{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"I ZR 93/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Windsor Estate MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30 a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verlet- (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 zungshandlung begrenzt - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby). b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenos- sen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 93/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nWindsor Estate \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30 \n\na) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch \nsowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch \nsind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verlet-\n(Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 \nzungshandlung begrenzt \n- I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby). \n\nb) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage \ndes Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenos-\nsen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener \nSchadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu. \n\nBGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - OLG Braunschweig \nLG Braunschweig \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels sowie der Revision der Klägerin zu 2 \n\nund der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Juni \n\n2004 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und \n\ninsgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil der 9. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2003 teilweise aufgehoben \n\nund insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 5.001 € zu \n\nzahlen. \n\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-\n\ngerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch ent-\n\nstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass die Beklagte im \n\nZeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 17. April 2003 \n\nEisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kenn-\n\nzeichnung \"Windsor Estate\" angeboten und vertrieben hat. \n\n3. Es wird festgestellt, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin \n\nzu 1 bezüglich der unter Ziffer 2 bezeichneten Handlungen und \n\nzwar die Auskunft über das Verbreitungsgebiet und die Kosten \n\ndes Werbeblattes vom 31. März 2003 in der Hauptsache erle-\n\ndigt ist. \n\n4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1 die \n\nRichtigkeit der erteilten Auskunft über die Art und den Umfang \n\nder im Zeitraum zwischen dem 31. März 2003 und dem \n\n17. April 2003 angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken \n\nals Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung \"Windsor \n\nEstate\" an Eides Statt zu versichern. \n\n5. Die Beklagte wird gegenüber der Klägerin zu 1 verurteilt, es zu \n\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als \n\nRankhilfen für Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland in \n\nAlleinstellung die Bezeichnung \"Windsor Garden\" zu benutzen, \n\nnämlich diese Bezeichnung in Alleinstellung auf Eisenobelisken \n\nals Rankhilfen für Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung \n\nanzubringen, unter dieser Bezeichnung Eisenobelisken als \n\nRankhilfen für Pflanzen anzubieten, in den Verkehr zu bringen \n\noder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung \n\neinzuführen oder die Bezeichnung in Alleinstellung im Ge-\n\nschäftsverkehr oder in der Werbung für Eisenobelisken als \n\nRankhilfen für Pflanzen zu benutzen. \n\n6. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der \n\nVerpflichtung zu Ziffer 5 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, \n\nersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-\n\nnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu \n\nzwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den jeweili-\n\ngen Geschäftsführern, angedroht. \n\n7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-\n\ngerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter \n\nZiffer 5 bezeichneten, seit dem 17. April 2003 begangenen \n\nHandlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch entstehen \n\nwird. \n\n8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 Auskunft zu ertei-\n\nlen über Art und Umfang der unter Ziffer 5 bezeichneten Hand-\n\nlungen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem \n\nsich ergeben: \n\na) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise, \n\nb) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, \n\nc) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach \n\nWerbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbrei-\n\ntungsgebiet, \n\nd) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und \n\ngewerblichen Adressaten von Angeboten. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 2/100, die Klägerin \n\nzu 2 20/100 und die Beklagte 78/100. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Be-\n\nklagte 98/100. Die Klägerin zu 2 trägt 20/100 der außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außer-\n\ngerichtlichen Kosten auf sich. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 ist Inhaberin der mit Priorität vom 2. Oktober 2002 unter \n\nanderem für Kleineisenwaren und Waren aus Metall eingetragenen Wortmarke \n\n\"Windsor Estate\" (Klagemarke); die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am \n\n14. Februar 2003. Die Klägerin zu 2, der eine Lizenz an der Klagemarke zu-\n\nsteht, vertreibt unter diesem Zeichen Rankhilfen für Pflanzen. \n\n2 \n\nDie Beklagte bot in einem am 31. März 2003 verbreiteten Werbeblatt \n\nRankhilfen unter der Bezeichnung \"Windsor Estate\" an und vertrieb diese bun-\n\ndesweit in über 200 Filialen. Nach Darstellung der Klägerinnen benutzte die \n\nBeklagte beim Vertrieb ihrer Rankhilfen seit dem 17. April 2003 die Bezeich-\n\nnung \"Windsor Garden\". \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, die Klägerin zu 2 habe erhebliche Ein-\n\nbußen beim Absatz der Rankhilfen dadurch erlitten, dass die Beklagte beim \n\nAbsatz der gleichartigen Produkte die Bezeichnungen \"Windsor Estate\" und \n\n\"Windsor Garden\" benutzt