{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"2 StR 207/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 207/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 gemäß \n\n§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafver-\n\nfolgung beschränkt betreffend \n\n1. den Angeklagten K. hinsichtlich des Falles II.3 der Ur-\n\nteilsgründe auf den Tatvorwurf des schweren Menschenhan-\n\ndels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit \n\nZuhälterei \n\n2. den Angeklagten S. M. hinsichtlich \n\na) des Falles II.1 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf der \n\nZuhälterei \n\nb) des Falles II.3 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf des \n\nschweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen \n\nAusbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei \n\n3. den Angeklagten H. hinsichtlich \n\na) des Falles II.1 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf der \n\nBeihilfe zur Zuhälterei \n\nb) des Falles II.3 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf des \n\nschweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen \n\nAusbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei \n\n4. den Angeklagten L. hinsichtlich \n\na) des Falles II.2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Bei-\n\nhilfe zu den tateinheitlich begangenen Delikten des schwe-\n\nren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeu-\n\ntung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB, der Zuhälterei und \n\ndes gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern \n\nb) des Falles II.3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Bei-\n\nhilfe zur Zuhälterei. \n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 24. November 2006 \n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind \n\na) der Angeklagte K. \n\n- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-\n\nlen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit ge-\n\nwerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern (Fall II.2) \n\n- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-\n\nlen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei (Fall II.3) \n\n- der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge (Fall II.6) \n\nb) der Angeklagte S. M. \n\n- der Zuhälterei (Fall II.1) \n\n- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-\n\nlen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei, mit ge-\n\nwerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit \n\nvorsätzlicher Körperverletzung (Fall II.2) \n\n- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-\n\nlen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei (Fall II.3) \n\n- der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall II.5) \n\nc) der Angeklagte H. \n\n- der Beihilfe zur Zuhälterei (Fall II.1) \n\n- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-\n\nlen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit ge-\n\nwerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern (Fall II.2) \n\n- der Vergewaltigung (Fall II.4) \n\nd) der Angeklagte L. \n\n- der Beihilfe zu den tateinheitlich begangenen Delikten \n\ndes schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-\n\nlen Ausbeutung, der Zuhälterei und des gewerbsmäßi-\n\ngen Einschleusens von Ausländern (Fall II.2) \n\n- der Beihilfe zur Zuhälterei (Fall II.3) \n\n2. aufgehoben betreffend \n\na) den Angeklagten K. hinsichtlich der für den Fall II.3 \n\nverhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe \n\nb) den Angeklagten S. M. hinsichtlich der für die Fälle \n\nII.1 und 3 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe \n\nc) den Angeklagten H. hinsichtlich der für die Fälle II.1 und \n\n3 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe \n\nd) den Angeklagten L. hinsichtlich der für die Fälle II.2 \n\nund 3 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die \n\nnotwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden: \n\nGründe: \n\n\"- des besonders schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen \n\nAusbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit einem Verstoß gegen \n\ndas Aufenthaltsgesetz, \n\nden Angeklagten K. in zwei Fällen, \n\nden Angeklagten S. M. in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, \n\nden Angeklagten H. in einem Fall, \n\n- der Beihilfe zum besonders schweren Menschenhandel zum Zweck \n\nder sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und einem Ver-\n\nstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, \n\nden Angeklagten L. in zwei Fällen, \n\n- der Zuhälterei in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Ausländer-\n\ngesetz, \n\nden Angeklagten S. M. in einem Fall \n\nund den Angeklagten H. der Beihilfe hierzu, \n\n- der Vergewaltigung, \n\nden Angeklagten H. , \n\n- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge, \n\nden Angeklagten K. , \n\n- der vorsätzlichen Körperverletzung, \n\nden Angeklagten S. M. .\" \n\n2 \n\nDen Angeklagten K. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten, S. M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren, H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nsechs Monaten und L. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Ange-\n\nklagten die Verletzung materiellen Rechts. \n\n3 \n\n1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fäl-\n\nlen II.1 und 3 der Urteilsgründe den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleu-\n\nsens von Ausländern bzw. der Beihilfe dazu - bei den eingeschleusten Prostitu-\n\nierten handelte es sich um EG-Bürgerinnen - von der Strafverfolgung ausge-\n\nnommen. Darüber hinaus hat er hinsichtlich des Angeklagten L. die \n\nStrafverfolgung beschränkt, weil die bisherigen Feststellungen im Fall II.3 keine \n\nBeihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung \n\nbelegen und im Fall II.3 nur eine Beihilfe zu § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB, nicht aber \n\neine solche zu § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB tragen. \n\n4 \n\nDie Beschränkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung der in diesen \n\nFällen erkannten Einzelstrafen zur Folge, da bei der Strafzumessung jeweils die \n\ntateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände strafschärfend berück-\n\nsichtigt wurde. Die ausgeschiedenen Tatvorwürfe sind auch nicht von völlig un-\n\ntergeordneter Bedeutung. Hinsichtlich des Angeklagten H. kommt im Fall \n\nII.1 hinzu, dass die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 232 StGB ent-\n\nnommen hat (UA S. 42), obwohl sie den Angeklagten überhaupt nicht nach die-\n\nser Vorschrift verurteilt hat. \n\nInfolge der Aufhebung mehrerer Einzelstrafen können auch die verhäng-\n\nten Gesamtstrafen keinen Bestand haben. \n\n2. Die Schuldspruchänderung hinsichtlich des Angeklagten K. im Fall \n\nII.6 der Urteilsgründe beruht darauf, dass die Urteilsfeststellungen kein eigen-\n\nnütziges Handeln belegen. Sein Tatbeitrag kann daher nur als Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht aber als \n\nTäterschaft gewertet werden. In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \n\n5 \n\n6 \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Be-\n\nsitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da \n\nauszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten \n\nSchuldspruch anders hätte verteidigen können. \n\n7 \n\nDie Schuldspruchänderung in diesem Fall führt nicht zur Aufhebung des \n\nStrafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Straf-\n\nrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a \n\nAbs. 1 BtMG. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender \n\nrechtlicher Würdigung für dieses Betäubungsmittelgeschäft eine niedrigere Ein-\n\nzelstrafe verhängt hätte. \n\n8 \n\n3. Die Verwirklichung des Absatzes 4 des § 232 StGB ist im Tenor als \n\nschwerer, nicht aber als \"besonders\" schwerer Menschenhandel zu kennzeich-\n\nnen (a.A. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. § 232 Rdn. 3), weil diese Tatbe-\n\nstandsvariante gegenüber der ebenfalls als schwerer Menschenhandel zu be-\n\nzeichnenden Qualifikation des Absatzes 3 keinen erhöhten Strafrahmen auf-\n\nweist. Eine entsprechende Differenzierung ergibt sich hier nicht aus dem Tenor, \n\nsondern lediglich aus der Liste der angewendeten Vorschriften. Ob es sich \n\n- wie der Generalbundesanwalt meint - beim Absatz 4 des § 232 StGB nicht um \n\neine Qualifikation, sondern um einen eigenen Tatbestand handelt (so auch \n\nTröndle/Fischer aaO Rdn. 25; a.A. Wolters in SK-StGB § 232 Rdn. 41 ff.) und \n\nob die Verwirklichung beider Tatalternativen im Tenor zum Ausdruck zu bringen \n\nist, kann hier dahinstehen, da die allein revidierenden Angeklagten insoweit \n\nnicht beschwert sind. \n\n9 \n\n4. Ebenso wenig beschwert es den Angeklagten H. , dass er im Fall \n\nII.4 der Urteilsgründe, in dem er sein Opfer mit einem Ledergürtel und einer \n\nWäscheleine gefesselt hat, nicht wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 \n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist und dass die Kammer die weitere Quali-\n\nfikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB nicht in Betracht gezogen hat. \n\n10 \n\n5. Das Vergehen nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist im Schuldspruch \n\nals gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bezeichnen (vgl. § 260 \n\nAbs. 4 Satz 2 StPO). \n\n11 \n\n6. Was die Urteilsabfassung anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass \n\ndie Urteilsformel zur besseren Übersicht nach Angeklagten und nicht nach \n\nStraftatbeständen zu gliedern ist (vgl. dazu im Einzelnen Meyer-Goßner/Appl, \n\nDie Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 21 ff.). Darüber hinaus ist für jeden \n\nAngeklagten gesondert eine Liste der angewendeten Vorschriften zu erstellen, \n\nda zum einen unter Umständen nur so deutlich wird, welcher Angeklagte wel-\n\nche Regelbeispiele und welche Qualifikationen verwirklicht hat und weil zum \n\nanderen nur so eine konkrete Erfassung der Verurteilung eines jeden Angeklag-\n\nten im Bundeszentralregister und in anderen Registern gewährleistet ist (vgl. \n\nNr. 141 Abs. 1 Satz 4 RiStBV; Meyer-Goßner/Appl aaO Rdn. 184). \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n RiBGH Fischer ist Appl \n\n urlaubsbedingt orts- \n abwesend und deshalb \n\n an der Unterschrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-06/2-str-207-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-06/2-str-207-07","retrieved":"2026-07-10 21:52:14.942837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-06/2-str-207-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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