{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"IX ZB 82/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 82/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2007 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 12. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.783 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer war von 6. August 2000 bis 8. November \n\n2001 als vorläufiger Treuhänder im Verfahren zur Eröffnung des vereinfachten \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt. Nach der An-\n\nordnung des Insolvenzgerichts bedurften Verfügungen des Schuldners der Zu-\n\nstimmung des Rechtsbeschwerdeführers. Im Übrigen war er angewiesen, die \n\npfändbaren Arbeitseinkünfte und sonstigen Forderungen des Schuldners für die \n\nInsolvenzmasse zu sichern; dem Schuldner war die Einziehung des pfändbaren \n\nTeils seiner Arbeitseinkünfte untersagt. \n\n2 \n\nNach Abschluss seiner Tätigkeit beantragte der Rechtsbeschwerdefüh-\n\nrer, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.941,13 DM fest-\n\nzusetzen. Dabei vertrat er die Ansicht, dass sämtliche von ihm vereinnahmten \n\nArbeitseinkünfte des Schuldners in Höhe von 35.971,95 DM einschließlich der \n\ndarin enthaltenen unpfändbaren Beträge in Höhe von 25.336,15 DM zur Be-\n\nrechnungsgrundlage gehörten. Als Vergütungssatz seien 35 v.H. des verwalte-\n\nten Vermögens angemessen, weil ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet ge-\n\nwesen sei und die Auseinandersetzung mit einem der Arbeitgeber, gleichzeitig \n\nder Vermieter des Schuldners, sowie die lange Dauer des Verfahrens einen \n\nZuschlag von 10 v.H. auf den Regelsatz erfordere. Die Auslagenpauschale be-\n\nanspruchte der Rechtsbeschwerdeführer mit 500 DM je angefangenem Monat \n\nin Höhe des geltend gemachten Vergütungssatzes von 35 v.H. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben nur den pfändbaren Einkommensanteil in die \n\nBerechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Treuhänders einbezogen \n\nund zu ihrer Bemessung einen Vergütungssatz von 25 v.H. für angemessen \n\nerachtet. Die Auslagenpauschale von 15 v.H. für das erste und 10 v.H. für das \n\nzweite Jahr haben sie als Jahrespauschale gewährt. \n\n4 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer verfolgt mit seinem Rechtsmittel den ab-\n\ngewiesenen Teil seines Vergütungsantrags weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie gemäß §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwer-\n\nde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. \n\n6 \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat in anderer Sache nach Einlegung und Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde klargestellt, dass der in § 8 Abs. 3 InsVV ge-\n\nregelte pauschale Auslagenerstattungsanspruch nur einmal jährlich entsteht \n\n(BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458; v. 23. Juli 2004 \n\n- IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Diese Rechtsauffassung liegt auch der \n\nangefochtenen Beschwerdeentscheidung zugrunde. Ein Zulässigkeitsgrund für \n\ndie hiernach im Auslagenpunkt aussichtslose Rechtsbeschwerde ergibt sich \n\ndaher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung. \n\n7 \n\n2. Hinsichtlich eines weitergehenden Vergütungsanspruchs \n\nist die \n\nRechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil die entscheidungserheblichen \n\nRechtsgrundsätze keiner (weiteren) Klärung bedürfen und die Vorinstanzen im \n\nGrundsätzlichen nicht von anderen Beschwerdeentscheidungen abgewichen \n\nsind. \n\n8 \n\na) Das Amt des vorläufigen Treuhänders im Verbraucherinsolvenzeröff-\n\nnungsverfahren ist in § 306 Abs. 2 Satz 1 InsO nur indirekt erwähnt. Schon \n\nwährend des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens, welches dem \n\nvereinfachten Insolvenzverfahren vorausgeht, können danach Sicherungsmaß-\n\nnahmen angeordnet werden. In dieser Ermächtigung liegt eine Analogverwei-\n\nsung auf die §§ 21, 22 InsO. Sie setzt die Existenz eines dem vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter des Regelinsolvenzverfahrens entsprechenden Amtes voraus. \n\nDementsprechend ist auch im Gesetzgebungsverfahren an die Möglichkeit ge-\n\ndacht worden, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Treuhänder zu \n\nbestellen habe (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom \n\n9 \n\n10 \n\n19. April 1994, BT-Drucks. 