{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"IX ZB 82/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 13 Abs. 1, § 317 Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Über- schuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 82/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2007 \n\nin dem Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren \n\nüber den Nachlass des \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 13 Abs. 1, § 317 \n\nDer Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Über-\n\nschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; \n\neine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04 - LG Duisburg \n\n AG Duisburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 12. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom \n\n9. März 2004 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der \n\nBeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 2. Februar 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - \n\nan das Insolvenzgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.260 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas zuständige Nachlassgericht hat den Antragsteller mit Beschluss vom \n\n6. Juni 2002 als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des verstorbenen \n\nD. bestellt. Als Wirkungskreis wurde die Sicherung und Verwaltung \n\ndes Nachlasses bestimmt. Die Ehefrau, die Tochter, die Eltern sowie der Bruder \n\ndes Erblassers haben die Erbschaft ausgeschlagen. \n\n2 \n\nMit einem am 27. November 2003 beim Insolvenzgericht eingegangenen \n\nAntrag hat der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den \n\nNachlass des Verstorbenen wegen Überschuldung beantragt. Zur Begründung \n\nhat er ausgeführt, der Nachlass bestehe aus Wohnungseinrichtungsgegen-\n\nständen, die die Ehefrau übernommen habe, sowie aus dem Erlös dreier älterer \n\nKraftfahrzeuge in Höhe von 1.260 € abzüglich Verwertungskosten. Demgegen-\n\nüber beliefen sich die Verbindlichkeiten des Erblassers auf 28.097,89 €, \n\n5.259,49 € und 4.109,98 € bei drei verschiedenen Kreditinstituten. \n\n3 \n\nDas Insolvenzgericht hat nach Beiziehung der Nachlassakten den An-\n\ntragsteller mit Verfügung vom 22. Januar 2004 darauf hingewiesen, ein Eröff-\n\nnungsgrund sei nicht hinreichend dargetan. Es fehle insbesondere an einer \n\nordnungsgemäßen Nachlassübersicht. Auch sei es erforderlich, die näheren \n\nberuflichen und persönlichen Lebensumstände des Erblassers in den letzten \n\nJahren darzustellen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse \n\nbedeutsam sein können. Hierauf teilte der Antragsteller mit, er habe in seinem \n\nInsolvenzantrag bereits eine vollständige Nachlassübersicht gegeben. Nähere \n\nberufliche und persönliche Lebensumstände seien nicht bekannt. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 2. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht den Antrag \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Das Landgericht hat \n\ndie sofortige Beschwerde des Antragstellers für sachlich unbegründet erachtet. \n\nDagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie gemäß §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übri-\n\ngen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache \n\nErfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach § 317 Abs. 1 InsO könne \n\nein Nachlasspfleger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Hierbei \n\nseien die Voraussetzungen des Insolvenzgrundes von dem Antragsteller auch \n\nim Falle des Antrags auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach-\n\nvollziehbar darzustellen. Diesen Anforderungen genüge der Antrag nicht. Es \n\nfehle insbesondere an einer Darstellung der näheren Lebensumstände des \n\nVerstorbenen, der Art der Auffindung des Nachlasses sowie der Bemühungen \n\ndes Antragstellers zur vollständigen Erfassung des Nachlasses. Auch habe der \n\nAntragsteller davon abgesehen, nachvollziehbare Angaben zu Bankkonten und \n\netwaigen regelmäßigen Einkünften des Verstorbenen zu machen. \n\n2. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. \n\na) Für das allgemeine Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass der \n\nSchuldner entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO einen Eröff-\n\nnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form darzulegen hat. Erforder-\n\nlich - aber auch genügend - ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die we-\n\nsentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 f InsO er-\n\nkennen lassen. Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuld-\n\nners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender Rechts- \n\nanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muss; eine \n\nSchlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen. Der Schuldner \n\nmuss - wie sich im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 1 InsO ergibt - den Eröff-\n\nnungsgrund nicht glaubhaft machen (BGHZ 153, 205, 207; HK-InsO/Kirchhof \n\n4. Aufl. § 13 Rn. 20). Im Zulassungsverfahren besteht noch keine Amtsermitt-\n\nlungspflicht gemäß § 5 InsO. Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröff-\n\nnungsantrag vorliegt (BGHZ 153, 205, 207; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 \n\n- IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Genügt ein Antrag den vorstehend angeführ-\n\nten Mindesterfordernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf \n\nden Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach \n\nfruchtlosem Ablauf darf - und muss - es den Antrag als unzulässig zurückwei-\n\nsen (BGHZ 153, 205, 207 f; HK-InsO/Kirchhof aaO; HambKomm-InsO/Wehr \n\n§ 13 Rn. 10). \n\n9 \n\nb) Diese Grundsätze finden auch auf die Antragstellung eines Nachlass-\n\npflegers gemäß § 317 Abs. 1 InsO Anwendung, wenn diesem die Sicherung \n\nund Verwaltung des Nachlasses obliegt. \n\n10 \n\naa) § 317 InsO bestimmt die Antragsberechtigten für die Eröffnung eines \n\nNachlassinsolvenzverfahrens. Für die Einzelheiten der Antragstellung gelten die \n\nGrundregeln der §§ 13 und 14 InsO (Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 317 \n\nRn. 3), wie auch im Übrigen die Sonderregelungen des Nachlassinsolvenzver-\n\nfahrens durch die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung zur Regelin-\n\nsolvenz ergänzt werden (Graf-Schlicker/Messner, InsO vor §§ 315 bis 331 \n\nRn. 2; MünchKomm-InsO/Siegmann vor §§ 315 bis 331 Rn. 1; HambKomm-\n\nInsO/Böhm Vorbem. zu §§ 315 ff Rn. 1; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 