habe. \n\nDie Klägerinnen haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu-\n\ntung - beantragt, \n\n1. … \n\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den \nSchaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist bzw. noch \nentstehen wird, dass die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. März \n2003 und dem 17. April 2003 Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflan-\nzen unter der Kennzeichnung \"Windsor Estate\" angeboten oder ver-\ntrieben hat; \n\n3. die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1 zu verurteilen, es zu unter-\nlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen \nfür Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland in Alleinstellung die \nBezeichnung \"Windsor Garden\" zu benutzen, nämlich diese Bezeich-\nnung in Alleinstellung auf Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen, \nihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dieser Be-\nzeichnung Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen anzubieten, in \nden Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter \ndieser Bezeichnung einzuführen oder die Bezeichnung in Alleinstel-\nlung im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Eisenobelisken als \nRankhilfen für Pflanzen zu benutzen; \n\n4. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den \nSchaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer 3 bezeichne-\nten, seit dem 17. April 2003 begangenen Handlungen der Beklagten \nentstanden ist bzw. noch entstehen wird; \n\n5. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über \nArt und Umfang der unter Ziffer 3 bezeichneten Handlungen und zwar \ndurch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: \n\na) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und ab-\nnehmenden Filialen der Beklagten sowie Liefermengen, Lieferzei-\nten und Lieferpreise; \n\nb) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren; \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nc) der erzielte Gewinn; \nd) Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angebo-\n\nten; \n\ne) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbe-\nträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet; \n\n6. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an \n\nEides Statt zu versichern. \n\nHinsichtlich des in erster Instanz auf den Zeitraum vom 1. März bis \n\n17. April 2003 bezogenen Auskunftsanspruchs bezüglich der Verwendung der \n\nBezeichnung \"Windsor Estate\" haben die Klägerinnen den Rechtsstreit für in \n\nder Hauptsache erledigt erklärt. \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, Schadensersatzansprüche der Kläge-\n\nrinnen seien nicht gegeben. Sie habe vor dem 17. April 2003 nicht schuldhaft \n\ngehandelt. Die Klagemarke werde durch die Verwendung der Bezeichnung \n\n\"Windsor Garden\" nicht verletzt. \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Auskunftsansprüche \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die \n\nKlage der Klägerin zu 2 insgesamt und die Klage der Klägerin zu 1 teilweise \n\nabgewiesen. Den mit dem Feststellungsantrag zu 2 geltend gemachten Scha-\n\ndensersatzanspruch hat das Berufungsgericht auf den Zeitraum vom 31. März \n\n2003 bis 17. April 2003 beschränkt. Den für erledigt erklärten Auskunftsantrag \n\nhat das Berufungsgericht für ursprünglich begründet erachtet, soweit die Kläge-\n\nrin zu 1 Auskunft über das Verbreitungsgebiet des Werbeblatts begehrt hatte. \n\nBezogen auf die Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht die Verurteilung der \n\nBeklagten teilweise bestätigt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides \n\nStatt zu versichern. Dem auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ge-\n\nrichteten Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht für den Zeitraum vom \n\n2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 stattgegeben. Den mit dem Klageantrag \n\nzu 5 geltend gemachten Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht teilweise \n\nzuerkannt. Im Übrigen hat es auch die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen. \n\n8 \n\nDagegen richten sich die (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisio-\n\nnen der Klägerinnen und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Klägerinnen \n\nerstreben mit ihren Rechtsmitteln, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte wendet sich \n\nmit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung nach den Klagean-\n\nträgen zu Nr. 2, 4, 5 und 6. Die Klägerin zu 1 beantragt, die Anschlussrevision \n\nder Beklagten zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten \n\nAnsprüche für teilweise begründet erachtet und die Klage der Klägerin zu 2 ins-\n\ngesamt abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer gegen die Verwendung der Bezeichnung \"Windsor Garden\" geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG \n\nbestehe nicht. Die Art der Waren, die unter den zu vergleichenden Kennzeichen \n\nvertrieben würden, sei zwar identisch. Die zu vergleichenden Kennzeichen \n\nstimmten aber nur im Bestandteil \"Windsor\" überein, der die Zeichen in ihrer \n\nGesamtheit nicht präge. Das englische Wort \"Estate\" der Klagemarke sei dem \n\ninländischen Verkehr in seiner Bedeutung nicht allgemein bekannt. Der Sinnge-\n\nhalt dieses Worts könne daher zur Begründung einer Verwechslungsgefahr \n\nnicht mit herangezogen werden. Die zu vergleichenden Zeichen lägen derart \n\nweit auseinander, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Zwar \n\nkönnten vorausgegangene Zeichenverletzungen im Einzelfall dazu führen, dass \n\nder Verletzer einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen einzuhalten \n\nhabe. Davon sei aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Beru-\n\nfungsinstanz im Jahre 2004 nicht mehr auszugehen. Bei den Rankhilfen hande-\n\nle es sich um typische Saisonware, deren Verkauf zum Jahresschluss beendet \n\nsei. In der folgenden Gartensaison wirke die Erinnerung des Publikums an die \n\nWerbung des Vorjahres im Streitfall nicht mehr fort. \n\n11 \n\nEin Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung stehe allein der \n\nKlägerin zu 1 und nicht der Klägerin zu 2 zu. Die Beklagte habe die Klagemarke \n\ndurch ihre identische Benutzung schuldhaft verletzt. Bei pflichtgemäßem Vor-\n\ngehen habe der Beklagten bei der Schaltung der Werbung sechs Wochen nach \n\nVeröffentlichung der Eintragung die Klagemarke nicht verborgen bleiben kön-\n\nnen. Die Schadensersatzpflicht bestehe erst seit der erstmaligen Benutzung \n\ndes mit der Klagemarke identischen Zeichens durch die Beklagte und damit seit \n\ndem 31. März 2003. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergebe sich schon \n\nunter dem Gesichtspunkt eines Marktverwirrungsschadens. \n\n12 \n\nEin Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Klagemarke durch \n\nVerwendung der Bezeichnung \"Windsor Garden\" durch die Beklagte bestehe \n\nfür den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis zum Jahresende 2003. Zwar liege an \n\nsich keine Verwechselbarkeit zwischen der Klagemarke und der Bezeichnung \n\n\"Windsor Garden\" i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Aufgrund der Wer-\n\nbung der Beklagten mit der Bezeichnung \"Windsor Estate\" für die Rankhilfen \n\nsei jedoch das Erinnerungsbild des Publikums überlagert worden und daher für \n\nden Zeitraum bis Ende 2003 von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. \n\n13 \n\nFür den Zeitraum bis 31. März 2003 habe kein Auskunftsanspruch be-\n\nstanden, weil keine Verletzungshandlung erfolgt sei. Auskunft über die Kosten \n\ndes Werbeblatts hätten die Klägerinnen ebenfalls nicht verlangen können. In \n\ndiesem Umfang sei deshalb keine Erledigung des Auskunftsanspruchs einge-\n\ntreten. \n\n14 \n\nFür den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 könne die \n\nKlägerin zu 1 zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs Auskunft verlan-\n\ngen. Der Auskunftsanspruch beziehe sich allerdings nicht auf den vorherge-\n\nhenden und den nachfolgenden Zeitraum und nicht auf den erzielten Gewinn. \n\n15 \n\nDie Klägerin zu 1 könne verlangen, dass die Beklagte die Richtigkeit der \n\nvon ihr erteilten Auskunft an Eides Statt versichere. Die berichtigte Auskunft der \n\nBeklagten vom 16. Dezember 2003, die von den vorherigen Zahlen grundle-\n\ngend abgewichen sei, erwecke den Eindruck mangelnder Sorgfalt bei der Aus-\n\nkunftserteilung und deute darauf hin, dass die Beklagte versucht habe, den Um-\n\nfang des Vertriebs rechtsverletzender Waren zu verschleiern. \n\n16 \n\nDer Klägerin zu 2 stünden die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf \n\nSchadensersatz, Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht \n\nzu. Sie sei nur Inhaberin einer einfachen Markenlizenz, die nur eine schuld-\n\nrechtliche Nutzungsposition ohne selbständige Rechte gegen Dritte begründe. \n\nDa eine Verdinglichung der Nutzungsposition fehle, greife § 30 Abs. 4 MarkenG \n\nnicht ein. Bei einer einfachen Markenlizenz könne nur der Markeninhaber \n\nSchadensersatz beanspruchen, der einen Schaden des Lizenznehmers im We-\n\nge der Drittschadensliquidation geltend machen könne. \n\n17 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin zu 1 hat \n\nteilweise Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2 und die Anschlussrevi-\n\nsion der Beklagten zurückzuweisen sind. \n\n1. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach dem Klageantrag \n\nzu 2 \n\n18 \n\nDie Revision der Klägerin zu 1 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die teil-\n\nweise Abweisung des Klageantrags zu 2 richtet, während der Revision der Klä-\n\ngerin zu 2 und der Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie eine vollständi-\n\nge Abweisung des Feststellungsantrags zu 2 erstrebt, der Erfolg zu versagen \n\nsind. \n\n19 \n\na) Der Klägerin zu 1 steht für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis \n\n17. April 2003 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde \n\nnach gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG zu. \n\n20 \n\naa) Die Beklagte hat mit der Bezeichnung \"Windsor Estate\" ein mit der \n\nWortmarke der Klägerin zu 1 identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit \n\ndenjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG). \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die \n\nBeklagte die Markenverletzung zumindest fahrlässig begangen hat. Die Veröf-\n\nfentlichung der Eintragung der Marke \"Windsor Estate\" war am 14. Februar \n\n2003 erfolgt. Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt konnte die Beklagte jedenfalls \n\nam 28. Februar 2003 Kenntnis von der Markeneintragung haben (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 15.3.1957 - I ZR 72/55, GRUR 1957, 430, 433 - Havana). \n\n22 \n\nOhne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit \n\nein Schaden entstanden. Der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte \n\nVerletzung der Wortmarke der Klägerin zu 1 ergibt sich daraus, dass die Kläge-\n\nrin zu 1 den Eingriff in ihr Markenrecht als vermögenswertes Recht nicht hin-\n\nnehmen muss und jedenfalls Schadensersatz nach den Grundsätzen der Li-\n\nzenzanalogie beanspruchen kann (BGHZ 166, 253, 266 - Markenparfüm-\n\nverkäufe). \n\n23 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schadensersatzan-\n\nspruch sei nicht seit dem 1. März 2003, sondern erst seit dem 31. März 2003 \n\nbegründet. Die erste nachgewiesene Verletzungshandlung, auf die es für den \n\nBeginn des Zeitraums der Schadensersatzfeststellung entscheidend ankomme, \n\nliege in der Verbreitung des Werbeprospekts am 31. März 2003. Dem kann \n\nnicht beigetreten werden. \n\n24 \n\n(1) In der Rechtsprechung des Senats war allerdings anerkannt, dass ein \n\nSchadensersatzanspruch, der aus - wie hier - einer Kennzeichenverletzung \n\noder aus dem (schuldhaften) Vertrieb oder sonstigen Inverkehrbringen eines \n\nwettbewerbswidrig nachgeahmten Produkts hergeleitet wird, frühestens mit de-\n\nren Begehung entstehen kann und der Gläubiger im Prozess daher vortragen \n\nund unter Beweis stellen muss, ob und wann eine Verletzungshandlung began-\n\ngen worden ist. Entsprechend hat der Senat für den zeitlichen Umfang des \n\nAuskunftsanspruchs nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch \n\nzum Schadensersatzanspruch handelt, als frühesten Zeitpunkt den Beginn der \n\nbeanstandeten