{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"XII ZR 251/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 323 Abs. 1, 307 Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Aner- kenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Aner- kenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n4. Juli 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 251/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 323 Abs. 1, 307 \n\nAuch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Aner-\n\nkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung \n\neines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche \n\nVeränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Aner-\n\nkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an. \n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 251/04 - OLG Brandenburg \n\nAG Strausberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für \n\nFamiliensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n9. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nder Abänderungsklage stattgegeben worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Abänderung eines Anerkenntnisurteils über \n\nKindesunterhalt. \n\nDer am 15. Mai 1957 geborene Kläger ist der Vater der beiden Beklag-\n\nten, nämlich der am 8. Juni 1989 geborenen S. und des am 7. Mai 1990 gebo-\n\nrenen R. Die Kinder stammen aus seiner geschiedenen Ehe mit deren inzwi-\n\nschen wieder verheirateter Mutter, in deren Haushalt sie leben. \n\n3 \n\nDer Kläger hat nach dem Besuch der Sonderschule den Beruf des Mau-\n\nrers erlernt und seine Ausbildung als Teilfacharbeiter abgeschlossen. Bis 1997 \n\nhat er in diesem Beruf gearbeitet. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung \n\nist er - abgesehen von kurzzeitigen Beschäftigungen als Melker und als Haus-\n\nmeister - arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. August 2002 wurde bei ihm eine \n\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % anerkannt. Seit dem 7. August 2003 \n\nlebt der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Bayern. \n\n4 \n\nDurch Anerkenntnisurteil vom 12. März 1999 ist der Kläger unter ande-\n\nrem verurteilt worden, an das Kind S. vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2007 und \n\nan das Kind R. vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2008 jeweils 100 % des Regelbe-\n\ntrags der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 125 DM zu \n\nzahlen. \n\n5 \n\nMit der Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall dieser Unterhalts-\n\nverpflichtung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass sich sein Gesundheits-\n\nzustand erheblich verschlechtert habe, weshalb er in seinem erlernten Beruf \n\nkeine Arbeit mehr finden könne. Wegen seines geringen Ausbildungsstandes \n\nsei ihm auch keine andere Tätigkeit möglich. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Kindesun-\n\nterhalt für die Zeit ab 6. Mai 2002 auf monatlich 67 € (Zahlbetrag) pro Kind her-\n\nabgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das An-\n\nerkenntnisurteil dahin abgeändert, dass der Kläger an jedes der Kinder den fol-\n\ngenden Unterhalt zu zahlen hat: vom 6. Mai 2002 bis 6. August 2003 monatlich \n\n124,50 €, vom 7. August 2003 bis 30. Juni 2005 monatlich 92 € und ab 1. Juli \n\n2005 monatlich 35,1 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regel-\n\nbetrag-Verordnung. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten \n\nihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils, soweit dem Abänderungsbegehren entsprochen worden ist, und inso-\n\nweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage für zulässig gehalten. \n\nSowohl der aufgrund der Änderung der Unterhaltsleitlinien und wegen des Um-\n\nzugs des Klägers in die alten Bundesländer gestiegene Selbstbehalt als auch \n\ndie behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellten Um-\n\nstände dar, mit denen eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemes-\n\nsung maßgeblichen Verhältnisse geltend gemacht