{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"5 StR 219/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 219/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nBrandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die \n\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch betreffenden Teilerfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nZur Tatzeit wohnte der Angeklagte in einem Mehrfamilienhaus, in dem \n\nauch das spätere Opfer, K. , in einer Dachgeschosswohnung lebte. \n\nDer Angeklagte half ihr gelegentlich beim Hinauftragen schwerer Einkaufs-\n\nkörbe oder führte Reparaturarbeiten in ihrer Wohnung durch. Einige Male \n\ntauschten beide auf Initiative des Angeklagten auch Zärtlichkeiten aus; zu \n\nintimen Kontakten kam es jedoch nicht. In den letzten Jahren ließ Frau K. \n\nden Angeklagten, wenn dieser alkoholisiert war, nicht mehr in ihre Wohnung, \n\nweil sie Angst vor seinen aggressiven Ausbrüchen hatte. Am Tattag hatte der \n\nAngeklagte bis etwa 21.00 Uhr maximal elf Flaschen Bier getrunken und fühl-\n\nte sich angetrunken. In diesem Zustand beschloss er, Frau K. einen Be-\n\nsuch abzustatten, weil er einen „Trieb nach ihr“ hatte. Er klopfte und klingelte \n\nmehrfach an ihrer Wohnungstür; sie öffnete jedoch nicht. Da er zutreffend \n\ndavon ausging, dass sie in ihrer Wohnung war und ihn nicht einlassen wollte, \n\nwurde er immer wütender und hatte das Gefühl, dass alles in ihm „hoch \n\nkocht“. Er entschloss sich, den Dachboden unmittelbar neben ihrer Wohnung \n\nanzuzünden, wobei er hoffte, dass das Feuer auf ihre Wohnung übergreifen \n\nwürde. Einige Zeit später verschüttete er in unmittelbarer Nähe der Holz-\n\ndachsparren verschiedene als Brandbeschleuniger geeignete Flüssigkeiten \n\nund zündete sie an. Danach zog er sich in seine Wohnung zurück, die unter \n\nder Dachgeschosswohnung von Frau K. lag. Gegen 23.00 Uhr – der ge-\n\nsamte Dachstuhl brannte schon lichterloh – alarmierte der Zeuge S. \n\ndie Feuerwehr. Als der Angeklagte, der aus dem Fenster schaute, den Zeu-\n\ngen auf der Straße entdeckte und auch bemerkte, dass dieser ihn erblickt \n\nhatte, lief er zur Haustür, wobei er auf dem Weg nach unten bei den anderen \n\nMietern klingelte, um sie zu warnen. Gefolgt von dem Angeklagten, lief S. \n\n dann nach oben, um K. herauszuholen; sie reagierte aber we-\n\nder auf Rufe noch auf Klopfen. Der kurze Zeit später eingetroffenen Feuer-\n\nwehr gelang es, K. , die schwerste Verbrennungen erlitten hatte, \n\nüber eine Drehleiter zu bergen. Sie starb drei Tage später infolge einer Hirn-\n\nschwellung, die sich durch die Rauchgasvergiftung entwickelt hatte. \n\n4 \n\nWährend der Löscharbeiten verhielt sich der Angeklagte hilfsbereit \n\nund kooperativ. Er zeigte den Feuerwehrmännern den Schieber für das \n\nLöschwasser und half, die Wasserhähne und die elektrischen Haussicherun-\n\ngen im Keller des Hauses abzustellen. Zur Tatzeit hatte er eine Blutalkohol-\n\nkonzentration von maximal 2,52 Promille. \n\n5 \n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zu den Feststellungen zum \n\nTatablauf und zur subjektiven Tatseite auch hinsichtlich der vom Landgericht \n\nangenommenen Mordmerkmale (Heimtücke, niedrige Beweggründe und ge-\n\nmeingefährliche Begehungsweise) keinen den Angeklagten beschwerenden \n\nRechtsfehler ergeben; jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\n6 \n\na) Das sachverständig beratene Landgericht hat den Angeklagten für \n\nuneingeschränkt schuldfähig erachtet, wobei es maßgeblich auf die alkoholi-\n\nsche Beeinflussung und in diesem Zusammenhang auf sein Leistungsverhal-\n\nten abgestellt hat. Das psychopathologische Verhalten des Angeklagten an \n\ndiesem Abend gebe keinen Anlass für die Annahme eines Vollrauschs, aber \n\nauch keinen Anlass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im \n\nSinne von § 21 StGB. Bei dem Angeklagten liege darüber hinaus keine Per-\n\nsönlichkeitsstörung vor. Er verfüge jedoch über eine akzentuierte Persönlich-\n\nkeitsstruktur. Er sei leicht reizbar und erregbar, was durch Alkohol verstärkt \n\nwerde. \n\n7 \n\nDiese Erwägungen greifen zu kurz. Sie lassen die Erörterung der sich \n\nhier aufdrängenden Frage vermissen, welche Bedeutung