{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"I ZB 100/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 I Eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter handeln nicht schuldhaft i.S. des § 233 ZPO, wenn sie sich auch vor und an Feiertagen auf die Einhaltung der von der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine beson- deren Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsat- zes bei Gericht zu überwachen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZB 100/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 233 I \n\nEine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter handeln nicht schuldhaft i.S. des \n\n§ 233 ZPO, wenn sie sich auch vor und an Feiertagen auf die Einhaltung der \n\nvon der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine beson-\n\nderen Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsat-\n\nzes bei Gericht zu überwachen. \n\nBGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - LG Osnabrück \n\nAG Lingen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Oktober 2006 \n\naufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 876,73 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Fe-\n\nbruar 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 14. Februar 2006 \n\nam 14. März 2006 beim Landgericht Osnabrück Berufung eingelegt. Diese hat \n\nder Kläger mit Schriftsatz vom 13. April 2006 begründet, der am 19. April 2006 \n\nbeim Landgericht eingegangen ist. Mit einem am 26. April 2006 zugegangenen \n\n2 \n\n3 \n\nSchriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\nHierzu hat der Kläger ausgeführt: \n\nDie Berufungsbegründung sei am Donnerstag, dem 13. April 2006, ge-\n\ngen 19.30 Uhr von einer Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten in den \n\nBriefkasten am Hauptpostamt in Oldenburg eingeworfen worden. Der Briefkas-\n\nten werde nach den dort angebrachten Angaben täglich um 19.30 Uhr (Spätlee-\n\nrung) und um 22.00 Uhr (Nachtleerung) geleert. An dem Briefkasten sei folgen-\n\nder Hinweis angebracht: \n\n\"Alle Sendungen aus einer Tages- und Spätleerung erreichen den Emp-\n\nfänger bundesweit mit der nächsten Zustellung. Bei Nachtleerungen gilt \n\ndies nur für den Bereich mit der Postleitzahl 26\". \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Organisationsverschulden des \n\nProzessbevollmächtigten des Klägers. Dieser habe damit rechnen müssen, \n\ndass beim Einwurf des Schriftsatzes in den Briefkasten am 13. April 2006 ge-\n\ngen 19.30 Uhr die Spätleerung bereits erfolgt und wegen des folgenden Oster-\n\nwochenendes der Eingang des Schriftsatzes am 18. April 2006 beim Landge-\n\nricht Osnabrück, das nicht zum Postleitzahlenbereich 26 gehöre, nicht gewähr-\n\nleistet gewesen sei. Davon sei offensichtlich auch der Prozessbevollmächtigte \n\ndes Klägers ausgegangen, der eine Mitarbeiterin beauftragt habe, am 18. April \n\n2006 beim Landgericht Osnabrück anzurufen, um sich nach dem Eingang des \n\nSchriftsatzes zu erkundigen. Die Mitarbeiterin habe aber nach den eigenen An-\n\ngaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an diesem Tag niemanden \n\nmehr telefonisch auf der Geschäftsstelle erreicht. \n\n5 \n\nII. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt \n\nden Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip), \n\nwonach den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgese-\n\nhenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfer-\n\ntigender Weise erschwert werden darf. Dies bedeutet, dass einer Partei die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an \n\ndie Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden darf, die \n\nnach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen \n\ner auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen \n\nSpruchkörpers nicht \n\nrechnen musste \n\n(BVerfG, Beschl. v. 14.12.2001 \n\n- 1 BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004). \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung \n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung. \n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zu Unrecht verwehrt. Der Gewährung einer Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand steht kein dem Kläger zurechenbares Verschulden seines \n\nProzessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nentgegen (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO). \n\n7 \n\na) Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-\n\nschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, \n\ndass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er \n\nnach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen \n\nmüssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände be-\n\nkannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kön-\n\nnen, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH, Beschl. v. \n\n30.9.2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713). Dies gilt auch, wenn vor Fei-\n\nertagen mit einer besonders starken Beanspruchung der Post zu rechnen ist \n\n(BVerfG, Beschl. v. 25.9.2000 - 1 BvR 2104/99, NJW 2001, 1566 f.). \n\n8 \n\nb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger den \n\nEinwurf der Postsendung mit der Berufungsbegründung am 13. April 2006 ge-\n\ngen 19.30 Uhr in den Briefkasten am Hauptpostamt Oldenburg und den an dem \n\nBriefkasten angebrachten Hinweis auf die Postlaufzeiten durch eidesstattliche \n\nVersicherung der Mitarbeiterin P. seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft \n\ngemacht hat. \n\n9 \n\nBei einem Einwurf der Berufungsbegründungsschrift in den Postkasten \n\nam 13. April 2006 auch zu einem Zeitpunkt nach der Spätleerung konnte der \n\nProzessbevollmächtigte aufgrund des an dem Briefkasten angebrachten Hin-\n\nweises der Post davon ausgehen, dass der Brief - ebenso wie die Spätleerung \n\nam 14. April 2006 (Karfreitag) um 19.30 Uhr - am Samstag, dem 15. April 2006, \n\nbeim Landgericht Osnabrück eingehen würde. Jedenfalls konnte der Prozess-\n\nbevollmächtigte - selbst wenn er den Brief erst am Ostermontag vor der Spät-\n\nleerung in den Briefkasten eingeworfen hätte - annehmen, dass die Postsen-\n\ndung mit der Berufungsbegründungsschrift an dem den Osterfeiertagen folgen-\n\nden Zustelltag, dem 18. April 2006, dem Landgericht zugehen würde. Dies wäre \n\nzur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ausreichend gewesen. \n\n10 \n\nDarauf, ob der Kläger durch weitere Maßnahmen (Nachfrage am 18. April \n\n2006 beim Landgericht Osnabrück und erneute Zusendung der Berufungsbe-\n\ngründung am selben Tag per Telefax) die Wahrung der Frist noch hätte errei-\n\nchen können, kommt es nicht an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war \n\nnicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob der Schriftsatz rechtzeitig \n\nbeim Landgericht eingegangen war. Wenn er seine Mitarbeiterin M. anwies, \n\nsich am Dienstag, dem 18. April 2006, nach dem Eingang des Schriftsatzes \n\nbeim Landgericht Osnabrück zu erkundigen, hat er mehr als erforderlich getan. \n\nBrachte der Versuch, eine Bestätigung des Eingangs der Berufungsbegründung \n\nzu erhalten, keine Klärung, kann dies dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189). \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lingen (Ems), Entscheidung vom 14.02.2006 - 4 C 1077/05 (V) - \nLG Osnabrück, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 S 167/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zb-100-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zb-100-06","retrieved":"2026-07-10 21:53:45.488043+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-19/i-zb-100-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2007-07-19","dockets":["I ZB 100/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.07.2007 – I ZB 100/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zb-100-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 233 I Eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter handeln nicht schuldhaft i.S. des § 233 ZPO, wenn sie sich auch vor und an Feiertagen auf die Einhaltung der von der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine beson- deren Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsat- zes bei Gericht zu überwachen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Oktober 2006\n\naufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 876,73 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Lingen (Ems)","court_id":null,"court_as_stated":"AG Lingen (Ems)","date":"2006-02-14","docket":"4 C 1077/05 (V)","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Osnabrück","court_id":null,"court_as_stated":"LG Osnabrück","date":"2006-10-06","docket":"4 S 167/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-07-19","docket":"I ZB 100/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-07-19/i-zb-100-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zb-100-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2008, 587","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:53:45.488043+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}