieved":"2026-07-10 21:52:57.330104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-24/x-zr-1-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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