{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"StbSt (R) 3/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 80 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Kommt ein Steuerberater einem gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG gestellten Auskunftsverlangen des Geschäftsführers einer Steuerberaterkammer nicht nach, der nicht persönliches Mitglied der Kammer ist, stellt dies selbst dann keine sankti- onsbewehrte Verletzung von Berufspflichten im Sinne von § 89 Abs. 1 StBerG dar, wenn der Geschäftsführer durch die Sat- zung zum Organ der Steuerberaterkammer bestimmt ist (Fort- führung von BGHSt 33, 225).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nja \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nStBerG § 80 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 \n\nKommt ein Steuerberater einem gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 \nStBerG gestellten Auskunftsverlangen des Geschäftsführers \neiner Steuerberaterkammer nicht nach, der nicht persönliches \nMitglied der Kammer ist, stellt dies selbst dann keine sankti-\nonsbewehrte Verletzung von Berufspflichten im Sinne von § 89 \nAbs. 1 StBerG dar, wenn der Geschäftsführer durch die Sat-\nzung zum Organ der Steuerberaterkammer bestimmt ist (Fort-\nführung von BGHSt 33, 225). \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2007 \n\n StbSt (R) 3/06 \nOLG Düsseldorf \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nStbSt (R) 3/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 19. Juli 2007 \nin dem berufsgerichtlichen Verfahren \ngegen \n\nwegen Berufspflichtverletzung \n\nDer Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-\n\ndesgerichtshof hat in der Sitzung vom 19. Juli 2007, an der teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger, \n\nSteuerberater Dr. Große-Hokamp, \n\nSteuerberater Heuermann \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger des Steuerberaters, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des \n\nSenats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-\n\nchen \n\nbeim Oberlandesgericht Düsseldorf \n\nvom \n\n26. September 2006 \n\na) dahingehend abgeändert, dass der Schuldspruch \n\nwegen einer Berufspflichtverletzung gemäß § 80 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 StBerG \n\nentfällt; \n\nb) im Ausspruch über die Höhe der Geldbuße aufge-\n\nhoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an einen anderen für Steuerberater- und \n\nSteuerbevollmächtigtensachen zuständigen Senat beim \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDie Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen \n\ndes Landgerichts Münster (Westfalen) hat den Steuerberater durch Urteil \n\nvom 31. Mai 2005 einer gegenüber einem Mandanten begangenen Berufs-\n\npflichtverletzung schuldig gesprochen; es hat ihm hierfür einen Verweis erteilt \n\nund gegen ihn eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt. Auf die Berufung der \n\nGeneralstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat der Senat für Steuerberater- und \n\nSteuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf bei \n\ngleichzeitiger Verwerfung der Berufung des Steuerberaters den Schuld-\n\nspruch – abweichend von der Rechtsansicht des Landgerichts – dahinge-\n\nhend erweitert, dass der Steuerberater auch einer Berufspflichtverletzung \n\ngemäß § 80 Abs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 StBerG schuldig ist. Der \n\nSteuerberater habe von der Geschäftsführerin der Steuerberaterkammer \n\nWestfalen-Lippe unterzeichnete Auskunftsverlangen entgegen § 80 Abs. 1 \n\nSatz 2 StBerG pflichtwidrig nicht beantwortet. Den Ausspruch über die be-\n\nrufsgerichtlichen Maßnahmen hat es aufrechterhalten. Mit der vom Oberlan-\n\ndesgericht gemäß § 129 Abs. 2 StBerG zugelassenen Revision beanstandet \n\nder Steuerberater