{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"XII ZB 162/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 87 Abs. 1, 522 Abs. 1 a) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392). b) Das gilt auch dann, wenn ein früherer Prozessbevollmächtigter des Rechts- mittelführers sein Mandat während der noch laufenden Begründungsfrist nie- dergelegt hat. Den notwendigen Hinweis hat das Berufungsgericht dann nach § 87 Abs. 1 ZPO an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu richten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 162/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 87 Abs. 1, 522 Abs. 1 \n\na) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im \n\nAnschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR \n\n2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, \n\n392). \n\nb) Das gilt auch dann, wenn ein früherer Prozessbevollmächtigter des Rechts-\n\nmittelführers sein Mandat während der noch laufenden Begründungsfrist nie-\n\ndergelegt hat. Den notwendigen Hinweis hat das Berufungsgericht dann nach \n\n§ 87 Abs. 1 ZPO an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten \n\nzu richten. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - OLG Karlsruhe \n\nAG Freiburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 6.784 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt. \n\nMit Urteil vom 11. April 2006 hat das Amtsgericht den Beklagten - unter \n\nAbweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von Trennungsunterhalt \n\nverurteilt. Das Urteil wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Be-\n\nklagten am 13. April 2006 zugestellt. Dagegen hat der Beklagte rechtzeitig Be-\n\nrufung eingelegt. Auf seinen Antrag wurde die Frist zur Berufungsbegründung \n\nbis zum 13. Juli 2006 verlängert. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des \n\nBeklagten sein Mandat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 niedergelegt hatte und \n\nauch innerhalb der verlängerten Frist keine Berufungsbegründung eingegangen \n\nwar, verwarf das Oberlandesgericht die Berufung mit Beschluss vom 28. Juli \n\n2006 als unzulässig. Der Beschluss wurde dem früheren Prozessbevollmächtig-\n\nten des Beklagten zugestellt. \n\n3 \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingegangene \n\nRechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er vorträgt, die Berufung sei bereits \n\ndurch seinen neuen Prozessbevollmächtigten am 6. Juli 2006 begründet und \n\nder Schriftsatz noch am gleichen Tag als Sammelpost in den Nachtbriefkasten \n\ndes Berufungsgerichts eingeworfen worden. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-\n\ndert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn insbesondere die Verfahrensgrundrechte \n\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem \n\nRechtsstandsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten \n\nes, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorge-\n\nsehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \n\nrechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Indem das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen \n\nhat, ohne dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat es ge-\n\ngen dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. \n\n5 \n\n6 \n\nZwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO (im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für \n\nden Fall der Verwerfung einer unzulässigen Berufung eine Anhörung der Partei \n\nnicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen unmittelbar \n\naus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - \n\nNJW-RR 2006, 142; BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW \n\n1994, 392). Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-\n\nrens somit ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer ge-\n\nrichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Gegen \n\ndiese Pflicht hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es die Berufung ver-\n\nworfen hat, ohne den Beklagten zuvor dazu anzuhören. \n\n7 \n\nDie Hinweispflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass der frühere Pro-\n\nzessbevollmächtigte des Beklagten sein Mandat während der noch laufenden \n\nBegründungsfrist niedergelegt hat. Weil das Berufungsverfahren nach § 78 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO als Anwaltsprozess zu führen war, blieb die Vollmacht des \n\nfrüheren Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestel-\n\nlung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO; \n\nvgl. insoweit Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - FamRZ 2007, \n\n1087, 1088). Den notwendigen Hinweis zur Anhörung des Rechtsmittelführers \n\nhätte das Berufungsgericht deswegen an den bisherigen Prozessbevollmächtig-\n\nten des Beklagten richten müssen. \n\n8 \n\nb) Der angefochtene Beschluss beruht auch auf dieser Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs. Hätte das Berufungsgericht den Beklagten vor der Verwer-\n\nfung der Berufung angehört, hätte dieser darlegen können, die Berufungsbe-\n\ngründung rechtzeitig bei Gericht eingereicht zu haben, wie er dies im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren und in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand vorgebracht hat. Das Berufungsgericht hätte dann Gelegenheit gehabt, \n\ndiesem Vorbringen nachzugehen und dessen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. \n\nDabei hätte es auch klären können, ob - wie der Beklagte vorträgt - auch der \n\nandere mit der Sammelpost eingereichte fristgebundene Schriftsatz nicht zu \n\nden entsprechenden Akten gelangt ist. Ferner hätte das Berufungsgericht im \n\nWege des Freibeweises berücksichtigen können, dass beide per Sammelpost \n\nverschickten Schriftsätze im Postausgangsbuch der Prozessbevollmächtigten \n\ndes Beklagten vermerkt sind. \n\n3. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben; die Sache war \n\nzur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nNach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, die infol-\n\nge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unterbliebenen Erwägungen nachzu-\n\nholen und ggf. den neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten und dessen \n\nSozius als Zeugen zu vernehmen. Dabei wird das Berufungsgericht zu beach-\n\nten haben, dass hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegrün-\n\ndung eine bloße Glaubhaftmachung nicht ausreicht; vielmehr geht es um den \n\nvollen Beweis des rechtzeitigen Eingangs, der allerdings im Wege des \n\n9 \n\n10 \n\nFreibeweises erfolgen kann und nicht auf Mittel des Strengbeweises beschränkt \n\nist (BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZR 21/92 - NJW 1994, 392). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2006 - 46 F 71/05 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 18 UF 103/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-zb-162-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-zb-162-06","retrieved":"2026-07-10 21:53:04.172415+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-18/xii-zb-162-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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