{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"I ZR 82/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 1 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Tony Taler Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben wer- den, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Ent- scheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivato- ren eingesetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 82/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nTony Taler \n\nEine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben wer-\nden, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern \nund Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern \nzu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen. \n\nDagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Ent-\nscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass \nKinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer \nSchulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivato-\nren eingesetzt werden. \n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 82/05 - OLG Bremen \nLG Bremen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. April 2005 \n\naufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Bremen vom 1. Juli 2004 abge-\n\nändert und wie folgt neu gefasst: \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftli-\n\nchen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Aktion \"Kel-\n\nlogg's für den Schulsport\" wie im Klageantrag Bl. 3 - 15 wie-\n\ndergegeben anzukündigen. \n\n2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein \n\nOrdnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ord-\n\nnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Mona-\n\nten angedroht. \n\n3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte stellt unter anderem Frühstückszerealien her und vertreibt \n\nsie. In der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2004 führte sie eine an \n\nSchüler gerichtete Werbeaktion durch. Die Schüler wurden aufgefordert, als \n\n\"Tony Taler\" bezeichnete Wertpunkte zu sammeln und diese anschließend über \n\nihre Schule unter Einschaltung eines Lehrers als Ansprechpartner bei der Be-\n\nklagten einzureichen. Je nach Anzahl der gesammelten Taler erhielt die Schule \n\nvon der Beklagten Sportartikel (z.B. für 5 Taler ein Springseil, für 15 Taler einen \n\nBall, für 50 Taler ein Badminton-Set, für 400 Taler eine Basketballanlage, für \n\n555 Taler ein Baseball-Schulset). Die \"Tony Taler\" befanden sich in \"ausge-\n\nwählten Aktionspackungen\" der Produkte \"Kellogg's Frosties\" und \"Kellogg's \n\nChocos\"; sie konnten aber auch durch einen Anruf bei einer kostenpflichtigen \n\nTelefonverbindung (0,49 € je Anruf und Taler) oder durch Teilnahme an einem \n\neinfachen Geschicklichkeitsspiel auf der Internetseite der Beklagten erworben \n\nwerden. \n\n2 \n\nDer Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände, hat die Werbung unter mehreren Gesichtspunkten als wettbe-\n\nwerbswidrig beanstandet. Sie sei insbesondere geeignet, erheblichen sozialen \n\nDruck auf Eltern und Schüler auszuüben, sich zugunsten der Schule an der Ak-\n\ntion zu beteiligen und deshalb die Produkte der Beklagten zu kaufen. Die Wer-\n\nbung nutze zudem die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendli-\n\nchen in unlauterer Weise aus. \n\n3 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von (näher bezeichneten) \nOrdnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken \ndes Wettbewerbs die Aktion \"Kellogg's für den Schulsport\" wie nachfol-\ngend abgebildet anzukündigen: \n\n4 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\ndie wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Eltern werde durch die Werbeakti-\n\non nicht berührt, weil der Erwerb der \"Tony Taler\" nicht zwingend den Kauf ihrer \n\nProdukte erfordere. Bei der in Rede stehenden Aktion handele es sich um er-\n\nlaubtes \"Sponsoring\". \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung des Klägers ist erfolglos geblieben. \n\nMit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der \n\nKläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechts-\n\nmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Werbeaktion der Beklagten als wettbe-\n\nwerbsrechtlich zulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nEs liege kein Fall einer unlauteren moralischen oder autoritären Druck-\n\nausübung