{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"IX ZR 210/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 17, 131 Abs. 1 Nr. 2 Zum Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsrechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 210/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nInsO §§ 17, 131 Abs. 1 Nr. 2 \n\nZum Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsrechtsstreit \n\nhinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZR 210/04 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 12. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n29. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n21.009,49 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat je-\n\ndoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch \n\nerfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen der \n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO nicht geprüft hat, steht nicht in Divergenz zu \n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs; es hat keine Rechtsfrage anders be-\n\nantwortet als eine Vergleichsentscheidung. \n\n3 \n\n4 \n\nIm Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht \n\nausreichend dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Beklagte \n\nAnlass bestand, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, \n\n242, 251; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407). \n\n2. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Vortrag des Klägers \n\nzur Substantiierung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin weichen zwar von \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und sind überzogen. Darauf \n\nberuht das Berufungsurteil aber nicht, weil der Sachvortrag des Klägers nicht \n\neinmal die Mindestanforderungen erfüllte: \n\n5 \n\na) Es war Sache des Klägers, den Bestand und die Fälligkeit der Ver-\n\nbindlichkeiten der Schuldnerin ausreichend vorzutragen und unter Beweis zu \n\nstellen. Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Darlegungslast zu \n\nstellen sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die vorzutragenden \n\nGeschehnisse im Wahrnehmungsbereich einer Partei abgespielt haben. Dem \n\nInsolvenzverwalter stehen häufig zur Begründung einer Anfechtungsklage über \n\ndie aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus nur geringe Erkenntnismög-\n\nlichkeiten zur Verfügung. Zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast \n\nwürden daher häufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von vorn-\n\nherein vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punk-\n\nten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage \n\nallgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt (BGH, \n\nUrt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010). Deshalb kann \n\ndie Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung \n\nmit ergänzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur \n\nSubstantiierung genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen \n\nüber den jeweiligen Anspruch und seine Fälligkeit entnehmen lassen. \n\n6 \n\nb) Die vom Kläger zunächst vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten \n\nin Anlage K 8 genügte den Anforderungen nicht, weil dort nicht einmal der \n\nRechtsgrund der einzelnen Forderungen angegeben war. Nachdem die Beklag-\n\nte den Bestand und die Fälligkeit der Forderungen bestritten hatte, hat der Klä-\n\nger ohne Sachvortrag zu den einzelnen Forderungen eine neue Liste zu den-\n\nselben Stichtagen vorgelegt (Anlage K 21 mit 104 Forderungen), die allerdings \n\nnunmehr zu teilweise weit abweichenden Zahlen gelangte, ohne dass dies er-\n\nläutert worden wäre. Zudem hat er ein Konvolut von 214 Anlagen beigefügt, die \n\ndie zugrunde liegenden Rechnungen darstellen sollten (Anlage K 22). Eine Zu-\n\nordnung der Rechnungen zu den Nummern der Liste ist jedoch nicht erfolgt. \n\nZwar kann anhand der Belegnummern (Rechnungsnummern), die in der Liste \n\naufgeführt sind, nach passenden Rechnungen in dem Anlagenkonvolut gesucht \n\nwerden. Diese sind teilweise (Firma M. , Nrn. 8-65) in niederländisch \n\nverfasst. In dem Konvolut sind aber auch zahlreiche Rechnungen enthalten, die \n\nin der Liste nicht aufgeführt sind, etwa weitere Rechnungen derselben Gläubi-\n\nger, Rechnungen anderer Gläubiger (z.B. von Rechtsanwälten) oder auch Gut-\n\nschriften wegen defekter Ware etc. Der Kläger hat damit dem Gericht ein Kon-\n\nvolut von Belegen eingereicht, aus denen sich dieses sodann die passenden \n\nUnterlagen selbst zusammensuchen sollte. Dabei blieb unklar, wie die übrigen \n\nUnterlagen in dem in Bezug genommenen Konvolut zur berücksichtigen sein \n\nsollten. \n\n7 \n\nDie auf der Liste angegebenen Fälligkeiten sind den Rechnungen zudem \n\nzumindest teilweise nicht zu entnehmen; außerdem weichen die Fälligkeitsan-\n\ngaben in der Liste von den Angaben in den Rechnungen ab. Teilweise wurde in \n\nder Liste für die Fälligkeit der Tag einen Monat nach Rechnungsdatum ange-\n\nsetzt, selbst wenn die Rechnung andere Daten angibt. Liste und Rechnungen \n\nstimmen nicht überein. \n\nUnter diesen Umständen sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen für \n\neine Substantiierung unzureichend. Die in Bezug genommenen Anlagen hätten \n\nzumindest geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuzuordnen und \n\nmit der Liste stimmig sein müssen. Dies war nicht der Fall. \n\nDas Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot \n\nund das Recht auf ein faires Verfahren wurden durch das Berufungsgericht \n\nnicht verletzt. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 09.12.2003 - 10 O 254/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2004 - 2 U 1/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zr-210-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zr-210-04","retrieved":"2026-07-10 21:48:47.794298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-12/ix-zr-210-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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