{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-16","aktenzeichen":"II ZR 3/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 A, Gg; GmbHG §§ 30, 31 \"TRIHOTEL\" a) An dem Erfordernis einer als \"Existenzvernichtungshaftung\" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertie- fende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedi- gung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten. b) Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschaf- ters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritäts- klausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schä- digung ein. c) Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr be- steht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 3/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nBerichtigter Leitsatz \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 826 A, Gg; GmbHG §§ 30, 31 \n\n\"TRIHOTEL\" \n\na) An dem Erfordernis einer als \"Existenzvernichtungshaftung\" bezeichneten Haftung des \nGesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertie-\nfende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedi-\ngung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten. \n\nb) Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den \nMissbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschaf-\nters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritäts-\nklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er \ndie Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung \ndes im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie \n- in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - \nallein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schä-\ndigung ein. \n\nc) Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind \ngegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr be-\nsteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - OLG Rostock \nLG Rostock \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und \n\ndie Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt als Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der \n\nA. mbH (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklag-\n\nten u.a. wegen existenzvernichtenden Eingriffs auf Zahlung in Höhe der zur In-\n\nsolvenztabelle angemeldeten und anerkannten Gläubigerforderungen von \n\n713.996,51 € in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin, die im Jahre 1991 mit einem Stammkapital von \n\n300.000,00 DM gegründet wurde, pachtete ab dem 1. September 1993 von \n\ndem Beklagten ein mit dem Gastronomieobjekt TRIHOTEL in R. bebautes \n\nGrundstück und betrieb das Hotel. Zu dieser Zeit hielten der Beklagte 52 % und \n\nseine Ehefrau I. W. 48 % der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin. Der \n\nBeklagte war bis August 1999 deren alleiniger, von den Beschränkungen des \n\n§ 181 BGB befreiter Geschäftsführer und danach bis zur Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens im Mai 2000 ihr Prokurist; seine Ehefrau hatte ihm bereits 1996 \n\nGeneralvollmacht erteilt. \n\n3 \n\nIm Jahre 1996 erwarb die Mutter des Beklagten, D. W. , sämtliche \n\nGeschäftsanteile der als Vorratsgesellschaft gegründeten J. \n\n gesellschaft mbH (nachfolgend: J. GmbH) und \n\nbestellte den Beklagten zum alleinigen, von den Beschränkungen des § 181 \n\nBGB befreiten Geschäftsführer. Auf diese Gesellschaft übertrug der Beklagte \n\nnoch in demselben Jahr seine 52%-ige Beteiligung an der Schuldnerin. \n\n4 \n\nLaut einer Darlehensurkunde vom 20. Dezember 1997 gewährte die Mut-\n\nter des Beklagten der Schuldnerin ein Darlehen von 150.000,00 DM, das durch \n\nSicherungsübereignung von - im Einzelnen näher bezeichnetem - Hotelinventar \n\nder Schuldnerin besichert wurde; zwischen den Parteien besteht Streit über die \n\nAuszahlung des Darlehens und den Umfang der Sicherungsübereignung. \n\n5 \n\nDurch Aufhebungsvertrag vom 20. März 1998 beendeten der Beklagte \n\nund die Schuldnerin den an sich bis 31. August 1998 befristeten Pachtvertrag \n\nüber das mit dem TRIHOTEL bebaute Grundstück vorzeitig zum 31. März 1998. \n\nAn demselben Tag erwarben die J. GmbH 90 % und die Mutter des Beklag-\n\nten 10 % der Anteile an einer weiteren Vorratsgesellschaft, die sodann in W. -\n\nHotel GmbH umfirmierte; die Erwerber wurden dabei vom Beklagten aufgrund \n\neiner ihm von seiner Mutter 1996 erteilten Generalvollmacht vertreten. Der Be-\n\nklagte war und ist derzeit noch der - von den Beschränkungen des § 181 BGB \n\nbefreite - Geschäftsführer der W. -Hotel GmbH. Mit dieser Gesellschaft \n\nschloss der Beklagte - zugleich als deren Vertreter - ebenfalls mit Wirkung ab \n\n31. März 1998 einen neuen Pachtvertrag über das mit dem Hotel bebaute \n\nGrundstück. Am 31. März 1998 schlossen die W. -Hotel GmbH und die \n\nSchuldnerin, beide vertreten durch den Beklagten, ferner einen Geschäftsbe-\n\nsorgungs- und Managementvertrag dahingehend, dass die Schuldnerin die Ma-\n\nnagement- und Organisationsaufgaben des Hotelbetriebes zu erledigen hatte \n\nund hierfür als Pauschalhonorar eine Umsatzbeteiligung i.H.v. 40 % der Hotel-\n\numsätze erhalten sollte; zudem verpflichtete sich die Schuldnerin, das gesamte \n\nHotelinventar in den unmittelbaren Besitz der W. -Hotel GmbH zu übertragen \n\nund selbst nur noch Besitzdienerin zu sein. In einem noch an demselben Tag \n\nabgeschlossenen 1. Nachtrag zu dem Geschäftsbesorgungs- und Manage-\n\nmentvertrag verpflichtete sich die Schuldnerin - angesichts des nur vorläufig \n\ngeschätzten, voraussichtlichen Geschäftsverlaufs - gegenüber der W. -Hotel \n\nGmbH, im Januar des folgenden Jahres einer Herabsetzung des umsatzbezo-\n\ngenen Pauschalhonorars zuzustimmen, sofern die vereinbarten 40 % der Ho-\n\ntelumsätze überhöht und die der W. -Hotel GmbH verbleibenden Umsätze für \n\ndiese nicht auskömmlich seien. Durch Vertrag vom 24. August 1998 trat D. \n\nW. , vertreten kraft Generalvollmacht durch den Beklagten, ihre sämtlichen \n\nGeschäftsanteile an der J. GmbH an diesen ab. \n\n6 \n\nIm Verlaufe des Jahres 1998 verschlechterte sich die wirtschaftliche Si-\n\ntuation der Schuldnerin. Nachdem bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr \n\nein Fehlbetrag entstanden war, erwirtschaftete die Schuldnerin 1998 einen wei-\n\nteren Fehlbetrag i.H.v. ca. 250.000,00 DM, so dass sich - zusammen mit dem \n\nVerlustvortrag des Vorjahres - ein Bilanzverlust von 299.588,15 DM ergab. Mit \n\nNachtrag vom 1. Januar 1999 wurde die Umsatzbeteiligung der Schuldnerin auf \n\n28 % herabgesetzt, weil diese - wie der Beklagte behauptet - weniger und \n\nschlechter ausgebildetes Personal für den Hotelbetrieb eingesetzt habe. \n\n7 \n\nInfolge eines neuerlichen Jahresfehlbetrags von ca. 670.000,00 DM \n\nwuchs im Jahre 1999 der Gesamtbilanzverlust auf 967.834,28 DM an. Am \n\n31. Januar 2000 hoben die Schuldnerin und die W. -Hotel GmbH den am \n\n31. März 1998 geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag \n\nauf, wobei die W. -Hotel GmbH durch den Beklagten und die Schuldnerin \n\ndurch dessen Ehefrau als Prokuristin vertreten wurde. Der Aufhebungsvertrag \n\nsah vor, dass die Schuldnerin der W. -Hotel GmbH weiterhin die Nutzung des \n\nHotelinventars überlassen und diese als Gegenleistung hierfür das gesamte \n\nPersonal der Schuldnerin übernehmen sollte. Zwischenzeitlich hat die W. -\n\nHotel GmbH alle Arbeitnehmer der Schuldnerin übernommen und führt den Ho-\n\ntelbetrieb allein weiter. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 25. April 2000 \n\nwurde am 15. Mai 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin eröffnet. Die verfügbare Insolvenzmasse belief sich auf den Kas-\n\nsenbestand von 108,07 DM. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung im Umfang der zur Insolvenztabelle \n\nangemeldeten und anerkannten Forderungen von 713.996,51 € gerichteten \n\nKlage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beru-\n\nfung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\n9 \n\nIm Verlauf des Revisionsverfahrens hat die W. -Hotel GmbH nach An-\n\ngaben des Beklagten die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ent-\n\nweder erworben oder erfüllt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Rechts-\n\nstreit dadurch erledigt habe. Dem hat der Kläger unter Hinweis darauf wider-\n\nsprochen, dass weder die alten Insolvenzgläubiger noch deren potentielle \n\nRechtsnachfolgerin ihm gegenüber irgendeine Erklärung abgegeben hätten und \n\ndass sie jedenfalls die Rechtsstellung des den vorliegenden Rechtsstreit finan-\n\nzierenden Prozessfinanzierers beachten müssten; zumindest dauere das Insol-\n\nvenzverfahren derzeit noch an. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen \n\nSenat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Beklagte habe als mittelbarer Gesellschafter aus dem Gesichtspunkt \n\nder Existenzvernichtungshaftung für den Forderungsausfall der Gläubiger im \n\nUmfang der Anmeldung zur Insolvenztabelle einzustehen. Ein existenzvernich-\n\ntender Eingriff habe in mehrfacher Hinsicht vorgelegen. So habe bereits die Si-\n\ncherungsübereignung des Hotelinventars an die Mutter des Beklagten ohne \n\ngreifbare Gegenleistung die Fähigkeit der Schuldnerin zur Erhaltung ihrer Liqui-\n\ndität durch Kreditaufnahme gegen Sicherheit faktisch beseitigt. Auch die vorzei-\n\ntige Aufhebung des Pachtvertrages sei unternehmerisch nicht mehr vertretbar \n\ngewesen; stattdessen habe der Beklagte das Liquidationsverfahren einleiten \n\nmüssen. Ferner habe der Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag vom \n\n31. März 1998 nebst den dazu vereinbarten Nachträgen die W. -Hotel GmbH \n\nin unvertretbarer Weise auf Kosten der Schuldnerin begünstigt. \n\nII. Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. \n\nSchon nach den bisherigen, vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung \n\nentwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen über die Haftung des Gesellschaf-\n\nters wegen existenzvernichtenden Eingriffs, die bislang als eigenständiges Haf-\n\ntungsinstitut in Form einer subsidiären Außenhaftung ausgestaltet wurde (seit \n\nBGHZ 151, 181 - KBV; vgl. zuletzt: Sen.Urteile v. 13. Dezember 2004 \n\n- II ZR 206/02, ZIP 2005, 117 - Autovertragshändler - sowie II ZR 256/02, \n\nZIP 2005, 250 - Handelsvertreter), kommt zwar der Beklagte als möglicher Haf-\n\ntungsadressat in Betracht; jedoch sind bereits weder die Sicherungsübereig-\n\nnung des Hotelinventars noch die vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages am \n\n20. März 1998 als haftungsrelevante \"Eingriffe\" anzusehen, während bezüglich \n\nder Ausgestaltung des Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrages vom \n\n31. März 1998 nebst Nachträgen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf \n\neiner verfahrensfehlerhaften Übergehung erheblichen Sachvortrags des Be-\n\nklagten beruhen (§ 286 ZPO). \n\n15 \n\nDas angefochtene Urteil hat aber gleichermaßen auch unter Zugrundele-\n\ngung des im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geänderten Haftungskon-\n\nzepts der Existenzvernichtungshaftung, die der Senat nunmehr (ausschließlich) \n\nals besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 \n\nBGB einordnet und in diesem Rahmen als Innenhaftung gegenüber der Gesell-\n\nschaft ausgestaltet (dazu nachfolgend unter 1 ff.), keinen Bestand. \n\n16 \n\n1. Der Senat hält zwar weiterhin - zur Vermeidung einer durch das Haf-\n\ntungssystem der §§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen Schutzlücke (dazu grund-\n\nlegend: Röhricht, Festschrift 50 Jahre BGH, Bd. I, 83, 92 ff.; ders., ZIP 2005, \n\n505, 514; vgl. auch: Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 13 \n\nRdn. 18; Zöllner, Festschrift Konzen, 1, 13 f.; Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034, \n\n2037) - an der begrifflich auch künftig als \"Existenzvernichtungshaftung\" be-\n\nzeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der \n\nGesellschaft führende oder diese vertiefende \"kompensationslose\" Eingriffe in \n\nderen der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubi-\n\nger dienendes Gesellschaftsvermögen (vgl. nur BGHZ 151, 181) und den die-\n\nsen Eingriffstatbestand nach dem bisherigen Entwicklungsstand der Senats-\n\nrechtsprechung kennzeichnenden sowie näher eingrenzenden Merkmalen (vgl. \n\nzuletzt: Sen.Urteile v. 13. Dezember 2004 aaO) fest. \n\n17 \n\nDer Senat gibt jedoch das bisherige Konzept einer eigenständigen Haf-\n\ntungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durch-\n\ngriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubi-\n\ngern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den \n\n§§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernich-\n\ntungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im \n\nGläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet \n\nsie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der \n\nGesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwid-\n\nrigen vorsätzlichen Schädigung ein. \n\n18 \n\n2. a) Nach dem vom Senat in seiner bisherigen neueren Rechtsprechung \n\n- unter Aufgabe der Haftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu: \n\nBGHZ 122, 123, 130 - TBB) - entwickelten Haftungstatbestand der Existenzver-\n\nnichtungshaftung (seit: BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan) hat der Gesellschafter \n\neiner GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich einzustehen, wenn er auf \n\ndie Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der \n\nGesellschaft ohne angemessenen Ausgleich - offen oder verdeckt - Vermö-\n\ngenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Greift \n\ner in das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche \n\nVermögen gleichwohl ein und bringt dadurch die Gesellschaft in die Lage, ihre \n\nVerbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße erfüllen zu \n\nkönnen, so missbraucht er nach dem bisherigen Senatskonzept die Rechtsform \n\nder GmbH. Damit soll er zugleich grundsätzlich die Berechtigung verlieren, sich \n\nauf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen, soweit die \n\nder Gesellschaft durch den Eingriff insgesamt zugefügten Nachteile nicht be-\n\nreits durch etwa bestehende Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen \n\nwerden können; abwenden kann der Gesellschafter die unbeschränkte Außen-\n\nhaftung nur, wenn er nachweist, dass der Gesellschaft im Vergleich zu der \n\nVermögenslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in die-\n\nsem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist (vgl. dazu die Entwick-\n\nlung der Senatsrechtsprechung seit BGHZ 149, 10 \n\n- Bremer Vulkan; \n\nBGHZ 150, 61; BGHZ 151, 181 - KBV; zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 \n\naaO - je m.w.Nachw.). \n\n19 \n\nb) Bei kritischer Analyse und Bewertung des derzeit erreichten Entwick-\n\nlungsstandes dieses Rechtsprechungsmodells (vgl. insoweit exemplarisch aus \n\ndem umfangreichen Schrifttum: Altmeppen, ZIP 2001, 1837; Dauner-Lieb aaO \n\nS. 2034; Grigoleit, Gesellschafterhaftung für interne Einflussnahme im Recht \n\nder GmbH, \n\n183 ff.; \n\nLiebscher, GmbH-Konzernrecht Rdn. 437 ff.; \n\nLutter/Banerjea, ZGR 2003, 402; Matschernus, Die Durchgriffshaftung wegen \n\nExistenzvernichtung in der GmbH, 64 ff.; Priester, ZGR 1993, 512; K. Schmidt, \n\nNJW 2001, 3577; Ulmer, ZIP 2001, 2021; Wiedemann, ZGR 2003, 283; Zöllner \n\naaO S. 3 ff.; zuletzt: Weller, DStR 2007, 1166; Ihrig, DStR 2007, 1170) ist fest-\n\nzustellen, dass zum Schutze des zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger \n\nerforderlichen Gesellschaftsvermögens gegen existenzvernichtende, d.h. zur \n\nInsolvenz der Gesellschaft führende oder eine solche vertiefende Eingriffe des \n\nGesellschafters eine Haftungssanktion gegen diesen unzweifelhaft erforderlich \n\nist, soweit das gesetzliche System der §§ 30, 31 GmbHG versagt bzw. wegen \n\nseiner begrenzten Reichweite die gebotene Schutzfunktion von vornherein nicht \n\nerfüllen kann. \n\n20 \n\naa) Während über Anlass und Notwendigkeit einer Haftungssanktionie-\n\nrung der rechtsmissbräuchlichen \"Ausplünderung\" des Gesellschaftsvermögens \n\ndurch den Gesellschafter auf der \"Tatbestandsebene\" keine Zweifel bestehen, \n\ngilt dies nicht gleichermaßen für die Verwirklichung dieses Schutzes des Haf-\n\ntungsfonds durch die Art und Weise der Lückenschließung auf der \"Rechtsfol-\n\ngenseite\". Das vom Senat bisher zum existenzvernichtenden Eingriff entwickel-\n\nte Haftungsmodell ist auf der Rechtsfolgenebene von einer gewissen Inhomo-\n\ngenität und dogmatischen Unschärfe gekennzeichnet, die - so auch im vorlie-\n\ngenden Fall - ersichtlich zu Unsicherheiten in der praktischen Anwendung durch \n\ndie betroffenen Parteien wie auch die Instanzgerichte geführt haben. \n\n21 \n\nDas derzeitige Haftungskonzept setzt aufgrund der von dem Vorgänger-\n\nmodell der Haftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern übernommenen Sub-\n\nsidiaritätsklausel (vgl. dazu die Leitentscheidung BGHZ 122, 123, 131 - TBB) \n\nmit einer Innenhaftung nach den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 \n\nGmbHG an. Versagen diese Grundregeln des Kapitalschutzes der GmbH, weil \n\ndie eingriffsbedingte Schädigung des Gesellschaftsvermögens durch jene Pri-\n\nmäransprüche nicht ausgeglichen werden kann, sondern deren negative Folgen \n\ndarüber hinausreichen (insbesondere: sog. Kollateralschäden) oder bilanziell \n\nnicht angemessen abgebildet werden, so kommt erst dann eine durchgriffs-\n\nrechtlich strukturierte, grundsätzlich unbeschränkte Außenhaftung wegen Ver-\n\nlustes des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG zum Zuge. Diese zu-\n\nnächst unbegrenzte Durchgriffshaftung kann aber schließlich in eine verschul-\n\ndensabhängige Schadensersatzhaftung einmünden, weil - zur Abmilderung des \n\nzunächst unbegrenzten Durchgriffs und zur Vermeidung von Überreaktionen \n\nder Rechtsordnung (vgl. Röhricht, ZIP aaO S. 514) - dem Gesellschafter die \n\nMöglichkeit eröffnet wird, den Nachweis zu führen, dass bei ordnungsgemäßem \n\nVorgehen ein geringerer Schaden entstanden wäre, der dann nur in diesem \n\nUmfang auszugleichen ist. \n\n22 \n\nbb) Neben dieser als selbständige Anspruchsgrundlage konzipierten Haf-\n\ntung wegen existenzvernichtenden Eingriffs hat der Senat auch stets - wie \n\nschon bei dem Vorgängermodell der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern - \n\neine konkurrierende Haftung des Gesellschafters aus dem Gesichtspunkt der \n\nsittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht gezogen. \n\nSämtliche der vom Senat im Rahmen der Entwicklung der Existenzvernich-\n\ntungshaftung entschiedenen Fälle betrafen - auch - Konstellationen, die eine \n\nderartige potentiell konkurrierende Haftung aus § 826 BGB nach sich ziehen \n\nkonnten: Das gilt insbesondere für die - die Existenzvernichtungshaftung nur \n\nam Rande der in Rede stehenden Ansprüche gegen Manager behandelnden - \n\nAusgangsentscheidung \"Bremer Vulkan\" (BGHZ 149, 10), für die weitere Leit-\n\nentscheidung \"KBV\" (BGHZ 151, 181) und wird besonders deutlich an der Ent-\n\nscheidung \"Rheumaklinik\" (Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 302/02, \n\nZIP 2004, 2138). In diesen Fällen hat der Senat eine Haftung aus § 826 BGB \n\ndem Grunde nach mit denselben begrifflichen Merkmalen wie bei dem Haf-\n\ntungsinstitut des existenzvernichtenden Eingriffs gekennzeichnet und bejaht, \n\nindem er den planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen im Sinne der \n\nVerringerung der Zugriffsmasse zu Lasten der Gläubiger und zum eigenen Vor-\n\nteil des Gesellschafters als dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Den-\n\nkenden widersprechend und damit sittenwidrig eingestuft hat (vgl. z.B. \n\nBGHZ 151, 181, 185 - KBV; Sen.Urt. v. 20. September 2004, ZIP aaO S. 2139 \n\n- Rheumaklinik). Dabei hat der Senat auch diese Deliktshaftung bislang als eine \n\nAußenhaftung des Gesellschafters unmittelbar gegenüber den Gläubigern an-\n\ngesehen und dafür ausreichen lassen, dass die Gesellschaftsgläubiger \"infolge \n\nder Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen geschädigt worden sind\"; er hat an-\n\ngenommen, der Schaden bestehe in einer Masseverkürzung und betreffe damit \n\nsämtliche Gläubiger (Sen.Urt. v. 20. September 2004, ZIP aaO S. 2140 - Rheu-\n\nmaklinik). \n\n23 \n\n3. Der Senat lässt nunmehr das bisherige, im Wege der Rechtsfortbil-\n\ndung entwickelte Modell der Existenzvernichtungshaftung als selbständiges \n\nRechtsinstitut im Sinne einer eigenen Anspruchsgrundlage mit der beschriebe-\n\nnen eigenständigen Rechtsfolgenseite fallen und ordnet den existenzvernich-\n\ntenden Eingriff - freilich ebenfalls durch richterrechtlichen Gestaltungsakt - jetzt \n\ndogmatisch allein als besondere Fallgruppe im Rahmen der allgemeinen delikti-\n\nschen Anspruchsnorm des § 826 BGB ein, und zwar - im Gleichlauf mit den \n\ngesellschaftsrechtlichen Schutznormen der §§ 30, 31 GmbHG - als Innenhaf-\n\ntung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft selbst. \n\n24 \n\na) Ausgangspunkt für das Erfordernis einer Verantwortlichkeit des Ge-\n\nsellschafters im Falle kompensationsloser, zur Insolvenz führender - oder diese \n\nvertiefender - Eingriffe in das auch als Haftungsfonds für die Gläubiger dienen-\n\nde Gesellschaftsvermögen ist - wie schon erwähnt - eine Lücke im Kapital-\n\nschutzrecht der GmbH in Bezug auf derartige Eingriffe des Gesellschafters, die \n\nnicht oder nicht in vollem Umfang durch die §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen \n\nwerden können. Dabei handelt es sich namentlich um solche Eingriffe des Ge-\n\nsellschafters, die als solche oder deren Folgen in der für § 30 GmbHG maßgeb-\n\nlichen Stichtagsbilanz zu fortgeführten Buchwerten nicht oder nur ungenügend \n\nabgebildet werden, so dass die Schutzfunktion der Kapitalerhaltungsvorschrif-\n\nten von vornherein versagt; ferner geht es um solche Eingriffe, bei denen eine \n\nRückgewähr nach § 31 GmbHG allein die Insolvenz nicht mehr zu beseitigen \n\nvermag (vgl. dazu: Röhricht, Festschrift aaO, S. 93 f.; ders., ZIP aaO S. 514; \n\nvgl. auch: Hueck/Fastrich aaO § 13 Rdn. 18; Dauner-Lieb aaO S. 2037 f.). \n\n25 \n\nBei der Bestimmung der Rechtsgrundlage und der sachgerechten Gren-\n\nzen der Verantwortlichkeit des Gesellschafters für Eingriffe in den im Gläubiger-\n\ninteresse zweckgebundenen Haftungsfonds, mit denen die Solvenz der Gesell-\n\nschaft beeinträchtigt wird, geht es allein darum, dieses Vermögen der Gesell-\n\nschaft unter Schließung der von §§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen Schutzlü-\n\ncke auch jenseits der Stammkapitalziffer, soweit es zur Gläubigerbefriedigung \n\nbenötigt wird, vor derartigen Eingriffen des Gesellschafters zu schützen \n\n(Röhricht, ZIP aaO S. 514). Der existenzvernichtende Eingriff in das Gesell-\n\nschaftsvermögen stellt - wie der Senat schon bislang geurteilt hat - einen Ver-\n\nstoß gegen die Pflicht zur Respektierung der Zweckbindung des Gesellschafts-\n\nvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während \n\nder Lebensdauer der GmbH dar; dabei ist die dem Gesellschafter solcherma-\n\nßen als Verhaltenspflicht auferlegte Rücksichtnahmepflicht als das systemim-\n\nmanente normative Korrelat der Instrumentalisierung der GmbH als haftungs-\n\nbegrenzende Institution zu verstehen (Zöllner aaO S. 23). \n\n26 \n\nDas Schutzmodell zur Lückenschließung hat an dem durch den Verstoß \n\ngegen diese Rücksichtnahmepflicht verletzten Schutzobjekt, d.h. an dem na-\n\nmentlich im Gläubigerinteresse gebundenen Gesellschaftsvermögen selbst \n\n- und nicht etwa bei den \"mittelbar\", d.h. reflexartig durch den Haftungsfonds \n\ngeschützten Forderungen des einzelnen bzw. der Vielzahl der Gläubiger - an-\n\nzusetzen. \n\n27 \n\nAnders als der Senat bislang angenommen hat, besteht allerdings kein \n\nBedürfnis, einen solchen missbräuchlichen Eingriff in das Gesellschaftsvermö-\n\ngen mit einem Verlust des Haftungsprivilegs gegenüber den Gesellschaftsgläu-\n\nbigern und damit mit einer \"Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechts-\n\nform der GmbH\" (BGHZ 151, 181) zu sanktionieren. Rechtsfolge wäre nämlich \n\n- im Sinne einer zumindest dogmatisch konsequent zu Ende gedachten Haf-\n\ntungskonstruktion - eine grundsätzlich unbeschränkte Durchgriffs-Außenhaftung \n\ngegenüber den Gläubigern nach dem Vorbild einer Analogie zu § 128 HGB \n\n- wie sie der Senat im Übrigen weiterhin für die Fälle der Vermögensvermi-\n\nschung bejaht, ohne diese freilich in die Fallgruppe des existenzvernichtenden \n\nEingriffs einzuordnen (so jüngst Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, \n\nZIP 2006, 467 im Anschluss an BGHZ 125, 366). Diesen Weg hat der Senat \n\naber - wie die Korrekturen des Modells über die Subsidiarität und den Einwand \n\ndes gebotenen Alternativverhaltens zeigen - im Ergebnis zu Recht nicht be-\n\nschritten, weil eine derartige uneingeschränkte Erfolgshaftung Gefahr liefe, in \n\neiner Vielzahl von Fällen weit über das Ziel hinauszuschießen und der Gesell-\n\nschaftsform der GmbH - entgegen den Zielen des Gesetzgebers - den Boden \n\nzu entziehen. \n\n28 \n\nb) Der missbräuchliche Eingriff in das Gesellschaftsvermögen unter Ver-\n\nstoß gegen die Verpflichtung zur Respektierung seiner Zweckbindung zur vor-\n\nrangigen Gläubigerbefriedigung ist freilich schon begrifflich und auch funktionell \n\nkein Missbrauch der Rechtsform, der als solcher an den Fehlgebrauch der \n\nRechtsform selbst anknüpft und nur bei ihrer Schaffung oder beim Gebrauch-\n\nmachen von ihr, also beim Abschluss von Geschäften denkbar ist (so zutreffend \n\nZöllner aaO S. 11). Deshalb kommt als gebotener Ausgleich für den kompensa-\n\ntionslosen, durch missbräuchlichen Eingriff verursachten Entzug des Gesell-\n\nschaftsvermögens entsprechend dem grundsätzlich geltenden präventiven \"Ba-\n\nsisschutzkonzept\" der §§ 30, 31 GmbHG nur eine Ersatzhaftung gegenüber der \n\nGesellschaft selbst als Trägerin des geschädigten Gesellschaftsvermögens und \n\ndamit eine Innenhaftung in Betracht. Dadurch wird die im Hinblick auf den en-\n\ngen Anwendungsbereich der §§ 30, 31 GmbHG entstehende Schutzlücke für \n\ndas Gesellschaftsvermögen auch jenseits der Stammkapitalziffer, soweit es zur \n\nGläubigerbefriedigung benötigt wird, systemkonform geschlossen: Die Exis-\n\ntenzvernichtungshaftung soll wie eine das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem \n\nergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende \"Entnahmesperre\" wirken, \n\nindem sie die sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder -vertiefende \n\n\"Selbstbedienung\" des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft \n\ndurch die repressive Anordnung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf das \n\nbeeinträchtigte Gesellschaftsvermögen ausgleicht. \n\n29 \n\nc) Anknüpfend an die Qualifizierung des existenzvernichtenden Eingriffs \n\nals Verstoß gegen die Schutzpflicht der Respektierung der Zweckbindung des \n\nGesellschaftsvermögens bedarf es zur Sanktionierung des Verstoßes nicht \n\nzwingend eines selbständigen, im Wege der Rechtsfortbildung zu schaffenden \n\ngesellschaftsrechtlich fundierten Haftungsinstituts zur Erfüllung der durch die \n\n§§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen Schutzlücke; vielmehr ist es ausreichend, \n\ndiese Schutzfunktion im Bereich der ohnehin bereits seit jeher hierfür herange-\n\nzogenen gesetzlichen, deliktischen Schadensersatznorm des § 826 BGB anzu-\n\nsiedeln, und zwar wiederum in Form einer Innenhaftung gegenüber der Gesell-\n\nschaft. \n\n30 \n\nd) Die Einordnung der Existenzvernichtungshaftung als besondere Fall-\n\ngruppe des § 826 BGB bietet sich schon deshalb an, weil bereits nach der bis-\n\nherigen Senatsrechtsprechung die Fälle der Existenzvernichtungshaftung sich \n\n- wie gezeigt - im Grundsatz zwanglos unter diese Norm subsumieren ließen. \n\n§ 826 BGB verbietet vorsätzliche Schädigungen des Gesellschaftsvermögens, \n\ndie gegen die guten Sitten