dem Deliktstypus \n\nder Brandstiftung für eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1995 \n\n– 5 StR 530/95, vom 7. Dezember 1999 – 5 StR 548/99, vom 25. Juli 2001 \n\n– 5 StR 287/01, vom 20. Juli 2004 – 5 StR 193/04 und vom 10. Januar 2007, \n\ninsoweit in BGH NStZ 2007, 270, 271 nicht abgedruckt). Immerhin hat der \n\nmehrfach wegen im Vollrausch begangener Körperverletzungen und Brand-\n\nstiftungen vorbestrafte Angeklagte vor der hier in Frage stehenden Tat be-\n\nreits dreimal in Holzschuppen und Gärten in unmittelbarer Nähe von Wohn-\n\nhäusern Feuer gelegt, wobei er jeweils stark alkoholisiert (3,64; 3,66; 4,39 \n\nPromille) und/oder zornig war. So hat die Strafkammer auch festgestellt, \n\ndass der Angeklagte, wenn er wütend wird, „zum Zündeln neigt“ (UA S. 7). \n\nAngesichts dieser nach erheblichem Alkoholgenuss immer wieder auftreten-\n\nden aggressiven Ausbrüche des Angeklagten, überwiegend verknüpft mit \n\nseiner Vorliebe für Feuer, liegt eine erhebliche Persönlichkeitsstörung in \n\nForm einer anderen schweren seelischen Abartigkeit durchaus nahe. Für \n\neine in diesem Sinne ausgeprägte pyromanische Neigung des Angeklagten \n\nkönnte auch sprechen, dass er die Tat ohne Rücksicht auf eigene existentiel-\n\nle Interessen begangen und die Zerstörung seiner eigenen Wohnung in Kauf \n\ngenommen hat. Aus diesen Gründen hätte die Affinität des Angeklagten zum \n\nFeuer bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit mitbedacht und erörtert werden \n\nmüssen. Dies war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Ange-\n\nklagte das Feuer nicht aus purer Lust am „Zündeln“ gelegt hat, sondern in \n\nerster Linie aus Wut über das abweisende Verhalten seines späteren Opfers. \n\n8 \n\nAufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zum \n\nNachtatverhalten des Angeklagten, schließt der Senat aus, dass der Ange-\n\nklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Der Senat schließt \n\nauch aus, dass das etwaige Vorliegen einer erheblich eingeschränkten \n\nSchuldfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen der vom Landgericht ange-\n\nnommenen Mordmerkmale in Frage stellen würde. Denn die äußeren Um-\n\nstände, welche die vorliegende Tat zu einer heimtückischen und gemeinge-\n\nfährlichen Tötung machen, sind ebenso wie die niedrigen Beweggründe der \n\nTat derart offensichtlich, dass der Angeklagte dies auch bei eingeschränkter \n\nSchuldfähigkeit erkannt hat. \n\n9 \n\nb) Neben der lückenhaften Erörterung der Frage der Schuldfähigkeit \n\nbegegnet es darüber hinaus durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkam-\n\nmer die Voraussetzungen des § 64 StGB ohne nähere Prüfung abgelehnt \n\nhat, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol im Übermaß zu sich zu \n\nnehmen. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammen-\n\nhang darauf hin, dass der Angeklagte seit langen Jahren Alkoholmissbrauch \n\nbetreibe und dass allen strafrechtlichen Auffälligkeiten erheblicher Alkohol-\n\ngenuss vorausgegangen sei. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Urteils-\n\nfeststellungen, wonach der Angeklagte im alkoholisierten Zustand dazu neigt, \n\nbei bestimmten ihn frustrierenden Anlässen Feuer zu legen oder gegenüber \n\nPersonen gewalttätig zu werden bzw. – wie hier – sogar ein Haus anzuzün-\n\nden. Auch die bei früheren Straftaten festgestellten sehr hohen Blutalkohol-\n\nwerte sprechen für das Vorliegen eines Hanges. Deshalb bedarf die Frage \n\nder Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneuter Prü-\n\nfung. An der Verhängung einer solchen Maßregel wäre der neue Tatrichter \n\nnicht gehindert, obgleich nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Bei sicherer Feststellung einer schweren seelischen \n\nAbartigkeit wäre das neue Tatgericht auch an der Anordnung einer Maßregel \n\nnach § 63 StGB nicht gehindert. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/5-str-219-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/5-str-219-07","retrieved":"2026-07-10 21:47:19.482140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-17/5-str-219-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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