{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"I ZB 57/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 57/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 398 31 525 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am \n\n29. Juni 2006 zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der \n\nMarkeninhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Gegen die am 5. Juni 1998 angemeldete und am 14. Juli 1998 einge-\n\ntragene Marke Nr. 398 31 525 \n\nin den Farben Schwarz, Weiß und Gold für \"Wein und Schaumwein\" hat die \n\nWidersprechende aus der für \"Mineralwasser\" mit Priorität vom 11. November \n\n1985 eingetragenen Wortmarke Nr. 1 185 308 \n\nEVIAN \n\nWiderspruch eingelegt. \n\n2 \n\nDer Erstprüfer des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Wider-\n\nspruch zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die \n\nMarkenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts die Eintra-\n\ngung der Marke gelöscht. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. \n\n3 \n\n4 \n\nDagegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (vom Bundespatent-\n\ngericht nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs rügt. \n\nII. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass die Wider-\n\nsprechende mit den von ihr verwendeten Flaschenetiketten eine rechtserhal-\n\ntende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht habe. Die Abwei-\n\nchungen der Etiketten von der Widerspruchsmarke durch Kleinschreibung, ab-\n\nweichende Schrifttypen und Hinzufügung eines stilisierten Bergmotivs bewirkten \n\nkeine maßgebliche Veränderung des kennzeichnenden Charakters. In klangli-\n\ncher Hinsicht sei die Ähnlichkeit der Kollisionsmarken groß. Die Kennzeich-\n\nnungskraft der Widerspruchsmarke sei durch jahrelange intensive Benutzung \n\nerhöht. Da außerdem jedenfalls eine gewisse Warenähnlichkeit vorliege, beste-\n\nhe eine beachtliche unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Entscheidungspra-\n\nxis des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und des \n\nHarmonisierungsamts für den Binnenmarkt gebe weder Anlass zu einem Vor-\n\nabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten nach Art. 234 EG noch zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 82 \n\nMarkenG i.V. mit § 148 ZPO. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne \n\nZulassung statthaft, weil die Markeninhaberin einen im Gesetz aufgeführten, die \n\nzulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel - die Ver-\n\nsagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) - mit konkreter Be-\n\ngründung gerügt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, \n\n76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR \n\n2007, 534, 535 = WRP 2007, 643 - WEST). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte \n\nVerfahrensmangel nicht vorliegt. \n\na) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei-\n\nnes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der ge-\n\nrichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage \n\nzu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in \n\nErwägung zieht (BVerfGE 83, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712). \n\nDiese Verfahrensgrundrechte der Markeninhaberin hat das Bundespatentge-\n\nricht nicht verletzt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, \n\ndas Beschwerdegericht habe übergangen, dass die Widersprechende aus-\n\nschließlich die nationale französische und die IR-Marke, nicht aber die Wider-\n\nspruchsmarke benutzt habe. Das Bundespatentgericht hat jedoch im Einzelnen \n\nbegründet, warum die Verwendung auf dem Flaschenetikett der Widerspre-\n\nchenden eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke darstellte. \n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Widersprechende über eine \n\nden Flaschenetiketten vollständig entsprechende französische oder IR-Marke \n\nverfügt. Ein Verstoß des Bundespatentgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist in \n\ndiesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit das Bundespa-\n\ntentgericht aus der jahrelangen intensiven Benutzung der Widerspruchsmarke \n\nin Form der Flaschenetiketten auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft geschlos-\n\nsen hat. \n\n10 \n\nc) Soweit die Markeninhaberin ihre Verfahrensrechte dadurch verletzt \n\nsieht, dass das Bundespatentgericht weitere Feststellungen mit der Begrün-\n\ndung für entbehrlich gehalten habe, die erhöhte Kennzeichnungskraft der Wi-\n\nderspruchsmarke sei in den Markenverletzungsprozessen vor den Hamburger \n\nGerichten zwischen den Beteiligten bereits rechtskräftig festgestellt worden, \n\nwird schon kein Gehörsverstoß gerügt. \n\n11 \n\nd) Die Rechtsbeschwerde meint weiter, das Bundespatentgericht habe \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es zur Frage der erhöhten Kennzeichnungs-\n\nkraft der Widerspruchsmarke Glaubhaftmachung habe ausreichen lassen. Da-\n\nmit rügt die Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Gehörsverletzung, sondern le-\n\ndiglich eine von ihrer Auffassung abweichende Rechtsansicht des Bundespa-\n\ntentgerichts. \n\n12 \n\ne) Das rechtliche Gehör der Markeninhaberin ist auch weder durch die \n\nvom Bundespatentgericht vorgenommene Würdigung eines Werbeprospekts \n\nzur parallelen Bewerbung von Wein und Mineralwasser noch durch eine fehlen-\n\nde Auseinandersetzung mit Ausführungen des Harmonisierungsamts zur Wa-\n\nrenähnlichkeit von Wein und Wasser verletzt worden. Die Rechtsbeschwerde \n\nrügt insoweit wiederum eine nach ihrer Auffassung fehlerhafte Würdigung durch \n\ndas Bundespatentgericht, womit sie im Verfahren der zulassungsfreien Rechts-\n\nbeschwerde keinen Erfolg haben kann. Das Bundespatentgericht hat die Be-\n\nschwerdeentscheidung des Harmonisierungsamts zur Kenntnis genommen und \n\nsich mit ihr auseinandergesetzt. Ebenso wenig liegt in der Rechtsansicht des \n\nBundespatentgerichts, zwischen den Kollisionszeichen bestehe bereits beacht-\n\nliche unmittelbare Verwechslungsgefahr, eine Gehörsverletzung. Nichts ande-\n\nres gilt, soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe \n\nrechtsfehlerhaft eine Aussetzung des Verfahrens nach § 82 MarkenG, § 148 \n\nZPO abgelehnt. \n\n13 \n\nf) Schließlich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Markenin-\n\nhaberin auch nicht darin, dass das Bundespatentgericht die Ablehnung der Aus-\n\nsetzung mit fehlender Präjudizialität der Entscheidungen des Gerichts erster \n\nInstanz der Europäischen Gemeinschaften und des Harmonisierungsamts für \n\ndas vorliegende Verfahren begründet hat. Diese Rechtsansicht entspricht dem \n\nWortlaut des § 148 ZPO und lässt eine fehlende Würdigung von Vortrag der \n\nMarkeninhaberin nicht erkennen. \n\n14 \n\nIV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin \n\n(§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 29.06.2006 - 26 W (pat) 93/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zb-57-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zb-57-06","retrieved":"2026-07-10 21:48:40.945929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-19/i-zb-57-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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