{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"IX ZR 81/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 106 Abs. 3 Satz 1, 107 Abs. 1 Satz 4, 108 Abs. 3 Satz 1; BGB § 387 Der Bund ist - neben den Ländern - Teilgläubiger der Umsatzsteuer und kann des- halb mit seinem Anspruch auf den ihm gesetzlich zugewiesenen Anteil aufrechnen. UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 Die zur Entstehung des Vorsteuerrückforderungsanspruchs führende Uneinbringlich- keit von Lieferantenforderungen, für welche der Steuerpflichtige Vorsteuer abgezo- gen hat, tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen ein, falls nicht für einen bestimmten Zeitpunkt zuvor dessen Zah- lungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung festgestellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 81/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nGG Art. 106 Abs. 3 Satz 1, 107 Abs. 1 Satz 4, 108 Abs. 3 Satz 1; \nBGB § 387 \n\nDer Bund ist - neben den Ländern - Teilgläubiger der Umsatzsteuer und kann des-\nhalb mit seinem Anspruch auf den ihm gesetzlich zugewiesenen Anteil aufrechnen. \n\nUStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie zur Entstehung des Vorsteuerrückforderungsanspruchs führende Uneinbringlich-\nkeit von Lieferantenforderungen, für welche der Steuerpflichtige Vorsteuer abgezo-\ngen hat, tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des \nSteuerpflichtigen ein, falls nicht für einen bestimmten Zeitpunkt zuvor dessen Zah-\nlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung festgestellt wird. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung im Übri-\n\ngen - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 21. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Klage in Höhe von 255.922,64 € abgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2002 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG (nachfolgend: \n\nSchuldnerin). Diese hat Werklohnforderungen aus VOB/B-Verträgen mit der \n\nBeklagten in einer Gesamthöhe von 476.014,10 €. Die den Forderungen \n\nzugrunde liegenden Leistungen der Schuldnerin wurden vor Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens erbracht. Im März 2002 meldete das Finanzamt Detmold \n\ngegenüber dem Kläger eine Abgabenforderung in Höhe von 461.567,48 € an, \n\ndie zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Im Einzelnen handelt es sich dabei \n\num Umsatzsteuerforderungen nebst Zinsen und Säumniszuschlägen aus den \n\nJahren 1995 und 1997 sowie Ansprüche für den Monat Januar 2002. Im Januar \n\n2004 erhöhte das Finanzamt die Abgabenforderung auf \n\ninsgesamt \n\n1.385.215,38 €. Am 8. Juni 2004 erklärte die Beklagte gegen die klägerische \n\nWerklohnforderung die Aufrechnung mit dem - unstreitig 52 % betragenden - \n\nBundesanteil an den geltend gemachten Umsatzsteuerforderungen. \n\n2 \n\nDer Kläger hat wegen der Werklohnforderungen nebst Verzugszinsen \n\nKlage erhoben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 255.922,64 € statt-\n\ngegeben und sie wegen des Rests abgewiesen. Auf die Berufung beider Partei-\n\nen hat das Oberlandesgericht die Klage vollständig abgewiesen. Mit der in Hö-\n\nhe von 148.812,24 € vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in ursprünglicher Höhe \n\nweiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2006, 609 abge-\n\ndruckt ist, hat angenommen, die Klageforderung sei durch die Aufrechnung der \n\nBeklagten mit den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen. Es \n\nhandele sich um gegenseitige Forderungen, weil Bund und Länder hinsichtlich \n\nder Umsatzsteuer Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB seien. \n\n5 \n\nDie Aufrechnung sei nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen. \n\nDie Umsatzsteuerforderungen der Beklagten seien allesamt vor Insolvenzeröff-\n\nnung fällig geworden. Das gelte auch für die Forderung aus dem Voranmel-\n\ndungszeitraum Januar 2002. Hierbei handele es sich um einen Umsatzsteuer-\n\nvorauszahlungsanspruch, der mangels rechtzeitiger Anmeldung bereits mit Ab-\n\nlauf des 31. Januar 2002 fällig geworden sei. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 \n\nSatz 3 UStG, wonach Vorauszahlungen am zehnten Tag nach Ablauf des Vor-\n\nanmeldungszeitraums fällig werden, sei nicht anwendbar, weil die Schuld ent-\n\ngegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht angemeldet worden sei. Umgekehrt seien \n\nvon den Werklohnforderungen der Schuldnerin solche \n\nin Höhe von \n\n284.554,73 € erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedingt und fällig \n\ngeworden. Für sie könne das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO \n\nvon vornherein nicht gelten. Die \n\nrestlichen Werklohnforderungen von \n\n191.459,37 € seien zwar vor Insolvenzeröffnung entstanden. Insofern habe die \n\nBeklagte jedoch mit ihren vor Insolvenzeröffnung fälligen Gegenforderungen \n\naufrechnen können. Hier sei eine von der Beklagten im Berufungsverfahren \n\nvorgenommene Tilgungsbestimmung zu beachten. Danach seien Werklohnfor-\n\nderungen in Höhe von 42.647,13 € durch die Aufrechnung mit den Forderungen \n\naus Umsatzsteuerrückständen der Jahre 1995 und 1997 erloschen. Hinsichtlich \n\ndes weiteren Teils von 148.812,24 € habe die Aufrechnung mit dem Umsatz-\n\nsteuervorauszahlungsanspruch aus Januar 2002 durchgegriffen. \n\n6 \n\nDas Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelte nicht, weil die \n\nForderungen der Schuldnerin - ungeachtet ihrer erst später eingetretenen Fäl-\n\nligkeit - bereits vor Verfahrenseröffnung begründet gewesen seien. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n1. Soweit sich die Revision gegen die bereits erstinstanzlich erfolgte Ab-\n\nweisung der Klage in Höhe von 220.091,46 € wendet, hat sie allerdings keinen \n\nErfolg. In diesem Umfang sind die geltend gemachten Werklohnforderungen \n\ndurch Aufrechnung mit den Umsatzsteuerforderungen aus 1995 und 1997 erlo-\n\nschen. \n\na) Die Beklagte war nach § 387 BGB in Höhe des ihr zugewiesenen Um-\n\nsatzsteueranteils grundsätzlich zur Aufrechnung befugt. \n\nDie Werklohn- und die Umsatzsteuerforderungen stehen im Verhältnis \n\nder Gegenseitigkeit. Das Berufungsgericht ist mit der herrschenden Meinung im \n\nSchrifttum (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG Art. 106 Rn. 36; Tipke/Kruse/Loose, \n\nAO/FGO § 226 AO Rn. 28; Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 226 \n\nRn. 35; Pahlke/Koenig/Fritsch, AO § 226 Rn. 28; MünchKomm-BGB/Bydlinski, \n\n4. Aufl. § 428 Rn. 14; a.A. lediglich Schmidt-Bleibtreu/Klein/Brockmeyer, GG \n\n10. Aufl. Art. 106 Rn. 10) zutreffend davon ausgegangen, dass Bund und Län-\n\nder im Rahmen des Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG Teilgläubiger der Umsatzsteuer \n\nsind. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-\n\nfinanzhofs zur Aufteilung der Einkommensteuer (BFHE 76, 678, 684; 212, 388, \n\n393). Es besteht keine Veranlassung, bei der Umsatzsteuer einen anderen \n\nMaßstab anzulegen. Eine Mitgläubigerschaft von Bund und Ländern wird inso-\n\nweit auch nicht dadurch begründet, dass der Länderanteil nicht nach dem Prin-\n\nzip des örtlichen Aufkommens, sondern nach anderen Maßstäben bestimmt \n\nwird (Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG). Der Bundesanteil am Umsatzsteueraufkom-\n\nmen ist gesetzlich vorgegeben. Allenfalls können die einzelnen Länder in ihrem \n\nVerhältnis zueinander als Gesamtgläubiger angesehen werden. \n\n11 \n\nDer Ansicht des Revisionsklägers, auch soweit die Umsatzsteuer dem \n\nBund zufließe, werde sie nach Art. 108 Abs. 2, 3 GG von den Landesfinanzbe-\n\nhörden (im Auftrag des Bundes) verwaltet, und deshalb stehe die Aufrech-\n\nnungsbefugnis allein den Ländern zu, ist nicht zu folgen. Nach § 226 Abs. 4 AO \n\n(in der seit 