werde. \n\n9 \n\nZur Begründetheit des Abänderungsbegehrens hat das Berufungsgericht \n\nim Wesentlichen ausgeführt: Der vorliegende Rechtsstreit sei auf die alleinige \n\nBerücksichtigung solcher Verhältnisse und Umstände beschränkt, die im Vor-\n\nprozess als in der Zukunft eintretende, also als nachträgliche Ereignisse im \n\nSinne des § 323 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt worden seien und sich jetzt wesent-\n\nlich anders darstellten als es der damaligen Vorausschau entsprochen habe. \n\nDass es sich bei der abzuändernden Entscheidung um ein Anerkenntnisurteil \n\nhandele, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Anerkenntnisurteil \n\nschaffe ebenso wie ein kontradiktorisches Urteil Bindungswirkung für ein Abän-\n\nderungsverfahren. Die Begründung der Abänderungsklage hänge davon ab, \n\ndass eine abweichende Entwicklung von der zum Zeitpunkt des Anerkenntnis-\n\nurteils bestehenden objektiven Sachlage eingetreten sei. Objektiv betrachtet \n\nhätten zur Zeit des Anerkenntnisses medizinisch beachtliche Gesundheitsbe-\n\neinträchtigungen des Klägers bestanden. Er habe indessen nicht den Nachweis \n\nzu führen vermocht, dass seitdem eine wesentliche Verschlechterung seines \n\nGesundheitszustandes eingetreten sei. Das eingeholte Sachverständigengut-\n\nachten gelange vielmehr zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der \n\nKläger sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht berechtigt gewesen, seine Erwerbs-\n\nbemühungen auf eine leichtere Arbeit als die im März 1999 fiktiv unterstellte zu \n\nrichten. Das habe zur Folge, dass er sich an dem ihm zugerechneten fiktiven \n\nEinkommen, das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liege, festhalten lassen \n\nmüsse. Ausgehend von dem Tenor dieses Urteils müsse damals ein als erziel-\n\nbar unterstelltes Einkommen von 2.002 DM (1.024 €) berücksichtigt worden \n\nsein, nämlich ein Selbstbehalt von 1.350 DM zuzüglich Regelbetrag der \n\n3. Altersstufe für zwei Kinder von jeweils 451 DM abzüglich jeweils hälftiges \n\nKindergeld von 125 DM. Die vorgetragenen Erwerbsbemühungen des Klägers \n\ngäben keinen Anlass, von dieser Einkommensfiktion abzuweichen. Seine An-\n\nstrengungen, eine neue Beschäftigung zu finden, seien bereits von der Anzahl \n\nder Bewerbungen her unzureichend. Im Übrigen handele es sich überwiegend \n\num Bewerbungen, denen ersichtlich keine Stellenausschreibung zugrunde ge-\n\nlegen habe. Mit Rücksicht auf diese Obliegenheitsverletzung sei weiterhin von \n\ndem früher angenommenen Einkommen auszugehen. Unter Berücksichtigung \n\nder seit Erlass des Anerkenntnisurteils erfolgten Änderungen der Unterhaltsleit-\n\nlinien schulde der Kläger deshalb den ausgeurteilten Unterhalt. \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings \n\nfür zulässig gehalten. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die klagende Partei \n\nTatsachen vorträgt, aus denen sich - ihr Vorliegen unterstellt - eine wesentliche \n\nVeränderung derjenigen Verhältnisse ergibt, die für die Höhe oder Dauer der \n\nausgeurteilten Unterhaltsleistung maßgebend waren. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDer Kläger hat - gestützt auf seinen angeblich verschlechterten Gesund-\n\nheitszustand und die deshalb nicht mehr bestehende Vermittelbarkeit in seinem \n\nerlernten Beruf - Umstände geltend gemacht, aus denen sich - ihre Richtigkeit \n\nunterstellt - eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung zur Zahlung \n\nvon Kindesunterhalt maßgeblichen Verhältnisse ergibt. Denn angesichts seines \n\nniedrigen Ausbildungsstandes ist es ihm seinem weiteren Vortrag zufolge nicht \n\nmöglich, eine andere Erwerbstätigkeit zu finden. Die von ihm bezogene Arbeits-\n\nlosenunterstützung erreicht indessen den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt \n\nnicht. Damit hat der Kläger auch ohne Darlegung weiterer Umstände hinrei-\n\nchend geltend gemacht, dass die nachgesuchte Abänderung geboten ist. \n\n13 \n\n3. Die Abänderungsklage ist begründet, wenn sich das