12/7302, S. 191 zu § 357c). Dieser vorläufige Treu-\n\nhänder wird in der Praxis zu Recht weitgehend anerkannt. \n\nb) Zu den Vergütungsgrundlagen für den vorläufigen Treuhänder, die \n\nnormativ nicht bestimmt sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten: \n\nNach einer Meinung soll der vorläufige Treuhänder eine Vergütung in \n\nHöhe eines Teils der dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren zu-\n\nstehenden Vergütung (§ 13 InsVV) erhalten (LG Kaiserslautern, Beschl. v. \n\n31. August 2001 - 1 T 290/00, juris; LG Heilbronn Rpfleger 2005, 106; AG Hal-\n\nle-Saalkreis DZWiR 2002, 527 f; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzver-\n\nfahren 2. Aufl. Rn. 611). Nach anderer Auffassung ist der vorläufige Treuhänder \n\nin Höhe eines Bruchteils der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\n(§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 InsVV) zu entlohnen (AG Köln NZI 2000, 143 f; \n\nAG Rosenheim ZInsO 2001, 218; Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Aufl. \n\n§ 13 Rn. 17; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 13 InsVV Rn. 9; Fuchs \n\nZInsO 2000, 429, 432). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher nicht \n\nStellung genommen. Sie ist auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren nicht entscheidungserheblich. \n\n11 \n\nDie Vorinstanzen sind der für den Rechtsbeschwerdeführer günstigeren \n\nAnsicht gefolgt, nach welcher die Vergütung des vorläufigen Treuhänders ent-\n\nsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aus dem Staffelsatz gemäß § 2 Abs. 1 \n\nInsVV abzuleiten ist. Hiervon kann der Senat im Ergebnis schon wegen des \n\nVerschlechterungsverbotes (vgl. BGHZ 159, 122, 124) nicht zum Nachteil des \n\nRechtsbeschwerdeführers abweichen. \n\n12 \n\naa) Die Vorinstanzen haben dem Rechtsbeschwerdeführer als Vergütung \n\n10 v.H. der von ihm angesammelten pfändbaren Lohnanteile des Schuldners \n\nzugebilligt. Ein höherer Vergütungssatz als 2/3 der Regelvergütung des Treu-\n\nhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren könnte aus § 13 Abs. 1 InsVV a.F. \n\nfür den vorläufigen Treuhänder trotz der langen Tätigkeitsdauer hier nicht abge-\n\nleitet werden. \n\n13 \n\nbb) Auch bei entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 InsVV in der \n\nbis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung kommt hier ein höherer Satz als \n\n25 v.H. der Vergütung eines (fiktiven) Insolvenzverwalters nicht in Betracht. \n\n14 \n\nDie Rechtsbeschwerde gründet den geforderten Vergütungssatz von \n\n35 v.H. sowohl auf den gemäß § 306 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO an-\n\ngeordneten Zustimmungsvorbehalt und die Dauer des Verfahrens als auch auf \n\nden konkreten Aufwand des vorläufigen Treuhänders in der Auseinanderset-\n\nzung mit dem zweiten Arbeitgeber und Vermieter des Schuldners. \n\n15 \n\nEine generelle Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters infolge der Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes ist nicht ge-\n\nrechtfertigt; es kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. auf den konkreten \n\nTätigkeitsumfang an (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, \n\nZIP 2003, 1612). Diese Rechtsfrage ist geklärt. Dazu hat der Rechtsbeschwer-\n\ndeführer trotz mitgeteilter Bedenken des Amtsgerichts nichts weiter vorgetra-\n\ngen. Auch im Übrigen lässt die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen zu \n\nArt, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Rechtsbeschwerdeführers als vorläu-\n\nfiger Treuhänder die Anwendung eines unrichtigen Maßstabes zu seinem Nach-\n\nteil nicht erkennen. \n\n16 \n\nc) Offensichtlich verfehlt ist die Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers, \n\nzur Berechnungsgrundlage seiner Vergütung gehöre auch der unpfändbare Teil \n\nder Arbeitslöhne des Schuldners, die er von den Arbeitsgebern eingezogen und \n\nan den Schuldner weitergeleitet habe. Zwar billigt auch § 11 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) dem vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter eine Vergütung zu, deren Berechnungsgrundlage das Ver-\n\nmögen sein soll, auf welches sich die Verwaltertätigkeit während des Eröff-\n\nnungsverfahrens erstreckt hat. Da diese Einkunftsteile nach § 36 Abs. 1 InsO \n\nnicht zur Haftungsmasse gehörten, konnten sie die dem Treuhänder zustehen-\n\nde Vergütung nicht beeinflussen. Dieses Verständnis des Vergütungsrechts ist \n\nso eindeutig, dass es einer Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nnicht bedarf. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lichtenberg, Entscheidung vom 06.05.2002 - 38 IK 12/00 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 T 766/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zb-82-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zb-82-03","retrieved":"2026-07-10 21:48:15.415316+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-12/ix-zb-82-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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