{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-20","aktenzeichen":"V ZR 85/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1 Bei einem investiven Verkauf können Aufwendungen, die der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten im Falle der Restitution gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten hätte, von dem für die zurückzuübertragende Sache erhal- tenen, herauszugebenden Erlös abgezogen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 85/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInVorG § 16 Abs. 1 Satz 1 \n\nBei einem investiven Verkauf können Aufwendungen, die der Berechtigte dem \n\nVerfügungsberechtigten im Falle der Restitution gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 \n\nVermG zu erstatten hätte, von dem für die zurückzuübertragende Sache erhal-\n\ntenen, herauszugebenden Erlös abgezogen werden. \n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 2007 - V ZR 85/06 - LG Berlin \n\nKammergericht \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 13. März 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als über die Klage entschieden worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Stadt P. (Stadt) war Verfügungsberechtigte des mit einem \n\nWohnhaus bebauten, ehemals volkseigenen Grundstücks F. straße 6 in \n\nP. . Die Verwaltung des Grundstücks erfolgte durch die aus dem örtlichen \n\nVEB Kommunale Wohnungswirtschaft hervorgegangene Klägerin, früher firmie-\n\nrend als \"Gemeinnützige Wohn- und Baugesellschaft P. GmbH\". Einzige \n\nGesellschafterin der Klägerin ist die Stadt. \n\n2 \n\nAuf Grund eines Investitionsvorrangverfahrens verkaufte die Stadt mit \n\nNotarvertrag vom 27. Januar 2000 das Grundstück für 260.000 DM an die zwi-\n\nschenzeitlich auf die Beklagte verschmolzene O. GmbH. In § 12 Nr. 4 des \n\nKaufvertrages heißt es: \n\n\"Der Käufer erstattet der … GeWoBa P. mbH (Gemeinnützige \nWohn- und Baugesellschaft P. mbH) die nachweisbar aufgewen-\ndeten Kosten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (z.B. Umstellung auf \nErdgas).\" \n\n3 \n\nGestützt hierauf verlangt die Klägerin die Erstattung für die Umstellung \n\ndes Gebäudes auf Erdgas 1992/1993 aufgewendeter 20.010,99 € und 1991 bis \n\n1993 entstandener Instandsetzungskosten von 22.408,50 €. Die Beklagte hat \n\nwiderklagend Auskunft darüber verlangt, ob und in welchem Maße die Klägerin \n\nihre Aufwendungen steuerlich geltend gemacht und die Miete für die Wohnun-\n\ngen in dem Gebäude aufgrund ihrer Aufwendungen erhöht habe. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die \n\nRevision zugelassen, soweit die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht bejaht den geltend gemachten Anspruch. Es legt \n\n§ 12 Nr. 4 des Kaufvertrages als Vereinbarung eines Anspruch zugunsten der \n\nKlägerin gemäß § 328 BGB aus. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsver-\n\nfahren geltend mache, die vereinbarte Regelung sei gemäß §§ 3, 9 AGBG un-\n\nwirksam, sei ihr Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Vortrag \n\nder Beklagten zur Unwirksamkeit von § 12 Nr. 4 des Vertrages nach dem \n\nAGBG verfahrensfehlerhaft übergangen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). \n\nÜber den Wortlaut von § 531 Abs. 2 ZPO hinaus ist neuer unstreitiger \n\nTatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Dies gilt auch, \n\nwenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGHZ 161, 138, 141 ff.; \n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 2005, IV ZR 47/04, FamRZ 2005, 1555, 1557; Urt. v. \n\n6. Dezember 2004, II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437; Musielak/Ball, ZPO, \n\n5. Aufl., § 531 Rdn. 16; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rdn. 21), \n\nweil es dem Zweck des Zivilprozesses zuwider läuft, auf der Grundlage eines \n\nvon keiner Partei vorgetragenen Sachverhalts über Ansprüche zu entscheiden \n\noder Rechte festzustellen (BGHZ 161, 138, 143). \n\n9 \n\nSo verhält es sich hier. