{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"3 StR 261/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 261/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls mit Waffen u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 23. März 2007 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen - mit Ausnahme derjenigen zu den rechtswidrigen Ta-\n\nten - aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, \n\nwegen Diebstahls mit Waffen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der An-\n\ngeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat \n\nin dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die vier rechtswidrigen Taten im Sachverhalt des \n\nangefochtenen Urteils dargestellt. Es hat zur ersten Tat ausgeführt, dass der \n\nAngeklagte unter dem Einfluss der bei \n\nihm bestehenden paranoid-\n\nschizophrenen Erkrankung stand, was dazu geführt habe, dass ihm zwar die \n\nUnrechtmäßigkeit seines Tuns bewusst, er aber in seiner Steuerungsfähigkeit \n\nerheblich vermindert gewesen sei. Auf eine Zeugin machte der Angeklagte, der \n\nsich angstvoll in eine Raumecke gestellt hatte, einen stark verschüchterten Ein-\n\ndruck, er schwitzte auffallend stark. In den übrigen Fällen, bei denen Feststel-\n\nlungen zum körperlichen Zustand des Angeklagten nicht getroffen worden sind, \n\nhat der Tatrichter jeweils angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten infolge der bestehenden paranoiden Schizophrenie nicht ausschließ-\n\nbar erheblich vermindert war. Dabei ist die Kammer jeweils den Ausführungen \n\ndes Sachverständigen gefolgt. \n\n3 \n\nDas Urteil lässt nähere Feststellungen dazu, wie sich die Krankheit des \n\nAngeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der vier Taten ausgewirkt \n\nhat (vgl. BGHSt 49, 347, 356), vermissen. Der Tatrichter ist aber gehalten, unter \n\nWürdigung des gesamten Beweisergebnisses und unter Zuhilfenahme der \n\nSachkunde eines Gutachters sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Wei-\n\nse - mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dazu hätten Feststellungen gehört, \n\nob der Angeklagte eine, mehrere oder alle Taten während aktueller Schübe o-\n\nder während eines lang andauernden Schubes begangen hat. Bei akuten \n\nSchüben einer Schizophrenie ist - womit sich das Landgericht im ersten Fall \n\nhätte auseinandersetzen müssen - in der Regel von Schuldunfähigkeit auszu-\n\ngehen (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - m. w. N.). Weil in-\n\nsoweit auch bei den Taten zwei bis vier nähere Feststellungen fehlen, lässt sich \n\nnicht beurteilen, ob sich die Krankheit des Angeklagten überhaupt bei der Tat-\n\nbegehung ausgewirkt hat; insofern wäre der Angeklagte allerdings nicht be-\n\nschwert. Aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht ausschließen, dass sie \n\nwährend eines akuten Krankheitsschubes begangen wurden. \n\n4 \n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs führt nicht nur zum Wegfall auch des \n\nStrafausspruchs, sondern auch der Anordnung der Unterbringung nach § 63 \n\nStGB. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auch insoweit auf \n\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/3-str-261-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/3-str-261-07","retrieved":"2026-07-10 21:48:52.514207+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-24/3-str-261-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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