{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"X ZR 95/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c, 7 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege- lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist bei der Auslegung des Begriffs \"Annullierung\" entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgege- ben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Pla- nung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspä- tung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beant- wortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 95/06 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c, 7 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von \nArtt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-\nlung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der \nNichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und \nzur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende \nFragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist bei der Auslegung des Begriffs \"Annullierung\" entscheidend \ndarauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgege-\nben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer \nkeine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Pla-\nnung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt? \n\n2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist \neine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspä-\ntung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beant-\nwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab? \n\nBGH, Beschl. v. 17. Juli 2007 - X ZR 95/06 - LG Darmstadt. \n\nAG Rüsselsheim \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nKeukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nGröning \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur \n\nAuslegung von Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) \n\nNr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n\n11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus-\n\ngleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der \n\nNichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung \n\nvon Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) \n\nNr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentschei-\n\ndung vorgelegt: \n\n1. Ist bei der Auslegung des Begriffs \"Annullierung\" entschei-\n\ndend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung \n\naufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von \n\nihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Flugge-\n\nsellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht auf-\n\ngibt? \n\n2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umstän-\n\nden ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr \n\nals Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? \n\nHängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der \n\nVerspätung ab? \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Kläger verlangen von der beklagten Charterfluggesellschaft unter \n\nanderem Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden: \n\nVO), weil sie mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden am Zielflughafen an-\n\nkamen. \n\nDer Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten \n\nhat, buchten für sich und ihre beiden Kinder, die Kläger zu 2 und 3, bei der Be-\n\nklagten einen Flug von F. nach T. und zurück. Der für den 9. Juli \n\n2005 mit der Abflugzeit 16:20 Uhr gebuchte Rückflug von T. erfolgte erst \n\nam nächsten Tag; die Kläger kamen etwa 25 Stunden später als geplant am \n\n11. Juli 2005 um 7:00 oder 7:15 Uhr in F. an. Sie tragen vor, dass am \n\n9. Juli 2005 gegen 23:30 Uhr der Flugkapitän mitgeteilt habe, der Flug werde \n\nannulliert (\"cancelled\"). So stand es auch auf der Anzeigetafel. Das bereits ab-\n\ngegebene Gepäck wurde den Fluggästen gegen Mitternacht wieder ausgehän-\n\ndigt. Sie wurden per Bus zur Übernachtung in ein Hotel gebracht, wo sie erst \n\ngegen 2:30 Uhr eintrafen. Am nächsten Tage mussten sie - am