{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"VIII ZB 73/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzlichen) eigenen Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 73/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nDer aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem \n\nAmtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer \n\nPartei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn \n\nder Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzlichen) eigenen \n\nWohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluss an BGH, \n\nBeschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). \n\nBGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06 - LG Chemnitz \n\n AG Freiberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat beim Amtsgericht Klage auf Herausgabe einer Maschine \n\nerhoben und dabei ausschließlich einen \n\n- von der Beklagten nicht \n\nangegriffenen - Wohnsitz im Iran angegeben. Gegen das die Klage abweisende \n\nUrteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung zum Landgericht eingelegt. \n\nNach Hinweis des Landgerichts darauf, dass gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG wegen des ausländischen Wohnsitzes des Klägers das \n\nOberlandesgericht als Berufungsgericht zuständig sei, hat er geltend gemacht, \n\ndass er noch einen zweiten Wohnsitz in Deutschland habe. Er sei (auch) \n\ndeutscher Staatsangehöriger und halte sich als Handelsvertreter vier Monate \n\nim Jahr in Deutschland auf. Er wohne in dieser Zeit bei seinem Sohn in \n\nBergisch-Gladbach, mit dem er die Wohnung teile. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig \n\nverworfen, weil sie nicht beim zuständigen Oberlandesgericht Dresden \n\neingelegt worden sei. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargelegt, \n\ndass er im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 12. April 2005 \n\nseinen Wohnsitz noch oder wieder in Deutschland gehabt habe. Dagegen \n\nspreche schon die unter der iranischen Anschrift eingereichte Klage. Letztlich \n\nkomme es aber nicht darauf an, ob der Kläger - was grundsätzlich möglich sei - \n\nzwei Wohnsitze gehabt habe. Entscheidend sei, dass der im ersten Rechtszug \n\nunangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei \n\nzugrunde zu legen und einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht \n\nentzogen sei, da nur so dem Gebot der Rechtssicherheit wirksam Rechnung \n\ngetragen werden könne. \n\nII. \n\n3 \n\nDie vom Kläger hiergegen erhobene, gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zu Recht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, \n\nweil sie nicht bei dem gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständigen \n\nOberlandesgericht eingelegt worden ist. \n\n4 \n\n1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte \n\nzuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der \n\nBerufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte über \n\nAnsprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren \n\nallgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz \n\naußerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. \n\nDabei ist im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem \n\nAmtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Wohnsitz \n\neiner Partei zugrunde zu \n\nlegen und einer Nachprüfung durch das \n\nRechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar \n\n2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073; vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, \n\nNJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW \n\n2006, 1808, unter III 2 a). \n\n5 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt der aus dem \n\nGebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem \n\nAmtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz \n\neiner Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, auch \n\ndann, wenn sich der Rechtsmittelführer erstmals in der Berufungsinstanz auf \n\neinen anderen (zusätzlichen) eigenen Gerichtsstand beruft als im Verfahren vor \n\ndem Amtsgericht. Mit der auf den Wohnsitz der Parteien im Zeitpunkt des \n\nEintritts der Rechtshängigkeit abstellenden Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG soll \n\nim \n\nInteresse der Rechtssicherheit und Ver-\n\nfahrensvereinfachung sichergestellt werden, dass bereits bei Verfahrensbeginn \n\nerkennbar ist, bei welchem Gericht gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die \n\nEntscheidung des Amtsgerichts einzulegen sind (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n28. Januar 2004, aaO, unter II 2 b, c). Mit dieser Zielrichtung der gesetzlichen \n\nRegelung ist die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht nicht vereinbar, \n\nder Rechtsmittelführer könne durch neues Vorbringen zu seinem eigenen allge-\n\nmeinen Gerichtsstand Einfluss auf die Zuständigkeit des Landgerichts oder des \n\nOberlandesgerichts als Berufungsgericht nehmen. Dem Rechtsmittelführer \n\nwürde damit eine in der Prozessordnung nicht vorgesehene Wahlmöglichkeit \n\nhinsichtlich des zuständigen Berufungsgerichts eingeräumt, und es könnte sich \n\nüberdies - im Fall einer für beide Parteien berufungsfähigen Entscheidung des \n\nAmtsgerichts - die Zuständigkeit unterschiedlicher Berufungsgerichte für die \n\nRechtsmittel der Parteien ergeben. Für eine Ausnahme von dem Grundsatz, \n\ndass das Berufungsgericht den erstinstanzlich unbestritten gebliebenen \n\ninländischen oder ausländischen Wohnsitz einer Partei ungeprüft zugrunde zu \n\nlegen hat, besteht daher kein Anlass. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiberg, Entscheidung vom 19.01.2006 - 5 C 316/05 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 10.07.2006 - 6 S 73/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/viii-zb-73-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/viii-zb-73-06","retrieved":"2026-07-10 21:50:40.739394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-10/viii-zb-73-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. Zivilsenat","date":"2007-07-10","dockets":["VIII ZB 73/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.07.2007 – VIII ZB 73/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/viii-zb-73-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzlichen) eigenen Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der\n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2006 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n5.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/119","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"119","label":"§ 119 GVG","mentions":4},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Freiberg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Freiberg","date":"2006-01-19","docket":"5 C 316/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Chemnitz","court_id":null,"court_as_stated":"LG Chemnitz","date":"2006-07-10","docket":"6 S 73/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-07-10","docket":"VIII ZB 73/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-07-10/viii-zb-73-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/viii-zb-73-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:50:40.739394+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}