Verletzungshandlungen angesehen (BGH, Urt. v. 26.11.1987 \n\n- I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, \n\nWRP 1991, 575, 578 - Betonsteinelemente; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, \n\nGRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 214/00, \n\nGRUR 2003, 892, 893 = WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg). Dem ist das mar-\n\nken- und wettbewerbsrechtliche Schrifttum weitgehend gefolgt (Ahrens/ \n\nLoewenheim, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 72 Rdn. 5; Fezer/ \n\nBüscher, UWG, § 8 Rdn. 271; Großkomm.UWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 416; \n\nders. in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 9 UWG \n\nRdn. 4.11; Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 154; Plaß in HK-\n\nWettbR, 2. Aufl., Vor §§ 8 ff. Rdn. 17; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht \n\nRdn. 3370; Lehmler, UWG, Vor § 9 Rdn. 7; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 9 \n\nRdn. 156; Koch in Ullmann jurisPK-UWG, § 9 Rdn. 150; Teplitzky, Wettbe-\n\nwerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7; ders., Fest-\n\nschrift Tilmann, 2003, S. 913, 920; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 \n\nRdn. 263). Dagegen hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angenom-\n\nmen, dass im Patent- und Sortenschutzrecht die Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung von der Kennzeichnung \n\nals schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlung abgesehen einer zeitlichen \n\nBeziehung entbehren, weil allein auf die Verletzungshandlung abzustellen sei, \n\nohne dass es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Verletzungshandlung \n\nvorgenommen worden sei, und deshalb der Beginn der Verletzungshandlung \n\nnicht nachgewiesen zu werden brauche (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola, im \n\nAnschluss an RG Mitt. 1931, 72, 74; BGH, Urt. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55, \n\nGRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I; vgl. ferner RGZ 107, 251, 255; \n\nebenso: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 Rdn. 11 f.; Großkomm.UWG/Jacobs, \n\nVor § 13 D Rdn. 229 u. 233; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor \n\n§§ 14-19 Rdn. 140; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. \n\nRdn. 1105; Krieger, GRUR 1989, 802, 803; Tilmann, GRUR 1990, 160 ff.; \n\nJestaedt, GRUR 1993, 219, 222; Meier-Beck, GRUR 1998, 276, 279 f.; \n\nGrosch/Schilling, Festschrift Eisenführ, 2003, S. 131, 134 ff.; ferner zu den \n\ntechnischen Schutzrechten Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 139 \n\nRdn. 88a; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 140b Rdn. 55; Mes, \n\nPatG, GebrMG, § 140b PatG Rdn. 10). \n\n25 \n\nDer Senat schließt sich dieser vom X. Zivilsenat für das Patent- und Sor-\n\ntenschutzrecht vertretenen Auffassung nicht zuletzt im Interesse der Einheit-\n\nlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Für sie spricht neben \n\nden vom X. Zivilsenat angeführten Gründen auch, dass die durch das Gesetz \n\nzur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der \n\nProduktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) eingeführten Ansprüche auf \n\nDrittauskunft (nunmehr: § 19 MarkenG, § 46 GeschmMG, § 101a UrhG, § 140b \n\nPatG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG, § 24b GebrMG) keiner zeitlichen \n\nBeschränkung unterliegen (Fezer aaO § 19 Rdn. 12). Dadurch wird den Inte-\n\nressen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausge-\n\ngangener Rechtsverletzung Rechnung getragen, die die Belange des Schuld-\n\nners überwiegen, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu \n\noffenbaren. \n\n26 \n\n(2) Im Streitfall hat die Beklagte Rankhilfen für Pflanzen mit der Kenn-\n\nzeichnung \"Windsor Estate\" jedenfalls ab dem 31. März 2003 angeboten und \n\nvertrieben und dadurch die gleichlautende Marke der Klägerin zu 1 verletzt. \n\nDies rechtfertigt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den mit \n\ndem Klageantrag zu 2 verfolgten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach \n\ngemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG. \n\n27 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 2 dagegen, dass \n\ndas Berufungsgericht dieser einen eigenen Schadensersatzanspruch nach dem \n\nKlageantrag zu 2 versagt hat. Die Klägerin zu 2 hat als Lizenznehmerin der Kla-\n\ngemarke der Klägerin zu 1 keinen eigenen Schadensersatzanspruch nach § 14 \n\nAbs. 6 MarkenG. Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Marke ist ein \n\nSchadensersatzanspruch nur in der Person des Markeninhabers begründet. \n\n28 \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin zu 2 sei der \n\nVerletzungsklage nach § 30 Abs. 4 MarkenG beigetreten, um den Ersatz ihres \n\nSchadens geltend zu machen. Eigene Schadensersatzansprüche stünden der \n\nKlägerin zu 2 jedoch nicht zu, weil sie nur Inhaberin einer einfachen und nicht \n\neiner ausschließlichen Markenlizenz sei. Inhaber einer einfachen Markenlizenz \n\nkönnten sich nur auf eine schuldrechtlich wirkende Nutzungsposition gegenüber \n\ndem Schutzinhaber stützen, ohne dass sie selbständige Rechte gegen Dritte \n\nhätten. Sie könnten keinen Schadensersatz von einem Verletzer des Marken-\n\nrechts beanspruchen, sondern müssten sich an ihren Lizenzgeber halten. Diese \n\nAusführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n29 \n\nbb) Nach § 30 Abs. 1 MarkenG kann das durch die Eintragung einer \n\nMarke begründete Recht für Waren, für die die Marke Schutz genießt, Gegen-\n\nstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das ge-\n\nsamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Teils dieses Gebiets \n\nsein. Unter Geltung des Warenzeichengesetzes war in der Rechtsprechung des \n\nReichsgerichts anerkannt, dass an einem Warenzeichen nur eine schuldrechtli-\n\nche Lizenz begründet werden konnte, deren Wirkungen sich auf die Lizenzver-\n\ntragsparteien beschränkte (RGZ 99, 90, 92 - Gilette). Von einer schuldrechtli-\n\nchen Wirkung der Lizenz an einer Marke ist unter Geltung des Warenzeichen-\n\ngesetzes auch der Bundesgerichtshof ausgegangen (BGHZ 1, 241, 246 - Piek \n\nFein; 44, 372, 375 - Meßmer-Tee II; ebenso: Baumbach/Hefermehl, Warenzei-\n\nchenrecht, 12. Aufl., WZG, Anh. § 8 Rdn. 2; Busse/Starck, Warenzeichenge-\n\nsetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 10; Fezer aaO § 30 Rdn. 10). Grund hierfür war die Bin-\n\ndung des Warenzeichens an den Geschäftsbetrieb. Nachdem mit dem Inkraft-\n\ntreten des Markengesetzes eine Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb \n\nnicht mehr besteht, ist kein Grund ersichtlich, die Möglichkeit auszuschließen, \n\nmit dinglicher Wirkung an einer Marke Lizenzen einzuräumen (Fezer aaO § 30 \n\nRdn. 8; Lange aaO Rdn. 1404; a.A. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n8. Aufl., § 30 Rdn. 21; Sosnitza, Festschrift Schricker, 2005, S. 183, 195). \n\nÜberwiegend wird angenommen, dass die Einräumung einer ausschließlichen \n\nLizenz mit dinglicher Wirkung erfolgt (OLG München NJW-RR 1997, 1266, \n\n1267; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 181, 182; Fezer aaO § 30 Rdn. 7; \n\nStarck, WRP 1994, 698, 702; a.A. Lange aaO Rdn. 1408). \n\n30 \n\nIm Streitfall kann die Frage dahinstehen, ob der Klägerin zu 2 - wie die \n\nRevision annimmt - eine ausschließliche Lizenz eingeräumt worden ist und ob \n\nihr eine Lizenz mit schuldrechtlicher oder dinglicher Wirkung erteilt ist. \n\n31 \n\nNach der Vorschrift des § 30 Abs. 4 MarkenG kann der Lizenznehmer ei-\n\nner vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Er-\n\nsatz seines Schadens geltend zu machen. Der Lizenznehmer erlangt dadurch \n\nnicht die Stellung eines Nebenintervenienten i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO. Er wird \n\nvielmehr selbst Prozesspartei. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind nach einem \n\nBeitritt des Lizenznehmers zur Verletzungsklage des Lizenzgebers einfache \n\nStreitgenossen (Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rdn. 74; Hacker in Ströbele/Hacker \n\naaO § 30 Rdn. 68; Pahlow in HK-MarkenR § 30 Rdn. 55; Plaß, GRUR 2002, \n\n1029, 1036). Die Klägerin zu 2 konnte sich daher - wie geschehen - als Pro-\n\nzesspartei am Verletzungsprozess der Klägerin zu 1 beteiligen. \n\n32 \n\nDie Bestimmung des § 30 Abs. 4 MarkenG stellt jedoch keine materielle, \n\nsondern ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar (Hacker in Strö-\n\nbele/Hacker aaO § 30 Rdn. 70; a.A. Plaß, GRUR 2002, 1029, 1030 f.). Sie re-\n\ngelt nicht die Frage, ob dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzan-\n\nspruch zusteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, \n\nS. 86). Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei einer Marken-\n\nverletzung ist danach § 14 Abs. 6 MarkenG. Diese Bestimmung sieht aus-\n\nschließlich einen Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor. Den \n\nSchaden, der dem Lizenznehmer entstanden ist, kann der Lizenzgeber als \n\nMarkeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation im eigenen Namen gel-\n\ntend machen (Fezer aaO § 30 Rdn. 32; Lange aaO Rdn. 1412; a.A. zum Pa-\n\ntentrecht: Ullmann in Benkard aaO § 15 PatG Rdn. 102). Die Wirkung des § 30 \n\nAbs. 4 MarkenG erschöpft sich darin, dass dem Lizenznehmer die Möglichkeit \n\neröffnet wird, als Streitgenosse des Markeninhabers in dessen Verletzungspro-\n\nzess aufzutreten und Leistung an den Markeninhaber zu verlangen. Mangels \n\neigener Anspruchsgrundlage kann die Klägerin zu 2 als Lizenznehmerin der \n\nMarke der Klägerin zu 1 danach keine Leistung an sich beanspruchen. \n\n33 \n\nDiese Auslegung des nationalen Markenrechts steht in Übereinstimmung \n\nmit der Regelung der Lizenz in Art. 22 GMV. Die Vorschrift der GMV sieht eben-\n\nfalls keine Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen und der dinglichen \n\nLizenz vor und räumt in Art. 22 Abs. 4 GMV dem Lizenznehmer, falls der Inha-\n\nber der Gemeinschaftsmarke Verletzungsklage erhoben hat, nur die Möglichkeit \n\nein, dem Verletzungsverfahren beizutreten. \n\n2. Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags \n\n34 \n\nMit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 1 dagegen, dass das \n\nBerufungsgericht den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs \n\ngerichteten Klageantrag, soweit er die Klägerin zu 1 betrifft, teilweise abgewie-\n\nsen hat. Dagegen hat die Revision der Klägerin zu 2 gegen die teilweise Abwei-\n\nsung des Feststellungsantrags keinen Erfolg. \n\n35 \n\na) Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Rechtsstreit zur Auskunft \n\nüber das Verbreitungsgebiet und die Kosten des Werbeblatts vom 31. März \n\n2003 in der Hauptsache erledigt war. Das Berufungsgericht hat diese Feststel-\n\nlung auf die Auskunft der Klägerin zu 1 über das Verbreitungsgebiet be-\n\nschränkt. Gegenstand der Beschwer der Klägerinnen durch das Berufungsge-\n\nricht und Gegenstand des Revisionsangriffs ist daher nur der in der Berufungs-\n\ninstanz abgewiesene Teil des für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs. \n\n36 \n\nb) Den Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht zu \n\nUnrecht verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Die Klägerin zu 1 konnte \n\nvon der Beklagten auch eine Auskunft über die Kosten des Werbeblatts vom \n\n31. März 2003 gemäß § 242 BGB verlangen. Der Auskunftsanspruch umfasste \n\nauch Art und Umfang der Werbung. Dazu zählen im Streitfall die Kosten des \n\nWerbeblatts, weil die Kenntnis dieser Kosten im Hinblick auf die bundesweit \n\ngestreute Werbung zur Beurteilung des Werbeumfangs notwendig war (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 - Vier-Streifen-\n\nSchuh). Bestätigt wird dies durch die von der Beklagten erteilte Auskunft, wo-\n\nnach die Kosten dieser Werbung 555.829,60 € ausmachten. \n\n37 \n\nc) Den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs gerichte-\n\nten Klageantrag der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht \n\nabgewiesen. Der von der Klägerin zu 2 bis zur Erledigungserklärung verfolgte \n\nAuskunftsantrag war nicht begründet. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, \n\nder der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs diente, stand der Klägerin \n\nzu 2 mangels eigenen Schadensersatzanspruchs nicht zu (II 1 b). \n\n3. Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt \n\n38 \n\nDas Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - nur einen An-\n\nspruch der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte für begründet erachtet, die Rich-\n\ntigkeit der erteilten Auskunft über Art und Umfang der unter der Kennzeichnung \n\n\"Windsor Estate\" angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken als Rankhilfen \n\nfür Pflanzen und nur bezogen auf den Zeitraum vom 31. März 2003 (statt vom \n\n1. März 2003) bis 17. April 2003 eidesstattlich zu versichern. Die dagegen ge-\n\nrichteten Revisionen der Klägerinnen und die Anschlussrevision der Beklagten, \n\nmit der sie die vollständige Abweisung dieses Antrags begehrt, sind zurückzu-\n\nweisen. \n\n39 \n\nDie Revisionen der Klägerinnen sind insofern unzulässig. Sie sind, bezo-\n\ngen auf die teilweise Abweisung dieses selbständigen prozessualen Anspruchs, \n\nnicht nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ZPO begründet worden. \n\n40 \n\nDie Anschlussrevision ist unbegründet, weil der Klägerin zu 1 ein An-\n\nspruch nach § 260 Abs. 2 BGB in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Um-\n\nfang darauf zusteht, dass die Beklagte die Richtigkeit der von ihr erteilten Aus-\n\nkunft an Eides Statt versichert. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellt, dass die Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt er-\n\nteilt hat. \n\n4. Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung \"Windsor \n\nGarden\" (Klageantrag zu 3) \n\n41 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unterlas-\n\nsungsanspruch der Klägerin zu 1 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG \n\nwegen der Verwendung der Bezeichnung \"Windsor Garden\" für Rankhilfen \n\ndurch die Beklagte scheide wegen fehlender Verwechslungsgefahr aus, hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwischen der Klagemarke \"Windsor Esta-\n\nte\" der Klägerin zu 1 und der von der Beklagten benutzten Bezeichnung \"Wind-\n\nsor Garden\" besteht Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n42 \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-\n\nstimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-\n\nnutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der \n\nMarke und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zei-\n\nchen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von \n\nVerwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-\n\nzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-\n\ntracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und \n\nder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen \n\nsowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad \n\nder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der \n\nÄhnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älte-\n\nren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Beschl. v. \n\n22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 12 = WRP 2006, 92 - coccodrillo; \n\nBGHZ 167, 322 Tz. 16 - Malteserkreuz). Davon ist auch das Berufungsgericht \n\nbei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen. \n\n43 \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen den \n\nWaren, für die die Klagemarke geschützt ist, und den von der Beklagten ver-\n\ntriebenen Rankhilfen Warenidentität besteht. \n\n44 \n\nc) Zur Kennzeichnungskraft der Wortmarke der Klägerin zu 1 hat das Be-\n\nrufungsgericht keine gesonderten Feststellungen getroffen. Hiergegen erinnern \n\ndie Revision und die Anschlussrevision nichts. Mangels gegenteiliger Feststel-\n\nlungen ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke \n\nauszugehen. \n\n45 \n\nd) Den Grad der Ähnlichkeit der Wortmarke \"Windsor Estate\" mit dem \n\nZeichen \"Windsor Garden\" der Beklagten hat das Berufungsgericht als so ge-\n\nring angesehen, dass es trotz Identität der Waren eine Verwechslungsgefahr \n\nverneint hat. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n46 \n\nDas Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz zutreffend von dem im \n\nKennzeichenrecht maßgeblichen Grundsatz ausgegangen, dass es auf den \n\nGesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH, \n\nUrt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 \n\n- Davidoff II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240 = WRP 2004, \n\n355 - MIDAS/medAS). Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tat-\n\nsächlichem Gebiet liegt, kann sie im Revisionsverfahren nur eingeschränkt dar-\n\nauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie \n\ngegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände \n\nnicht berücksichtigt sind. \n\n47 \n\nBei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Klagemarke hat das Beru-\n\nfungsgericht angenommen, dem Bestandteil \"Windsor\" in der Klagemarke \n\nkomme keine das gesamte Zeichen prägende Bedeutung zu. Wegen des Be-\n\nzugs zum englischen Königshaus und dessen Stammschloss handele es sich \n\num eine Angabe mit beschreibendem Gehalt. Die Übersetzung des weiteren \n\nenglischen Worts \"Estate\" der Klagemarke sei erheblichen Teilen des ange-\n\nsprochenen inländischen Verkehrs unbekannt, weil das Wort nicht zum Grund-\n\nwortschatz gehöre. Es trete deshalb nicht im Gesamteindruck der Wortmarke \n\nder Klägerin zu 1 zurück. Das Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegan-\n\ngen, dass die Kollisionszeichen keine Annäherungen durch begriffliche Über-\n\neinstimmungen im Hinblick auf die Wörter \"Estate\" (Landgut) und \"Garden\" \n\n(Garten) aufweisen, sondern Gemeinsamkeiten nur in Bezug auf \"Windsor\" vor-\n\nliegen. Es hat deshalb weiter angenommen, dass die Zeichenähnlichkeit nicht \n\nausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dem kann nicht beigetre-\n\nten werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlich-\n\nkeit den beschreibenden Gehalt der Bestandteile \"Estate\" und \"Garden\" der \n\nKollisionszeichen nicht ausreichend berücksichtigt und ist deshalb von einem zu \n\ngeringen Grad der Zeichenähnlichkeit ausgegangen. \n\n48 \n\nBei der Klagemarke \"Windsor Estate\" wird ein Teil der angesprochenen \n\ninländischen Verkehrskreise das englische Wort \"Estate\" entweder