die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich gegen \n\ndie Verurteilung insgesamt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersicht-\n\nlichen Teilerfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Oberarzt R. , ein langjähriger Mandant des Beschwerdeführers, \n\nwies diesen im Sommer 1998 darauf hin, dass seine Nebeneinkünfte aus der \n\nErstellung von Gutachten von seinem Arbeitgeber seinem Bruttoeinkommen \n\nzugerechnet und in den Lohnsteueranmeldungen erfasst würden. Als der \n\nZeuge R. von einer Kollegin Ende des Jahres 2003 erfuhr, dass deren \n\nGutachterhonorare nicht nur als Gehalt über die Lohnsteuer, sondern dar-\n\nüber hinaus nochmals als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit versteuert \n\nworden seien, befürchtete er, das Finanzamt Siegen könnte bei ihm in glei-\n\ncher Weise zu seinen Lasten vorgegangen sein. Er bat deshalb den Be-\n\nschwerdeführer um Überprüfung der ergangenen Steuerbescheide und \n\nschickte ihm zu diesem Zweck Anfang Januar 2004 seine Gehaltsabrech-\n\n2 \n\n3 \n\nnungen für die Zeit ab 1998 zu. Ende Januar 2004 wurden Oberarzt R. ein \n\nmit der Aufforderung zur Nachzahlung verbundener Einkommensteuerbe-\n\nscheid für 2002 sowie ein Vorauszahlungsbescheid für 2004 zugestellt. Der \n\nBeschwerdeführer reagierte weder auf die Übersendung der Gehaltsabrech-\n\nnungen noch auf die ihm ebenfalls übermittelten Steuerbescheide und ließ \n\nauch weitere Schreiben seines Mandanten vom Februar 2004, darunter eine \n\nAuflistung des Arbeitgebers über die versteuerten Honorarzuwendungen, \n\ntrotz eindringlicher Mahnungen unbeantwortet. Oberarzt R. legte im Hin-\n\nblick auf den drohenden Fristablauf einen von ihm selbst begründeten Ein-\n\nspruch gegen beide Steuerbescheide ein. \n\n4 \n\nErst nachdem sich ein Sachbearbeiter des Finanzamts Siegen auf den \n\nEinspruch des Zeugen R. hin bei dem Beschwerdeführer gemeldet und um \n\nÜbersendung der Bezügeabrechnungen für das Jahr 2002 gebeten hatte, \n\nwandte sich dieser mit einem Schreiben vom 2. März 2004 an das Finanz-\n\namt. Am selben Tag setzte das Finanzamt die Vollziehung des Einkommen-\n\nsteuerbescheids aus. Im April 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid für \n\ndas Jahr 2002 berichtigt. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 \n\nbis 2001 waren bereits bestandskräftig geworden. Insoweit leistete die Haft-\n\npflichtversicherung des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines außer-\n\ngerichtlichen Vergleichs an den Zeugen R. Schadensersatz in Höhe von \n\n4.000 Euro. \n\n5 \n\n2. Bereits Anfang März 2004 beschwerte sich Oberarzt R. bei der \n\nSteuerberaterkammer Westfalen-Lippe über den Steuerberater. Daraufhin \n\nforderte die Steuerberaterkammer den Steuerberater mit Schreiben vom \n\n11. Mai, 7. Juni, 26. Juli und 10. August 2004, die jeweils von ihrer Ge-\n\nschäftsführerin, einer Assessorin (Volljuristin), unterzeichnet waren, unter \n\nHinweis auf § 80 StBerG zur Stellungnahme auf. Dieses Vorgehen beruht auf \n\neinem Beschluss der Mitgliederversammlung der Steuerberaterkammer vom \n\n6. Juni 1986, mit dem in § 4 Abs. 2 der Satzung bestimmt wurde, dass der \n\njeweilige Geschäftsführer zum Organ der Steuerberaterkammer zur Wahr-\n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nnehmung der Aufgaben gemäß § 80 Satz 2 StBerG a.F. (§ 80 Abs. 1 \n\nSatz 2 StBerG n.F.) bestellt \n\nist. Diese Satzungsänderung wurde am \n\n9. Juli 1986 vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehör-\n\nde gemäß § 78 Satz 2 StBerG genehmigt. Alle vier Schreiben der Steuerbe-\n\nraterkammer ließ der Steuerberater unbeantwortet. \n\nII. \n\nDie zulässig erhobene Revision des Steuerberaters führt zur Reduzie-\n\nrung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe \n\nder Geldbuße; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n1. