{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"V ZR 244/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 244/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Miteigentümerin eines in Berlin-Niederschönhausen be-\n\nlegenen Grundstücks. Es wurde seinen früheren jüdischen Eigentümern in den \n\nJahren 1935 bis 1938 verfolgungsbedingt entzogen, 1950 als Eigentum des \n\nVolkes gebucht und nach der Wiedervereinigung Deutschlands durch Bescheid \n\nvom 30. November 1993 dem beklagten Land zugeordnet. \n\n2 \n\nSeit 1990 wurde das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als \n\nsog. Literaturhaus, einer Begegnungsstätte für Autoren und Publikum, genutzt. \n\nDabei handelte es sich zunächst um eine nachgeordnete Einrichtung des Be-\n\nklagten. Ab 1993 befand sich das Literaturhaus in privater Trägerschaft und \n\nwurde durch den Beklagten gefördert. Ein Entgelt für die Nutzung des Grund-\n\nstücks vereinbarte und erhob der Beklagte nicht. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDurch Restitutionsbescheid vom 15. März 1999 wurde das Grundstück \n\nauf die Klägerin und die Mitberechtigte J. G. zurückübertragen. Die \n\nÜbergabe des Grundstücks erfolgte am 31. Dezember 1999. \n\nDie Klägerin verlangt für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum \n\n31. Dezember 1999 auf der Grundlage der für das Grundstück erzielbaren Mie-\n\nte Ersatz für nicht gezogene Nutzungen in Höhe von 289.534,37 €. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die \n\nZurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Zahlungsanspruch für \n\nunbegründet. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verpflichte den Verfü-\n\ngungsberechtigten nur zur Herausgabe gezogener Nutzungen. Sie sei weder \n\nunmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn der Verfügungsberechtigte \n\nkeine Nutzungen gezogen habe. Die Klägerin könne die für das Grundstück \n\nerzielbare Miete auch nicht als Schadensersatz beanspruchen. Zwar bestehe \n\nzwischen dem Verfügungs- und dem Restitutionsberechtigten ein gesetzliches \n\nSchuldverhältnis. Die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks an den pri-\n\nvaten Träger des Literaturhauses verletze die daraus folgenden Pflichten je-\n\ndoch nicht. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Allerdings entspricht das Berufungsurteil, das anstelle eines Tatbe-\n\nstandes lediglich Prozessgeschichte und die Berufungsanträge enthält, nicht \n\nden Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ein Berufungsgericht \n\nkann zwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstandes absehen, \n\nwenn die maßgeblichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil enthalten \n\nsind. Es muss dann aber ausdrücklich auf diese Bezug nehmen. Fehlt es so-\n\nwohl an eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als \n\nauch an einer Bezugnahme auf die Feststellungen der angefochtenen Ent-\n\nscheidung, unterliegt das Berufungsurteil - weil es dann an der für die revisions-\n\nrechtliche Nachprüfung erforderlichen maßgeblichen Beurteilungsgrundlage \n\nnach § 559 ZPO fehlt - grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung (vgl. Senat, BGHZ 158, 37, 41 f.; BGH, Urt. v. 22. Dezember \n\n2003, VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 28. September 2004, VI ZR \n\n362/03, NJW 2005, 830, 831; Urt. v. 16. März 2005, VIII ZR 130/04, DAR 2006, \n\n143). \n\n9 \n\nVon der Aufhebung des Berufungsurteils kann ausnahmsweise abgese-\n\nhen werden, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinrei-\n\nchend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, \n\nV ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003, \n\nVIII ZR 122/03, aaO; Urt. v. 16. März 2005, VIII ZR 130/04, aaO). Das ist hier \n\nder Fall. Das Berufungsgericht erwähnt das Urteil des Landgerichts mehrfach \n\nund legt seiner rechtlichen Beurteilung erkennbar dessen tatsächliche Feststel-\n\nlungen zugrunde. Änderungen oder Ergänzungen des relevanten Sachverhalts \n\nsind weder ersichtlich noch genannt. Das lässt den Schluss zu, dass das Beru-\n\nfungsgericht sich die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen machen wollte \n\nund lediglich übersehen hat, dass dies nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine \n\nausdrückliche Bezugnahme erfordert. \n\n10 \n\n2. In der Sache hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Nachprüfung \n\nstand. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass es an einer gesetzli-\n\nchen Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch fehlt. \n\n11 \n\na) Ein Anspruch auf Ersatz nicht gezogener Nutzungen ergibt sich nicht \n\naus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestimmung hat der Verfügungsbe-\n\nrechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszugeben, die ihm aus einem \n\nMiet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zugeflossen sind oder zuste-\n\nhen. Hat der Verfügungsberechtigte den zurückzuübertragenden Vermögens-\n\ngegenstand - wie hier - unentgeltlich einem Dritten überlassen, fehlt es an ei-\n\nnem solchen Entgelt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ist in diesem \n\nFall auch nicht entsprechend anwendbar. Das hat der Senat in seinem Urteil \n\nvom 23. April 1999 bereits näher begründet (BGHZ 141, 232, 236 ff.; vgl. auch \n\nSenat, BGHZ 132, 306, 311). \n\n12 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass der \n\nBeklagte das für das Grundstück erzielbare Nutzungsentgelt nicht realisiert hat, \n\nzu keiner Schadensersatzverpflichtung wegen schuldhaft ordnungswidriger Ver-\n\nwaltung des Vermögensgegenstandes. \n\n13 \n\naa) Zwar entsteht mit der Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs \n\nzwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten ein gesetzliches \n\nSchuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt und Schadenser-\n\nsatzpflichten aus positiver Forderungsverletzung oder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB n.F. begründen kann (vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 30. Sep-\n\ntember 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Diese Rechtsbeziehung ist \n\nallerdings nicht umfassend, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervor-\n\ngehobenen Fällen wie ein Treuhandverhältnis ausgebildet (BGH, Urt. v. 16. De-\n\nzember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Hierzu zählen die Fälle, \n\nin denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungs-\n\nanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 \n\nVermG; vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, \n\n614). