{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"IV ZB 38/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechts- schutzinteresse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZB 38/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nZPO § 42 \n\nFür ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren \ngegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechts-\nschutzinteresse. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - OLG München \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 11. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober \n\n2006 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom \n\n9. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n1. Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen erbrechtlicher \n\nStreitigkeiten wegen Verletzung einer Verfügungsunterlassungsverpflich-\n\ntung auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nNach Zustellung des seine Berufung zurückweisenden Urteils am \n\n18. September 2006 beantragte er mit Schriftsatz vom 28. September \n\n2006 Tatbestandsberichtigung und lehnte mit Schriftsatz vom 29. Sep-\n\ntember 2006 die drei erkennenden Richter des Berufungssenats wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit ab. \n\n3 \n\nDurch Beschluss vom 12. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht \n\nin der Besetzung mit drei weiteren Senatsmitgliedern das Ablehnungsge-\n\nsuch ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter \n\nals unzulässig verworfen. Es fehle trotz des noch anhängigen Tatbe-\n\nstandsberichtigungsverfahrens am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Begrün-\n\ndetheit des Ablehnungsgesuchs käme die begehrte Tatbestandsberichti-\n\ngung nicht mehr in Betracht, da bei der Entscheidung darüber gemäß \n\n§ 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur die Richter mitwirken könnten, die bei dem \n\nUrteil mitgewirkt haben. Für ein Ablehnungsgesuch, das darauf abziele, \n\ndie künftige Verfahrenstätigkeit aller dieser Richter zu unterbinden, sei \n\ndaher das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Auf die mit \n\nSchriftsatz vom 19. Oktober 2006 erhobene Gegenvorstellung hat das \n\nBerufungsgericht mit Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO). Sie ist insbesondere auf die rechtzeitig erhobene Gegenvorstel-\n\nlung im Ergänzungsbeschluss wirksam zugelassen worden (vgl. BGHZ \n\n150, 133, 136 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - ju-\n\nris Tz. 7-9 = NJW 2004, 2529 unter III 3). In der Sache hat sie jedoch \n\nkeinen Erfolg. \n\n5 \n\nNach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsge-\n\nsuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter \n\nihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die ge-\n\ntroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss dar-\n\nan abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (allge-\n\nmeine Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00 - \n\nNJW 2001, 1502 unter I 4, 5; BFHE 157, 494, 495 f. = BB 1990, 271 = ju-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nris Tz. 10 ff.; BVerwG MDR 1970, 442; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. \n\n§ 44 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 42 \n\nRdn. 6, jeweils m.w.N.). \n\nDas ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach der Ur-\n\nteilsverkündung gestellt worden. \n\nZwar ist die beantragte Tatbestandsberichtigung noch nicht be-\n\nschieden worden. Die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO gelten grundsätzlich \n\nfür alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramtes \n\nin Betracht kommt, mithin auch für das Tatbestandsberichtigungsverfah-\n\nren (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1962 - V ZR 212/60 - NJW 1963, 46 un-\n\nter I; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 44 Rdn. 11 m.w.N.). Das vermit-\n\ntelt dem Kläger aber hier für seinen Ablehnungsantrag nicht das erfor-\n\nderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Entscheidung über seinen An-\n\ntrag auf Ablehnung aller Richter hätte im Streitfall bei begründeter Ab-\n\nlehnung zur Folge, dass die von ihm angestrebte Tatbestandsberichti-\n\ngung überhaupt nicht mehr möglich wäre. Ist aber bei Begründetheit des \n\nAblehnungsgesuchs eine weitere richterliche Tätigkeit im Tatbestandsbe-\n\nrichtigungsverfahren ausgeschlossen, besteht an der Entscheidung dar-\n\nüber auch kein Rechtsschutzinteresse (BFH aaO; vgl. ferner BFH, Be-\n\nschlüsse vom 10. April 1991 - II B 150/90 - BFH/NV 1992, 518 = juris \n\nTz. 5 und vom 17. Februar 1999 - IV B 41/98 - BFH/NV 1999, 962 f. = ju-\n\nris Tz. 12 zur Unzulässigkeit bei noch ausstehender Kostenentscheidung \n\nnach übereinstimmender Erledigungserklärung; OLGR Frankfurt 1997, \n\n154 zur Unzulässigkeit bei noch anhängiger Gegenvorstellung; OLG \n\nKarlsruhe FamRZ 2007, 55 = juris Tz. 3 zur Unzulässigkeit bei noch vor-\n\nzunehmender Abgabe des Rechtsstreits). \n\n8 \n\n9 \n\nOhne Erfolg hält die Beschwerde dem entgegen, dass noch nicht \n\nfeststehe, ob das Ablehnungsgesuch insgesamt Erfolg haben werde; bei \n\nnur teilweisem Erfolg bliebe die Tatbestandsberichtigung noch möglich. \n\nAbzustellen ist dagegen auf das Ablehnungsgesuch, das auf den \n\nAusschluss aller beteiligten Berufungsrichter abzielt. Über dieses kann \n\ndenkgesetzlich auch nur einheitlich entschieden werden, weil jeder der \n\ndrei Richter in demselben Maß für den Inhalt des Urteils verantwortlich \n\nist, zumal der Kläger hier allen Richtern gleichermaßen vorhält und sie \n\ndeswegen auch für befangen hält, wesentliches Vorbringen - wie etwa \n\ndie Berufungsgründe - insgesamt nicht zur Kenntnis genommen zu ha-\n\nben. Unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen abge-\n\nlehnten Richter sind daher ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt MDR \n\n1979, 940). Richterliche Hinweise gemäß § 139 ZPO durch das Beru-\n\nfungsgericht oder durch den Senat waren nicht veranlasst. \n\n10 \n\nEbenso wenig lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwer-\n\nde - ein Rechtsschutzbedürfnis daraus ableiten, dass das Berufungsge-\n\nricht bislang den Streitwert noch nicht abschließend festgesetzt hat. Es \n\nist bereits zweifelhaft, ob diese Nebenentscheidung - vor allem auch an-\n\ngesichts des hier bestehenden Zusammenhangs des Ablehnungsge-\n\nsuchs mit der vom Kläger angestrebten Tatbestandsberichtigung - über-\n\nhaupt geeignet sein kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu be-\n\ngründen. Der Senat hat mit seiner Entscheidung über die Zurückweisung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom heutigen Tage auch \n\nden Streitwert für die Tatsacheninstanzen festgesetzt. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanz: \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 1670/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/iv-zb-38-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/iv-zb-38-06","retrieved":"2026-07-10 21:49:57.741701+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-11/iv-zb-38-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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