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Steuerberater habe eine \n\nBerufspflichtverletzung begangen, indem er die Schreiben der Steuerbera-\n\nterkammer unbeantwortet ließ, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Allerdings sind Steuerberater gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG \n\nverpflichtet, in Aufsichts- und Beschwerdesachen auf Verlangen dem Vor-\n\nstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Steuerberater-\n\nkammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs \n\nAuskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie \n\ndadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden. Ein die-\n\nsen Anforderungen entsprechendes Auskunftsverlangen hat der betroffene \n\nBerufsangehörige zu beantworten. Im Antwortschreiben hat er zumindest \n\nmitzuteilen, ob er die Auskunft verweigere (BGH, Urteil vom 3. Juli 1989 \n\n– StbSt (R) 1/89; \n\nFG Düsseldorf, Urteil \n\nvom \n\n15. Januar \n\n2003 \n\n– 2 K 3915/02 StB). Lässt ein Berufsangehöriger ein solches Auskunftsver-\n\nlangen schuldhaft unbeantwortet, verletzt er seine beruflichen Pflichten. Ge-\n\ngen ihn ist dann ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten, wenn nicht \n\nseine Schuld gering ist und der Vorstand eine Rüge für ausreichend erachtet \n\n(§ 81 Abs. 1 StBerG). Die Ahndung einer solchen Berufspflichtverletzung \n\ndurch Rüge seitens des Vorstandes oder mit berufsgerichtlichen Maßnah-\n\nmen im Sinne der §§ 89, 90 StBerG ist erforderlich, damit die Steuerberater-\n\nkammer die ihr zugewiesene Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten \n\nihrer Mitglieder zu überwachen (vgl. § 76 Abs. 1 a.E., Abs. 2 Nr. 4 StBerG), \n\neffektiv wahrnehmen kann (vgl. Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz \n\n5. Aufl. § 80 Rdn. 2 f.; Goez in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/ Goez/Willer-\n\nscheid, Steuerberatungsgesetz 2. Aufl. § 80 Rdn. 1 f., 4; Burhoff in Pe-\n\nter/Charlier, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. 44. Lfg./1998 § 80 Rdn. 1; vgl. \n\nauch FG Düsseldorf aaO für Vermittlungssachen im Sinne des § 76 Abs. 2 \n\nNr. 3 StBerG). Denn im Gegensatz zur Regelung in § 57 BRAO, wonach im \n\nanwaltlichen Berufsrecht die Rechtsanwaltskammer in derartigen Fällen ein \n\nZwangsgeld festsetzen kann, stünde der Steuerberaterkammer andernfalls \n\nkeine Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung. \n\n9 \n\nb) Die Nichtbeachtung eines Auskunftsverlangens der Steuerberater-\n\nkammer durch einen Berufsangehörigen stellt indes nur dann eine Verlet-\n\nzung der Berufspflichten dar, wenn das Auskunftsverlangen den Anforderun-\n\ngen des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. \n\n10 \n\naa) Die Tatsache, dass die ein Auskunftsverlangen enthaltenden \n\nSchreiben der Steuerberaterkammer von der Geschäftsführerin unterschrie-\n\nben wurden, genügte für sich allein nicht, um die Auskunftspflicht des Be-\n\nschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auszulösen. Denn ein \n\nSteuerberater ist nur verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die von dem Vor-\n\nstand, dem satzungsmäßig dazu bestimmten Organ der Steuerberaterkam-\n\nmer oder einem beauftragten Vorstands- oder Organmitglied ausgehen \n\n(BGHSt 33, 225). Zu diesem Personenkreis gehört der (angestellte) Ge-\n\nschäftsführer einer Steuerberaterkammer nicht (BGH aaO; vgl. auch BGHSt \n\n50, 230, 232 zu § 56 BRAO). \n\n11 \n\nbb) Die Möglichkeit, einen Angestellten der Steuerberaterkammer mit \n\nder Wahrnehmung der Aufgaben des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG zu beauf-\n\ntragen, ist – im Gegensatz zur Wirtschaftsprüferkammer (vgl. § 62 WPO), für \n\ndie der Gesetzgeber dies im Jahr 2003 normiert hat (BGBl I, 2446) – gesetz-\n\nlich nicht vorgesehen. Diese Regelung soll lediglich den