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtig-\n\nten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert (§ 3 \n\nAbs. 3 Satz 6 VermG). Gleiches gilt in dem weiteren Fall der Herausgabepflicht \n\nnach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR \n\n493/99, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889, 890; Urt. v. \n\n30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). \n\n14 \n\nbb) Aus diesem Schuldverhältnis folgt jedoch keine Verpflichtung des \n\nVerfügungsberechtigten, eine unentgeltliche Nutzung des zu restituierenden \n\nVermögensgegenstands zu unterlassen und stattdessen ein entgeltliches Nut-\n\nzungsverhältnis zu begründen. Der Verfügungsberechtigte ist nicht verpflichtet, \n\naus der Nutzung des Vermögensgegenstands einen Überschuss für den Be-\n\nrechtigten zu erwirtschaften (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). Etwas anderes ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3 \n\nSatz 1 VermG noch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. \n\n15 \n\n(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt und auch die Revision \n\nzugesteht, ist die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, die den Verfügungs-\n\nberechtigten verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte und die \n\nEingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen zu unterlassen, schon von \n\nseinem Regelungsgegenstand her nicht einschlägig. Sie schützt die künftige \n\n- also mit der bestandskräftigen Rückübertragung beginnende - Dispositionsbe-\n\nfugnis des Berechtigten (Senat, BGHZ 128, 210, 214), ändert aber nichts an der \n\nKonzeption des Vermögensgesetzes, wonach der zu restituierende Vermö-\n\ngenswert bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids im Eigentum \n\ndes Verfügungsberechtigten verbleibt und diesem daher grundsätzlich auch die \n\nNutzungen der Sache gebühren (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG sowie Senat, \n\nBGHZ 141, 232, 235 ff.; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88, \n\n89; BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349). \n\n16 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Verpflichtung \n\ndes Verfügungsberechtigten, erzielbare Nutzungsentgelte zu realisieren, auch \n\nnicht aus der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herleiten. Die hieraus fol-\n\ngende Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, mit einer Vermietung oder \n\nVerpachtung des Vermögensgegenstands verbundene Geschäfte so zu führen, \n\nwie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen tatsächlichen \n\noder mutmaßlichen Willen erfordert, knüpft an ein am 1. Juli 1994 bestehendes \n\noder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis an (Se-\n\nnat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Sie schützt \n\nden Berechtigten davor, dass sein - gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG erst mit \n\nbestandskräftiger Rückübertragung des Vermögensgegenstands entstehender - \n\nHerausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG durch schuldhaftes Verhal-\n\nten des Verfügungsberechtigten wirtschaftlich ausgehöhlt wird. Da dieser \n\nHerausgabeanspruch aber auf die Entgelte aus bestehenden Miet-, Pacht- oder \n\nsonstigen Nutzungsverhältnissen beschränkt und, wie dargelegt, auf andere \n\nNutzungen nicht entsprechend anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 232, 236 f.), \n\nbezieht sich auch die durch § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG begründete Verpflichtung \n\nzur ordnungsgemäßen Verwaltung allein auf Entgelte, die dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten zugeflossen sind oder ihm zustehen. Die schuldhafte Einwirkung auf \n\nbestehende Entgeltansprüche kann Schadensersatzansprüche wegen positiver \n\nForderungsverletzung des zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Be-\n\nrechtigten bestehenden Schuldverhältnisses begründen (vgl. Senat Urt. v. \n\n14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614; Urt. v. 30. September \n\n2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Demgegenüber lässt sich der Vor-\n\nschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine Verpflichtung des Verfügungsberech-\n\ntigten entnehmen, Ansprüche auf Nutzungsentgelt erstmals zu begründen (in \n\ndiesem Sinne bereits: Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM \n\n2002, 613, 614 zu II. 1. b). \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 636/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 11 U 3/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-06/v-zr-244-06","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-06/v-zr-244-06","retrieved":"2026-07-10 21:50:32.974238+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-06/v-zr-244-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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