zutreffend \n\nmit \"Landgut\" übersetzen oder doch zumindest dieses Wort als Gattungsbegriff \n\neinordnen. Im Übrigen werden die Verkehrskreise, wenn sie mit der Klagemar-\n\nke konfrontiert werden, in der zusammengesetzten Marke \"Windsor Estate\" das \n\nZeichenwort \"Estate\" jedenfalls nur als Beiwerk auffassen, weil sie sich in erster \n\nLinie an dem ihnen bekannten und an erster Stelle stehenden Begriff \"Windsor\" \n\norientieren werden. Davon ist ebenfalls bei dem von der Beklagten benutzten \n\nZeichen \"Windsor Garden\" auszugehen. Dem angesprochenen inländischen \n\nPublikum ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das engli-\n\nsche Wort \"Garden\" in seiner deutschen Übersetzung allgemein bekannt. \n\n49 \n\nSind die Zeichenbestandteile \"Estate\" und \"Garden\" danach an beschrei-\n\nbende Angaben angelehnt oder fasst sie das angesprochene Publikum nur als \n\nBeiwerk auf, treten sie weitgehend in den Hintergrund und bestimmen den Ge-\n\nsamteindruck der Kollisionszeichen nicht maßgeblich mit (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 776 = WRP 2004, 1037 - EURO \n\n2000; Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, \n\n341 - il Padrone/Il Portone). Wesentlich für den Gesamteindruck der Kollisions-\n\nzeichen ist danach der übereinstimmend in beiden Zeichen enthaltene Wortbe-\n\nstandteil \"Windsor\". Bei den zusammengesetzten Zeichen \"Windsor Estate\" und \n\n\"Windsor Garden\" ist danach von jedenfalls mittlerer Zeichenähnlichkeit und \n\nnicht nur von einer geringen Zeichenähnlichkeit oder gar - wie die Revisionser-\n\nwiderung den Ausführungen des Berufungsgerichts entnommen hat - von Zei-\n\nchenunähnlichkeit auszugehen. \n\n50 \n\nIn Anbetracht von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft \n\nund einer jedenfalls nicht nur geringen Zeichenähnlichkeit liegt Verwechslungs-\n\ngefahr zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung \"Windsor \n\nGarden\" der Beklagten i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. \n\n5. Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den Zeit-\n\nraum seit 17. April 2003 (Klageantrag zu 4) \n\n51 \n\nDas Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 4 geltend ge-\n\nmachten Schadensersatzanspruch wegen Verwendung der Bezeichnung \n\n\"Windsor Garden\" nur für die Klägerin zu 1 und beschränkt auf den Zeitraum \n\nvom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 zuerkannt. Die dagegen gerichtete \n\nRevision der Klägerin zu 1 hat Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2 \n\nund die Anschlussrevision der Beklagten unbegründet sind. \n\n52 \n\n53 \n\na) Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG zu. \n\nDie Beklagte hat die Marke der Klägerin zu 1 schuldhaft i.S. von § 14 \n\nAbs. 6 MarkenG verletzt. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte die Be-\n\nklagte erkennen können, dass sie mit der Bezeichnung \"Windsor Garden\" in \n\nden Schutzbereich der Klagemarke eingriff. Davon ist das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgegangen, das den Schadensersatzanspruch - wenn auch von sei-\n\nnem Standpunkt folgerichtig nur zeitlich begrenzt - der Klägerin zu 1 zuerkannt \n\nhat. \n\n54 \n\nSoweit sich die Anschlussrevision gegen eine Markenverletzung i.S. von \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wendet, hat sie aus den Gründen zu II 4 keinen Er-\n\nfolg. \n\n55 \n\nOhne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision auch gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrschein-\n\nlichkeit ein Schaden entstanden. Insoweit gelten die Erwägungen unter II 1 a aa \n\nentsprechend. \n\n56 \n\nDer Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch \n\nentgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch seit dem 14. April 2003 \n\nund nicht erst seit dem 2. Juni 2003 zu. Der Schadensersatzanspruch wegen \n\nschuldhafter Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 MarkenG ist nicht auf den Zeit-\n\nraum seit der erstmals nachgewiesenen Verletzungshandlung beschränkt (vgl. \n\noben II 1 a bb (1)). \n\n57 \n\nb) Die Revision der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg. Der Klägerin zu 2 \n\nsteht neben der Klägerin zu 1 kein selbständiger Schadensersatzanspruch zu \n\n(dazu II 1 b). \n\n6. Antrag auf Auskunft (Klageantrag zu 5) \n\n58 \n\nDas Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 5 geltend ge-\n\nmachten Auskunftsanspruch nur für die Klägerin zu 1 bezogen auf den Zeit-\n\nraum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 und ohne den unter Ziffer 5c \n\nangeführten Gewinn für begründet erachtet. \n\n59 \n\nDie Revision der Klägerin zu 1 gegen die teilweise Abweisung des Aus-\n\nkunftsanspruchs hat zum Teil Erfolg; die Revision der Klägerin zu 2 und die An-\n\nschlussrevision der Beklagten sind unbegründet. \n\n60 \n\na) Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch als \n\nHilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB ohne zeitliche \n\nBeschränkung zu (vgl. II 1 b und II 5). Deshalb ist die Anschlussrevision unbe-\n\ngründet, mit der sich die Beklagte gegen den vom Berufungsgericht teilweise \n\nzuerkannten Auskunftsanspruch wendet. \n\n61 \n\nDie Angabe des erzielten Gewinns kann die Klägerin zu 1 jedoch nicht \n\nbeanspruchen. Dass die Angabe des Gewinns neben der Angabe der Lieferun-\n\ngen, Lieferzeiten, Lieferpreise, Gestehungskosten einschließlich aller Kosten-\n\nfaktoren zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu 1 erfor-\n\nderlich ist, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. \n\n62 \n\nb) Die Revision der Klägerin zu 2 hat auch in dieser Hinsicht keinen Er-\n\nfolg. Ihr steht ein eigener Schadensersatzanspruch nicht zu (vgl. Abschnitt II 1 b \n\nund II 5 b). Deshalb hat sie auch keinen zur Durchsetzung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs dienenden Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung. \n\n63 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.10.2003 - 9 O 1179/03 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.06.2004 - 2 U 202/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zr-93-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140b","ref_norm":"140b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"HalblSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 24b","ref_norm":"24b","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zr-93-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-19/i-zr-93-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels sowie der Revision der Klägerin zu 2\n\nund der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Juni\n\n2004 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und\n\ninsgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil der 9. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2003 teilweise aufgehoben\n\nund insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 5.001 € zu\n\nzahlen.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-\n\ngerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch ent-\n\nstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass die Beklagte im\n\nZeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 17. April 2003\n\nEisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kenn-\n\nzeichnung \"Windsor Estate\" angeboten und vertrieben hat.\n\n3. Es wird festgestellt, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin\n\nzu 1 bezüglich der unter Ziffer 2 bezeichneten Handlungen und\n\nzwar die Auskunft über das Verbreitungsgebiet und die Kosten\n\ndes Werbeblattes vom 31. März 2003 in der Hauptsache erle-\n\ndigt ist.\n\n4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1 die\n\nRichtigkeit der erteilten Auskunft über die Art und den Umfang\n\nder im Zeitraum zwischen dem 31. März 2003 und dem\n\n17. April 2003 angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken\n\nals Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung \"Windsor\n\nEstate\" an Eides Statt zu versichern.\n\n5. Die Beklagte wird gegenüber der Klägerin zu 1 verurteilt, es zu\n\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als\n\nRankhilfen für Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland in\n\nAlleinstellung die Bezeichnung \"Windsor Garden\" zu benutzen,\n\nnämlich diese Bezeichnung in Alleinstellung auf Eisenobelisken\n\nals Rankhilfen für Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung\n\nanzubringen, unter dieser Bezeichnung Eisenobelisken als\n\nRankhilfen für Pflanzen anzubieten, in den Verkehr zu bringen\n\noder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung\n\neinzuführen oder die Bezeichnung in Alleinstellung im Ge-\n\nschäftsverkehr oder in der Werbung für Eisenobelisken als\n\nRankhilfen für Pflanzen zu benutzen.\n\n6. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der\n\nVerpflichtung zu Ziffer 5 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €,\n\nersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-\n\nnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu\n\nzwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den jeweili-\n\ngen Geschäftsführern, angedroht.\n\n7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-\n\ngerin zu 1 den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter\n\nZiffer 5 bezeichneten, seit dem 17. April 2003 begangenen\n\nHandlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch entstehen\n\nwird.\n\n8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 Auskunft zu ertei-\n\nlen über Art und Umfang der unter Ziffer 5 bezeichneten Hand-\n\nlungen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem\n\nsich ergeben:\n\na) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,\n\nb) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren,\n\nc) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach\n\nWerbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbrei-\n\ntungsgebiet,\n\nd) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und\n\ngewerblichen Adressaten von Angeboten.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 2/100, die Klägerin\n\nzu 2 20/100 und die Beklagte 78/100.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Be-\n\nklagte 98/100. Die Klägerin zu 2 trägt 20/100 der außergerichtlichen\n\nKosten der Beklagten. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außer-\n\ngerichtlichen Kosten auf sich.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/14","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"14","label":"§ 14 MarkenG","mentions":11},{"id":"MarkenG/30","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"30","label":"§ 30 MarkenG","mentions":7},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":4},{"id":"PatG/140b","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"140b","label":"§ 140b PatG","mentions":2},{"id":"BGB/260","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"260","label":"§ 260 BGB","mentions":1},{"id":"HalblSchG/9","law":"HalblSchG","abbreviation":"HalblSchG","ref":"9","label":"§ 9 HalblSchG","mentions":1},{"id":"PatG/15","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"15","label":"§ 15 PatG","mentions":1},{"id":"UrhG/101a","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"101a","label":"§ 101a UrhG","mentions":1},{"id":"ZPO/66","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"66","label":"§ 66 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":1},{"id":"GebrMG/24b","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"24b","label":"§ 24b GebrMG","mentions":1},{"id":"GeschmMG 2004/46","law":"GeschmMG 2004","abbreviation":"GeschmMG 2004","ref":"46","label":"§ 46 GeschmMG 2004","mentions":1},{"id":"MarkenG/19","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"19","label":"§ 19 MarkenG","mentions":1},{"id":"UWG 2004/9","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"9","label":"§ 9 UWG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Braunschweig","court_id":null,"court_as_stated":"LG Braunschweig","date":"2003-10-01","docket":"9 O 1179/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Braunschweig","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Braunschweig","date":"2004-06-03","docket":"2 U 202/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-07-19","docket":"I ZR 93/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-07-19/i-zr-93-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zr-93-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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