Mitarbeitern der Lan-\n\ndesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer die Durchführung von An-\n\nhörungen ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/1241, S. 39). Es bedarf hier kei-\n\nner Entscheidung, ob die Nichtbeachtung eines aufgrund einer entsprechen-\n\nden Regelung ausgesprochenen Auskunftsersuchens eine sanktionsbewehr-\n\nte Berufspflichtverletzung darstellen könnte. \n\n12 \n\ncc) Auch der Umstand, dass in § 4 Abs. 2 der Satzung der Steuerbe-\n\nraterkammer Westfalen-Lippe ohne jegliche Einschränkung der jeweilige Ge-\n\nschäftsführer zum Organ bestimmt wird und ihm die Aufgaben des § 80 \n\nAbs. 1 Satz 2 StBerG übertragen werden, bewirkt nicht, dass der Beschwer-\n\ndeführer zur Beantwortung des Auskunftsverlangens der Geschäftsführerin \n\nverpflichtet war. Denn Auskunftsverlangen, die von einer Person ausgehen, \n\ndie kein persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist, können auch \n\ndann keine sanktionsbewehrte Auskunftspflicht auslösen, wenn diese Person \n\n– wie hier – durch Satzung ausdrücklich zum Organ bestellt wurde (vgl. Ci-\n\nchon/Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, 79. Ergänzungslieferung \n\nFebruar 2002 § 80 StBerG, B 1172.1; a. A. Goez aaO Rdn. 21; Burhoff aaO \n\nRdn. 2; Gehre/von Borstel aaO Rdn. 9). Der Umstand, dass die Satzungsbe-\n\nstimmung des § 4 Satz 2 durch das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen \n\nals zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, ist insoweit ohne Bedeu-\n\ntung (vgl. Gehre/von Borstel aaO § 78 Rdn. 7). \n\n13 \n\nDie Steuerberaterkammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts \n\n(§ 73 Abs. 2 Satz 2 StBerG) auch im Rahmen des ihr eingeräumten Selbst-\n\nverwaltungsrechts an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar \n\ngibt sich die Steuerberaterkammer ihre Satzung selbst (§ 78 Satz 1 StBerG) \n\nund ist sie dabei in der Ausgestaltung weitgehend frei (vgl. Goez aaO § 78 \n\nRdn. 8). Gleichwohl darf die Satzung nicht höherrangigem Recht widerspre-\n\nchen. Dem genügt die Satzung hier nicht vollständig; sie bedarf einschrän-\n\nkender Auslegung: § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ist dahingehend auszulegen, \n\ndass die Mitglieder des Organs der Steuerberaterkammer persönlich ange-\n\nhören müssen, damit die Nichtbeachtung eines von ihnen ausgehenden \n\nAuskunftsverlangens sanktionsbewehrt ist. Das Auskunftsverlangen von Ge-\n\nschäftsführern einer Steuerberaterkammer, die diese Voraussetzungen nicht \n\nerfüllen, verpflichtet dagegen den Adressaten nicht zur Beantwortung. Dies \n\nfolgt aus der Gesetzessystematik (dazu unter (1)) sowie dem Normzweck \n\ndes § 80 StBerG im Lichte des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit des \n\nArt. 12 Abs. 1 GG und unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung \n\n(dazu unter (2)). \n\n14 \n\n(1) Die Steuerberaterkammern dürfen aufgrund ihrer Satzungsauto-\n\nnomie (§ 78 Satz 1 StBerG) weitere Organe neben der Mitgliederversamm-\n\nlung und dem Vorstand bilden (vgl. Gehre/von Borstel aaO § 78 Rdn. 4). \n\nAuch die Aufgabe, in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache von den Mit-\n\ngliedern der Steuerberaterkammer Auskünfte zu verlangen, kann nach der \n\nausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf \n\nein hierfür bestimmtes Organ übertragen werden. \n\n15 \n\n(a) Eine ausdrückliche Beschränkung des Personenkreises, aus dem \n\ndie Mitglieder des Organs bestimmt werden können, enthalten die Vorschrif-\n\nten der §§ 73 ff. StBerG – im Unterschied zur Regelung über die Besetzung \n\ndes Vorstands (§ 77 StBerG) – nicht. Da diesem Organ jedoch im Rahmen \n\ndes Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG dieselben Befug-\n\nnisse zustehen wie dem Vorstand oder einem beauftragten Vorstandsmit-\n\nglied, dürfen