{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"NotZ 5/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotz 5/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n23. Juli 2007 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen \n\nvorläufiger Amtsenthebung und Feststellung der Voraussetzungen \nfür die endgültige Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nWendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. \n\nDezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit 1976 als Notar mit Amtssitz in W. \n\nbestellt. \n\nMit Bescheid vom 5. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem An-\n\ntragsteller mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil \n\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die \n\nInteressen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 \n\nBNotO). Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 10. Oktober 2005 zugestellt \n\nworden. Er hat hiergegen am 7. November 2005 beim Oberlandesgericht An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. \n\n3 \n\nMit weiterem Bescheid vom 7. April 2006 hat der Antragsgegner sodann \n\nden Antragsteller vorläufig seines Amtes enthoben, da die Voraussetzungen für \n\neine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO ge-\n\ngeben seien und das berechtigte Schutzinteresse der Rechtsuchenden diese \n\nSofortmaßnahme erforderlich mache. Hiergegen hat der Antragsteller mit \n\nSchreiben vom 19. April 2006 \"Widerspruch\" eingelegt, der am 21. April 2006 \n\nbeim Oberlandesgericht eingegangen ist. \n\n4 \n\nSchließlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom \n\n30. August 2006 mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn auch deshalb seines Am-\n\ntes zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 \n\nBNotO). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten vom 14. September 2006, beim Oberlandesgericht eingegangen \n\nam 15. September 2006, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das \n\nOberlandesgericht hat die drei Verfahren verbunden und mit Beschluss vom \n\n20. Dezember 2006 alle Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen \n\nsowie gleichzeitig festgestellt, dass gegen den Antragsteller die Amtsenthe-\n\nbungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 sowie Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO vorliegen. \n\nDiese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am \n\n21. Dezember 2006 zugestellt worden. Sie wird vom Antragsteller mit der sofor-\n\ntigen Beschwerde angefochten, die am 2. Januar 2007 beim Oberlandesgericht \n\neingegangen ist. \n\nII. \n\n5 \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 \n\nBNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht \n\nhat das Oberlandesgericht dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die \n\nvorläufige Amtsenthebung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) nicht stattgegeben und \n\nfestgestellt, dass drei gesetzliche Gründe für die endgültige Amtsenthebung des \n\nAntragstellers gegeben sind (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO). \n\n6 \n\n1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 \n\nHs. 1 BNotO). Der Vermögensverfall stellt einen insolvenzähnlichen Tatbestand \n\ndar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt. Er \n\nsetzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich \n\nin absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne \n\ndes § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage \n\nist, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; s. zu-\n\nletzt Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007, \n\n1287 Rn. 4). Er wird unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 \n\nBNotO widerleglich vermutet (s. dazu Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - \n\nNotZ 23/03 = NJW 2004, 2018 f.). Dies ist hier der Fall; denn mit Beschluss \n\nvom 1. August 2006 hat das Amtsgericht K. das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO) eröffnet. \n\n7 \n\nTatsachen, die geeignet sein könnten, diese Vermutung zu entkräften, \n\nhat weder der Antragsteller in hinreichendem Umfang vorgetragen noch sind sie \n\nsonst ersichtlich. Es wäre erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, \n\nwie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in \n\nabsehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des \n\nInsolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner \n\nGläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung \n\nseiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung (§ 227 Abs. 1 InsO) zu gelan-\n\ngen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007, \n\n1287 Rn. 5). Dies ist nicht geschehen. \n\n8 \n\nIn der ersten Gläubigerversammlung vom 25. Oktober 2006 ist der Insol-\n\nvenzverwalter von den Gläubigern nicht mit der Ausarbeitung eines Insolvenz-\n\nplanes beauftragt worden. Zwar ist der Antragsteller auch bemüht, außerhalb \n\ndes Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern zu einem umfassenden Abfin-\n\ndungsvergleich zu gelangen. Wie zuletzt durch die Schreiben des von ihm mit \n\nden entsprechenden Verhandlungen beauftragten Rechtsanwalts S. vom \n\n26. April 2007 und 22. Juli 2007 bestätigt, haben diese Bemühungen jedoch \n\nebenfalls nicht zu so konkreten Ergebnissen geführt, dass nach derzeitigem \n\nSachstand von der realistischen Möglichkeit ausgegangen werden könnte, dem \n\nAntragsteller werde auf diesem Wege in absehbarer Zeit eine Neuordnung sei-\n\nner zerrütteten Vermögenslage gelingen. Ein weiteres Abwarten mit der Be-\n\nschwerdeentscheidung, ob der - schon wiederholt als unmittelbar bevorstehend \n\nangekündigte, aber dennoch bisher nicht zustande gekommene - Abfindungs-\n\nvergleich doch noch erreicht wird, ist nicht veranlasst. Das berufsrechtliche Ver-\n\nfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung eines Notars steht \n\ngrundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über \n\ndessen Vermögen. Ist der Notar in Vermögensverfall geraten, so sind hieraus \n\ndie durch die Bundesnotarordnung vorgegebenen berufsrechtlichen Konse-\n\nquenzen zu ziehen. Diese sieht nicht vor, dass dem Notar zunächst Gelegen-\n\nheit zu geben wäre, seine Vermögenslage wieder zu ordnen, dies auch dann \n\nnicht, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im \n\nGegenteil wird in diesem Fall der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet und \n\ndamit die Feststellung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 \n\nBNotO erleichtert. Das Insolvenzverfahren kann Wirkungen für das berufsrecht-\n\nliche Verfahren somit erst dann zeitigen, wenn aufgrund seines Ablaufs die An-\n\nnahme gerechtfertigt ist, es werde etwa über ein Insolvenzplanverfahren in ü-\n\nberschaubarer Zeit eine Neuordnung der finanziellen Verhältnisse des Notars \n\ngelingen; denn erst dann ist die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO \n\nentkräftet (Senat aaO = NJW 2007, 1287, 1288 Rn. 10). Nichts anderes kann \n\ngelten, wenn sich der Notar bemüht, außerhalb des Insolvenzverfahrens mit \n\nseinen Gläubigern zu einem umfassenden Abfindungsvergleich zu gelangen. \n\n9 \n\nDass es dem Antragsteller ohne Insolvenzplanverfahren oder Abfin-\n\ndungsvergleich auf sonstigem Wege noch gelingen könnte, seine zerrüttete \n\nVermögenslage wieder zu ordnen, behauptet er selbst nicht und ist nach dem \n\nInhalt des Berichts des Insolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 für die erste \n\nGläubigerversammlung, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht in Zweifel \n\nzieht, ausgeschlossen. \n\n10 \n\n2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie die Art sei-\n\nner Wirtschaftsführung gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 \n\nAbs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO). \n\n11 \n\nDie wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind zerrüttet, er be-\n\nfindet sich in Vermögensverfall. Dies steht - über die Vermutung nach § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNot hinaus - aufgrund des bereits erwähnten Berichts des \n\nInsolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 fest; danach ist der Antragsteller \n\nüberschuldet und zahlungsunfähig. Das stellt dieser auch nicht (mehr) in Abre-\n\nde. Dem entsprach seine Wirtschaftsführung vor Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens, die seine Gläubiger seit dem Jahr 2003 dazu zwang, in einer Vielzahl \n\nvon Fällen wegen berechtigter Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen \n\ngegen ihn auszubringen. Eine derartige Form der Wirtschaftsführung eines No-\n\ntars ist unabhängig davon nicht hinnehmbar, ob die Zwangsmaßnahmen wegen \n\nschlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschul-\n\ndung des Notars notwendig geworden sind (st. Rspr., s. nur Senat, Beschluss \n\nvom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m. w. N.). \n\n12 \n\nAll dies gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, denn es stellt die \n\nIntegrität des Antragstellers und seine Unabhängigkeit in Frage, wie das Ober-\n\nlandesgericht ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats zutref-\n\nfend festgestellt hat. Es ist zu besorgen, dass der Antragsteller wegen seiner \n\nfinanziellen Notlage fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen \n\nSorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu \n\nbeeinflussen, nicht mit dem notwendigen Nachdruck entgegentreten will oder \n\nkann. Darüber hinaus begründen seine Zahlungsschwierigkeiten sowie vor al-\n\nlem die gegen ihn geführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, \n\ndass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder zur Til-\n\ngung eigener Schulden gar auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurück-\n\ngreift. Eine derartige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden \n\ngenügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall An-\n\nhaltspunkte dafür ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftli-\n\nchen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entge-\n\ngengetreten sein oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich ver-\n\nbraucht. Dies folgt bereits daraus, dass die Gefährdung der Interessen der \n\nRechtsuchenden in den hier einschlägigen Tatbestandsvarianten des § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des \n\nNotars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, \n\nwährend die dritte tatbestandliche Variante der Vorschrift demgegenüber gera-\n\nde an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthe-\n\nbungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte \n\nGefährdung der Rechtsuchenden