{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"IX ZR 77/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 76, 313 Abs. 2 Satz 3 Soll der Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt werden, so hat hierüber die Gläu- bigerversammlung durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch für ein vereinfach- tes Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 77/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2007 \nBürk \nJusitzhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 76, 313 Abs. 2 Satz 3 \n\nSoll der Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt werden, so hat hierüber die Gläu-\n\nbigerversammlung durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch für ein vereinfach-\n\ntes Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 77/06 - OLG Rostock \n\nLG Schwerin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nVill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 13. März 2006 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nW. (fortan Schuldner), über dessen Vermögen auf An-\n\ntrag des Finanzamtes Schwerin mit Beschluss vom 3. März 2003 das verein-\n\nfachte Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte mit notarieller Urkunde vom \n\n14. Februar 2002 Kaufpreisansprüche gegen seine frühere Ehefrau an die Be-\n\nklagte abgetreten. Als Gegenleistung hatte sich die Beklagte verpflichtet, den \n\nSchuldner bei Bedarf Zeit seines Lebens zu pflegen. \n\n2 \n\nDer Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Er nimmt die Beklagte im \n\nWege der Insolvenzanfechtung auf Rückabtretung sowie Rückzahlung zwi-\n\nschenzeitlich erhaltener 18.406,53 € in Anspruch. Das Finanzamt ist einziger \n\nGläubiger im Verfahren. Es hat den Kläger mit schriftlicher Erklärung vom \n\n16. November 2004 mit der Durchführung der Insolvenzanfechtung gegen die \n\nBeklagte beauftragt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abge-\n\nwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch \n\nweiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2006, 357 veröffent-\n\nlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger sei zur Insolvenzanfechtung nicht berechtigt. \n\nNach § 313 Abs. 2 InsO sei der Treuhänder hierzu nur befugt, wenn die Gläubi-\n\ngerversammlung ihn beauftrage. Auch wenn nur ein Gläubiger, wie vorliegend \n\ngegeben, vorhanden sei, könne auf das Erfordernis der Beauftragung im Wege \n\nder Gläubigerversammlung nicht verzichtet werden. Die Gläubigerversammlung \n\nbestehe nicht nur aus den Gläubigern und dem Treuhänder, sondern sie finde \n\nim Rahmen einer Gerichtsverhandlung statt, an der das Insolvenzgericht mit-\n\nzuwirken habe. Dem Gericht komme eine neutrale Stellung zu. Es habe insbe-\n\nsondere die Aufgabe, zwischen Gläubiger und Treuhänder, die nicht zwingend \n\ngleichlaufende Interessen verfolgen müssten, zu vermitteln. In der Gläubiger-\n\nversammlung hätte das Gericht darüber befinden müssen, ob die Beauftragung \n\ndes Treuhänders sachdienlich sei, wenn es nur einen Gläubiger gebe, dem das \n\ndurch die Anfechtung Erlangte zufließe. Der Umstand, dass nur ein Gläubiger \n\nvorhanden sei, spreche gerade nicht für die Entbehrlichkeit einer förmlichen \n\nGläubigerversammlung. \n\n6 \n\nIm Wege der gewillkürten Prozessstandschaft könne der Kläger die \n\nRechte des Finanzamts nicht verfolgen. Es fehle am notwendigen, schutzwür-\n\ndigen Interesse an der Prozessführung. Mit seiner Aufgabe als Partei kraft Am-\n\ntes im öffentlichen Interesse sei die Tätigkeit des Treuhänders für einen Insol-\n\nvenzgläubiger nicht vereinbar. Der vorgegebene Interessenwiderstreit zwischen \n\nInsolvenzmasse und dem nicht bevorrechtigten Gläubiger sei auch bei Beteili-\n\ngung eines einzigen Gläubigers nicht aufgehoben. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insol-\n\nvenzverwalters durch den Treuhänder wahrgenommen. Im Gegensatz zum Re-\n\ngelinsolvenzverfahren steht das Anfechtungsrecht nicht ihm zu, sondern jeder \n\nInsolvenzgläubiger ist zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 \n\nbis 147 InsO berechtigt. Diese die Gläubigerautonomie betonende Regelung \n\n(vgl. Pape, ZInsO 1999, 305) wird nunmehr durch § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO, \n\neingeführt durch das Insolvenzänderungsgesetz 2001, ergänzt. Danach kann \n\ndie Gläubigerversammlung auch den Treuhänder mit der Anfechtung beauftra-\n\ngen. \n\n9 \n\nDie mit § 313 Abs. 2 InsO a.F. erfolgte Verlagerung