{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"2 StR 266/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 266/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMeiningen vom 10. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Brandstif-\n\ntung und schwerer Brandstiftung - Einzelstrafen jeweils drei Jahre - zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der auf \n\ndiese Tatvorwürfe beschränkten Revision wird die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts gerügt. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen zündete der Angeklagte im Fall II.20 der Ur-\n\nteilsgründe Bastmatten an, die an den Wänden und Decken von zwei in einem \n\nGebäude befindlichen Gaststätten befestigt waren. Dies führte zum Brand des \n\nDachstuhls des Gebäudes, der teilweise einstürzte. \n\n3 \n\nIm Fall II.22 der Urteilsgründe zündete der Angeklagte Holzgegenstände \n\nin einem Ladengeschäft an, in das er eingedrungen war. Neben dem Ladenge-\n\nschäft im Erdgeschoss befanden sich in dem Gebäude mehrere Wohnungen, \n\nvon denen die Dachgeschosswohnung bewohnt war. Durch das Feuer brannte \n\ndie als Deckenverkleidung dienende Holzpaneele in dem Laden herunter, Büro \n\nund Lagerräume wurden verrußt, erhebliche Teile der Einrichtung zerstört. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nDie Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 14. Juni 2007 aufgeführten Erwägungen nicht begründet. \n\nAuch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf, soweit er wegen Brandstiftung verurteilt ist (Fall II.20). Soweit der \n\nAngeklagte im Fall II.22 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung nach § \n\n306 a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB verurteilt ist, kann offen bleiben, ob die Feststel-\n\nlungen ein vollendetes Inbrandsetzen des Gebäudes ausreichend belegen. Dies \n\nsetzte voraus, dass es sich bei der in Brand geratenen Deckenverkleidung um \n\neinen wesentlichen Gebäudebestandteil gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 306 \n\nNr. 2 Inbrandsetzen 4; § 306 Abs. 1 Nr. 1 Inbrandsetzen 1 und 2; BGH NStZ \n\n1991, 433). Jedenfalls war eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch \n\nBrandlegung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben, weil das Laden-\n\ngeschäft als abgrenzbarer Teil des Gebäudes für eine nicht unbeträchtliche Zeit \n\nnicht mehr seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte (BGHSt 48, \n\n14, 19 f.; BGH NStZ 2001, 252). Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, \n\nlässt sich den aus den Lichtbildern ersichtlichen Schäden entnehmen. Der Se-\n\nnat konnte die Lichtbilder zur Kenntnis nehmen, da das Urteil auf sie verwiesen \n\nhat. \n\n7 \n\nDer Umstellung auf die zweite Alternative der schweren Brandstiftung \n\nnach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Ange-\n\nklagte, der den Tatvorwurf bestritten hat, sich nicht anders als geschehen hätte \n\nverteidigen können, wenn ihm der nach § 265 StPO gebotene Hinweis erteilt \n\nworden wäre. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/2-str-266-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/2-str-266-07","retrieved":"2026-07-10 21:52:09.835246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-19/2-str-266-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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