{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"4 StR 237/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 237/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n7. November 2006 wird auf die Revision des Angeklag-\n\nten Y. , soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen ü-\n\nber die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch soweit es die Kosten \n\ndes Rechtsmittels betrifft, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen \"der Frei-\n\nheitsberaubung in 2 Fällen, in einem Fall mit gefährlicher Körperverletzung, im \n\nanderen Fall mit Nötigung, der Körperverletzung in 3 Fällen, der Körperverlet-\n\nzung in zwei tateinheitlichen Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der Nö-\n\ntigung mit versuchter Nötigung sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 17 Fällen \n\nsowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit unerlaubter Abgabe \n\nvon Betäubungsmitteln\". Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Frei-\n\nheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 13. Oktober 2004 zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer \n\nweiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nWertersatz in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Ferner hat es dem Angeklag-\n\nten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine \n\nSperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und \n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen \n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen haben keinen Be-\n\nstand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu ho-\n\nhen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat. \n\nNötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur \n\nBildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus mögli-\n\ncherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen \n\nGesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser \n\nSachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß \n\nder Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313; \n\nBGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99 m.w.N.). Dem wird das \n\nangefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur Bemessung der ver-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt, unter Berücksichtigung \n\naller bei der Bemessung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen angeführten Um-\n\nstände seien die Gesamtfreiheitsstrafen notwendig, um dem Angeklagten \n\n\"nochmals eindringlich das Ausmaß seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen \n\nund ihn so anzuhalten, in Zukunft keine weiteren Straftaten in Deutschland \n\nmehr zu begehen\". Damit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgespro-\n\nchenen Freiheitsentzugs von immerhin acht Jahren und sechs Monaten er-\n\nkennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis einer sol-\n\nchen Überprüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der Se-\n\nnat kann daher nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf \n\ndiesem Mangel beruht. \n\nDie der Gesamtstrafenbildung zu Grunde liegenden Feststellungen kön-\n\nnen bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Wider-\n\nspruch stehen, sind zulässig. \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass dann, \n\nwenn wie hier zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sind, die Urteilsformel \n\nso zu fassen ist, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamt-\n\nstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR \n\n377/00; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 83). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es \n\nsich ab einem gewissen Umfang zwar empfehlen kann, den Gründen ein In-\n\nhaltsverzeichnis voranzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, aaO Rdn. 228). Nicht \n\ngeeignet, die Übersichtlichkeit zu erhöhen, ist aber die Zusammenfassung der \n\nabgeurteilten Taten in einer Art Vorspann, wenn dieser wie hier (UA 5-11) nur \n\num wenige Seiten kürzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den ein-\n\nzelnen Taten getroffenen Feststellungen (UA 22-31). Zudem leidet die Ver-\n\nständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn - wie hier - für die festgestellten \n\nTaten zwar Ordnungsziffern verwendet werden, dabei jedoch mehrere rechtlich \n\nund tatsächlich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle \n\nIII D 8 und 12 der Urteilsgründe) zusammengefasst werden (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99). \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/4-str-237-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/4-str-237-07","retrieved":"2026-07-10 21:49:43.751850+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-24/4-str-237-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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