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren vorge-\n\ntragen, die Stadt habe bei dem Verkauf ehemals volkseigener Grundstücke die \n\nals § 12 Nr. 4 in den Kaufvertrag aufgenommene Klausel vorformuliert und \n\nmehrfach verwendet. Das hat die Klägerin nicht bestritten. Der Vortrag der Be-\n\nklagten reicht zur Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen der Verwen-\n\ndung der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 \n\nAGBG aus und war damit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von dem Berufungs-\n\ngericht zu berücksichtigen. \n\n10 \n\nDaran ändert die Einlassung der Klägerin nichts, die Klausel sei zwi-\n\nschen den Vertragsparteien ausgehandelt worden. Die Einlassung der Klägerin \n\nbedeutet die Behauptung eines Umstands, der die Anwendbarkeit des AGB-\n\nGesetzes auf den Vertrag vom 27. Januar 2000 gemäß § 1 Abs. 2 AGBG aus-\n\nschließt, ohne dass der Vortrag der Beklagten hierdurch in Abrede gestellt wird. \n\nDamit aber fehlt es an den von § 531 Abs. 2 ZPO nach der Auslegung der Be-\n\nstimmung durch die Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für einen \n\nAusschluss der Behauptung der Beklagten. \n\n11 \n\n2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. § 12 Nr. 4 des Ver-\n\ntrages ist unwirksam, wenn es sich bei dieser Regelung nicht um eine zwischen \n\nden Parteien im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelte Vertragsbedingung \n\nhandelt. \n\n12 \n\na) Die Einbeziehung der Klausel in den Kaufvertrag scheitert zwar nicht \n\nan § 3 AGBG (a.A. LG Potsdam ZOV 2006, 43, 44). Der Revision ist insoweit \n\nzuzugeben, dass die Aufnahme der Klausel in die am Ende des Vertrages ver-\n\neinbarten Kostenregelungen unüblich sein mag. Die Aufwendungsersatzklausel \n\nist indessen Bestandteil eines von einem Notar verlesenen und beurkundeten, \n\nübersichtlichen und verständlichen Vertrages. Die Beurkundung und die nach \n\n§§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 BeurkG gebotene Verlesung und Belehrung nehmen \n\neiner Klausel nicht notwendig einen überraschenden Charakter (Senat, BGHZ \n\n114, 338, 340; 75, 15, 20 f; BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000, XI ZR 273/99, NJW-\n\nRR 2001, 1420, 1422). Von dem hier maßgeblichen Erwerberkreis (kaufmänni-\n\nsche Immobilieninvestoren, die auf Grund von Investitionsvorrangverfahren \n\nGrundstücke erwerben) ist jedoch erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten, zumal \n\nbei Kaufverträgen im Rahmen derartiger Verfahren Freistellungsklauseln nicht \n\nunüblich sind (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR \n\n2004, 263; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 13 f., \n\n54) und die Beklagte vor dem Abschluss des Vertrages vom 27. Januar 2000 \n\nmehrere Verträge mit entsprechenden Regelungen geschlossen hat. Das \n\nschließt es aus, der Klausel einen Überrumpelungseffekt beizumessen (vgl. \n\nSenat, BGHZ 109, 197, 201; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 3 \n\nRdn. 13a). \n\n13 \n\nb) § 12 Nr. 4 des Vertrages ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen \n\ndas Transparenzgebot unwirksam, weil durch die Bestimmung Zahlungsver-\n\npflichtungen begründet werden sollen, ohne einen Betrag oder eine Obergrenze \n\nzu nennen. Die Klausel gibt mit dem Bezug auf § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG einen \n\nkonkreten, überprüfbaren Bereich der möglichen Kosten an und macht durch \n\ndas Beispiel (\"Umstellung auf Erdgas\") den Regelungsgegenstand anschaulich. \n\nDamit genügt sie bei der vorliegend allein in Betracht