315 \n\nRn. 1). \n\n11 \n\nbb) Wird der Nachlasspfleger allgemein mit der Sicherung und Verwal-\n\ntung betraut, gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu er-\n\nhalten und zu verwalten und die Vermögensinteressen der noch festzustellen-\n\nden Erben wahrzunehmen. Dazu hat er namentlich kraft Amtes den Nachlass \n\nan sich zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81, NJW \n\n1983, 226; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 1960 Rn. 13). Um diesen Auf-\n\ngaben ordnungsgemäß nachzukommen, muss sich der Nachlasspfleger zuvor \n\neinen allgemeinen Überblick über die näheren Lebens- und Einkommensver-\n\nhältnisse des Erblassers verschaffen. Nur aufgrund der dabei gewonnenen Er-\n\nkenntnisse ist er in der Lage, den Nachlass vollständig zu erfassen. Der Nach-\n\nlasspfleger ist demnach, ebenso wie der Schuldner, regelmäßig imstande, die \n\nVermögensverhältnisse in substantiierter, nachvollziehbarer Form darzulegen. \n\n12 \n\nc) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller hinreichende Tatsachen vor-\n\ngetragen, welche die wesentlichen Merkmale des Eröffnungsgrundes der Über-\n\nschuldung erkennen lassen. \n\n13 \n\nAus den Angaben in der Antragsschrift ergibt sich, dass der Erblasser mit \n\nAusnahme der zwischenzeitlich veräußerten Kraftfahrzeuge und des von seiner \n\nEhefrau übernommenen Hausrats über keine nennenswerten Vermögensge-\n\ngenstände verfügt hat. Der Gesamterlös für die Kraftfahrzeuge betrug lediglich \n\n1.800 € und stimmte, wie sich aus den weiteren Angaben in der Nachlassakte, \n\ndie das Insolvenzgericht zu Recht beigezogen hatte, mit den vom Antragsteller \n\nin der Antragsschrift angeführten PKW-Wertgutachten überein. Dem Nettobe-\n\ntrag von 1.260 € hat der Antragsteller Bankverbindlichkeiten von insgesamt \n\n37.468,36 € gegenübergestellt. Hieraus sowie aus dem weiter vom Antragstel-\n\nler mitgeteilten Hinweis, dass die bisher bekannten Erben die Erbschaft ausge-\n\nschlagen haben, was durch die angeführte Nachlassakte bestätigt wird, erga-\n\nben sich hinreichende Anzeichen dafür, dass der Nachlass überschuldet ist. Bei \n\ndiesem Verfahrensstand war die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröffnungs-\n\nverfahren bereits überschritten (vgl. BGHZ 153, 205, 208; Kübler/Prütting, InsO \n\n§ 20 Rn. 34). Daher durfte das Insolvenzgericht den gestellten Antrag nicht als \n\nunzulässig zurückweisen, was auch das Beschwerdegericht nicht hinreichend \n\nbeachtet hat. \n\n14 \n\nd) Wenn das Insolvenzgericht gleichwohl die Voraussetzungen eines Er-\n\nöffnungsgrundes noch nicht als gegeben ansieht, hat es in Ausübung der ihm \n\nobliegenden Amtsermittlungspflicht nunmehr eigenständig aufzuklären, ob der \n\nEröffnungsantrag begründet ist (vgl. BGHZ 153, 205, 208). Dazu stehen ihm \n\ngegebenenfalls die Mittel des § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 97, 98, 101 InsO zur \n\nVerfügung. Insoweit ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass für die vom Insolvenzgericht verlangte Glaubhaftmachung des Eröff-\n\nnungsgrundes bei einem Antrag durch den Nachlasspfleger kein Raum ist (vgl. \n\nBGHZ 153, 205, 207). \n\n15 \n\ne) Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste In-\n\nstanz auszusprechen (BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 4. November \n\n2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 743, 744; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, \n\nZVI 2006, 29, 30). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 02.02.2004 - 62 IN 398/03 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 09.03.2004 - 7 T 50/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zb-82-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zb-82-04","retrieved":"2026-07-10 21:50:04.629860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-12/ix-zb-82-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-07-12","dockets":["IX ZB 82/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZB 82/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zb-82-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 13 Abs. 1, § 317 Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Über- schuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom\n\n9. März 2004 aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der\n\nBeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 2. Februar 2004 auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens -\n\nan das Insolvenzgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.260 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/317","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"317","label":"§ 317 InsO","mentions":3},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"InsO/14","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"14","label":"§ 14 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/13","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"13","label":"§ 13 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/97","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"97","label":"§ 97 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/101","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"101","label":"§ 101 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/4","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4","label":"§ 4 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/98","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"98","label":"§ 98 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/5","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"5","label":"§ 5 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/253","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"253","label":"§ 253 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Duisburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Duisburg","date":"2004-02-02","docket":"62 IN 398/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Duisburg","court_id":"lg-duisburg","court_as_stated":"Landgericht Duisburg","date":"2004-03-09","docket":"7 T 50/04","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2004:0309.7T50.04.00","id":"lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-07-12","docket":"IX ZB 82/04","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-07-12/ix-zb-82-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zb-82-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2007, 1868","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:50:04.629860+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}