{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"IX ZR 120/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff, § 146 Abs. 1 Die Unzulässigkeit der Aufrechnung (Verrechnung) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat und sich der Anfech- tungsgegner hierauf beruft; es verbleibt dann bei der zivilrechtlichen Wirkung der Auf- rechnung (Verrechung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 120/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff, § 146 Abs. 1 \n\nDie Unzulässigkeit der Aufrechnung (Verrechnung) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann \n\nvom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 \n\nAbs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat und sich der Anfech-\n\ntungsgegner hierauf beruft; es verbleibt dann bei der zivilrechtlichen Wirkung der Auf-\n\nrechnung (Verrechung). \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04 - Kammergericht Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 30. November 1999 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (im Folgen-\n\nden: Schuldnerin). Die Beklagte, eine Bank, räumte der Schuldnerin 1998 einen \n\nKontokorrentkredit von bis zu 250.000 DM ein. Am 27. September 1999 stellte \n\ndie Schuldnerin Insolvenzantrag. Einen Monat zuvor, am 27. August 1999, \n\nwies das Konto einen Sollstand von 249.999,02 DM aus. In der Zeit bis zum \n\nnächsten vereinbarten Kontoabschluss am 30. September 1999 gingen \n\n262.022,57 DM Gutschriften ein und 4.939,91 DM Zahlungen ab, so dass das \n\nKonto am 30. September 1999 ein Guthaben von 7.083,64 DM aufwies. Am \n\n12. Oktober 1999 kündigte die Beklagte der Schuldnerin den Kontokorrent frist-\n\nlos. \n\n2 \n\nDer Kläger meint, die vorgenommene Saldierung sei nach § 96 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO unzulässig, da die Möglichkeit der Verrechung durch die Beklagte \n\nnach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei. Mit seiner Klage begehrt er die \n\nverrechneten Beträge, die den Sollsaldo auf Null DM zurückgeführt haben, und \n\ndie Auszahlung des Guthabens von 7.083,64 DM (3.621,81 €). Die Klage wurde \n\nam 17. Januar 2003 eingereicht und der Beklagten am 17. Februar 2003 zuge-\n\nstellt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Guthabens stattgegeben \n\nund sie im Übrigen abgewiesen. Berufung und Anschlussberufung sind ohne \n\nErfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nseinen Klageanspruch im abgewiesenen Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie zulässige Revision ist im Ergebnis unbegründet. Der geltend ge-\n\nmachte Anspruch ist zivilrechtlich erloschen und auch insolvenzrechtlich nicht \n\nmehr durchsetzbar. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht (dessen Entscheidung u.a. veröffentlicht ist in \n\nZInsO 2004, 1259) meint, ein Anspruch auf Insolvenzanfechtung nach § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 InsO sei gemäß § 146 Abs. 1 InsO \n\nverjährt. \n\n6 \n\nEin Anspruch auf Auskehrung der Gutschriften aus dem Kontokorrent-\n\nvertrag gemäß §§ 667, 675 BGB bestehe nicht. Die Verrechnung sei nicht nach \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, weil dies voraussetze, dass die Möglichkeit \n\neiner Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlung geschaffen worden sei. \n\nDie schon vor Eintritt der Krise vertraglich vereinbarte Verrechnung werde da-\n\nvon aber nicht erfasst. Die Verrechnung sei erst mit der Feststellung des Saldos \n\nerfolgt. Damit sei die Verrechnung aber nicht unwirksam, weil sie nicht Folge \n\neiner anfechtbaren Rechtshandlung sei, sondern selbst die anfechtbare \n\nRechtshandlung darstelle. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat im Endergebnis richtig entschieden. \n\n1. Eine Anfechtung findet neben der Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO nicht statt, weil die damit erreichbare Rückgewähr der Aufrechnungslage \n\ndurch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO schon von Gesetzes wegen erreicht ist. Diese \n\nVorschrift setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer nach §§ 129 ff InsO \n\nanfechtbaren Weise erworben wurde. Der Verwalter braucht in einem solchen \n\nFall keine Anfechtungsklage zu erheben. Er kann sich vielmehr unmittelbar auf \n\ndie Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. \n\n11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182). Dies gilt ebenso bei \n\nder Verrechnung (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, ZIP 2004, 620, \n\n621; v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, 222, 223, z.V.b. in \n\nBGHZ). \n\n9 \n\n2. Die vorgenommene Verrechnung kann jedoch nicht gemäß § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO als unzulässig und damit insolvenzrechtlich unwirksam ange-\n\nsehen werden, weil die Klage nicht in der Frist des § 146 Abs. 1 InsO erhoben \n\nworden ist. \n\n10 \n\na) Durch den entsprechend der Kontokorrentabrede vorgenommenen \n\nperiodischen Rechnungsabschluss am 30. September 1999 ist gemäß § 355 \n\nAbs. 1 HGB eine Tilgung der Forderungen der Schuldnerin eingetreten, weil \n\ndamit die beiderseitigen Forderungen durch Verrechnung ausgeglichen wurden \n\n(BGHZ 150, 122, 128). \n\n11 \n\nb) § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem künftigen Insol-\n\nvenzgläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Aufrech-\n\nnungs- oder Verrechnungserklärungen. Liegen die Voraussetzungen des § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO vor, ist die Erklärung mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens unzulässig, das heißt insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, Urt. v. 9. Okto-\n\nber 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, \n\nZIP 2004, 1912, 1913; v. 28. September 2006 - IX ZR 136/05, ZIP 2006, 2178, \n\n2179, z.V.b. in BGHZ 169, 158). Ob die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO im vorliegenden Fall zu bejahen sind, kann jedoch dahinstehen. \n\n12 \n\nc) Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung \n\n(oder Verrechnung) insolvenzrechtlich für unwirksam erklärt, besteht die Forde-\n\nrung, die durch die Aufrechnung erloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzver-\n\nfahrens fort (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820; \n\nv. 28. September 2006 aaO S. 2180). Die Hauptforderung wird jedoch hinsicht-\n\nlich dieser Wirkung der anfechtungsrechtlichen Ausübungsfrist des § 146 Abs. 1 \n\nInsO unterstellt (BGH, Urt. v. 28. September 2006 aaO S. 2180 f). Dies hat zur \n\nFolge, dass der Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen \n\nkann; er muss also den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Ver-\n\njährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich gel-\n\ntend machen. Wird diese Frist versäumt und beruft sich der Beklagte hierauf, \n\nentfaltet § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich keine Wirkung mehr. Es ver-\n\nbleibt sodann bei dem zivilrechtlichen Erlöschen der Hauptforderung durch die \n\nvorgenommene Aufrechnung oder Verrechnung (vgl. für den gegenteiligen Fall \n\neiner kürzeren Verjährungsfrist der Hauptforderung BGH, Urt. v. 28. September \n\n2006 aaO). \n\n13 \n\nDiese Rechtsprechung des Senats hat ganz überwiegend Zustimmung \n\ngefunden (Nassall juris PR-BGHZivilR 1/2007 Anm. 4; Dziesiaty juris PR-BGH-\n\nInsR 7/2007 Anm. 3; Wazlawik EWiR 2007, 19; Grub DZWIR 2007, 83; Rauhut \n\nWuB VI A § 146 InsO 2.07; ebenso schon Kreft WuB VI A § 96 InsO 3.05). So-\n\nweit vereinzelt Kritik geübt worden ist (Jacoby KTS 2007, 229 ff), gibt diese kei-\n\nne Veranlassung, von dieser auf die speziellen insolvenzrechtlichen Wirkungen \n\ndes § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützten Entscheidung abzuweichen. \n\n14 \n\nDie Frist des § 146 Abs. 1 InsO war, wie die Vordergerichte bereits zu \n\nden geltend gemachten Anfechtungsansprüchen ausgeführt haben, bei Klage-\n\nerhebung abgelaufen: Anwendbar ist § 146 Abs. 1 InsO in der bis 14. Dezem-\n\nber 2004 geltenden Fassung (Art. 229 § 12 Abs. 1 (Nr. 4), § 6 Abs. 1 EGBGB). \n\nDanach endete die dort normierte Verjährung in zwei Jahren nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens. Dieses ist am 30. November 1999 eröffnet worden. \n\nDie Frist endete demgemäß am 30. November 2001. Die Klage wurde aber erst \n\nam 17. Januar 2003 eingereicht. \n\n15 \n\nDie Beklagte hat sich schon in den Tatsacheninstanzen in der erforderli-\n\nchen Weise auf den Ablauf der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berufen. \n\nDie Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet deshalb ihr gegenüber \n\nkeine Wirkung mehr. Das zivilrechtliche Erlöschen der Hauptforderung durch \n\ndie vorgenommene Verrechnung hat Bestand. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2003 - 21 O 36/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2004 - 7 U 186/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zr-120-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zr-120-04","retrieved":"2026-07-10 21:52:10.739519+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-12/ix-zr-120-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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