{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"IX ZB 305/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 305/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 5. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-\n\nschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom \n\n2. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nzu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Landgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.493,58 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde über das Vermögen der Schuld-\n\nnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter \n\nbestellt. Am 19. Februar 2004 reichte dieser den Schlussbericht, die Schluss-\n\nrechnung und einen Antrag ein, in dem er die Festsetzung einer Vergütung \n\nnebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 19.667,88 € verlang-\n\nte. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 14. Mai 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des \n\nVerwalters auf insgesamt 17.480,64 € festgesetzt. Dessen sofortige Beschwer-\n\nde hat zu einer Anhebung des Betrags auf 18.174,30 € geführt. Mit der Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren im Um-\n\nfang der verbliebenen Differenz weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, \n\n7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung \n\nund Zurückverweisung, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\n1. Das Landgericht meint, von der vom Beteiligten angenommenen Be-\n\nrechnungsgrundlage in Höhe von 35.237,23 € seien die an die Sozietät des In-\n\nsolvenzverwalters gezahlten Beträge sowie - bis zur Schlussverteilung zu er-\n\nwartende - Zinseinnahmen in Höhe von 130 € abzusetzen. \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die an die Sozietät des Beteiligten gezahlten Beträge sind in die Be-\n\nrechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV einzurechnen. Sie werden \n\ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV nicht abgesetzt. \n\n7 \n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 \n\nSatz 2 Buchst. a InsVV geregelte Ausnahmefall nicht vor. Danach werden Be-\n\nträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonde-\n\nrer Sachkunde erhält, abgezogen. Hier hat indes nicht der Verwalter die gezahl-\n\nte Vergütung erhalten, sondern die Sozietät. Zwar gehört der Verwalter dieser \n\nSozietät an. Ein Abzug hat gleichwohl zu unterbleiben, weil die Vergütung nicht \n\nan den Verwalter persönlich gezahlt worden ist. Die Sozietät ist als (Au-\n\nßen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und daher selbst Träger von \n\nRechten und Pflichten (vgl. BGHZ 146, 341). Nach dem klaren Wortlaut des § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 4 InsVV hat aber ein Abzug immer dann zu unterbleiben, wenn die \n\nVergütung nicht an den Verwalter selbst gezahlt worden ist. Nach der Systema-\n\ntik der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird gerade die Tätigkeit \n\ndes Verwalters, nicht jedoch die seines Sozius oder der Sozietät vergütet. Der \n\nUmstand, dass der Verwalter mittelbar an den genannten Einnahmen partizipie-\n\nren mag, ändert nichts daran, dass er die Beträge nicht nach § 5 InsVV erhalten \n\nhat, sondern aufgrund des der Sozietät zugrunde liegenden Gesellschaftsver-\n\ntrags (übereinstimmend LG Frankfurt an der Oder ZInsO 1998, 236; LG Leipzig \n\nZInsO 2001, 615 f, jew. zu § 2 Nr. 3 VergVO; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 1 \n\nInsVV Rn. 9 lit. e; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 83). \n\n8 \n\n9 \n\nb) Das Landgericht hat es ferner mit rechtsfehlerhafter Begründung ab-\n\ngelehnt, die vom Beteiligten angegebenen Zinseinnahmen zu berücksichtigen. \n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass ein nach Einreichung der \n\nSchlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss bei der \n\nFestsetzung der Insolvenzverwaltervergütung zu berücksichtigen ist (BGH, \n\nBeschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 f). Die Entscheidung \n\nist zwar zu § 1 VergVO ergangen; für den dieser Regelung sachlich entspre-\n\nchenden § 1 InsVV kann jedoch nichts anderes gelten. Aus der Begründung \n\ndes Senatsbeschlusses ergibt sich, dass der Verwalter schon bei der Erstellung \n\nder (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen \n\nkann, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO \n\nS. 487). Von einem sicheren Massezufluss hat der Senat bei seiner Entschei-\n\ndung auszugehen. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie Beschwerdeentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben, so-\n\nweit zum Nachteil des Insolvenzverwalters erkannt worden ist. Das Beschwer-\n\ndegericht wird nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen die sachliche \n\nund rechnerische Richtigkeit der vom Beteiligten geltend gemachten Positionen \n\nzu prüfen haben. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 67c IN 99/01 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 326 T 53/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/ix-zb-305-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/ix-zb-305-04","retrieved":"2026-07-10 21:53:35.901262+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-05/ix-zb-305-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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