i.S. von § 4 Nr. 1 UWG vor. Insbesondere habe die Beklagte keinen \n\nKaufdruck auf die Schüler - etwa durch einen Aufruf zur Solidarität für die Schu-\n\nle - ausgeübt, weil das Sammeln der \"Tony Taler\" nicht vom Kauf ihrer Produkte \n\nabhängig gewesen sei. Für den Erwerb der Taler hätten mit Telefon und Inter-\n\nnet noch andere attraktive und gleichwertige Handlungsalternativen zur Verfü-\n\ngung gestanden. Die Werbeaktion habe auch nicht das der öffentlichen Verwal-\n\ntung entgegengebrachte Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amts-\n\nführung missbraucht. Die Werbung sei nicht darauf angelegt gewesen, dass die \n\nSchulen die Produkte der Beklagten empfehlen. Ein psychischer Kaufzwang sei \n\nebenfalls nicht ersichtlich. Der als \"Ansprechpartner\" eingeschaltete Lehrer ha-\n\nbe nicht die Stelle des Personals der Beklagten übernommen, um für diese ei-\n\nnen Kaufzwang auszuüben. Konkrete Anhaltspunkte für ein Ausnutzen der ge-\n\nschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen lägen ebenfalls nicht \n\nvor. Schließlich sei die Werbung auch nicht unter den Gesichtspunkten eines \n\nVerstoßes gegen das Kopplungsverbot, eines unerlaubten Werbegeschenks, \n\neines übertriebenen Anlockens oder einer Ausnutzung der kindlichen Spiel- und \n\nSammelleidenschaft als wettbewerbsrechtlich bedenklich anzusehen. \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antrags-\n\ngemäßen Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat nicht alle maß-\n\ngeblichen Umstände des Streitfalls hinreichend berücksichtigt und damit rechts-\n\nfehlerhaft einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 3, 4 Nr. 1 UWG \n\nverneint. \n\n10 \n\n1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-\n\nholungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage \n\nnach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist. Zudem muss die Handlung \n\nzum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es an-\n\ndernfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. \n\n26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 17 = WRP 2007, 303 - Regen-\n\nwaldprojekt I, m.w.N.). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nach neuem Recht aus § 8 \n\nAbs. 1 und 3 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. \n\na) Die in Rede stehende Werbeaktion ist am Maßstab des § 4 Nr. 1 \n\nUWG zu messen, weil sie nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts in erster Linie die durch diese Bestimmung geschützte \n\nEntscheidungsfreiheit der Schüler und ihrer Eltern berührt. \n\n13 \n\nAls potentielle Käufer der beworbenen Frühstücksflocken kommen \n\nhauptsächlich die Eltern der Schüler in Betracht, weil es sich um Produkte des \n\ntäglichen Haushaltsbedarfs handelt, die regelmäßig von den Eltern erworben \n\nwerden. Davon gehen auch die Parteien aus. \n\n14 \n\nWerbemaßnahmen, die an Kinder und Jugendliche gerichtet sind und \n\ndarauf abzielen, dass sich die umworbenen Kinder und Jugendlichen an ihre \n\nEltern wenden, damit diese ein bestimmtes Produkt erwerben, sind an § 4 Nr. 1 \n\nUWG zu messen, weil es in solchen Fällen um die Willensentschließungsfrei-\n\nheit der Eltern als potentielle Käufer geht (MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 \n\nNr. 2 Rdn. 40, 43, 54; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 120; Harte/Henning/ \n\nStuckel, UWG, § 4 Nr. 2 Rdn. 17; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1 \n\nRdn. 23; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 1/22; ebenso wohl auch Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 2.18; \n\na.A. Benz, WRP 2003, 1160, 1166). Maßgeblich ist, ob der Einsatz der Kinder \n\nund Jugendlichen zur Beeinflussung ihrer Eltern bei deren Kaufentscheidung \n\nunlauter ist (Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 120; Dembowski, Festschrift für Ull-\n\nmann, 2006, S. 599, 600 f.). \n\n15 \n\nWas die Möglichkeit anbelangt, die Sammeltaler auch ohne einen Er-\n\nwerb von Produkten der Beklagten durch einen Telefonanruf oder über das In-\n\nternet zu erhalten, ist im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG zusätzlich die Sichtweise \n\nder dabei direkt angesprochenen Schüler zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. \n\n22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 19 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift \n\nmit