{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"XII ZA 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskos- tenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zuge- winnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZA 11/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 \n\nDer bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskos-\n\ntenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zuge-\n\nwinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst \n\nwenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 \n\nSGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September \n\n2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628). \n\nBGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - OLG Stuttgart \n\nAG Ulm \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Klägerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen \n\nVoraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht \n\nvorliegen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Parteien, die inzwischen rechtskräftig geschieden sind, stritten um \n\nTrennungs- und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wurde \n\nder Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, ab Rechtskraft \n\nmonatliche Raten in Höhe von 30 € zu zahlen. Der Rechtsstreit wurde mit Ver-\n\ngleich vom 2. November 2006 beendet. \n\n2 \n\nNachdem der Beklagte in einem Parallelverfahren (1 F AG \n\nNeu-Ulm) einen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich in Höhe von \n\n16.055,28 € anerkannt hatte, verpflichtete er sich mit Vergleich vom 14. März \n\n2006 zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24.500 €, zahlbar bis zum \n\n31. März 2006. \n\n3 \n\nDaraufhin ordnete das Amtsgericht in dem Unterhaltsverfahren mit Be-\n\nschluss vom 12. Januar 2007 unter Abänderung der Entscheidung über die \n\nProzesskostenhilfe die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen Kosten an. \n\nDagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie inzwischen \n\nzum Preis von 94.000 € eine Eigentumswohnung gekauft habe, wofür das im \n\nZugewinnausgleich erhaltene Vermögen verwendet worden sei. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen. Die Klägerin möchte gegen diese Entscheidung Rechts-\n\nbeschwerde einlegen und begehrt dafür Prozesskostenhilfe. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDer Klägerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. \n\n1. Allerdings hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg \n\ni.S. von § 114 ZPO, weil die Entscheidung von der Beantwortung einer schwie-\n\nrigen Rechtsfrage abhängig ist (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA \n\n6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634). \n\na) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in \n\ndem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozess-\n\nkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der \n\nRechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder \n\nder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur \n\nin Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder \n\nder persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss \n\nvom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.). Um solche Fragen \n\nder persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\ngeht es hier allerdings. \n\n7 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig, weil die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn die \n\nRechtsfrage, ob ein während des Verfahrens erhaltener Zugewinnausgleich \n\nauch dann für die Prozesskosten einzusetzen ist, wenn davon eine selbst ge-\n\nnutzte Eigentumswohnung erworben wurde, ist in Rechtsprechung und Literatur \n\numstritten und höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt. \n\n2. Der Klägerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe aber gleichwohl zu \n\nversagen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen \n\ndie Kosten der Prozessführung selbst aufbringen kann. \n\na) Nach § 115 ZPO hat die Partei grundsätzlich ihr gesamtes Einkom-\n\nmen (Abs. 1) und ihr Vermögen (Abs. 3) einzusetzen, soweit dessen Verwer-\n\ntung zumutbar ist. Auch unter Berücksichtigung des nach § 115 Abs. 3 ZPO \n\ni.V.m. § 90 SGB XII zu belassenden Schonvermögens ist danach der überwie-\n\ngende Teil des während des Verfahrens erhaltenen Zugewinnausgleichs von \n\nmehr als 40.000 € für die Prozesskosten einzusetzen. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Dem steht auch nicht entgegen, dass der erhaltene Barbetrag nach \n\ndem Auszug aus dem gemeinsam genutzten Haus für den Erwerb einer Eigen-\n\ntumswohnung verwendet wurde. \n\n11 \n\naa) Allerdings ist die Rechtsfrage, ob eine Partei, der Prozesskostenhilfe \n\nbewilligt wurde, schon vor Einleitung einer Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO \n\nin ihren wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei ist oder ob sie ein neu \n\nerhaltenes Vermögen vorrangig für die Prozesskosten einsetzen muss, in \n\nRechtsprechung und Literatur umstritten. \n\n12 \n\nTeilweise wird vertreten, dass auch ein während oder nach Abschluss \n\ndes Verfahrens erworbenes Vermögen grundsätzlich nicht mehr für die Verfah-\n\nrenskosten einzusetzen sei, wenn die Partei dieses für den Erwerb eines an-\n\ngemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 \n\nAbs. 2 Nr. 8 SGB XII verwendet habe. Selbst wenn die arme Partei um die \n\nMöglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 120 \n\nAbs. 4 ZPO wisse, sei sie bis zur Einleitung eines solchen Verfahrens in ihren \n\nwirtschaftlichen Dispositionen frei und brauche sich von Gesetzes wegen nicht \n\ndarauf einzustellen, dass sie später eventuell doch zur Zahlung der Kosten he-\n\nrangezogen werden könnte. Insoweit unterscheide sich die Situation desjeni-\n\ngen, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, ganz wesentlich von der Si-\n\ntuation dessen, der angesichts eines zu erwartenden oder bereits begonnenen \n\nRechtsstreits mit einer daraus resultierenden Kostenlast rechnen müsse. Für \n\ndie Gewährung von Prozesskostenhilfe gelte der Grundsatz, dass es unerheb-\n\nlich sei, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im Allgemeinen oder ihr Unvermögen, \n\ngerade die Prozesskosten aufzubringen, durch früheres Verhalten verschuldet \n\nhabe. Auszunehmen hiervon seien nur die Fälle, in denen sich die Beanspru-\n\nchung von Prozesskostenhilfe als rechtsmissbräuchlich darstelle. Erst ab dem \n\nZugang der Verfügung über