Klagevorbringen \n\nals zutreffend erweist, im vorliegenden Fall also, wenn sich eine Veränderung \n\nder finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers ergibt. \n\n14 \n\na) An dem Erfordernis einer Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse \n\nist ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der abzuändernden Entschei-\n\ndung nicht um ein kontradiktorisches Urteil mit entsprechenden Tatsachenfest-\n\nstellungen, sondern um ein Anerkenntnisurteil handelt, festzuhalten. Denn auch \n\ndie materielle Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bin-\n\ndungswirkung und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen Höhe \n\nunabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurtei-\n\nlung derjenigen Verhältnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit \n\neine Bewertung erfahren haben (Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht \n\n4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 81; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts \n\n10. Aufl. Rdn. 7292; OLG Hamm FamRZ 1992, 1201 und FamRZ 1997, 890; \n\nOLG Karlsruhe FamRZ 1994, 637, 638; OLG Köln NJW-RR 1987, 834; OLG \n\nDüsseldorf FamRZ 1981, 587, 588; vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober \n\n2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90; einschränkend - jedenfalls bei \n\nFeststellbarkeit der einverständlich zugrunde gelegten Lebensverhältnisse - \n\nOLG Bamberg FamRZ 2001, 556; a.A. OLG Bamberg FamRZ 1986, 702, 703; \n\nHk-ZPO/Saenger 2. Aufl., § 323 Rdn. 57; Christian DAVorm 1988, 343, 347). \n\nInsofern ist die Rechtslage ähnlich zu beurteilen wie bei einem Versäumnisur-\n\nteil, bei dem die Bindungswirkung nicht zweifelhaft sein kann. Für das ebenfalls \n\nregelmäßig (Ausnahme: § 313 b Abs. 3 ZPO) einer richterlichen Tatsachenfest-\n\nstellung entbehrende Anerkenntnisurteil muss das erst recht gelten, da es nicht \n\nauf einer (passiven) Säumnis des Unterhaltsschuldners, sondern auf dessen \n\naktivem Mitwirken beruht. Deshalb besteht kein Anlass, diesen hinsichtlich der \n\nAbänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils besser zu stellen als bei einem Ver-\n\nsäumnisurteil. Würde man dies anders sehen, könnte der Unterhaltsschuldner \n\nbei für ihn absehbarem ungünstigen Prozessverlauf den Klageanspruch aner-\n\nkennen und sich dadurch eine freie Abänderbarkeit offen halten. \n\n15 \n\nb) Es stellt sich allerdings die Frage, auf welche Verhältnisse es für die \n\nBeurteilung einer Veränderung ankommt. Diese können im Fall eines Aner-\n\nkenntnisurteils nicht ohne weiteres dem Klagevorbringen entnommen werden, \n\ndenn die Erwägungen, die den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis be-\n\nwogen haben, können hiervon abweichen. Er hat sich letztlich nur dem geltend \n\ngemachten Anspruch gebeugt, woraus aber nicht darauf geschlossen werden \n\nkann, dass er auch der Beurteilung der zur Begründung vorgetragenen Tatsa-\n\nchen folgt. Welche Beweggründe den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkennt-\n\nnis veranlasst haben, wird häufig nicht ersichtlich sein. Wenn es für die Frage, \n\nob eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt, gleichwohl hierauf \n\nankäme, könnte der Unterhaltsschuldner unschwer mit einem Abänderungsbe-\n\ngehren durchdringen, ohne dass der Unterhaltsgläubiger dem Erhebliches ent-\n\ngegenhalten könnte. Deshalb können nur die dem Anerkenntnisurteil zugrunde \n\nliegenden tatsächlichen Umstände dafür maßgebend sein, ob sich nachträglich \n\neine Veränderung ergeben hat (ebenso Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO \n\n§ 323 ZPO Rdn. 64; Soyka Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht Rdn. 65; \n\nLuthin/Margraf aaO Rdn. 7292; a.A. Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln \n\n3. Aufl. Rdn. 270 und FamRZ 2002, 6, 8, der die vom Unterhaltsschuldner \n\n- subjektiv - zugrunde gelegten Verhältnisse für maßgebend hält). Lässt sich die \n\nBerechnung des titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen \n\nFaktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Anerkennt-\n\nnisurteils an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der \n\ngeschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen \n\n(so für einen Vergleich Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ \n\n2001, 1140, 1142). \n\n16 \n\nc) Eine Veränderung der objektiven Sachlage hat das Berufungsgericht \n\nhinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht festgestellt. Es ist vielmehr \n\nzu dem Ergebnis gelangt, dass er eine wesentliche Verschlechterung seines \n\nGesundheitszustandes nicht nachgewiesen habe. Es hat daraus gefolgert, dass \n\nder Kläger, der auch hinreichende Erwerbsbemühungen nicht dargetan habe, \n\nsich an dem Einkommen festhalten lassen müsse, das dem Anerkenntnisurteil \n\nzugrunde liege. Dieses Einkommen hat das Berufungsgericht unter Berücksich-\n\ntigung des zur Zeit des Anerkenntnisses nach den Brandenburgischen Unter-\n\nhaltsleitlinien maßgeblichen Selbstbehalts von 1.350 DM, des nach dem Aner-\n\nkenntnis zu zahlenden 100 %igen Regelbetrages der dritten Altersstufe \n\n(451 DM) für die beiden Kinder und unter Berücksichtigung des jeweils hälftigen \n\nKindergeldes (125 DM) mit 2.002 DM (1.024 €) ermittelt. Das begegnet im \n\nGrundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dabei zwar \n\nverkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nur Kindesunter-\n\nhalt entsprechend der zweiten Altersstufe (380 DM) schuldete, da die Beklagten \n\nseinerzeit erst zehn bzw. neun Jahre alt waren, und auch nur in diesem Umfang \n\nder Unterhaltsanspruch anerkannt worden ist. Das beschwert die Beklagten \n\nindessen nicht. \n\n17 \n\nd) Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, aller-\n\ndings nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger kön-\n\nne inzwischen ein höheres Einkommen, nämlich 1.400 € netto monatlich, erzie-\n\nlen, wenn er entsprechend seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit einer Er-\n\nwerbstätigkeit nachginge. Dieser Vortrag ist nicht \"ins Blaue hinein\" erfolgt. Er \n\nkann sich vielmehr darauf stützen, dass das Lohnniveau seit dem Jahr 1999 \n\nallgemein gestiegen ist, was auch in den angehobenen Bedarfssätzen und \n\nSelbstbehaltsbeträgen der Unterhaltstabellen zum Ausdruck kommt, und dass \n\nder Kläger nach Bayern verzogen ist und dort generell günstigere Erwerbsmög-\n\nlichkeiten bestehen dürften. Ein Anstieg des Nettoeinkommens kann im Übrigen \n\nauch mit einer möglicherweise gesunkenen steuerlichen Belastung verbunden \n\nsein. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Beklagtenvortrag nicht überge-\n\nhen, sondern in die Beurteilung einbeziehen müssen, inwieweit die geänderten \n\nSelbstbehaltsätze eine Abänderung des Anerkenntnisses auch unter Berück-\n\nsichtigung eines ggf. mit einem höheren Betrag anzusetzenden fiktiven Ein-\n\nkommens zu rechtfertigen vermögen. Diese Notwendigkeit entfiel - entgegen \n\nder Auffassung der Revisionserwiderung - nicht deshalb, weil die Beklagten \n\nkeine Abänderungswiderklage erhoben haben. Einer solchen bedurfte es nicht, \n\nsolange das Bestreben der Beklagten allein darin bestand, den vorhandenen \n\nUnterhaltstitel der Höhe nach zu verteidigen. \n\n18 \n\n4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit \n\nes das der Abänderungsklage teilweise stattgebende Urteil des Amtsgerichts \n\naufrechterhält. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, das Feststellungen zu dem vom Kläger erzielbaren Einkommen nachzuho-\n\nlen haben wird. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Strausberg, Entscheidung vom 20.05.2003 - 2 F 235/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 10 UF 144/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zr-251-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zr-251-04","retrieved":"2026-07-10 21:47:37.526898+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/xii-zr-251-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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