Sonnenbrille; Harte/Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 2 Rdn. 7). \n\n16 \n\nb) Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Werbeaktion ist nicht darauf \n\nangelegt, Kinder und Jugendliche als Käufer zu gewinnen. Sie zielt vielmehr \n\ndarauf ab, die angesprochenen Minderjährigen als sogenannte Kaufmotivatoren \n\neinzusetzen, die versuchen sollen, die Kaufentscheidung der Eltern oder Erzie-\n\nhungsberechtigten zu beeinflussen. Da die Kaufentscheidung in den \"Motivati-\n\nonsfällen\" regelmäßig von den Erwachsenen getroffen wird, kommt es für die \n\nFrage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Werbe-\n\naktion darauf an, ob diese bei ihrer Kaufentscheidung durch den Einsatz der \n\nKinder und Jugendlichen als Kaufmotivatoren einer unangemessenen unsachli-\n\nchen Einflussnahme ausgesetzt sind (Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 120). Die \n\nSchwelle zur Unlauterkeit der Einflussnahme wird dabei erst überschritten, \n\nwenn der auf den Erwachsenen ausgeübte Druck ein solches Ausmaß erreicht, \n\ndass er in seiner freien Willensentschließung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. \n\nzur Kopplung: BGH GRUR 2006, 161 Tz. 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zur \n\nLaienwerbung: BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz. 16 \n\n= WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; zum Sponsoring: BGH GRUR \n\n2007, 247 Tz. 21 - Regenwaldprojekt I). \n\n17 \n\naa) Anders als bei Kindern und Jugendlichen, die für Beeinflussungen \n\nstärker empfänglich sind, kommt bei Erwachsenen eine Beeinträchtigung ihrer \n\nEntscheidungsfreiheit nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Werbung ist insbe-\n\nsondere nicht bereits deshalb unlauter, weil sie geeignet ist und darauf abzielt, \n\nbei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche zu wecken, die diese anschließend \n\nbei ihren Eltern anmelden. Es gehört zu den Grundlagen jeder Erziehung, Kin-\n\ndern verständlich zu machen, dass nicht alle Wünsche erfüllt werden können. \n\nEin vernünftiger Erziehungsberechtigter ist im Allgemeinen in der Lage, Kauf-\n\nwünschen, die von seinen Kindern an ihn herangetragen werden, auch ableh-\n\nnend zu begegnen. Dies entspricht dem für das Wettbewerbsrecht maßgebli-\n\nchen Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, \n\nder mit den Marktgegebenheiten vertraut ist. Die Tatsache allein, dass seine \n\nKinder ihn mehr oder weniger intensiv mit Wünschen bedrängen, steht daher \n\neiner rationalen Entscheidung des Erziehungsberechtigten über den Kauf eines \n\nProdukts grundsätzlich nicht entgegen (Harte/Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 2 \n\nRdn. 17; Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 121; Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 2.18; Dembowski aaO S. 599, 601 f.). Eine Un-\n\nlauterkeit kommt in solchen Fällen nur ausnahmsweise aufgrund besonderer \n\nUmstände in Betracht (vgl. BGH GRUR 2006, 949 Tz. 19 - Kunden werben \n\nKunden; MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 2 Rdn. 47). \n\n18 \n\nbb) Solche besonderen, die Unlauterkeit der beanstandeten Werbeakti-\n\non begründenden Umstände, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung \n\nnicht genügend berücksichtigt hat, sind hier gegeben. \n\n19 \n\n(1) Nach den getroffenen Feststellungen ist die Sammelaktion der Be-\n\nklagten geeignet, einen erheblichen Gruppendruck auf die Schüler dahin aus-\n\nzuüben, sich dem Sammeln der Taler innerhalb der Klassen- und Schulgemein-\n\nschaft anzuschließen. Die für die Schüler attraktiven Sportgeräte kommen nicht \n\ndem einzelnen Sammler zugute, sondern der Schule und damit allen Schülern, \n\nalso auch solchen, die nichts zu der Aktion beigetragen haben. Wenn sich die \n\nMehrheit einer Klasse oder der ganzen Schulgemeinschaft zum Sammeln der \n\nTaler entschließt, wird diese die Minderheit entsprechend unter Druck setzen, \n\nebenfalls einen Beitrag zur Erlangung der Sportgeräte zu leisten, die sie an-\n\nschließend mitbenutzen können. Die Werbung zielt darauf ab, dass sich Kinder \n\nund Jugendliche, die sich mit ihrer Schule identifizieren und in starkem Maße \n\nGruppenzwängen unterliegen, dem Druck beugen und sich an der Sammelakti-\n\non beteiligen wollen. Damit nutzt die Beklagte in unsachlicher Weise die inner-\n\nhalb einer Schulklasse bestehende Gruppendynamik und den bei den Schülern \n\nbestehenden