angesichts des in einem verpflichtenden Auskunftsverlangen \n\nliegenden nicht unerheblichen Eingriffs in die Berufsausübung des betroffe-\n\nnen Steuerberaters (vgl. BGHSt 33, 225, 226) keine geringeren Anforderun-\n\ngen an die Qualifikation des Organmitglieds gestellt werden, als sie für ein \n\nVorstandsmitglied bestehen. \n\n16 \n\nGemäß § 77 Satz 2 StBerG kann zum Mitglied des Vorstandes nur \n\ngewählt werden, wer persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. Zu \n\ndiesem Personenkreis gehören gemäß § 74 Abs. 1 StBerG Steuerberater \n\nund Steuerbevollmächtigte, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Steu-\n\nerberaterkammer haben oder in deren Bereich bestellt worden sind. Hinzu \n\nkommen gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 2, 3 StBerG Rechtsanwälte, \n\nWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und besonders befähigte Personen \n\nanderer Fachrichtungen, sofern sie Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder \n\npersönlich haftender Gesellschafter einer im Zuständigkeitsbereich der Steu-\n\nerberaterkammer ansässigen Steuerberatungsgesellschaft sind. \n\n17 \n\n(b) Auch der Vergleich mit den Beratungs- und Belehrungssachen \n\n(§ 76 Abs. 2 Nr. 1 StBerG) sowie den Vermittlungssachen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 \n\nund Nr. 3 StBerG) spricht dafür, dass als Mitglieder eines Organs im Sinne \n\ndes § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG lediglich persönliche Mitglieder der Steuerbe-\n\nraterkammer, die auch als Vorstand wählbar wären, in Betracht kommen. \n\nDenn nach der Regelung des § 76 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz StBerG \n\nkönnen die vorgenannten Aufgaben nur auf Vorstandsmitglieder und damit \n\nauf persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer übertragen werden. Da \n\ndie Eingriffsintensität von Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 80 \n\nAbs. 1 StBerG in Aufsichts- und Beschwerdesachen nicht geringer ist, kön-\n\nnen aus gesetzessystematischen Gründen an die Eignung der Organmitglie-\n\nder gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG keine geringeren Anforderungen ge-\n\nstellt werden. \n\n18 \n\n(c) Ein Vergleich mit den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsord-\n\nnung führt zum selben Ergebnis. Nach der dem § 80 Abs. 1 StBerG ver-\n\ngleichbaren Regelung des § 56 Abs. 1 BRAO dürfen nur Vorstandsmitglieder \n\nder Rechtsanwaltskammer Auskunft von den Mitgliedern verlangen (vgl. \n\nBGHSt 50, 230, 231). Dem Vorstand dürfen aber – wie bei den Steuerbera-\n\nterkammern – nur Kammermitglieder angehören (§ 65 Nr. 1 BRAO). Auch die \n\nAndrohung der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 2 BRAO \n\nkann nur vom Vorstand oder vom Präsidenten, der ebenfalls selbst Kam-\n\nmermitglied sein muss (§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 65 Nr. 1 BRAO), ausgesprochen \n\nwerden. \n\n19 \n\n(d) Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich mit den Regelun-\n\ngen der Wirtschaftsprüferordnung. Die Möglichkeit, einen Geschäftsführer \n\nzum Organ der Berufskammer zu bestellen, ist auch dort gesetzlich nicht \n\nvorgesehen (vgl. § 62 WPO). Im Übrigen lassen die insgesamt anders aus-\n\ngestalteten Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung zu Kammeranfragen \n\nund Reaktionen auf Zuwiderhandlungen und die differierende Organisations-\n\nstruktur der Wirtschaftsprüferkammer eine Übertragung der in diesem Be-\n\nreich geltenden Grundsätze auf die die Steuerberaterkammern betreffenden \n\nRegelungen ohnehin nicht ohne weiteres zu. \n\n20 \n\n(2) Auch aus dem Normzweck des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG ergibt \n\nsich, dass den dort erwähnten Organen ausschließlich persönliche Mitglieder \n\nder Steuerberaterkammer angehören dürfen. \n\n21 \n\n(a) Die den Mitgliedern der Steuerberaterkammer durch § 80 \n\nAbs. 1 StBerG auferlegten Pflichten dienen der Überwachung der Berufs-\n\npflichten durch die Steuerberaterkammer. Zur Sicherung der Effektivität die-\n\nser Überwachung stellt bereits die Verletzung der Pflichten aus § 80 StBerG \n\neine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung dar \n\n(siehe oben Ab-\n\nschnitt II.1.a)). Aus diesem Grund handelt es sich bei einem Auskunftsver-\n\nlangen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht lediglich um eine den betrof-\n\nfenen Berufsangehörigen nicht beschwerende vorbereitende Maßnahme. \n\nVielmehr greift schon das Auskunftsverlangen unmittelbar in die Berufsaus-\n\nübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des betroffenen Berufsangehörigen ein. \n\nNicht ausschlaggebend ist insoweit, dass die nachfolgende Entscheidung \n\ndarüber, ob ein Rügeverfahren (§ 81 StBerG) durchgeführt oder ein berufs-\n\ngerichtliches Verfahren (§§ 89 ff. StBerG) eingeleitet werden soll, dem Vor-\n\nstand obliegt, und das Auskunftsverlangen diese Entscheidung lediglich vor-\n\nbereiten soll (a. A. Goez aaO Rdn. 21). \n\n2222 \n\nAngesichts des mit einem Auskunftsverlangen verbundenen Eingriffs \n\nin die Berufsausübungsfreiheit des Adressaten muss bereits diejenige Per-\n\nson, welche die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens prüft, beurteilen \n\nkönnen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt grundsätzlich geeignet ist, \n\neine berufsrechtliche Maßnahme gemäß §§ 81, 89 ff. StBerG zu rechtferti-\n\ngen. Insbesondere bedarf es bei Beschwerdesachen einer inhaltlichen Vor-\n\nprüfung, die die Fähigkeit zur Unterscheidung von im Ansatz haltlosen Ein-\n\ngaben und Beschwerden mit berufsrechtlich relevantem Hintergrund sowie \n\nzur rechtlichen Bewertung des mit einer Beschwerde vorgetragenen Sach-\n\nverhalts erfordert. Eine Prüfung lediglich der formellen Voraussetzungen ei-\n\nnes Auskunftsverlangens wird der Grundrechtsrelevanz dieser Maßnahme \n\nnicht gerecht. Vielmehr bedarf es bei der erforderlichen Vorprüfung der \n\nKenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld eines Steuerberaters. Bereits die \n\nFormulierung des Auskunftsverlangens erfordert eine ausreichende fachliche \n\nund berufliche Kompetenz, die bei einem nicht berufsangehörigen Geschäfts-\n\nführer nicht in jedem Fall gewährleistet ist (vgl. Cichon/Späth aaO). \n\n23 \n\n(b) Demnach gehört bereits das Auskunftsverlangen zum Kernbereich \n\nder Berufsaufsicht als wesentlichem Teil der beruflichen Selbstverwaltung. \n\nGerade die Einordnung dieser Maßnahme als Selbstverwaltungsaufgabe \n\ngebietet aber grundsätzlich, wie dies auch bei der Ausübung des Rügerechts \n\n(§ 81 StBerG) und bei Verhängung berufsgerichtlicher Maßnahmen (§ 95 \n\nAbs. 4 Satz 2, § 96 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 100 StBerG) \n\nder Fall ist, die Mitwirkung eines Berufsangehörigen. Diese Mitwirkungsver-\n\npflichtung ist auch notwendige Folge der Zwangsmitgliedschaft in der Steu-\n\nerberaterkammer: Wenn ein Steuerberater sich der Berufsaufsicht durch die \n\nSteuerberaterkammer als der beruflichen Selbstverwaltung von Berufsange-\n\nhörigen unterwerfen muss, muss auch gewährleistet sein, dass Maßnahmen \n\nder Steuerberaterkammer, die in seine Rechte eingreifen, nur von Kammer-\n\nmitgliedern getroffen werden. \n\n24 \n\n(3) Die dargestellte Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG sichert \n\nzudem, dass die Mitglieder des Organs die für eine sachgerechte Vorprüfung \n\nerforderliche Qualifikation besitzen. Andernfalls wäre im Hinblick auf den in \n\neinem sanktionsbewehrten Auskunftsverlangen liegenden nicht unerhebli-\n\nchen Grundrechtseingriff vor Bestellung eines Organmitglieds jeweils eine \n\nEinzelfallüberprüfung von dessen fachlicher Eignung