normiert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass \n\ndie Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausge-\n\nbrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden \n\nkönnen; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine \n\nGläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie \n\nauf ein Notaranderkonto eingezahlt worden sind (Senat aaO). \n\n13 \n\nHier kommt indessen noch verstärkend hinzu, dass der Antragsteller be-\n\nreits in der Vergangenheit bei der Durchführung von Verwahrungsgeschäften \n\nbestehende Vorschriften sowie erteilte Weisungen missachtet hatte, wie sich \n\naus der rechtskräftig gewordenen Disziplinarverfügung des Präsidenten des \n\nLandgerichts K. vom 16. Juni 2003 (Geldbuße von 10.000 €) ergibt. Hatte \n\nsich damit aber schon in der Vergangenheit gezeigt, dass der Antragsteller im \n\nEinzelfall die von ihm zu wahrenden Interessen der Rechtsuchenden hintan-\n\nstellt, so sind derartige oder vergleichbare Unkorrektheiten seiner Amtsführung \n\nangesichts seiner wirtschaftlichen Bedrängnis nunmehr in besonderer Weise zu \n\nbesorgen. Auch hierauf hat das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen. \n\n14 \n\nFür diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers vor \n\ndem Oberlandesgericht die Sachlage im Zeitpunkt vor der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens entscheidend. Nicht etwa lassen die hiermit verbundenen Ein-\n\nschränkungen der Verfügungsbefugnis des Antragstellers die geschilderten Ge-\n\nfährdungen entfallen. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des Gesetzes, \n\nwonach regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neben die \n\nAmtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 der weitere Amtsenthebungs-\n\ngrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO tritt, der gerade die Gefährdung der Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden bereits in sich schließt. \n\n15 \n\n16 \n\n3. Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, \n\nden Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar zu entheben. \n\nDer Antragsgegner durfte die Voraussetzungen für eine endgültige \n\nAmtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO im Sinne des § 54 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BNotO für gegeben halten (s.o. 2.). Bei der Ausübung des ihm \n\ndurch diese Vorschrift bei der Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung \n\neingeräumten Ermessens hat er nicht fehlerhaft im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz \n\n3 BNotO gehandelt. Er hat den gravierenden Folgen der vorläufigen Amts-\n\nenthebung für den Antragsteller die Gefahren gegenübergestellt, die für die \n\nRechtsuchenden entstünden, wenn der Antragsteller trotz seiner desolaten fi-\n\nnanziellen Lage und der deswegen gegen ihn ständig ausgebrachten Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung über die Amtsent-\n\nhebung weiterhin als Notar tätig wäre. Dabei hat der Antragsgegner die Interes-\n\nsen der Rechtsuchenden als gewichtiger erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass \n\ner hierbei die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder \n\nvon diesem in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entspre-\n\nchenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist der Grundsatz der \n\nVerhältnismäßigkeit nicht verletzt; dies gilt namentlich auch vor dem Hinter-\n\ngrund der früheren Pflichtverletzungen des Antragstellers, die zu der erwähnten \n\nDisziplinarverfügung geführt haben. \n\n17 \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher insgesamt oh-\n\nne Erfolg. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Ebner Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 X (Not) 43/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-5-07","retrieved":"2026-07-10 21:51:13.121937+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-23/notz-5-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2007-07-23","dockets":["NotZ 5/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 5/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-5-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20.\n\nDezember 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert\n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n50.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/50","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"50","label":"§ 50 BNotO","mentions":6},{"id":"BNotO/111","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"111","label":"§ 111 BNotO","mentions":3},{"id":"BNotO/54","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"54","label":"§ 54 BNotO","mentions":2},{"id":"InsO/17","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"17","label":"§ 17 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/227","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"227","label":"§ 227 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Köln","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Köln","date":"2006-12-20","docket":"2 X (Not) 43/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-07-23","docket":"NotZ 5/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-07-23/notz-5-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-5-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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