{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"4 StR 242/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 242/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2006 im Maß-\n\nregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verge-\n\nwaltigung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. Soweit die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Tatzeiten wi-\n\ndersprüchlich erscheinen (Tat II 2 im Verhältnis zu den Taten II 3-7, 18-25), be-\n\nruht das Urteil nicht darauf, weil sich die Reihenfolge dieser Taten dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt. Der Maßregelaus-\n\nspruch hat hingegen keinen Bestand. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat - den Ausführungen der Sachverständigen folgend - \n\nangenommen, dass der Angeklagte die Taten zum Nachteil seiner Nichten im \n\nZustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer \"schweren kombi-\n\nnierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, ängstlich-vermeidenden, passiv-\n\naggressiven, unreifen und haltlosen Anteilen\" begangen habe, \"auf deren \n\nGrundlage er eine verfestigte Pädophilie entwickelt habe\". Das pädophile Fehl-\n\nverhalten habe sich \"eingeschliffen und habituiert\"; \"Sexualität sei für den An-\n\ngeklagten ohne deviante Verhaltensweisen nur noch eingeschränkt erlebbar\". \n\n4 \n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur - für eine Anordnung nach § 63 \n\nStGB positiv festzustellenden - verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten \n\ninfolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit halten rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. Sie belegen nicht, dass die Störung den Angeklagten so \n\nnachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Bege-\n\nhung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen \n\nZwang heraus gehandelt hat. Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfä-\n\nhigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, \n\nmuss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass \n\ner zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt \n\n(vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23). Da-\n\nher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in \n\nForm einer Pädophilie (zum Begriff: Internationale Klassifikation psychischer \n\nStörungen ICD-10 F 65.4; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. \n\nAufl. S. 289 f.), die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter \n\nRechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer \n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Viel-\n\nmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als all-\n\ngemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung \n\nnicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne \n\ndes § 21 StGB erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann be-\n\neinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen \n\nVerhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, \n\nzunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche \n\nEinengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. Nedopil, Forensische Psychi-\n\natrie 2. Aufl. S. 168). \n\n5 \n\nDen dargelegten Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit \n\ndes Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach den Urteils-\n\nfeststellungen hatte der Angeklagte im Tatzeitraum auch Sexualkontakte zu \n\nerwachsenen Frauen. Bis Ende Juli 2003 lebte er mit seiner - mittlerweile wie-\n\nder von ihm geschiedenen - Ehefrau zusammen, mit der er eine im Juni 2001 \n\ngeborene Tochter hat. Mit seiner Lebensgefährtin, die er im August 2003 ken-\n\nnen gelernt und mit der er von Februar 2004 bis zu seiner Festnahme im Jahre \n\n2006 zusammengelebt hatte, kam es annähernd täglich, auf seinen Wunsch \n\nmitunter auch mehrfach zum Sexualkontakt, wobei sie neben vaginalem Ge-\n\nschlechtsverkehr auch Oral- und Analverkehr vollzogen. Dieses Sexualverhal-\n\nten hätte zu der Erörterung gedrängt, weshalb der Angeklagte im Tatzeitraum \n\nnur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen pädophilen \n\nNeigungen zu widerstehen. In Anbetracht der intensiven Sexualkontakte zu er-\n\nwachsenen Frauen ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der An-\n\ngeklagte während des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau ein spezielles Inte-\n\nresse an kinderpornografischen Darstellungen gezeigt hatte [UA 38], eine Ein-\n\nengung auf ein deviantes Sexualverhalten in Gestalt einer schuldrelevanten \n\nsüchtigen Entwicklung nicht dargetan. Über den Maßregelausspruch ist daher \n\numfassend neu zu befinden. \n\n6 \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung lässt \n\nden Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt, da eine \n\nvollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier von vornherein ausscheidet. \n\nDurch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Strafzumes-\n\nsung ist der Angeklagte nicht beschwert. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/4-str-242-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/4-str-242-07","retrieved":"2026-07-10 21:51:33.540009+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-17/4-str-242-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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