nötig. Während neben \n\nSteuerberatern auch bei Volljuristen naheliegt, dass sie die erforderliche \n\nQualifikation besitzen, kann dies bei Personen mit anderer beruflicher Vorbil-\n\ndung zweifelhaft sein. \n\n25 \n\n(4) Die gebotene enge Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG führt \n\nauch zu keinem erhöhten Verwaltungsaufwand. Denn sie gebietet nicht, dass \n\ndem Organ mehrere Mitglieder angehören. Zudem können die Aufgaben aus \n\n§ 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf einzelne Organmitglieder übertragen werden. \n\n26 \n\n2. Im Gegensatz zur Nichtbeachtung des Auskunftsverlangens hat das \n\nOberlandesgericht das – mangels Aufteilbarkeit der Anschuldigungspunkte in \n\nselbstständige Taten ebenfalls vom Revisionsangriff erfasste – Verhalten des \n\nBeschwerdeführers gegenüber dem Zeugen R. rechtsfehlerfrei als Berufs-\n\npflichtverletzung gewertet. \n\n27 \n\nDer Steuerberater hat seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus-\n\nübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) dadurch verletzt, dass er auf die mehrfachen \n\ndrängenden Aufforderungen seines Mandanten R. nicht reagiert und keine \n\nsachbezogenen Aktivitäten entwickelt hat, obwohl dies wegen der laufenden \n\nEinspruchsfrist zwingend geboten war. Er durfte nicht darauf vertrauen, sein \n\nMandant werde selbst Einspruch gegen die ergangenen Steuerbescheide \n\neinlegen, sondern musste Sorge dafür tragen, dass die Bescheide nicht in \n\nBestandskraft erwachsen konnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend \n\nmacht, der „streitbefangene“ Zeitraum habe sechs Wochen nicht überschrit-\n\nten, steht dies der Würdigung seines Verhaltens als Berufspflichtverletzung \n\nnicht entgegen. \n\n2828 \n\n3. Trotz des reduzierten Schuldspruchs kommt ein Teilfreispruch nicht \n\nin Betracht. Die Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater- und Steuerbevoll-\n\nmächtigte kennt – wie das Disziplinarrecht und das anwaltsgerichtliche Ver-\n\nfahren – keine Unterteilung des Sachverhalts in selbständige Handlungen, \n\nund zwar auch dann nicht, wenn mehrere dem Betroffenen zur Last gelegte \n\nAnschuldigungspunkte für sich selbst geprüft und rechtlich gewürdigt werden \n\nkönnen und mehrere Taten im Sinne des § 264 StPO betreffen (vgl. \n\nBGHSt 33, 225, 229 f. m.w.N.). Der Senat hat allerdings den diesen \n\nGrundsätzen widersprechenden Schuldspruch im angefochtenen Urteil in \n\nWegfall zu bringen. \n\n29 \n\n4. Die Verringerung des Schuldumfangs hat die Aufhebung des Aus-\n\nspruchs über die Höhe der Geldbuße zur Folge. Zwar hat das Oberlandesge-\n\nricht keine weitergehenden Maßnahmen verhängt als das Landgericht in ers-\n\nter Instanz. Es hat dabei aber den Umstand der Verletzung von Berufspflich-\n\nten nicht nur gegenüber einem Mandanten, sondern auch gegenüber der \n\nSteuerberaterkammer ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers \n\ngewertet. Dass das Oberlandesgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erwä-\n\ngung eine niedrigere Geldbuße verhängt hätte, kann der Senat nicht aus-\n\nschließen, und zwar trotz des auf den Umfang der erstinstanzlichen Verurtei-\n\nlung reduzierten Schuldumfangs, für den das Landgericht keine geringere \n\nGeldbuße verhängt hatte. Angesichts des größeren Gewichts des beste-\n\nhenbleibenden Schuldvorwurfs schließt der Senat allerdings aus, dass hier \n\nmildere berufsgerichtliche Maßnahmen als solche gemäß § 90 Abs. 2 \n\nStBerG in Betracht kommen. \n\n30 \n\nDas Oberlandesgericht hat daher nur noch über die Höhe der Geldbu-\n\nße, über die der Senat mangels entsprechenden staatsanwaltschaftlichen \n\nAntrags nicht entscheiden kann, zu befinden. Der Aufhebung von Feststel-\n\nlungen bedarf es bei dem hier ausschließlich vorliegenden Wertungsfehler \n\nnicht. 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