eine Abänderung der bewilligten Prozesskostenhil-\n\nfe nach § 120 Abs. 4 ZPO müsse sich die Partei darauf einstellen, die von der \n\nStaatskasse übernommenen Kosten zu zahlen. Ab dann dürfe sie einen zuge-\n\nflossenen Geldbetrag nur noch für solche Ausgaben verwenden, für die ein ent-\n\nsprechendes dringendes oder nachvollziehbares Bedürfnis bestehe (OLG \n\nBamberg [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1995, 374; OLG Bamberg [7. \n\nSenat für Familiensachen] FamRZ 1995, 1590; OLG Zweibrücken MDR 1997, \n\n885; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1543; OLGR Köln 2001, 318 und LSG \n\nThüringen - L 6 SF 121/05 - veröffentlicht bei Juris). \n\n13 \n\nNach anderer Auffassung muss eine Partei einen angemessenen Teil \n\ndes ihr zugeflossenen Kapitals schon dann zurückhalten, wenn ihr bekannt ist, \n\ndass Kosten für einen Rechtsstreit anfallen können. Das gelte auch, wenn der \n\nPartei Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, diese Entscheidung aber nach \n\n§ 120 Abs. 4 ZPO infolge einer Änderung der Einkommens- oder Vermögens-\n\nverhältnisse wieder rückgängig gemacht werden könne. Nach § 120 Abs. 1 \n\nZPO bestehe kein Vertrauensschutz darauf, dass die gewährte staatliche Sozi-\n\nalleistung Bestand habe, wenn sich die ausschlaggebenden Verhältnisse inner-\n\nhalb von vier Jahren so änderten, dass die Partei in der Lage wäre, die Kosten \n\nselbst zu tragen. Anderes gelte nur dann, wenn die Partei bereits bei Verfah-\n\nrensbeginn überschuldet gewesen sei und den Kapitalzufluss zur Deckung die-\n\nser Schulden verwendet habe (OLG Schleswig SchlHA 1984, 128; OLG Celle \n\nJurBüro 1990, 1192; OLG Bamberg [7. Senat für Familiensachen] JurBüro \n\n1990, 760 und JurBüro 1990, 1306; OLG München FamRZ 1999, 303; OLG \n\nBamberg FamRZ 1999, 996, 997 und OLG Schleswig FamRZ 2000, 760). \n\nbb) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Par-\n\ntei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorste-\n\nhenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt (BGH Urteil vom \n\n8. Januar 1959 - II ZR 195/57 - NJW 1959, 884, 885). Ebenso kann der Partei \n\nim Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen \n\nzugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abän-\n\nderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene \n\nLeistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat (BGH Beschluss vom \n\n14 \n\n15 \n\n21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628). Das gilt wegen der \n\nim Gesetz normierten Möglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeent-\n\nscheidung innerhalb der nächsten vier Jahre (§ 120 Abs. 4 ZPO) generell und \n\nist - entgegen der abweichenden Auffassung - nicht vom Zugang einer entspre-\n\nchenden Verfügung des Gerichts abhängig. Die Partei muss also auch schon \n\nvor Einleitung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum \n\nEinsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten rechnen. Nur \n\nwenn schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren, als \n\nder Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Vermögenszufluss vorrangig zum \n\nAbtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und führt erst im Übrigen zu \n\neinem für die Prozesskosten einsetzbaren Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3 \n\nZPO. \n\n16 \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Klägerin von dem hier im Zugewinn-\n\nausgleich erhaltenen Vermögen eine Eigentumswohnung erworben hat, die \n\n- wenn sie schon bei Beginn des Rechtsstreits vorhanden gewesen wäre - als \n\nprivilegiertes angemessenes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. \n\n§ 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII unberücksichtigt bleiben müsste. Denn der Sinn der \n\nPrivilegierung in § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII liegt darin, der bedürftigen Partei \n\nden Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu \n\nbewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung \n\nder Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen will das \n\nGesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dieses dazu bestimmt \n\nist, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Das ergibt sich aus \n\neinem Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt ein sonsti-\n\nges Vermögen nur berücksichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen \n\nBeschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 \n\nNr. 8 SGB XII bestimmt ist, wenn dieses Wohnzwecken behinderter oder pfle-\n\ngebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist das Hausgrundstück aller-\n\ndings - wie hier von der Klägerin - nach Beginn des Verfahrens von einem nicht \n\nbehinderten und nicht pflegebedürftigen Menschen erworben worden, war das \n\ndafür eingesetzte Vermögen nicht privilegiert. Diese Qualifikation behält es \n\ndann auch weiter, weil der beabsichtigte Erwerb eines Hausgrundstücks in \n\nKenntnis der Abänderungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO daran nichts än-\n\ndert. Im Einklang damit sind grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen \n\nBausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht we-\n\ngen ihrer Zweckbindung privilegiert (BFH/NV 2006, 1690; vgl. auch BAG DB \n\n2006, 1440). \n\n17 \n\nDieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Pro-\n\nzesskostenhilfe und benachteiligt die arme Partei nicht in unangemessener \n\nWeise. Die Prozesskostenhilfe will der armen Partei im Rahmen der Vorausset-\n\nzungen nach § 114 ZPO einen Rechtsstreit ermöglichen, ihr aber nicht die \n\ndurch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeschmälert belassen. Denn \n\ndamit würde sie letztlich besser stehen als eine Partei, die keine Prozesskos-\n\ntenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits \n\nebenfalls nur den Reingewinn, also das erzielte Vermögen abzüglich der dafür \n\naufgewendeten Kosten, für sich verbuchen kann (vgl. OLGR Celle 2000, 335, \n\n336). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanz: \n\nAG Ulm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 2 F 1252/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 WF 20/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-za-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-za-11-07","retrieved":"2026-07-10 21:53:07.239005+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-18/xii-za-11-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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