verstoßen. Dass dies bei einer planmäßigen \"Entzie-\n\nhung\" von - der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschafts-\n\ngläubiger unterliegendem - Vermögen der Gesellschaft mit der Folge der Besei-\n\ntigung ihrer Solvenz der Fall ist, kann, wenn dies zudem - wie regelmäßig - zum \n\nunmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten \n\ngeschieht, nicht bezweifelt werden (vgl. schon BGHZ 151, 181, 185). Dem Vor-\n\nsatzerfordernis ist genügt, wenn dem handelnden Gesellschafter bewusst ist, \n\ndass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnah-\n\nmen das Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird; dafür reicht es \n\naus, dass ihm die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff sittenwidrig machen, \n\nwährend ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist. Eine derarti-\n\nge Sittenwidrigkeit betrifft nicht nur die Fälle, in denen die Vermögensentzie-\n\nhung geschieht, um den Zugriff der Gläubiger auf dieses Vermögen zu verhin-\n\ndern, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die faktische dauerhafte Be-\n\neinträchtigung der Erfüllung der Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des \n\nEingriffs ist und der Gesellschafter diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres mögli-\n\nchen Eintritts billigend in Kauf genommen hat (Eventualdolus). \n\n31 \n\nDie Bestimmung der Grenzen einer Existenzvernichtungshaftung durch \n\nihre Einordnung allein in den Anwendungsbereich der Deliktsnorm des § 826 \n\nBGB erscheint dem Senat auch deshalb angemessen, weil eine reine erfolgs-\n\nbezogene Verursachungshaftung - wie bereits erwähnt - über das Ziel der an-\n\ngemessenen Lückenschließung hinausginge und eine verschuldensunabhängi-\n\nge Erfolgshaftung auch nicht die korrekte Sanktionsreaktion auf den existenz-\n\nvernichtenden Eingriff als schuldhafter Verletzung einer Verhaltenspflicht, d.h. \n\nder Rücksichtnahmepflicht des Gesellschafters in Bezug auf das der Zweckbin-\n\ndung der vorrangigen Gläubigerbefriedigung unterliegenden Gesellschaftsver-\n\nmögen, wäre. Die Begrenzung der Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auf \n\nmindestens eventualvorsätzliches Handeln ist die folgerichtige Beschränkung \n\nder Haftung entsprechend dem objektiven Haftungstatbestand des existenzver-\n\nnichtenden Eingriffs, der einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden \n\nEntzug von Vermögenswerten voraussetzt, die die Gesellschaft zur Beglei-\n\nchung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (vgl. nur Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 \n\n- II ZR 256/02, ZIP aaO S. 252 - Handelsvertreter). \n\n32 \n\ne) Die Ausgestaltung dieser Haftung als (deliktische) Schadensersatzhaf-\n\ntung ist auch insoweit folgerichtig, als es im Rahmen der gebotenen Schutzlü-\n\nckenschließung darum geht, die von den §§ 30, 31 GmbHG nicht erfassten \n\nbzw. erfassbaren \"weitergehenden\" Kollateralschäden zu decken, soweit dies \n\nzur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Die Einordnung der Existenzvernich-\n\ntungshaftung in den Rahmen eines in § 826 BGB integrierten (Innen-) \n\nHaftungskonzepts vermeidet von vornherein die Ungereimtheiten und Wider-\n\nsprüchlichkeiten, die sich aus dem bisherigen mehrgleisigen Schutzsystem mit \n\neiner primären Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG, einer dieser nachfolgen-\n\nden, im Ansatz unbegrenzten Durchgriffs-Außenhaftung im Sinne einer reinen \n\nErfolgshaftung und der sich wiederum daran anschließenden partiellen Umkehr \n\nin eine verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung zur Begrenzung auf die \n\ntatsächlichen Kollateralschäden ergeben. \n\n33 \n\nf) Da die Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB eine Ersatzhaftung im \n\nSinne des Einstehenmüssens für die durch den Entzug von Gesellschaftsver-\n\nmögen herbeigeführte Insolvenzreife der Gesellschaft oder die Vertiefung ihrer \n\nInsolvenz darstellt, also Eingriffsausgleich ist, erscheint es als selbstverständ-\n\nlich, dass diese Haftung eine reine Innenhaftung ist, bei der die Gesellschaft als \n\nunmittelbar an ihrem - freilich zweckgebundenen Vermögen - Geschädigte die \n\nGläubigerin des Anspruchs ist; demgegenüber ist dem Gesellschaftsgläubiger \n\nals nur \"mittelbar\" von der Eingriffsfolge Betroffenem - zumindest grundsätz-\n\nlich - nicht der direkte, etwa mit dem Anspruch der Gesellschaft konkurrierende, \n\ngleichartige Deliktsanspruch gegen den Gesellschafter zu gewähren. Die Aus-\n\ngestaltung der Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB als Innenhaf-\n\ntung, die auf der vorrangigen Anknüpfung an die sittenwidrige Schädigung des \n\nVermögens der Gesellschaft beruht, stellt in Ausfüllung ihrer Funktion als In-\n\nstrument der Schließung einer durch das Kapitalerhaltungsrecht des GmbHG \n\noffen gelassenen Schutzlücke die gebotene folgerichtige \"Verlängerung\" jenes \n\nSchutzsystems der §§ 30, 31 GmbHG auf der Ebene des Deliktsrechts dar. Ein \n\nDirektanspruch der Gläubiger stünde im Widerspruch zu dem in den Kapitaler-\n\nhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG verwirklichten - bei der Existenzver-\n\nnichtungshaftung zu beachtenden - Grundsatz, dass der Gläubigerschutz durch \n\ndie Gesellschaft mediatisiert bzw. die gläubigerschützende Haftung zugunsten \n\nder Gesellschaft \"kanalisiert\" wird. Ob dies in besonders gelagerten Ausnahme-\n\nfällen - etwa wenn das Restvermögen der Gesellschaft gezielt zum Zwecke der \n\nSchädigung eines einzigen verbliebenen Gesellschaftsgläubigers \"beiseitege-\n\nschafft\" wird - anders zu beurteilen sein könnte, bedarf aus Anlass der Entwick-\n\nlung der Grundstruktur des neuen Modells keiner Erörterung. \n\n34 \n\ng) Bei Insolvenzreife ist im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nder - originär der Gesellschaft zustehende - Anspruch wegen Existenzvernich-\n\ntung aus § 826 BGB vom Insolvenzverwalter geltend zu machen, ohne dass es \n\n- anders als nach dem früheren Außenhaftungsmodell (vgl. dazu: Sen.Urt. v. \n\n20. September 2004, ZIP aaO S. 2140 - Rheumaklinik; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 \n\n- II ZR 390/03, ZIP 2005, 1734, 1738) - zur Begründung der Zuständigkeit des \n\nInsolvenzverwalters einer Analogie zu § 93 InsO bedarf. \n\n35 \n\nDamit besteht insoweit auch ein Gleichlauf mit den \"Basisansprüchen\" \n\naus §§ 30, 31 GmbHG, bei denen es sich ebenfalls um genuine Innenhaftungs-\n\nansprüche handelt, die im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend \n\nzu machen sind. \n\n36 \n\nFreilich hat diese Innenhaftung sowohl bezüglich der Ansprüche aus \n\n§§ 30, 31 GmbHG also auch hinsichtlich derjenigen wegen Existenzvernichtung \n\naus § 826 BGB zur Folge, dass den Gesellschaftsgläubigern, da es um den \n\nAusgleich des unmittelbaren Entzugs des Vermögens der Gesellschaft durch \n\nihren Gesellschafter geht, hinsichtlich beider Anspruchsnormen eine eigene \n\nForderungszuständigkeit fehlt, so dass sie im Fall der Nichteröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens - insbesondere bei masseloser Insolvenz - den Gesellschafter \n\nnicht ohne weiteres unmittelbar selbst in Anspruch nehmen können. Dies ist \n\nindessen eine Folge des gerade auch in der Insolvenz der Gesellschaft wirksam \n\nwerdenden Trennungsprinzips (§ 13 Abs. 2 GmbHG), das grundsätzlich nicht \n\ndadurch durchbrochen werden darf, dass dem Gesellschaftsgläubiger der un-\n\nmittelbare Zugriff auf den Gesellschafter gestattet wird. Das ist im Bereich der \n\n§§ 30, 31 GmbHG unumstritten, gilt aber auch für die darüber hinausgehenden \n\nAnsprüche der Gesellschaft wegen Existenzvernichtung aus § 826 BGB. Au-\n\nßerhalb des Insolvenzverfahrens sind daher die Gläubiger auf den \"Umweg\" \n\nverwiesen, erst aufgrund eines Titels gegen die Gesellschaft nach der Pfän-\n\ndung und Überweisung der Gesellschaftsansprüche gegen den Gesellschafter \n\nvorgehen zu können (vgl. auch Sen.Urt. v. 24. Oktober 2005 - II ZR 129/04, \n\nZIP 2005, 2257 - zur Unterbilanzhaftung als Innenhaftung). \n\n37 \n\nIn der Praxis wird diese - innenhaftungsbedingte - Erschwernis für die \n\nGesellschaftsgläubiger ohnehin eine geringere Rolle spielen, als in der Literatur \n\nhervorgehoben wird, weil im Regelfall bei Insolvenzreife der Gesellschaft der \n\nInsolvenzverwalter erfolgversprechende Ansprüche aus Existenzvernichtungs-\n\nhaftung im Insolvenzstatus aktivieren und dann auch gegen den Gesellschafter \n\nverfolgen wird. Ist hingegen ein existenzvernichtender Eingriff eher unwahr-\n\nscheinlich oder schwer belegbar, so dass der Insolvenzverwalter von der \n\nRechtsverfolgung Abstand nimmt und die Insolvenz \"masselos\" bleibt, so ist es \n\nfür den Gesellschaftsgläubiger nicht unzumutbar, wenn er bei dem - von dem \n\nInsolvenzverwalter als dem berufenen Vertreter der Verfolgung der Gläubigerin-\n\nteressen ohnehin als wenig erfolgversprechend eingestuften - Versuch einer \n\nRealisierung seiner Forderung auf den beschriebenen prozessualen Umweg \n\nangewiesen ist. \n\n38 \n\nh) Anders als nach dem bisherigen Haftungsmodell eines selbständigen \n\nExistenzvernichtungsanspruchs besteht für die Annahme einer Subsidiarität des \n\nSchadensersatzanspruchs aus § 826 BGB im Verhältnis zu den Ansprüchen \n\naus §§ 30, 31 GmbHG keine Notwendigkeit. \n\n39 \n\nZwar dient die Existenzvernichtungshaftung als solche und ihre Einord-\n\nnung nunmehr in § 826 BGB der Schließung einer Schutzlücke für die durch \n\nden Eingriff veranlassten Schäden \"jenseits der Stammkapitalziffer\", also insbe-\n\nsondere die weitergehenden sog. Kollateralschäden als Folge des Eingriffs. \n\nEine Ausgestaltung des neuen Haftungsmodells dahingehend, die Schadenser-\n\nsatzhaftung auch nur jenseits der Grenze der §§ 30, 31 GmbHG beginnen zu \n\nlassen, ist jedoch schon deswegen nicht zwingend geboten, weil die Haftung an \n\ndem einheitlichen, zur Insolvenz der Gesellschaft führenden Eingriff in das Ge-\n\nsellschaftsvermögen anknüpft. Auf der Rechtsfolgenseite umfasst der zu erset-\n\nzende Schaden den nach §§ 30, 31 GmbHG bestehenden Erstattungsanspruch \n\ngegen den Gesellschafter auf Rückgewähr der empfangenen verbotenen Leis-\n\ntungen. Zudem steht die Schutzfunktion der deliktsrechtlichen Norm des § 826 \n\nBGB einer Schadensersatzbegrenzung entgegen. \n\n40 \n\nNach dem neuen Haftungskonzept des Senats besteht daher zwischen \n\nbeiden Ansprüchen, soweit sich diese überschneiden, Anspruchsgrundlagen-\n\nkonkurrenz. Dadurch wird im Übrigen der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzver-\n\nwalter die Rechtsverfolgung in zulässiger Weise erleichtert, weil auch dann, \n\nwenn etwa der Nachweis eines existenzvernichtenden Eingriffs i.S. des § 826 \n\nBGB nicht gelingt, die Rechtsverfolgung - ohne Änderung des prozessualen \n\nStreitverhältnisses - immer noch wenigstens im Umfang des Vorliegens verbo-\n\ntener Auszahlungen i.S. der §§ 30, 31 GmbHG erfolgreich sein kann. \n\n41 \n\ni) Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt im Rahmen von § 826 \n\nBGB grundsätzlich, dass die Gesellschaft als Gläubigerin die Darlegungs- und \n\nBeweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts \n\nträgt (st.Rspr.: vgl. nur BGHZ 30, 226; 160, 134, 145; h.M.: vgl. nur \n\nZöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 20 m.w.Nachw.), mithin insbeson-\n\ndere in diesem Rahmen auch den vollen Kausalitätsnachweis zu erbringen hat. \n\n42 \n\n43 \n\n44 \n\n4. Auch nach diesen neuen Maßstäben hält das angefochtene Urteil den \n\nRevisionsangriffen in zentralen Punkten nicht stand. \n\na) Allerdings kommt der Beklagte - entgegen der Ansicht der Revision - \n\nals möglicher Adressat einer Existenzvernichtungshaftung in Betracht. \n\nNach den insoweit auch im Rahmen von § 826 BGB fortgeltenden - vom \n\nBerufungsgericht noch zutreffend zugrunde gelegten - Grundsätzen der bisheri-\n\ngen Senatsrechtsprechung ist Adressat einer Haftung wegen existenzvernich-\n\ntenden Eingriffs auch derjenige, der zwar nicht an der geschädigten GmbH, \n\nwohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der \n\nGmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter); dies gilt jedenfalls dann, wenn er ei-\n\nnen beherrschenden Einfluss auf die (geschädigte) Gesellschaft ausüben kann \n\n(Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 - Autover-\n\ntragshändler). In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion, \n\nsondern auf die tatsächliche Einflussmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, \n\nwenn sich derjenige, in dessen Händen die Entscheidungsstränge der ver-\n\nschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit dem Hinweis auf seinen nur \n\nmittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubiger auf \n\neine Inanspruchnahme der zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könn-\n\nte. Wer in einer solchen Konstellation wie ein Gesellschafter handelt, muss sich \n\nauch wie ein solcher behandeln lassen. \n\n45 \n\nDer Beklagte ist dementsprechend bei der gebotenen Gesamtbetrach-\n\ntung auch für den Zeitraum ab Übertragung seiner Mehrheitsanteile an der \n\nSchuldnerin auf die damals im Alleinbesitz seiner Mutter stehende J. GmbH \n\nim Jahr 1996 bis zur (Wieder-)Erlangung der - nunmehr mittelbaren - Mehr-\n\nheitsmacht an der Schuldnerin infolge des Erwerbs aller Anteile an der J. \n\nGmbH von seiner Mutter im August 1998 als unmittelbarer (\"faktischer\") Gesell-\n\nschafter der Schuldnerin zu behandeln. Während der gesamten Zeit der wer-\n\nbenden Tätigkeit der Schuldnerin war es der Beklagte, der ihre Geschicke, \n\nwenn auch mittels unterschiedlicher rechtlicher Konstruktionen unter Einbezie-\n\nhung seiner Ehefrau und seiner Mutter, maßgeblich bestimmte. So war er bis \n\nAugust 1999 deren alleiniger Geschäftsführer und danach Prokurist. Bereits in \n\nder Zeit, in der er zunächst Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin war, hatte \n\nihm die einzige Mitgesellschafterin, seine Ehefrau, schon 1996 Generalvoll-\n\nmacht erteilt. Nachdem