Schalter einer \n\nanderen Fluggesellschaft - erneut einchecken, erhielten andere Sitzplätze zuge-\n\nteilt als am Vortag und mussten die Sicherheitsüberprüfung wiederholen. Die \n\nFlugnummer des einen Tag später durchgeführten Rückflugs entsprach der Bu-\n\nchung. Die Beklagte hatte für diesen Tag keinen weiteren, neuen Flug unter der \n\ngleichen Flugnummer geplant. Die Passagiere wurden auch nicht auf einen von \n\neiner anderen Gesellschaft geplanten Flug umgebucht. \n\n3 \n\nDie Kläger meinen, es habe sich aufgrund aller dieser Umstände, vor al-\n\nlem wegen der 25-stündigen Dauer der Verzögerung, nicht um eine Verspä-\n\ntung, sondern um eine Annullierung gehandelt, so dass ihnen die bei einer An-\n\nnullierung geschuldete Ausgleichszahlung von 600,-- € pro Person zustehe. \n\nDaneben verlangen sie Schadensersatz für Verdienstausfall, nutzlose Sitzplatz-\n\nreservierungen und verfallene Bahnfahrscheine. Hilfsweise stützen sie ihre Kla-\n\nge auf eine Minderung des Flugpreises um 30 %. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 1.381,45 € und an \n\ndie Kläger zu 2 und 3 je 600,-- € nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. \n\nNach Auffassung der Beklagten lag lediglich eine Verspätung vor. Nach-\n\ndem die Beklagte diese vorgerichtlich mit einem Hurrikan in der Karibik erklärt \n\nhatte, hat sie im Prozess technische Defekte am Flugzeug und eine Erkrankung \n\nder Besatzung als Ursachen angegeben. Die Reparaturarbeiten seien am \n\n9. Juli 2005 um 23:10 Uhr beendet gewesen, jedoch habe die vorgesehene \n\nCrew Grippesymptome gezeigt. Im ersten Rechtszug, aber nicht mehr im Beru-\n\nfungsverfahren hat die Beklagte weiter vorgetragen, es habe sich um außerge-\n\nwöhnliche, unvermeidbare Umstände gehandelt. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat eine Verspätung, keine Annullierung, angenommen \n\nund deshalb die Ausgleichsansprüche der Kläger zurückgewiesen. Es hat ihnen \n\nlediglich für Verdienstausfall und Bahnfahrkarten Schadensersatz wegen \n\nSchlechterfüllung des Beförderungsvertrags zugesprochen, da die Beklagte den \n\nEntlastungsbeweis für ihr fehlendes Verschulden nicht geführt, nämlich zur \n\nWartung des Flugzeugs nicht konkret vorgetragen habe. Weiter hat das Amts-\n\ngericht den Klägern einen Bereicherungsanspruch bezüglich der Sitzplatzreser-\n\nvierungen und eine Minderung des Flugpreises für den Rückflug um 30 % zuer-\n\nkannt. Insgesamt hat es der Klage in Höhe von 350,75 € nebst Zinsen stattge-\n\ngeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vom Land-\n\ngericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht \n\nzugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Klage in vollem Umfang wei-\n\nterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8 \n\nII. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Das Amtsgericht sei zu Recht von einer bloßen Verspätung des Fluges \n\nausgegangen. Nach Art. 2 lit. l VO sei unter \"Annullierung\" die Nichtdurchfüh-\n\nrung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, zu ver-\n\nstehen. Deshalb sei mit \"Flug\" die kollektive Beförderung einer Gruppe von \n\nPassagieren gemeint, die sich bei der Buchung für diesen Transport entschie-\n\nden hätten, und sei darauf abzustellen, ob diese Gruppe, wie hier geschehen, \n\nim Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung befördert werde, möge dies \n\nauch zu einem anderen Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen erfolgen. Aus \n\ndem Erwägungsgrund 12 und aus Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung, deren Ziel \n\nes sei, die Flugunternehmen zu rechtzeitiger Unterrichtung der Fluggäste über \n\ndie Annullierung zu veranlassen, folge weiter, dass mit \"Annullierung\" nur sol-\n\nche Fälle gemeint seien, in denen sich die Fluggesellschaft aus eigenem Willen, \n\nz.B. aus wirtschaftlichen Gründen, entschließe, einen Flug nicht durchzuführen. \n\nIm vorliegenden Fall sei jedoch ein plötzlich und unvorhergesehen eingetrete-\n\nnes Ereignis der Grund dafür gewesen, dass der Flug am 9. Juli 2005 nicht \n\nmehr habe durchgeführt werden können, obwohl die Beklagte ihn grundsätzlich \n\nhabe durchführen wollen. Ob es maximale zeitliche Grenzen für die Verspätung \n\ngebe, brauche im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls \n\nbei 25 Stunden eine Verspätung begrifflich noch nicht ausgeschlossen sei. Das \n\nBerufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Abgrenzung der Annul-\n\nlierung von einer Verspätung ungeklärt sei und grundsätzliche Bedeutung habe. \n\n9 \n\nIII. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 lit. l und \n\neventuell Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame \n\nRegelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall \n\nder Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen \n\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) ab. Das \n\nRevisionsverfahren ist deshalb auszusetzen, und es ist gemäß Art. 234 Abs. 1 \n\nlit. b, Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften (EuGH) zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuho-\n\nlen. \n\n10 \n\n1. Die Kläger erheben den schadens- und verschuldensunabhängigen, in \n\nder Höhe standardisierten Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung, der \n\nbei einem Flug von mehr als 3.500 km Länge 600,-- € beträgt. Weder das deut-\n\nsche autonome Recht noch internationale Abkommen sehen einen derartigen \n\nAnspruch vor (BGH, Beschl. v. 12.07.2006 - X ZR 22/05, NJW-RR 2006, 1719). \n\nDie Revision der Kläger ist daher nur begründet, wenn die Verordnung ihnen \n\neinen Ausgleichsanspruch gewährt. Nach dem Text der Verordnung sind Aus-\n\ngleichsleistungen nur für den Fall einer Annullierung vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 \n\nlit. c VO), während bei einer Verspätung den Fluggästen keine Ausgleichszah-\n\nlungen, sondern lediglich Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zustehen, \n\ndie z.B. in Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Erstattung des Flugpreises oder an-\n\nderweitiger Beförderung zum Endziel sowie bei einer Verspätung von mehr als \n\nfünf Stunden in Erstattung des Flugpreises oder anderweitiger Beförderung be-\n\nstehen (Artt. 6, 8, 9 VO). Die Ausgleichsansprüche der Kläger sind somit nur \n\nbegründet, wenn ihre verzögerte Rückbeförderung keine Verspätung war, son-\n\ndern unter den Begriff der Annullierung einzuordnen bzw. wie eine solche zu \n\nbehandeln ist. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die vorgelegte \n\nFrage 1, ob eine Annullierung bzw. die Behandlung einer Verzögerung als An-\n\nnullierung in jedem Fall, insbesondere ungeachtet der Dauer der Verzögerung, \n\nausscheidet, wenn der ursprüngliche geplante Flug nicht aufgegeben wird, ob \n\nalso eine Verzögerung ohne Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung niemals \n\neine Annullierung darstellt. Falls dies verneint wird, soll die Vorlagefrage 2 klä-\n\nren, unter welchen besonderen Umständen die Verzögerung eines Fluges trotz \n\nAufrechterhaltung der ursprünglichen Planung wie eine Annullierung zu behan-\n\ndeln ist. Dabei ist insbesondere von Interesse, ob ab einer bestimmten Dauer \n\nder Verzögerung eine Verspätung in eine Annullierung umschlägt. Hierbei han-\n\ndelt es sich um Fragen, die im Wege der Auslegung der gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Verordnung zu klären sind. Dazu ist nach Art. 234 EG der EuGH berufen. \n\nEine Vorlagepflicht besteht nur dann nicht, wenn die richtige Anwendung des \n\nGemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum \n\nbleibt (EuGH, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 - CILFIT; BGHZ \n\n153, 82, 92 und ständig). Das ist hier aus den nachfolgend dargelegten Grün-\n\nden nicht der Fall. \n\n11 \n\n2. Einerseits kommt eine am Wortlaut der VO orientierte Auslegung in \n\nBetracht, nach der bei einer 25-stündigen Verzögerung den Fluggästen kein \n\nAusgleichsanspruch zustehen würde. \n\n12 \n\na) Art. 2 lit. l VO enthält folgende Legaldefinition der Annullierung: \"die \n\nNichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reser-\n\nviert war\". Die Fluggesellschaft muss also ursprünglich einen Flug geplant, d.h. \n\nin ihren Flugplan aufgenommen und somit nach Abflug- und Zielort, Abflugs- \n\nund Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung \n\nfreigegeben haben. Letzten Endes darf sie diesen geplanten Flug dann aber \n\ndoch nicht durchgeführt haben. \n\n13 \n\nb) Entscheidend für die Annullierung könnte somit sein, dass ein be-\n\nstimmter Flug, den die Fluggesellschaft in ihren Flugplan aufgenommen und zur \n\nBuchung angeboten hatte, endgültig aufgegeben wird (so AG Charlottenburg, \n\nUrt. v. 15.11.2005 - 218 C 290/05, nicht veröffentlicht; für Unmaßgeblichkeit des \n\nZeitfaktors auch Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Urt. v. 04.08.2006 \n\n- 8 C 2016/05m, RRa 2006, 276; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.08.2006 \n\n- 30 C 1370/06, nicht veröffentlicht; so auch Führich, MDR 7/2007 Sonderbeila-\n\nge S. 8). Dies bedeutet nicht - worauf die Revision zu Recht hinweist -, dass die \n\nBuchungspassagiere von der Luftfahrtgesellschaft gar nicht zum Zielort beför-\n\ndert werden. Vielmehr muss die Luftfahrtgesellschaft bei einer Annullierung den \n\nFluggästen, wenn diese nicht Erstattung des Flugpreises wählen, eine ander-\n\nweitige Beförderung zum Endziel verschaffen (Artt. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1). \n\nDiese anderweitige Beförderung erfolgt mittels eines Fluges, der \"neuer Flug\" \n\n(Art. 5 Abs. 1 lit. b) oder \"Alternativflug\" (Art. 7 Abs. 2) genannt wird. Das aus-\n\nschlaggebende Kriterium für die Unterscheidung zwischen dem alten, d.h. dem \n\nursprünglich geplanten Flug und dem neuen bzw. Alternativflug könnte daher \n\ndie Aufgabe der ursprünglichen Planung bzw. die Beförderung der Fluggäste \n\nauf einem vorher gar nicht oder auf einem von vornherein anders geplanten \n\nFlug sein, sei es dass dieser Alternativflug von einer anderen Fluggesellschaft \n\ngemäß deren Planung, sei es, dass er von der Vertragsgesellschaft, aber zu \n\neiner anderen Abflugzeit, von einem anderen Abflugort oder zu einem anderen \n\nZielort als ursprünglich geplant durchgeführt wird. Werden die Passagiere zum \n\nBeispiel mit einem Flug der Vertragsgesellschaft befördert, der von vornherein \n\nfür eine andere Abflugzeit, für einen anderen Tag oder für eine andere Route \n\ngeplant war, oder werden die Passagiere auf den geplanten Flug eines anderen \n\nLuftfahrtunternehmens umgebucht, so würde es sich nach dieser Definition um \n\neine Annullierung handeln, selbst wenn keine oder nur eine geringfügige Ver-\n\nspätung eintritt. Umgekehrt würde nur eine Verspätung vorliegen, wenn der \n\nFlug, mit dem die Passagiere schließlich befördert werden, weder von der Ver-\n\ntragsgesellschaft für eine andere Strecke oder Zeit noch von einer anderen \n\nFluggesellschaft geplant war, selbst wenn der Flug außerordentlich viel später \n\nerfolgt als geplant. \n\n14 \n\nc) Wäre das Kriterium der aufgegebenen Planung maßgeblich, so könnte \n\ndaraus die Unmaßgeblichkeit anderer Umstände folgen, die indessen in Recht-\n\nsprechung und Schrifttum zum Teil als Indizien für eine Annullierung angesehen \n\nwerden. Die Wiederausgabe des Gepäcks und eine neue Abfertigung können \n\ndarauf zurückzuführen sein, dass die Passagiere im Hotel übernachten muss-\n\nten. Die Ausgabe einer neuen Bordkarte ist notwendig, wenn ein andersartiges \n\nErsatzflugzeug verwendet wird. Beides steht daher der Annahme einer bloßen \n\nVerspätung nicht zwingend entgegen (so auch Tonner, RRa 2006, 278 f.; a.A. \n\nSchmid, NJW 2006, 1841, 1843; Führich, aaO). Die Bezeichnung des Fluges \n\ndurch den Piloten und/oder auf der Anzeigetafel als \"cancelled\" statt \"delayed\" \n\nkann auf einer falschen rechtlichen Einordnung der Störung durch Dritte, näm-\n\nlich den Piloten oder das Flughafenpersonal, beruhen und dürfte daher allen-\n\nfalls ein schwaches Indiz für eine Annullierung sein. Wenig Indizwirkung dürften \n\nauch