{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"V ZB 15/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 15/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 27. Dezember \n\n2006 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Otterndorf \n\nvom 15. November 2006, berichtigt am 28. November 2006, auf-\n\ngehoben. \n\nDer Beteiligten zu 3 wird der Zuschlag auf das im Versteigerungs-\n\ntermin des Amtsgerichts Otterndorf vom 8. November 2006 abge-\n\ngebene Gebot von 57.000 € versagt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n57.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang \n\ndieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 1. Der Ver-\n\nkehrswert des Objekts wurde auf 190.000 € festgesetzt. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIn dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der \n\nBeteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 70.000 € ab. Das Amtsge-\n\nricht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG. \n\nIn dem von Amts wegen bestimmten zweiten Versteigerungstermin wur-\n\nde kein Gebot abgegeben. Das Amtsgericht stellte das Verfahren ein. \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde ein dritter Termin bestimmt. In die-\n\nsem gab allein die Beteiligte zu 3 ein Gebot von 57.000 € ab. Das Amtsgericht \n\nerteilte darauf den Zuschlag. \n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\n- von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nBeteiligte zu 1 ihr Ziel weiter, dass der Zuschlag auf das Gebot der Beteiligten \n\nzu 3 versagt wird. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-\n\nschlag auf das von der Beteiligten zu 3 in dem dritten Versteigerungstermin ab-\n\ngegebene Gebot zu Recht erteilt, obwohl dieses mit 57.000 € die 5/10-Wert-\n\ngrenze (§ 85a Abs. 1 ZVG) nicht erreicht habe. \n\nDer Zuschlag dürfe nach § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht mehr versagt \n\nwerden, nachdem er bereits einmal auf das im ersten Termin von der Gläubi-\n\ngervertreterin abgegebene Gebot wegen Nichterreichens der in § 85a Abs. 1 \n\nZVG bestimmten Wertgrenze versagt worden sei. Ob die Gläubigervertreterin \n\nbei der Abgabe ihres Gebotes einen Erwerbswillen in Bezug auf den zu verstei-\n\ngernden Grundbesitz gehabt habe, sei entgegen der Ansicht des Bundesge-\n\nrichtshofes (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.) im \n\nVersteigerungsverfahren nicht zu prüfen. Die Zwangsvollstreckung sei an äu-\n\nßerlich erkennbare Tatsachen gebunden. Das Vollstreckungsgericht sei weder \n\nbefugt noch in der Lage, im Versteigerungstermin einen Bieter dazu anzuhalten, \n\nseine tatsächlichen Absichten offen zu legen. Eine Überprüfung der Absichten \n\ndes Bieters \n\nführe \n\nzu wesentlichen Verfahrensverzögerungen \n\nund \n\n-erschwerungen, die mit dem formalisierten, auf Befriedigung des Gläubigers \n\nund Entschuldung des Schuldners ausgerichteten Verfahren der Zwangsver-\n\nsteigerung unvereinbar seien. \n\n8 \n\n9 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO) und begründet. \n\n10 \n\n1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht das Gebot, das die Termins-\n\nvertreterin der Beteiligten zu 2 im ersten Termin im eigenen Namen abgegeben \n\nhat, als wirksam angesehen. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats \n\n(Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.). Aus der Ent-\n\nscheidung des Beschwerdegerichts ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, \n\nso dass zu den Gründen für das Festhalten an der bisherigen Senatsrechtspre-\n\nchung auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 10. Mai 2007 \n\n(V ZB 83/06, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Bezug \n\ngenommen wird. Danach ist das Eigengebot eines Gläubigervertreters, mit dem \n\nausschließlich erreicht werden soll, dass in einem neuen Versteigerungstermin \n\nunter Umgehung des in der Vorschrift des § 85a Abs. 1 ZVG zum Ausdruck \n\nkommenden Schuldnerschutzes der Zuschlag auch auf ein Gebot unter 7/10 \n\noder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann, rechtsmiss-\n\nbräuchlich und deshalb unwirksam. Es ist daher nicht geeignet, die Rechtsfol-\n\ngen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. \n\n11 \n\nVon einem rechtsmissbräuchlichen Gebot im ersten Termin ist hier nach \n\nden Umständen auszugehen, ohne dass es dafür einer Beweisaufnahme zu \n\nden Absichten der Gläubigervertreterin bei der Gebotsabgabe bedurft hätte, wie \n\ndas Beschwerdegericht meint. Bei einem Eigengebot des Gläubigervertreters, \n\ndas auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG ge-\n\nrichtet ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, \n\nden von § 85a Abs. 1 ZVG bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen (Senat, \n\nBeschluss vom 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 18 ff.). So liegt es hier. \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Terminsvertreterin der Gläubigerin mit ihrem Ge-\n\nbot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte, werden von der Rechtsbe-\n\nschwerdeerwiderung nicht aufgezeigt. \n\n12 \n\n2. Wegen der rechtsmissbräuchlichen Gebotsabgabe im ersten Termin \n\ngalt die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG auch im zweiten Termin. Der Grund-\n\nsatz der Einmaligkeit der Anwendung der Wertgrenze in § 85a Abs. 2 Satz 2 \n\nZVG ist nicht anzuwenden, wenn die Gebotsabgabe des Gläubigervertreters im \n\nersten Termin dazu diente, den gesetzlichen Schutz des Schuldners vor einer \n\nVerschleuderung seines Vermögens zu unterlaufen und zu einer Bestimmung \n\ndes zweiten Versteigerungstermins von Amts wegen geführt hat (vgl. Senat, \n\nBeschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck Seite 21). \n\n13 \n\n3. Die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG ist hier auch noch für das im \n\ndritten Termin abgegebene Meistgebot zu beachten. Der dritte Termin ist auf \n\neinen Fortsetzungsantrag der Gläubigerin nach § 31 ZVG von dem Vollstre-\n\nckungsgericht bestimmt worden, nachdem der zweite Versteigerungstermin \n\nmangels Abgabe von Geboten ergebnislos geblieben und das Verfahren gem. § \n\n77 Abs. 1 ZVG eingestellt worden ist. \n\n14 \n\nDie ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlags-\n\nversagung nach § 85a ZVG jedoch nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu \n\neinem Wegfall der Wertgrenzen (vgl. dazu vor allem Hornung, Rpfleger 2000, \n\n363, 366 f. gegen Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 149; aber auch Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 74a Rdn. 4.3 und § 85a Rdn. 3.3 m.w.N.). Das Fehlen von Bietern \n\nfällt in den Risikobereich des Gläubigers, während der Schuldner nach einer \n\nergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a \n\nZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wird (Senat, \n\nBeschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 11). \n\n15 \n\n4. Die Sache ist gem. §§ 101 Abs. 1 ZVG, 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur \n\nEndentscheidung reif. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts und der Zu-\n\nschlagsbeschluss sind aufzuheben und der Beteiligten zu 3 der Zuschlag auf ihr \n\nim dritten Termin abgegebenes Meistgebot zu versagen. Die Zuschlagsversa-\n\ngung beruht auf § 85a Abs. 1 ZVG, weil das Gebot der Beteiligten zu 3 von \n\n57.000 € die Hälfte des auf 190.000 € festgesetzten Verkehrswerts des Grund-\n\nstücks nicht erreicht. \n\n16 \n\n5. Es wird nunmehr von Amts wegen gem. § 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. \n\n§ 74a Abs. 3 Satz 1 ZVG ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen sein, in \n\ndem die Wertgrenze auf Grund der Zuschlagsversagung aus § 85a Abs. 1 ZVG \n\nnicht mehr gilt. \n\nIV. \n\n17 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-\n\nder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. \n\n2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt hier \n\nnicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlags-\n\nbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberste-\n\nhen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86). Der \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach dem Wert des \n\nZuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuldnerin mit \n\nder Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht \n\ndamit dem Meistgebot der Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Otterndorf, Entscheidung vom 15.11.2006 - 9a K 19/04 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 27.12.2006 - 7 T 262/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/v-zb-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":13},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/v-zb-15-07","retrieved":"2026-07-10 21:50:09.018907+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-19/v-zb-15-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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