1987 maßgeblichen Fassung) gilt für die Aufrechnung als Gläubiger \n\noder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Kör-\n\nperschaft, die die Steuer verwaltet. Daneben ist aber die ertragsberechtigte \n\nKörperschaft ebenfalls Gläubigerin (Klein/Rüsken, AO 9. Aufl. § 226 Rn. 14). \n\nSelbst wenn die Verwaltungshoheit hinsichtlich der Umsatzsteuer bei den Län-\n\ndern liegen sollte, steht die Ertragshoheit in Höhe des Bundesanteils nach \n\nArt. 106 Abs. 3 Satz 1, 107 Abs. 1 Satz 4 GG dem Bund zu. Dessen Aufrech-\n\nnungsbefugnis wird durch § 226 Abs. 4 AO nicht berührt. \n\n12 \n\n13 \n\nb) In dem genannten Umfang bestand zur Zeit der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens auch bereits eine Aufrechnungslage (§ 94 InsO). \n\nDie Beklagte hat sich dahin festgelegt, zunächst mit ihren älteren Steuer-\n\nforderungen gegen die klägerischen Hauptforderungen aufzurechnen. Entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch keine wirksame \n\nTilgungsbestimmung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen. Nach dieser \n\nVorschrift kann eine Bestimmung des aufrechnenden Teils, gegen welche For-\n\nderungen aufgerechnet werden soll, grundsätzlich nur mit der Erklärung der \n\nAufrechnung, bei der es sich um eine besondere Art der Erfüllung handelt, er-\n\nfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1968 - II ZR 144/67, NJW 1969,840 zu \n\n§ 366 Abs. 1 BGB; MünchKomm-BGB/Wenzel, 5. Aufl. § 366 Rn. 9; Palandt/ \n\nGrüneberg, 66. Aufl. § 366 Rn. 4a). Daran fehlt es hier. Eine spätere Tilgungs-\n\nbestimmung ist unwirksam. Bezüglich der Forderungen, gegen die aufgerech-\n\nnet werden sollte, gilt somit § 366 Abs. 2 BGB (§ 396 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\n14 \n\nDemgemäß hat die Aufrechnung der Beklagten mit ihren Gegenforde-\n\nrungen aus den Jahren 1995 und 1997 in einer Gesamthöhe von 220.091,46 € \n\ndie ältesten Hauptforderungen des Klägers bis zu der mit Schlussrechnung vom \n\n1. Oktober 2002 geltend gemachten Forderung aus dem Bauvorhaben \n\n\"B \" (diese noch teilweise in einer Höhe von 9.735,97 € von \n\ninsgesamt 171.052,68 €) zum Erlöschen gebracht. \n\n15 \n\n2. Hinsichtlich des erst durch das Berufungsgericht abgewiesenen Teils \n\nder Klageforderung von 255.922,64 €, gegen den die Beklagte einen auf Janu-\n\nar 2002 datierten Vorsteuerrückzahlungsanspruch zur Aufrechnung gestellt hat, \n\nwird die Klageabweisung von den Feststellungen nicht getragen. Insoweit ist die \n\nAufrechnung nach derzeitigem Sach- und Streitstand insolvenzrechtlich unwirk-\n\nsam. \n\n16 \n\na) Der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Vorsteuerrückzah-\n\nlungsanspruch ist durch eine Vorsteuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-\n\nbindung mit § 17 Abs. 1 UStG) ausgelöst worden. Die Vorsteuer hatte die \n\nSchuldnerin in Bezug auf Lieferantenforderungen abgezogen, die sie später \n\n- insolvenzbedingt - nicht bezahlt hat. Mit deren Uneinbringlichkeit war der Vor-\n\nsteuerabzug zu berichtigen. Der Vorsteuerrückforderungsanspruch nach § 17 \n\nAbs. 2 Nr. 1 UStG, bei dem es sich um eine unselbstständige Besteuerungs-\n\ngrundlage des Voranmeldungszeitraums handelt (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG \n\n§ 17 Rn. 110), entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 2 \n\nUStG), in dem sich die Bemessungsgrundlage geändert hat (vgl. BFHE 116, \n\n201, 204; 150, 211, 212). Diese ändert sich in dem Zeitpunkt der Uneinbring-\n\nlichkeit der Entgelte für die an den späteren Insolvenzschuldner erbrachten \n\nLeistungen. In diesem Zeitpunkt sind die Grundlagen für den Vorsteuerrückfor-\n\nderungsanspruch gelegt (BFHE 148, 346, 349 f; 150, aaO). \n\n17 \n\nb) Revisionsrechtlich ist zu unterstellen, dass die Forderungen, für wel-\n\nche die Schuldnerin den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, erst mit \n\nder Insolvenzeröffnung