die Auswechslung des Flugzeugs und die der Besatzung haben (a.A. AG \n\nFrankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2006 - 30 C 1726/06-75, nicht veröffentlicht), \n\nda die Identität der Maschine und des Flugpersonals nichts mit der Planung des \n\nFluges zu tun hat, sondern nur mit dessen Organisation und Durchführung. \n\nSelbst die Beförderung durch ein anderes als dasjenige Luftfahrtunternehmen, \n\nmit dem die Fluggäste den Beförderungsvertrag geschlossen haben, indiziert \n\nnicht ohne weiteres eine Annullierung. Werden beispielsweise wegen eines \n\nFlugzeugdefektes die Passagiere statt von der vertragschließenden Fluggesell-\n\nschaft mit dem Flugzeug einer anderen Gesellschaft befördert, das die vertrag-\n\nliche Gesellschaft als Ersatz für ihr eigenes defektes Flugzeug angemietet hat \n\n(sogenannte Subcharter), so liegt keine Annullierung vor (Schmid, aaO, \n\nS. 1843). Auch die vom Berufungsgericht für erheblich gehaltene Frage, ob der \n\nVeranstalter den Flug aus wirtschaftlichen Erwägungen oder gezwungenerma-\n\nßen abgesagt hat, dürfte nicht maßgeblich sein. Erwägungsgrund 12 und Art. 5 \n\nAbs. 1 lit. c VO die das Berufungsgericht herangezogen hat, geben für dessen \n\nAnsicht, bei einer Annullierung müsse die Fluggesellschaft schon längere Zeit \n\nvor der geplanten Abflugszeit Kenntnis von dem Hindernis gehabt haben, nichts \n\nher; die jeweilige Erwähnung von Annullierungen, die auf außergewöhnliche \n\nUmstände zurückgehen - zu denen laut Erwägungsgrund 14 Wetterbedingun-\n\ngen und unerwartete Flugsicherheitsmängel gehören - spricht vielmehr dage-\n\ngen. \n\n15 \n\nUmgekehrt folgt aus der Beibehaltung der gleichen Flugnummer nicht \n\nzwingend eine Verspätung (so auch AG Frankfurt aaO; Tonner, aaO). Denn \n\nwenn eine Fluggesellschaft täglich zur gleichen Zeit den gleichen Flug durch-\n\nführt, trägt der Flug auch jeden Tag die gleiche Nummer, so dass Fluggäste, die \n\nwegen des Ausfalls eines geplanten Fluges erst 24 Stunden später mit dem für \n\ndiesen Tag geplanten Flug befördert werden, trotz Annullierung ihres Fluges \n\nunter der gleichen Flugnummer reisen (Schmid, aaO, S. 1843). Auch der Um-\n\nstand, den das Berufungsgericht als wesentlich für die Annahme einer Verspä-\n\ntung angesehen hat, dass die Gruppe der ursprünglich gebuchten Passagiere \n\nim Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung befördert wird, wenn auch zu \n\neinem späteren Zeitpunkt, dürfte eine eindeutige Zuordnung nicht zulassen. \n\nDenn wenn diese Gruppe verhältnismäßig klein ist, kann es der Fluggesell-\n\nschaft gelingen, sie insgesamt auf einem noch nicht ausgebuchten Alternativ-\n\nflug unterzubringen. Ein schwerwiegendes Indiz für eine Annullierung und ge-\n\ngen eine Verspätung wird demgegenüber eine andere Flugnummer sein (so \n\nauch Schmid, S. 1843), da eine solche in der Regel zu einem anders geplanten \n\nFlug gehört. \n\n16 \n\n2. Andererseits kommt aber auch eine Auslegung in Betracht, nach der \n\ndie im vorliegenden Fall geschehene Verzögerung von 25 Stunden nicht als \n\nVerspätung, sondern als Annullierung zu behandeln wäre. Diese Auslegung \n\nwäre weniger am Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 VO und mehr am Schutzbedürfnis \n\nder Fluggäste orientiert. \n\n17 \n\na) Möglicherweise schlägt eine Verspätung unter besonders belastenden \n\nUmständen und insbesondere bei einer bestimmten Dauer in eine Annullierung \n\num. Der Text der Verordnung enthält zwar keine ausdrückliche Obergrenze für \n\ndie Dauer der Verspätung. Aus Art. 6 Abs. 1 lit. c iii VO ergibt sich lediglich, \n\ndass die Verspätung mehr als fünf Stunden betragen kann, und aus Art. 6 Abs. \n\n1 lit. c ii VO sowie aus Erwägungsgrund 15 geht hervor, dass bei einer Verspä-\n\ntung der Abflug auch erst am nächsten Tag erfolgen kann. Daraus folgt aber \n\nnicht zwingend, dass es für die Verspätung keine zeitliche Grenze gibt, jenseits \n\nderer es sich um eine Annullierung handelt. \n\n18 \n\nb) Für die Behandlung einer besonders belastenden Verzögerung und \n\ninsbesondere einer besonders langen Verzögerung als Annullierung könnte die \n\nSchutzlücke sprechen, die sich anderenfalls auftun würde. \n\n19 \n\naa) Der allgemeine Schutzzweck der Verordnung ist es, ein hohes \n\nSchutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des \n\nVerbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung zu tragen (Erwägungs-\n\ngrund 1). In den Erwägungsgründen wird weiter ausgeführt, dass Annullierun-\n\ngen und große Verspätungen für die Fluggäste ein Ärgernis seien und ihnen \n\ngroße Unannehmlichkeiten verursachten (Grund 2), dass ihre Zahl immer noch \n\nzu hoch sei (Grund 3) und dass die Gemeinschaft deshalb die Schutzstandards \n\nerhöhen sollte, um die Fluggastrechte zu stärken (Grund 4). Speziell zum \n\nZweck der Ausgleichszahlungen bei Annullierung besagt der an die Erörterung \n\nder Nichtbeförderung gegen den Willen der Fluggäste (Überbuchung) anschlie-\n\nßende Erwägungsgrund 12: \"Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die \n\nden Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls \n\nverringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunter-\n\nnehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über \n\nAnnullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare an-\n\nderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren kön-\n\nnen. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Aus-\n\ngleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, \n\ndie Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch \n\ndann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergrif-\n\nfen worden wären.\" \n\n20 \n\nbb) Die Verordnung erklärt also nicht ausdrücklich, weshalb der Fluggast \n\nim Falle einer Annullierung weitergehende Ansprüche hat als bei einer Verspä-\n\ntung, nämlich unabhängig von seinem tatsächlichen Schaden eine Ausgleichs-\n\nzahlung beanspruchen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - C-344/04 IATA v. \n\nDepartment of Transport, Slg. 2006, S. I-00403, LS 3 Rdn. 69 ff.). Die Besser-\n\nstellung des Fluggastes bei Annullierung lässt sich indessen vernünftigerweise \n\nnur durch die Vorstellung des Gesetzgebers erklären, dass der Fluggast im Re-\n\ngelfall durch eine Annullierung schwerer beeinträchtigt wird als durch eine Ver-\n\nspätung. Dazu passt die Feststellung des EuGH (aaO Rdn. 85), dass der Um-\n\nfang der vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten Leistungen - von deren \n\nArt hat der Gerichtshof allerdings nicht ausdrücklich gesprochen - sich nach der \n\nSchwere des Schadens richtet, der den Fluggästen entstanden ist, und entwe-\n\nder anhand des Ausmaßes der Verspätung und der Wartezeit oder anhand der \n\nFrist, innerhalb derer die Betroffenen über die Annullierung des Fluges unter-\n\nrichtet wurden, bemessen werde. Der EuGH hat also zum einen die Dauer der \n\nVerspätung als Kriterium für die Schwere des Schadens und zum anderen die \n\nSchwere des Schadens als Maßstab für den Umfang der Leistung anerkannt. \n\n21 \n\nEine Vermutung, dass eine Annullierung in der Regel stärker belastet als \n\neine Verspätung, könnte der Lebenserfahrung entsprechen. Dem Totalausfall \n\neines Fluges gehen oft langwierige Reparaturversuche voraus, während derer \n\ndie Fluggäste warten müssen. Erst nach deren letztendlichem Fehlschlag be-\n\nginnt dann die Suche nach noch nicht ausgebuchten Alternativflügen. Diese \n\nsind häufig erst am nächsten Tage zu finden und führen dann nicht selten zu \n\nanderen Zielorten, von denen die Fluggäste zu dem von ihnen gebuchten Ziel-\n\nort weiterbefördert werden müssen. Demgegenüber erschöpfen sich die Unan-\n\nnehmlichkeiten einer Verspätung häufig in einer Wartezeit von wenigen Stun-\n\nden am Abflughafen und der entsprechend späteren Ankunft am Zielort. \n\n22 \n\ncc) Im Einzelfall kann es aber umgekehrt liegen, wenn z.B. bei einer An-\n\nnullierung der Fluggast in kürzester Frist einen Ersatzflug zum gewünschten \n\nZielort antreten kann oder wenn andererseits, wie im vorliegenden Fall, eine \n\nVerspätung