er seine Anteile an der Schuldnerin zunächst auf die \n\nJ. GmbH übertragen hatte, war er deren alleiniger Geschäftsführer sowie \n\nGeneralbevollmächtigter seiner Mutter als damaliger Alleingesellschafterin der \n\nJ. GmbH. Später wurde er selbst Alleingesellschafter der J. GmbH und \n\ndamit wieder - nunmehr mittelbarer - Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin. \n\nDarüber hinaus war er alleiniger Geschäftsführer der W. -Hotel GmbH, deren \n\nAnteile ihrerseits zu 90 % von der J. GmbH und im Übrigen von der Mutter \n\ndes Beklagten gehalten wurden. In sämtlichen Positionen als Geschäftsführer \n\nwar er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei dieser Sachlage \n\nkann dahinstehen, dass er die formale Gesellschafter-Gesellschafterposition \n\nerst nach dem Zustandekommen der Mehrzahl der potentiell existenzvernich-\n\ntenden Vertragsabschlüsse und -gestaltungen erlangt hat. Zumindest hat er \n\nsich die ihm vorgeworfenen fortwirkenden andauernden Beeinträchtigungen als \n\nFolge der angeblich für die Schuldnerin nicht auskömmlichen Umsatzbeteili-\n\ngung \"zu eigen gemacht\"; zur Zeit der weiteren Herabsetzung der Vergütung \n\nwar er im Übrigen bereits deren mittelbarer Gesellschafter. \n\n46 \n\nDarauf, dass im Rahmen des neuen Haftungskonzepts nach § 826 BGB \n\nohnehin für eine Haftungszurechnung an den Beklagten eine Beteiligung i.S. \n\nvon § 830 BGB ausreichen würde und eine solche in der vorliegenden Konstel-\n\nlation während der Zwischenzeit der \"Verlagerung\" seiner Mehrheitsbeteiligung \n\nan der Schuldnerin auf seine Mutter zumindest nahe liegt, kommt es danach \n\nnicht mehr an; Gleiches gilt für eine - parallel mögliche - Verantwortlichkeit des \n\nBeklagten als Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in diesem Zeitraum. \n\n47 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nSicherungsübereignung des Hotelinventars stelle sich als existenzvernichtender \n\nEingriff dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - worüber die Parteien strei-\n\nten - insoweit ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt. Wäre die Sicherungs-\n\nübereignung - ebenso wie der zugrunde liegende Darlehensvertrag - ein \n\nScheingeschäft, weil - wie das Berufungsgericht in Art. 103 Abs. 1 GG verlet-\n\nzender Weise angenommen hat - überhaupt kein Darlehen gewährt werden \n\nsollte und auch nicht wurde, wäre sie gemäß § 117 BGB nichtig. Schon deshalb \n\nkommt es nicht auf die Ansicht des Berufungsgerichts an, es fehle für eine Si-\n\ncherungsübereignung an einer verifizierbaren Gegenleistung. \n\n48 \n\nIm Übrigen waren in jedem Fall die übliche Weiterbenutzung des Siche-\n\nrungsgutes seitens des Sicherungsgebers und damit insoweit auch die Be-\n\ntriebsfortführung sichergestellt. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die \n\nSicherungsübereignung habe eine empfindliche Beeinträchtigung der Kreditfä-\n\nhigkeit der Schuldnerin nach sich gezogen, fehlt dafür jeglicher konkrete - für \n\ndie Auslösung einer Haftung wegen Existenzvernichtung oder aus § 43 Abs. 2 \n\nGmbHG erforderliche - Anhalt; nach den Feststellungen ist schon nicht ersicht-\n\nlich, inwiefern tatsächlich ein Bedürfnis zur Kreditaufnahme bestanden hätte, \n\ndem gerade wegen der Sicherungsübereignung nicht hätte entsprochen werden \n\nkönnen. Tatsächlich sind Kredite aufgenommen worden, die durch Gesellschaf-\n\nterbürgschaften abgedeckt wurden. \n\n49 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt auch die Vereinba-\n\nrung vom 20. März 1998 über die vorfristige Aufhebung des Pachtvertrages be-\n\nzüglich des Betriebsgrundstücks zum 31. März 1998 auf der Grundlage der bis-\n\nherigen tatrichterlichen Feststellungen keinen existenvernichtenden Eingriff dar. \n\nAbgesehen davon, dass der Pachtvertrag ohnehin fünf Monate später ausge-\n\nlaufen wäre, befand sich die Schuldnerin im Zeitpunkt der Aufhebung mit erheb-\n\nlichen Pachtzahlungen im Rückstand, so dass eine fristlose Kündigung gerecht-\n\nfertigt gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob etwa die Pachtüberlas-\n\nsung bereits eigenkapitalersetzend geworden war, bedeutete die Kündigung \n\nzum einen, dass die Schuldnerin für die Zukunft keinen Pachtzins mehr zahlen \n\nmusste; zum anderen hat der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, er habe \n\nder Schuldnerin alle etwa noch rückständigen Pachtzahlungen mit Ablauf des \n\n31. März 1998 vollständig erlassen. Die Aufhebung des Pachtvertrages mit der \n\nSchuldnerin und ein Neuabschluss mit der W. -Hotel GmbH entzog der \n\nSchuldnerin auch nicht ihre Existenzgrundlage. Denn der gleichzeitig abge-\n\nschlossene Management- und Geschäftsbesorgungsvertrag sah vor, dass die \n\nSchuldnerin das Hotel - ohne für den Pachtzins aufkommen zu müssen - wei-\n\nterhin in wesentlichem Umfang gegen Umsatzbeteiligung betreiben konnte. \n\n50 \n\nd) War somit durch den Management- und Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nan sich die Grundlage für ein weiteres selbständiges Wirtschaften der Schuld-\n\nnerin gegeben, so kann hierin ein existenzvernichtender Eingriff i.S. der sitten-\n\nwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB allenfalls dann liegen, \n\nwenn die in dem Vertrag vorgesehene Umsatzbeteiligung von zunächst 40 % \n\nderart unvertretbar niedrig war, dass eine Insolvenz der Schuldnerin als Folge \n\neiner solchen Unangemessenheit bereits zu jenem Zeitpunkt praktisch unaus-\n\nweichlich war. Dies hat das Berufungsgericht zwar im Ergebnis offenbar ange-\n\nnommen, jedoch insoweit - wie die Revision mit Recht rügt - keine verfahrens-\n\nrechtlich einwandfreien Feststellungen getroffen. Hierzu hätte es die von der \n\nSchuldnerin insbesondere durch die Bereitstellung des Personals und des In-\n\nventars erbrachte Leistung zu derjenigen der W. -Hotel GmbH, die den \n\nPachtzins und die sonstigen Sachkosten zu tragen hatte, in Beziehung setzen \n\nund mit Hilfe eines - nicht nur von dem insoweit beweispflichtigen Kläger, son-\n\ndern gegenbeweislich auch vom Beklagten beantragten - Sachverständigen-\n\ngutachtens die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Branchenüblichkeit \n\noder -unüblichkeit des Management- und Geschäftsbesorgungsvertrages klären \n\nmüssen. \n\n51 \n\ne) Ähnliches gilt für die auf Verlangen der W. -Hotel GmbH durch \n\nNachtrag vom 1. Januar 1999 vereinbarte, erhebliche Herabsetzung der Um-\n\nsatzbeteiligung der Schuldnerin auf 28 %. Der Beklagte hat dies zum einen mit \n\neiner - auch vom Kläger nicht in Abrede gestellten - geringeren Auslastung des \n\nHotels und zum anderen damit begründet, dass die Schuldnerin weniger und \n\nschlechter ausgebildetes Personal für den Hotelbetrieb eingesetzt habe. Auch \n\nhiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl unstrei-\n\ntig ist, dass in dem betreffendem Zeitraum zehn Fachkräfte von der Schuldnerin \n\nentlassen wurden, so dass jedenfalls ein stark reduzierter Einsatz von Personal \n\nvorgelegen hat. Zwar könnte das Argument des Umsatzrückganges durch ge-\n\nringere Gästezahlen allein die Reduzierung der Vergütung nicht ohne weiteres \n\nrechtfertigen, weil mit dem Absinken des Umsatzes automatisch auch die Ver-\n\ngütung der Schuldnerin zurückging, so dass eine zusätzliche Reduktion der Be-\n\nteiligungsquote die Schuldnerin zugunsten der W. -Hotel GmbH \"doppelt\" tref-\n\nfen musste. Gleichwohl greift auch in diesem Zusammenhang die Revisionsrü-\n\nge des Beklagten durch, dass die streitige Frage einer Unausgewogenheit der \n\nVergütung infolge der zusätzlichen Reduzierung des umsatzabhängigen Pau-\n\nschalhonorars und einer daraus etwa resultierenden \"Existenzvernichtung\" der \n\nSchuldnerin verfahrensrechtlich einwandfrei nur nach Einholung eines - auch \n\ninsoweit beantragten - Sachverständigengutachtens hätte beantwortet werden \n\nkönnen. \n\n52 \n\nIII. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil \n\n53 \n\n54 \n\nder Aufhebung; mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es auf der \n\nGrundlage der neuen Rechtsprechung des Senats zum existenzvernichtenden \n\nEingriff - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien auch zu mindestens \n\nhilfsweise in Betracht kommenden Ansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG, eventu-\n\nell auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG - die noch erforderlichen Feststellungen tref-\n\nfen kann. \n\nIm Einzelnen weist der Senat noch auf Folgendes hin: \n\n1. Das Berufungsgericht wird im Wesentlichen der Frage der vom Kläger \n\nbehaupteten Unausgewogenheit der vereinbarten Umsatzbeteiligung von zu-\n\nnächst 40 % und später 28 % nachzugehen und den diesbezüglich angebote-\n\nnen Sachverständigenbeweis zu erheben haben. Sollte die Umsatzbeteiligung \n\nder Schuldnerin von nur 40 % bzw. deren Herabsetzung auf sogar 28 % sich \n\nals grob unangemessen und damit unternehmerisch unvertretbar erweisen und \n\nim Zeitpunkt der jeweiligen Vereinbarung - für den Beklagten erkennbar (vgl. \n\nzum Vorsatz: BGH, Urt. v. 11. November 2003 - VI ZR 371/02, NJW 2004, 446, \n\n448) - zwangsläufig auf die Insolvenz der Schuldnerin hinausgelaufen sein \n\n(Kausalitätsfrage), so wäre in einem weiteren Schritt im Rahmen der Scha-\n\ndensberechnung zu klären, wie hoch der dadurch bei der Schuldnerin entstan-\n\ndene Gewinnausfall im Verhältnis zu einer angemessenen Beteiligung ist. \n\n55 \n\nDieser Differenzgewinnausfall ist dann vom Beklagten nach § 826 BGB \n\nzu ersetzen, soweit er für die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre Schulden zu be-\n\nzahlen, notwendig ist. \n\n56 \n\n2. Soweit die W. -Hotel GmbH die angemeldeten Insolvenzforderungen \n\nerfüllt oder erworben hat und sich nunmehr in der Rolle als Insolvenzgläubigerin \n\nselbst nicht mehr als durch den Beklagten \"geschädigt\" ansieht und es infolge-\n\ndessen zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens kommen sollte, würde frei-\n\nlich i.S. des § 826 BGB ein Schaden bzw. auch i.S. der §§ 30, 31 GmbHG das \n\nErfordernis der \"Rückleistung\" an den Kläger entfallen, weil der Betrag zur Be-\n\nfriedigung von Gläubigern nicht mehr benötigt wird. \n\n57 \n\nZu dem vom Beklagten jedenfalls zu ersetzenden Schadensersatz gehö-\n\nren auch die Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des Insolvenzver-\n\nfahrens, soweit die Schuldnerin ohne den schädigenden Eingriff nicht insolvenz-\n\nreif geworden wäre. Unter Umständen wird das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang auch zu prüfen haben, ob die Kosten des Prozessfinanzierers \n\nberücksichtigungsfähig sind, was nur anhand des - bislang nicht vorgetrage-\n\nnen - Vertrages beantwortet werden könnte. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 O 177/01 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 10.12.2003 - 6 U 56/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-16/ii-zr-3-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":29},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":27},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":27},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-16/ii-zr-3-04","retrieved":"2026-07-10 21:52:49.690906+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-16/ii-zr-3-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2007-07-16","dockets":["II ZR 3/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-16/ii-zr-3-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 826 A, Gg; GmbHG §§ 30, 31 \"TRIHOTEL\" a) An dem Erfordernis einer als \"Existenzvernichtungshaftung\" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertie- fende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedi- gung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten. b) Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschaf- ters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritäts- klausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schä- digung ein. c) Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr be- steht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2003 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des\n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":29},{"id":"GmbHG/30","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"30","label":"§ 30 GmbHG","mentions":27},{"id":"GmbHG/31","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"31","label":"§ 31 GmbHG","mentions":27},{"id":"BGB/181","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"181","label":"§ 181 BGB","mentions":4},{"id":"GmbHG/13","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"13","label":"§ 13 GmbHG","mentions":3},{"id":"GmbHG/43","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"43","label":"§ 43 GmbHG","mentions":3},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/117","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"117","label":"§ 117 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/830","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"830","label":"§ 830 BGB","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"HGB/128","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"128","label":"§ 128 HGB","mentions":1},{"id":"InsO/93","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"93","label":"§ 93 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Rostock","court_id":null,"court_as_stated":"LG Rostock","date":"2003-03-20","docket":"4 O 177/01","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Rostock","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Rostock","date":"2003-12-10","docket":"6 U 56/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-07-16","docket":"II ZR 3/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-07-16/ii-zr-3-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-16/ii-zr-3-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 173, 246","basis":"cited_by_decisions","votes":18},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2007, 1552","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:52:49.690906+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}