am 1. Februar 2002 uneinbringlich geworden sind. \n\n18 \n\n19 \n\naa) Wann in Insolvenzfällen die Uneinbringlichkeit der gegen den Insol-\n\nvenzschuldner gerichteten Forderungen eintritt, ist bislang ungeklärt. \n\nDer Bundesfinanzhof ist in einer Reihe von Entscheidungen davon aus-\n\ngegangen, die Forderungen würden mit Konkurseröffnung uneinbringlich; der \n\nVorsteuerrückerstattungsanspruch sei deshalb Konkursforderung (BFHE 148, \n\naaO; 150, aaO; 192, 129, 131; BFH/NV 1992, 140, 141; zur Insolvenzeröffnung \n\nebenso Schwarz/Dißars, AO § 251 Rn. 123; Frotscher in Gottwald, Insolvenz-\n\nrechtshandbuch 3. Aufl. § 123 Rn. 17). Er hat allerdings verschiedentlich betont, \n\ndass Uneinbringlichkeit auch schon vorher, nämlich mit dem Eintritt der Zah-\n\nlungsunfähigkeit bzw. der Zahlungseinstellung vorliegen kann (vgl. BFHE 138, \n\n107, 110; 150, aaO; BFH/NV 1998, 373, 374; ebenso Tipke/Kruse/Loose, aaO \n\n§ 226 AO Rn. 33; UStR 2005 Abschn. 223 Abs. 5 Satz 2). In der Literatur wird \n\nteilweise die Auffassung vertreten, Uneinbringlichkeit sei regelmäßig im Zeit-\n\npunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzunehmen (vgl. \n\nHartmann/Metzenmacher/Brockmann, UStG 7. Aufl. § 17 Rn. 66; Schwarz in \n\nVogel/Schwarz, UStG § 17 Rn. 144). Sofern tatrichterlich festgestellt war, Un-\n\neinbringlichkeit sei mit der Anordnung der Sequestration - an dessen Stelle \n\nnunmehr die vorläufige Insolvenzverwaltung getreten ist - eingetreten, hat der \n\nBundesfinanzhof dies revisionsrechtlich auch nicht beanstandet (vgl. BFH/NV \n\n1995, 448; 2002, 1352). Wieder andere gehen noch weiter und nehmen unter \n\nbestimmten Umständen Uneinbringlichkeit bereits mit der Stellung des Konkurs- \n\noder Insolvenzantrags an (vgl. FG Rheinland-Pfalz ZIP 1995, 665, 666; \n\nSchwarz in aaO; MünchKomm-InsO/Kling, Insolvenzsteuerrecht Rn. 147; FK-\n\nInsO/Boochs, 4. Aufl. § 155 Rn. 371). \n\n20 \n\nbb) Die Uneinbringlichkeit kann für den Zeitpunkt angenommen werden, \n\nzu dem die Zahlungseinstellung des Steuerpflichtigen - bei der es sich lediglich \n\num die nach außen zum Ausdruck gekommene Zahlungsunfähigkeit handelt - \n\noder dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt ist. Ist der Steuerpflichtige zah-\n\nlungsunfähig, kann er die Lieferantenforderungen, für die er die Vorsteuer ab-\n\ngezogen hat, nicht mehr bedienen. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungs-\n\nunfähigkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht festzustellen, ent-\n\nscheidet der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Die Stellung eines Insolvenz-\n\nantrags, auch wenn sie durch den Schuldner erfolgt, oder die Bestellung eines \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters reicht allein noch nicht zur Annahme der Un-\n\neinbringlichkeit aus. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Einsetzung \n\neines vorläufigen Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Er-\n\nöffnungsantrag abgelehnt und die vorläufige Insolvenzverwaltung somit wieder \n\naufgehoben wird. \n\n21 \n\nWann die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingetreten ist, hat das \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt. \n\n22 \n\nc) Da für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist, dass die Unein-\n\nbringlichkeit erst mit Insolvenzeröffnung eingetreten ist, scheidet eine insolvenz-\n\nfeste Aufrechnung aus. \n\n23 \n\naa) Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine Auf-\n\nrechnungslage nach § 94 InsO bestanden. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO \n\nkann allerdings, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzu-\n\nrechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder \n\nnicht fällig sind, die Aufrechnung erfolgen, sobald die Voraussetzungen des \n\n§ 387 BGB vorliegen, also die Gegenforderung wirksam und fällig und die \n\nHauptforderung erfüllbar ist. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst auch Fälle, in de-\n\nnen nicht eine vertragliche Bedingung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung \n\nfür das Entstehen der Forderung fehlt. Die Vorschrift soll den Gläubiger schüt-\n\nzen, dessen Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Be-\n\nstimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig \n\nist, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf \n\n(vgl. BGHZ 160, 1, 4 f zu § 54 KO mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung ist \n\naber stets, dass der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens darauf vertrauen durfte, dass die Durchsetzung seiner Forderung mit \n\nRücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage im Insolvenzverfahren \n\nkeine Schwierigkeiten bereiten werde (vgl. Begründung zum Regierungsent-\n\nwurf, BT-Drucks. 12/2443, S. 141). Daran fehlt es bei einer Forderung, deren \n\nRechtsgrund - wie vorliegend zu unterstellen ist - erst mit Insolvenzeröffnung \n\ngelegt wird. \n\n24 \n\nAus diesem Grunde ist auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nSenat geäußerte Auffassung der Revisionsbeklagten unzutreffend, eine Forde-\n\nrung, die mit Insolvenzeröffnung entstehe, sei so zu behandeln, als sei sie vor \n\ndiesem Zeitpunkt entstanden. \n\n25 \n\nbb) Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, ein Gläubi-\n\nger könne mit den nach Insolvenzeröffnung begründeten und fälligen Forderun-\n\ngen aufrechnen, die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO darstellen. \n\nDer Vorsteuerberichtigungsanspruch der Beklagten ist keine Masseforderung. \n\nWeder handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die durch Handlungen des In-\n\nsolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und \n\nVerteilung der Insolvenzmasse begründet worden ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), \n\nnoch stammt sie aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung zur Insol-\n\nvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach Verfahrenseröffnung erfolgen \n\nmuss (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), noch beruht sie auf einer ungerechtfertigten Be-\n\nreicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Auch die Voraussetzungen des \n\n§ 55 Abs. 2 InsO liegen nicht vor. Als bloße Insolvenzforderung unterliegt der \n\nVorsteuerberichtigungsanspruch den Aufrechnungsregeln der §§ 94 ff. InsO. \n\n26 \n\nd) Die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO \n\nbehandelte Frage, derentwegen es die Revision zugelassen hat, ob § 18 Abs. 1 \n\nSatz 3 UStG auch auf Umsatzsteuervorauszahlungsverbindlichkeiten anwend-\n\nbar ist, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht angemeldet worden sind, \n\nstellt sich nicht mehr. \n\nIII. \n\n27 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Klage in Höhe von \n\n255.922,64 € abgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n28 \n\nWird in der neuen Verhandlung festgestellt, dass die Schuldnerin vor Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens - also spätestens im Laufe des Januar 2002 - \n\nzahlungsunfähig war oder ihre Zahlungen eingestellt hat, steht der Aufrechnung \n\nder Beklagten mit dem Vorsteuerberichtigungsanspruch aus Januar 2002 un-\n\ngeachtet einer möglichen Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG die Vor-\n\nschrift des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht entgegen. Die für die Aufrechnung in-\n\nsoweit noch in Betracht kommenden Hauptforderungen sind frühestens am \n\n1. Dezember 2002 fällig geworden. Die Aufrechnung ist in diesem Fall, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht durch § 96 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO ausgeschlossen. Gegebenenfalls ist die Klage insgesamt abzuwei-\n\nsen. Andernfalls verbleibt es bei dem landgerichtlichen Urteilsausspruch. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 12.07.2005 - 18 O 410/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2006 - 14 U 182/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zr-81-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":6},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zr-81-06","retrieved":"2026-07-10 21:53:29.379147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-19/ix-zr-81-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-07-19","dockets":["IX ZR 81/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.07.2007 – IX ZR 81/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zr-81-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GG Art. 106 Abs. 3 Satz 1, 107 Abs. 1 Satz 4, 108 Abs. 3 Satz 1; BGB § 387 Der Bund ist - neben den Ländern - Teilgläubiger der Umsatzsteuer und kann des- halb mit seinem Anspruch auf den ihm gesetzlich zugewiesenen Anteil aufrechnen. UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 Die zur Entstehung des Vorsteuerrückforderungsanspruchs führende Uneinbringlich- keit von Lieferantenforderungen, für welche der Steuerpflichtige Vorsteuer abgezo- gen hat, tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen ein, falls nicht für einen bestimmten Zeitpunkt zuvor dessen Zah- lungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung festgestellt wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung im Übri-\n\ngen - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle\n\nvom 21. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\ndie Klage in Höhe von 255.922,64 € abgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/95","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"95","label":"§ 95 InsO","mentions":6},{"id":"UStG 1980/18","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"18","label":"§ 18 UStG 1980","mentions":6},{"id":"InsO/55","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"55","label":"§ 55 InsO","mentions":5},{"id":"AO 1977/226","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"226","label":"§ 226 AO 1977","mentions":4},{"id":"InsO/94","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"94","label":"§ 94 InsO","mentions":3},{"id":"BGB/366","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"366","label":"§ 366 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/387","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"387","label":"§ 387 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/396","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"396","label":"§ 396 BGB","mentions":2},{"id":"InsO/96","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"96","label":"§ 96 InsO","mentions":2},{"id":"UStG 1980/17","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"17","label":"§ 17 UStG 1980","mentions":2},{"id":"BGB/420","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"420","label":"§ 420 BGB","mentions":1},{"id":"GG/106","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"106","label":"Art 106 GG","mentions":1},{"id":"GG/107","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"107","label":"Art 107 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Hannover","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hannover","date":"2005-07-12","docket":"18 O 410/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Celle","court_id":"olg-celle","court_as_stated":"Oberlandesgericht Celle","date":"2006-03-21","docket":"14 U 182/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"olg-celle/2006-03-21/14-u-182-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2006-03-21/14-u-182-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-07-19","docket":"IX ZR 81/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-07-19/ix-zr-81-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zr-81-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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