mehr als einen Tag lang andauert. Für diese Fälle würde dann eine \n\nSchutzlücke bestehen (Staudinger, DAR 2007, 1324 f.). Es könnte der Billigkeit \n\nwidersprechen, dass eine Annullierung, deren belastende Auswirkungen sich in \n\neiner Verspätung von, je nach Entfernung, zwei, drei oder vier Stunden zuzüg-\n\nlich einer Minute erschöpfen, zum ungekürzten Ausgleichsanspruch führen \n\nwürde und dass selbst bei rechtzeitiger Ankunft eine Annullierung das Luftfahrt-\n\nunternehmen immerhin zur hälftigen Ausgleichszahlung verpflichtet wäre (Art. 7 \n\nAbs. 2 VO), während eine Verspätung von 25 Stunden, wie sie im vorliegenden \n\nFall geschehen ist, überhaupt keinen Ausgleichsanspruch erzeugen würde. Ei-\n\nne Schutzlücke liegt aber möglicherweise auch schon darin, dass Passagiere \n\neinen für sie im Wesentlichen gleich belastenden Lebenssachverhalt, nämlich \n\neine gleich lange Verzögerung ihrer Beförderung, erleben und doch ganz unter-\n\nschiedliche Ansprüche erwerben können (Wagner, VUR 2006, S. 338). \n\n23 \n\nc) Falls der Gesetzgeber die Schutzlücke erkannt und bewusst in Kauf \n\ngenommen hat, wäre es den Gerichten möglicherweise versagt, sie im Wege \n\nder richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen. Die Absicht des Gesetzgebers \n\nist jedoch nicht klar. \n\n24 \n\nAmbivalent ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Verord-\n\nnung für den umgekehrten Fall der außergewöhnlich wenig belastenden Annul-\n\nlierung ausdrücklich eine Ausnahmeregelung vorsieht. Das Luftfahrtunterneh-\n\nmen darf die Ausgleichszahlungen um 50 % kürzen, wenn den Fluggästen ein \n\nAlternativflug zu ihrem Endziel angeboten wird, der, gestaffelt nach der Flugent-\n\nfernung, nicht später als zwei, drei oder vier Stunden nach der planmäßigen \n\nAnkunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges ankommt (Art. 7 Abs. 2 VO). \n\nDiese ausdrückliche Ausnahmeregelung kann jedoch entweder darauf hindeu-\n\nten, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer reziproken Regelung für \n\nungewöhnlich belastende Verspätungen übersehen hat, oder sie kann im Ge-\n\ngenteil den Rückschluss erlauben, dass der Gesetzgeber sich bewusst dage-\n\ngen entschieden hat. \n\n25 \n\nLetzteres erscheint möglich, weil Art. 7 Abs. 2 VO zeigt, dass der Ge-\n\nsetzgeber bestrebt war, die finanzielle Belastung der Fluggesellschaften durch \n\nAusgleichszahlungen in Grenzen zu halten. Dieselbe Absicht geht aus der An-\n\nspruchsversagung im Falle außergewöhnlicher und unvermeidlicher Umstände \n\nhervor (Art. 7 Abs. 3). Die Erstreckung der Ausgleichszahlungen auf besonders \n\nschwerwiegende Verspätungen würde die finanzielle Belastung der Luftfahrtun-\n\nternehmen hingegen erhöhen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Fluggast, \n\nder infolge einer nicht entschuldigten Verspätung nachweisliche Schäden erlei-\n\ndet, nicht leer ausgeht, sondern nach dem Montrealer Übereinkommen und \n\nnach deutschem Recht auch nach dem Werkvertragsrecht des deutschen Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs Ersatz verlangen kann. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 \n\nschließt die Verordnung einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des \n\nFluggastes nicht aus. Die Verordnung enthält standardisierte sofortige Maß-\n\nnahmen zur Wiedergutmachung, die neben etwaige Ansprüche auf Schadens-\n\nersatz als individuelle Wiedergutmachung nach Art. 19 des Montrealer Überein-\n\nkommens treten (EuGH aaO Rdn. 44 ff.). Dasselbe gilt für Schadensersatzan-\n\nsprüche aus Beförderungsvertrag (vgl. Führich, aaO, S. 10). Nach Ansicht meh-\n\nrerer deutscher Gerichte steht dem Fluggast außerdem eine Minderung des \n\nFlugpreises zu, wenn eine große Verspätung einen Mangel der Beförderungs-\n\nleistung darstellt. \n\n26 \n\nDass gleichwohl nicht klar ist, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber die auf-\n\ngezeigte Schutzlücke bewusst in Kauf genommen hat, wird auch an der deut-\n\nschen Rechtsprechung deutlich, die schon mehrfach eine Auslegung des Beg-\n\nriffs Annullierung in dem Sinne vorgenommen hat, dass auch eine außerordent-\n\nlich große Verspätung darunterfällt. Der beschließende Senat hat die Frage ei-\n\nnes Zeitfaktors ausdrücklich offengelassen (Beschl. v. 12.07. 