kommenden Verwendung \n\nim kaufmännischen Geschäftsverkehr mit Immobilieninvestoren dem Transpa-\n\nrenzgebot (vgl. BGHZ 124, 351, 361; 140, 241, 247). Die Stadt war auch nicht \n\ngehalten, die Höhe der nach § 12 Nr. 4 des Vertrages zu erstattenden Aufwen-\n\ndungen in den Vertragsverhandlungen von sich aus offen zu legen. Sie konnte \n\nerwarten, dass die O. GmbH als fachkundige Investorin hiernach fragen \n\nwürde, wenn sie den Betrag dieser Kosten für ihre Entscheidung, das Grund-\n\nstück zu erwerben, für erforderlich erachtete. \n\n14 \n\nc) § 12 Nr. 4 des Vertrages hat jedoch einen unangemessenen, nach \n\nTreu und Glauben zu missbilligenden Inhalt. Der geltend gemachte Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch kann aus diesem Grund gemäß § 9 AGBG nicht wirksam \n\nim Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen zum Vertragsgegenstand ge-\n\nmacht werden. \n\n15 \n\naa) Anders als formularmäßige Nachbewertungsvereinbarungen in Priva-\n\ntisierungsverträgen der früheren Treuhandanstalt (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, \n\n331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, WM 2002, 1970) ist die vorliegende \n\nAufwendungsersatzklausel nicht durch § 8 AGBG als Preisvereinbarung einer \n\nInhaltskontrolle entzogen. In den Nachbewertungsfällen wurde wegen des Feh-\n\nlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises auf der \n\nGrundlage einer Nachbewertung vereinbart. Im Unterschied dazu haben die \n\nVertragsparteien hier – ähnlich wie bei Freistellungsklauseln betreffend § 16 \n\nAbs. 1 Satz 3 InVorG oder § 8 Abs. 4 VZOG (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. No-\n\nvember 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR \n\n246/05, ZOV 2006, 267) – den Kaufpreis fest vereinbart und die Verpflichtung \n\ndes Erwerbers vorgesehen, zusätzlich zur Zahlung des Kaufpreises die in § 12 \n\nNr. 4 des Vertrages bezeichneten Aufwendungen zu erstatten. Dies ist keine \n\nunmittelbare Entgeltvereinbarung, die nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle ent-\n\nzogen wäre. \n\n16 \n\nbb) Nach § 9 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen \n\nden Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine un-\n\nangemessene Benachteiligung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn \n\nder Verwender der Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des \n\nVertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Vertrags-\n\npartners angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 140, 25, 28; Senat, Urt. v. \n\n3. April 1998, V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2601; Brandner in Ulmer/ \n\nBrandner/Hensen, aaO, § 9 Rdn. 70). So verhält es sich hier. \n\n17 \n\nDer Vertrag sieht einen festen Kaufpreis vor, auf den sich die Vertrags-\n\nparteien auf Grund eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert \n\ndes Grundstücks geeinigt haben. Die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutach-\n\ntens und der Einigung auf den Kaufpreis bereits mehrere Jahre zurückliegen-\n\nden Maßnahmen, deren Kosten die Klägerin vorliegend verlangt, haben bei der \n\nErmittlung des Verkehrswertes Berücksichtigung gefunden. Dennoch sieht § 12 \n\nNr. 4 des Vertrages eine Verpflichtung des Erwerbers zum Ersatz vor. Die \n\nKlausel begünstigt damit einseitig die Klägerin, die das Grundstück für die Ver-\n\nkäuferin verwaltet hat, und nimmt auf die Interessen des Käufers keine Rück-\n\nsicht. Zusätzlich zu dem Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts soll der Käufer \n\nAufwendungen erstatten, deren Wert - soweit er den Verkehrswert des Grund-\n\nstücks erhöht hat - in dem Kaufpreis bereits enthalten ist. Dies würde im vorlie-\n\ngenden Fall dazu führen, dass die Beklagte neben dem Kaufpreis in Höhe