Solidaritätszwang für ihre Werbezwecke aus. \n\n20 \n\n(2) Der durch die Werbung der Beklagten auf die Schüler ausgeübte \n\nDruck, sich an der Sammelaktion zu beteiligen, wird entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts nicht dadurch maßgeblich gemindert, dass die Sammeltaler \n\nnicht nur durch den Kauf der Produkte der Beklagten erworben, sondern eben-\n\nso durch einen kostenpflichtigen Anruf bei einer Telefonhotline und über eine \n\nTeilnahme an einem einfachen Geschicklichkeitsspiel auf der Internetseite der \n\nBeklagten erworben werden konnten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, \n\ndass ein Anruf bei der Telefonhotline oder ein Besuch auf der Internetseite der \n\nBeklagten ebenfalls deren Wettbewerb fördert und zudem keine Alternative für \n\nsolche Schüler darstellt, die sich an der Sammelaktion grundsätzlich überhaupt \n\nnicht beteiligen wollen. Es entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung, dass zur \n\nErlangung einer möglichst hohen Zahl von Talern alle drei angebotenen Wege \n\nbeschritten werden. \n\n21 \n\n(3) Die auf diese Weise einem gewissen Gruppenzwang ausgesetzten \n\nSchüler werden demnach auch an ihre Eltern mit dem Wunsch herantreten, die \n\nProdukte der Beklagten erwerben. Wie dargelegt, reicht die bloße Druckaus-\n\nübung von Kindern gegenüber ihren Eltern im Allgemeinen zwar für die Annah-\n\nme einer unsachlichen Einflussnahme nicht aus, weil vernünftige Eltern auch \n\nbei starkem Kaufdruck ihrer Kinder grundsätzlich nicht an einer rationalen Ent-\n\nscheidung gehindert werden. Im vorliegenden Fall überschreitet bei der gebote-\n\nnen Gesamtwürdigung aller Umstände die Einflussnahme auf die Eltern aber \n\ndas angemessene Maß, weil zu der Druckausübung durch die Kinder hinzu-\n\nkommt, dass die Werbung der Beklagten darauf angelegt ist, auch die Autorität \n\nder Schulen, insbesondere der Sportlehrer, für die Aktion einzusetzen, um auf \n\ndiese Weise den Wettbewerb der Beklagten zu fördern. Die Werbung fordert die \n\nSchüler ausdrücklich auf, ihre Lehrer von der Aktion zu informieren, damit diese \n\ndie Aktion \"an der Schule starten\". Die Lehrer sollen als \"Ansprechpartner\" die-\n\nnen und die gesammelten Punkte einsenden. \n\n22 \n\nDa die Schule die Sportgeräte ohne eigene Gegenleistung erhält und die \n\nAnzahl und die Attraktivität der Prämien mit der Anzahl der gesammelten Punk-\n\nte steigen, hat die einzelne Schule ein erhebliches Interesse daran, auf ihre \n\nSchüler und deren Eltern Einfluss zu nehmen, sich an der Sammelaktion zu \n\nbeteiligen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 112/03, GRUR 2006, 77 Tz. 19 f. \n\n= WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion). Die Schüler und Eltern geraten damit in die \n\nSituation, die Aktion der Beklagten unterstützen zu müssen, um den Eindruck \n\nmangelnder Hilfsbereitschaft und Solidarität mit der Schulgemeinschaft zu ver-\n\nmeiden. Auch vernünftige Eltern werden sich deshalb oftmals dazu veranlasst \n\nsehen, ihren Kindern zu erlauben, sich an der Sammelaktion der Beklagten zu \n\nbeteiligen und hierfür die Produkte der Beklagten zu erwerben, die sie ansons-\n\nten nicht gekauft hätten. \n\n23 \n\n3. Der Unterlassungsanspruch war auch nach dem bis zum 7. Juli 2004 \n\ngeltenden Recht begründet, da die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit \n\nder Verbraucher durch die Ausübung moralischen Drucks unter Einsatz von \n\nAutoritätspersonen gegen § 1 UWG a.F. verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1978 \n\n- I ZR 90/77, GRUR 1979, 157, 158 = WRP 1979, 117 - Kindergarten-Malwett-\n\nbewerb). \n\n24 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers auf-\n\nzuheben. Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, \n\ngemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Da dem Kläger der \n\ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist die Beklagte unter Abän-\n\nderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 01.07.2004 - 12 O 533/03 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 2 U 75/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/i-zr-82-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/i-zr-82-05","retrieved":"2026-07-10 21:48:29.855963+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-12/i-zr-82-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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