2006, aaO). \n\n27 \n\nd) Hält man eine derartige Auslegung im Prinzip für zulässig und gebo-\n\nten, so stellt sich die weitere Frage, unter welchen Umständen bzw. ab welcher \n\nDauer eine große Verspätung in eine Annullierung umschlägt. \n\n28 \n\nDem Text der Verordnung lässt sich nicht entnehmen, dass die etwaige \n\nObergrenze für eine Verspätung bei 24 Stunden oder sogar bei mehreren Ta-\n\ngen liegt. Soweit bei der Beschreibung der Betreuungsleistungen die Hotelun-\n\nterbringung bei einem Aufenthalt von mehreren Nächten erwähnt wird (Art. 9 \n\nAbs. 1 lit. b VO), braucht sich dies nicht auf eine Verspätung zu beziehen. Denn \n\nHotelunterbringung schuldet das Luftfahrtunternehmen nicht nur bei einer Ver-\n\nspätung des Fluges (Art. 6 Abs. 1 lit. c ii VO), sondern auch bei Annullierung \n\n(Art. 5 Abs. 1 lit. b VO). Die Erwähnung eines Aufenthalts von mehreren Näch-\n\nten kann sich daher auch nur auf den Fall der Annullierung beziehen. \n\n29 \n\nDas Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 12.10.2006, aaO) hat die \n\nGrenze bei 22 Stunden deutlich überschritten gesehen, das Amtsgericht Rüs-\n\nselsheim (Urt. v. 07.11.2006 - 3 C 717/06 (32), nicht veröffentlicht) hat sie bei \n\n48 Stunden gezogen. Im Schrifttum wird in Anlehnung an Art. 6 Abs. 1 lit. c iii \n\nVO die Grenze bei fünf Stunden gesehen (Schmid, NJW 2006, 1841, 1843; \n\nWagner, VuR 2006, 337, 339) oder das Anderthalbfache der Zeiträume des Art. \n\n6 Abs. 1 VO vorgeschlagen, so dass eine Annullierung je nach Länge des Flu-\n\nges ab drei, viereinhalb oder sechs Stunden anzunehmen wäre (Tonner, aaO). \n\nNach anderer Ansicht muss eine Annullierung jedenfalls dann angenommen \n\nwerden, wenn sich der Flug um mehrere Tage verschiebt (Führich, aaO). \n\n3. Nach alledem ist die richtige Auslegung der Verordnung nicht so offen-\n\nkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum verbleibt. \n\nDies sieht auch die Kommission nicht anders. Nach ihrer gemäß Art. 17 \n\nVO erstatteten Mitteilung vom 4. April 2007 über die Anwendung und die Er-\n\ngebnisse der Verordnung (KOM (2007) 168 endg.) lässt sich schwer bestim-\n\nmen, ob ein Flug verspätet war oder annulliert wurde, da die Luftfahrtunterneh-\n\nmen bei der Einstufung von Verspätungen oder Annullierungen unterschiedliche \n\n30 \n\n31 \n\nKonzepte anwenden, was sich wiederum auf die Zahlungen von Ausgleichsleis-\n\ntungen auswirkt (Nr. 4.1.2.), besteht Unklarheit über die Verpflichtung der Luft-\n\nfahrtunternehmen gegenüber den Fluggästen bei langen Verspätungen über 24 \n\nStunden (Nr. 5.4.) bzw. haben Fluggäste, einzelstaatliche Durchsetzungsstellen \n\nund Luftfahrtunternehmen Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen \n\nVerspätungen und Annullierungen und bei der Frage, ob eine Verspätung von \n\n24 Stunden z.B. als Annullierung oder große Verspätung einzustufen ist \n\n(Nr. 7.3.). Die Kommission selbst geht möglicherweise davon aus, dass eine \n\nVerspätung in eine Annullierung umschlagen kann; denn sie beanstandet, dass \n\nin einigen Fällen Luftfahrtunternehmen Flüge um 48 Stunden \"verschoben\", d.h. \n\nals verspätet behandelt hätten, um Entschädigungsforderungen der Fluggäste \n\nzu vermeiden, während der Flug in Wirklichkeit infolge technischer Probleme \n\n\"annulliert\" gewesen sei (Nr. 7.3.). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rüsselsheim, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 C 109/06 (33) - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 82/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/x-zr-95-06","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/x-zr-95-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-17/x-zr-95-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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