des \n\nVerkehrswerts des Grundstücks von 260.000 DM weitere 42.419,49 € zu zahlen \n\nhätte, was - wirtschaftlich - einer Preiserhöhung um rund ein Drittel gleichkäme. \n\nEin nachvollziehbarer Grund für diese Gestaltung ist nicht ersichtlich (vgl. LG \n\nPotsdam ZOV 2006, 43, 44). \n\n18 \n\nDarüber hinaus weicht § 12 Nr. 4 des Vertrages von der gesetzlichen \n\nRegelung ab, nach der der Berechtigte - und nicht der Erwerber eines zurück-\n\nzuübertragenden Grundstücks - im Investitionsvorrangverfahren die von der \n\nKlausel erfassten Aufwendungen zu tragen hat, und stellt damit den Verfü-\n\ngungsberechtigten in unangemessener Weise besser, als er nach der gesetzli-\n\nchen Regelung des Ersatzes von Aufwendungen auf zurückzuübertragende \n\nVermögenswerte steht. \n\n19 \n\n(1) Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sind bei der Naturalrestitution die dem \n\nVerfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 VermG erlaubten Aufwendungen \n\nvon dem Berechtigten zu erstatten (BGHZ 150, 237, 241; 136, 57, 63 f.). Damit \n\nsoll erreicht werden, dass der Verfügungsberechtigte nicht mit Blick auf eine \n\nmöglicherweise unzureichende Amortisation seiner Aufwendungen von In-\n\nstandsetzungsmaßnahmen absieht. Aufwendungen, die in dem Zeitraum zwi-\n\nschen dem Restitutionsantrag und der Rückübertragung notwendig werden, \n\nhätte bei sofortiger Entscheidung über den Restitutionsantrag der Berechtigte \n\nzu tragen. Daran soll der mit dem Restitutionsverfahren verbundene Zeitablauf \n\nnichts ändern, da anderenfalls der Berechtigte aus einer späteren Rückübertra-\n\ngung einen nicht gerechtfertigten Vorteil zöge (BGHZ 136, 57, 61; Redeker/ \n\nHirtschulz/Tank \n\nin Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, \n\nStand März 2006, § 3 Rdn. 306). \n\n20 \n\n(2) Dieser Grundsatz gilt auch, wenn dem Berechtigten statt der Rück-\n\nübertragung aufgrund eines Investitionsvorrangverfahrens der von dem Verfü-\n\ngungsberechtigten für ein entzogenes Grundstück erlangte Kaufpreis oder der \n\nWert des Grundstücks zu erstatten ist. \n\n21 \n\n(a) Nach § 16 Abs. 1 InVorG tritt der von dem Verfügungsberechtigten für \n\nein zurückzuübertragendes Grundstück erzielte Erlös oder, wenn dieser hinter \n\ndem Verkehrswert zurückbleibt, der Verkehrswert an die Stelle des Grund-\n\nstücks, das wegen der investiven Veräußerung nicht mehr zurückübertragen \n\nwerden kann (§ 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG). Der Berechtigte soll durch § 16 \n\nAbs. 1 InVorG nicht besser oder schlechter, sondern wirtschaftlich so gestellt \n\nwerden, als würde ihm das Grundstück zurückübertragen (Senat, BGHZ 142, \n\n221, 224 f.; Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 387/02, WM 2004, 390, 391; Kimme/ \n\nWegner, Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 16 InVorG Rdn. 1, 20 f.; \n\nv. Drygalski/Hecker in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehema-\n\nligen DDR, Stand November 2004, § 16 InVorG Rdn. 27; Rodenbach in Roden-\n\nbach/Söfker/Lochen, InVorG, Stand Dezember 1998, § 16 Rdn. 4, 13, 18). \n\n22 \n\n(b) Der Berechtigte stünde indessen bei einer investiven Veräußerung \n\nbesser, wenn er den Erlös bzw. den Verkehrswert anstelle des restitutionsbe-\n\nlasteten Grundstücks erhielte, ohne dem Verfügungsberechtigten diejenigen \n\nAufwendungen erstatten zu müssen, die er bei einer Naturalrestitution zu erset-\n\nzen hätte. Es ist deshalb anerkannt, dass der Wertausgleich nach § 7 VermG \n\nauf den Betrag anzurechnen ist, der dem Berechtigten nach § 16 Abs. 1 InVorG \n\nzusteht (Kimme/Wegner, aaO, § 16 InVorG Rdn. 20 f., 32 ff.; v. Drygalski/ \n\nHecker, aaO, § 16 InVorG Rdn. 27 f.; Rodenbach in Rodenbach/Söfker/Lochen, \n\naaO, § 16 Rdn. 13, 18; Rapp in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in \n\nder ehemaligen DDR, Stand April 2006, § 16 InVorG Rdn. 41, 52, 63). Für den \n\nAufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 \n\nSatz 4 VermG gilt nichts anderes. Auch wegen solcher Aufwendungen hat der \n\nBerechtigte im Falle der Naturalrestitution Zahlung an den Verfügungsberech-\n\ntigten zu leisten. Nach Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 InVorG sind die Kosten \n\nderartiger Aufwendungen daher auf den Anspruch aus § 16 Abs. 1 InVorG an-\n\nzurechnen. Nur so kann eine wirtschaftliche Besserstellung des Berechtigten im \n\nFalle einer investiven Veräußerung gegenüber einer Naturalrestitution verhin-\n\ndert werden (s. schon Senat, Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 387/02, WM 2004, 390, \n\n392). \n\n23 \n\n(c) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVorG steht dem nicht entgegen. Durch diese \n\nRegelung soll der Verfügungsberechtigte von der Verfügungssperre des § 3 \n\nAbs. 3 bis 5 VermG befreit werden. Das ist für die Frage des Ersatzes erlaubter \n\nAufwendungen ohne Belang (vgl. Zenneck in Rädler/Raupach/Bezzenberger, \n\naaO, § 2 Rdn. 2). \n\n24 \n\n(3) Der in § 12 Nr. 4 des Vertrages vorgesehene Anspruch führt demge-\n\ngenüber zu einer unangemessenen Besserstellung des Verfügungsberechtig-\n\nten. Ihm soll wegen seiner Aufwendungen ein weiterer Anspruch gegen einen \n\nzusätzlichen Schuldner, den Käufer des zurückzuübertragenden Grundstücks, \n\nverschafft werden. Dies benachteiligt den Käufer, der den Wert der Aufwendun-\n\ngen bereits über den Kaufpreis vergütet hat, entgegen den Geboten von Treu \n\nund Glauben und kann daher nicht durch die Einbeziehung Allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen zum Inhalt eines Vertrages gemacht werden. \n\n25 \n\n(4) Aus dem Umstand, dass Gläubigerin des Anspruchs nach § 12 Nr. 4 \n\ndes Vertrages nicht die Stadt als Verfügungsberechtigte, sondern die Klägerin \n\nsein soll, ergibt sich nichts anderes. Der Verfügungsberechtigte kann nicht des-\n\nhalb besser stehen, weil er ein Grundstück nicht selbst verwaltet, sondern die \n\nVerwaltung einer juristischen Person überlässt, deren Anteile er hält und die er \n\ndurch Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruches im Wege des Vertra-\n\nges zugunsten Dritter begünstigen will (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/ \n\nReichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 3 Rdn. 227; Wasmuth \n\nin \n\nRechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand \n\nApril 2006, § 3 VermG Rdn. 323). Im Ergebnis ändert sich die wirtschaftliche \n\nSituation hierdurch weder für den Käufer noch für den Verfügungsberechtigten \n\nderart, dass entgegen den vorstehenden Erwägungen durch Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen ein zusätzlicher Anspruch auf Erstattung von Aufwendun-\n\ngen gegen einen weiteren Schuldner begründet werden könnte. \n\nIII. \n\n26 \n\nDas angefochtene Urteil hat daher keinen Bestand, soweit über den gel-\n\ntend gemachten Zahlungsanspruch zugunsten der Klägerin erkannt worden ist. \n\nDie Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen zur \n\nFrage des Zustandekommens von § 12 Nr. 4 des Vertrages im Hinblick auf § 1 \n\nAbs. 2 AGBG nachholen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2004 - 35 O 150/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2006 - 23 U 190/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-20/v-zr-85-06","cited_norms":[{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":11},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-20/v-zr-85-06","retrieved":"2026-07-10 21:50:45.334855+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-20/v-zr-85-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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