der Anfechtungs-\n\nkompetenz auf die Gläubiger, die eine Vereinfachung des Verfahrens und eine \n\nkostengünstige Abwicklung ermöglichen sollte (Beschlussempfehlung und Be-\n\nricht des Rechtsausschusses zum Entwurf einer Insolvenzordnung, Bundes-\n\ntags-Drucksache 12/7302 S. 193), hat, wie der Novellengesetzgeber festgestellt \n\nhat, in der Praxis eine wirksame Durchsetzung der Anfechtung in nicht wenigen \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren verhindert. Mit der zusätzlichen Möglichkeit, \n\ndem Treuhänder die Durchsetzung der Anfechtung zu übertragen, sollte die \n\nbisherige Zurückhaltung der Gläubiger und deren Informationsdefizit, was die \n\neinzelnen Anfechtungsumstände anging, überwunden werden (Entwurf eines \n\nGesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, Bundes-\n\ntags-Drucksache 14/5680, S. 33). Die vom Gesetzgeber gewählte Verfahrens-\n\nweise, die Beauftragung des Treuhänders durch die Gläubigerversammlung \n\nauszusprechen, bedeutet zugleich, dass hierdurch von der zunächst angestreb-\n\nten Verfahrensvereinfachung und einer kostengünstigen Abwicklung Abstand \n\ngenommen wurde. Die Einschaltung der Gläubigerversammlung führt zu einem \n\norganisatorischen Mehraufwand für die Gläubiger und das gemäß § 74 InsO \n\nbeteiligte Insolvenzgericht. \n\n10 \n\n2. Nach § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO kann die Beauftragung des Treuhän-\n\nders nur durch Beschluss der Gläubigerversammlung erfolgen. Als Gläubiger-\n\nversammlung ist dabei ausschließlich eine vom Insolvenzgericht einberufene \n\nund vom Gericht geleitete Zusammenkunft der Gläubiger anzuerkennen \n\n(Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 313 Rn. 2a; Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZVI \n\n2002, 5; Fuchs, ZInsO 2002, 358, 359). Eine spontane oder eine vom Verwalter \n\neinberufene Zusammenkunft ist keine Gläubigerversammlung im vorgenannten \n\nSinn. \n\n11 \n\nBeschlüsse, die nicht durch die vom Gericht geleitete Gläubigerver-\n\nsammlung gefasst werden, sind keine Beschlüsse im Sinne von § 76 InsO und \n\ndaher nichtig (Kübler/Prütting, InsO § 76 Rn. 7). Entgegen auf den Wortlaut des \n\n§ 76 Abs. 2 InsO bezogenen Erwägungen ist für die Durchführung einer Gläu-\n\nbigerversammlung nicht die Anwesenheit von mindestens zwei Gläubigern not-\n\nwendig. Wie bereits zum Recht der Konkursordnung anerkannt (Jäger/Weber, \n\nKO 8. Aufl. § 94 Rn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 94 Rn. 2), ist es auch \n\nfür das Verfahren der Beschlussfassung nach § 76 InsO ausreichend, dass \n\nmindestens ein Gläubiger anwesend ist und von seinem Stimmrecht Gebrauch \n\nmacht (HK-InsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. § 76 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. \n\n§ 76 Rn. 18). \n\n12 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision kann bei einem Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist, nicht von den vorstehen-\n\nden Grundsätzen abgewichen werden. \n\n13 \n\na) Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer Anfechtungsmöglichkeit \n\ndurch den Treuhänder in § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO von der bisherigen Verfah-\n\nrensvereinfachung, die durch eine Verlagerung der Anfechtungskompetenz auf \n\ndie Gläubiger gekennzeichnet war, wieder Abstand genommen. Die von ihm \n\ngewählte Verfahrensweise, die Beauftragung im Wege der Beschlussfassung \n\ndurch eine Gläubigerversammlung vorzunehmen, dient, worauf das Berufungs-\n\ngericht zutreffend hingewiesen hat, dem Ausgleich möglicher unterschiedlicher \n\nInteressen, was durch die Leitungsbefugnis seitens des Insolvenzgerichts ge-\n\nwährleistet wird. Die Abhaltung einer Gerichtsverhandlung sichert ferner, dass \n\netwaige Stimmrechtsausschlüsse beachtet werden (vgl. HK-InsO/Eickmann \n\naaO § 76 Rn. 5; Kübler/Prütting InsO § 76 Rn. 22). Auch bei der Beteiligung nur \n\neines Gläubigers können diese Umstände von Bedeutung sein. \n\n14 \n\nb) Die vom Gesetzgeber gewählte Systematik, wonach - anders als bei \n\nder Anfechtung durch einen Gläubiger - dem Treuhänder die Anfechtungsbe-\n\nfugnis allein durch die Gläubigerversammlung übertragen werden kann, lässt \n\nkeinen Raum für die von der Revision angestrebte Ausnahmeregelung. Würde \n\nfür ein Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist, vom Erforder-\n\nnis der Beauftragung im Wege der Gläubigerversammlung Abstand genommen \n\nwerden, müsste zudem geklärt werden, ob dies auch für sonstige Verfahren, an \n\ndenen nur wenige Gläubiger beteiligt sind, gleichermaßen zu gelten hat. Die \n\nvon der Revision angeführten Gesichtspunkte einer Verfahrensvereinfachung \n\nund -beschleunigung würden sich dort ebenso stellen. Eine hinreichend klare \n\nAbgrenzung der Verfahren mit einem oder nur wenigen weiteren Gläubigern zu \n\nden übrigen Verfahren wäre kaum möglich. Für die vom Senat vertretene Auf-\n\nfassung spricht auch die vom Gesetzgeber in § 313 Abs. 2 InsO getroffene Kos-\n\ntentragungsregelung, nach der Massekosten nur dann entstehen sollen, wenn \n\ndie Gläubigerversammlung den Auftrag zur Anfechtung erteilt hat, während in \n\nallen übrigen Fällen der Anfechtende Erstattung seiner Kosten nur aus dem \n\ndurch den Rechtsstreit Erlangten erhält. \n\n15 \n\nAuch der von der Revision weiter geltend gemachte Gesichtspunkt, das \n\nInsolvenzgericht sei in seinem Eröffnungsbeschluss zunächst von der Durch-\n\nführung des schriftlichen Verfahrens (§ 312 Abs. 2 InsO) ausgegangen, ist nicht \n\ngeeignet, die Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung für entbehrlich \n\nanzusehen. Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung selbst unter den Vor-\n\nbehalt anderweitiger Erkenntnisse gestellt und deshalb davon gesprochen, es \n\nwerde vorerst keine Gläubigerversammlung einberufen. Die Beauftragung des \n\nTreuhänders zur Anfechtung ist aber ein Umstand, der die Abhaltung einer vom \n\nGericht durchzuführenden Gläubigerversammlung notwendig macht. \n\n16 \n\n4. Der Ansicht der Revision, aus der durch den Gläubiger ausgesproche-\n\nnen Beauftragung könne eine gewillkürte Prozessstandschaft zur Führung des \n\nvorliegenden Anfechtungsprozesses abgeleitet werden, ist nicht zu folgen. Das \n\nBerufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, für die Einräumung \n\neiner gewillkürten Prozessstandschaft fehle es an einem schutzwerten rechtli-\n\nchen Bedürfnis. \n\n17 \n\nWird der Treuhänder im Wege der Beauftragung durch die Gläubigerver-\n\nsammlung mit der Führung eines Anfechtungsprozesses betraut, so kann er, im \n\nGegensatz zu dem von der Gläubigerversammlung beauftragten Gläubiger, den \n\nAuftrag zur Anfechtung nicht ablehnen. Soweit die Gläubigerversammlung von \n\nihrem in § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO verankerten Recht der Beauftragung \n\nGebrauch macht, erwächst aus dieser Entscheidung eine entsprechende Pflicht \n\ndes Treuhänders zum Tätigwerden (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 313 \n\nRn. 85). Nach entsprechender Beauftragung durch die Gläubigerversammlung \n\nführt der Treuhänder den Prozess als Partei kraft Amtes in gesetzlicher Pro-\n\nzessstandschaft (Uhlenbruck/Vallender aaO Rn. 86). \n\n18 \n\nDie Annahme einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft setzt \n\nnach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein schutzwürdiges \n\nInteresse des Prozessstandschafters an der Rechtsverfolgung voraus (vgl. \n\nBGHZ 119, 237, 242; 125, 197, 199; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 287/99, \n\nNJW 2003, 2231, 2232). Angesichts des vom Gesetzgeber für notwendig er-\n\nachteten Verfahrensweges zur Erlangung der gesetzlichen Prozessstandschaft \n\nist kein berechtigtes Interesse des Treuhänders erkennbar, eine zusätzliche \n\nMöglichkeit zur Prozessführung zu erhalten. \n\n19 \n\n5. Ob ein einzelner Gläubiger den Treuhänder im Wege der Vertretung \n\nmit der Durchführung der Anfechtung betrauen kann (so Fuchs, ZInsO 2002, \n\n358, 359), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine derartige Prozessführung be-\n\ntrifft nicht dessen Eigenschaft als Treuhänder, sondern würde ein Tätigsein als \n\nVertreter des jeweiligen Gläubigers bedeuten. Die Frage eines Parteiwechsels \n\nauf Klägerseite wurde in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 \n\nvor dem Berufungsgericht erörtert und klägerseits ausdrücklich verneint. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 06.09.2005 - 1 O 117/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 13.03.2006 - 3 U 136/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zr-77-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zr-77-06","retrieved":"2026-07-10 21:51:24.806298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-19/ix-zr-77-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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