{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"XII ZB 55/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 55/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n8. März 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie am 11. Dezember 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1989 \n\ndurch Verbundurteil rechtskräftig geschieden und der öffentlich-rechtliche Ver-\n\nsorgungsausgleich durchgeführt. \n\nNach den Feststellungen im Verbundurteil hatten beide Ehegatten in der \n\nEhezeit (1. Dezember 1964 bis 31. Oktober 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) Anrech-\n\nte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin (im Fol-\n\ngenden: Ehefrau) in Höhe von 438,10 DM, der Antragsgegner (im Folgenden: \n\nEhemann) in Höhe von 1.499,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den \n\n31. Oktober 1988. Außerdem hatte das Amtsgericht für den Ehemann Anrechte \n\nauf eine dem Grunde nach unverfallbare Betriebsrente der S. AG in Höhe von \n\njährlich 17.388 DM festgestellt, deren Ehezeitanteil es mit 10.309,63 DM er-\n\nrechnet hatte. Es hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass \n\nes im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei \n\nder Bundesversicherungsanstalt in Berlin (BfA) auf das Rentenkonto der Ehe-\n\nfrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 530,65 DM, monatlich und \n\nbezogen auf den 31. Oktober 1988, übertragen hat. Zum Ausgleich der Be-\n\ntriebsrente des Ehemannes hatte es im Wege des erweiterten Splittings weitere \n\n61,60 DM (= 31,50 €), monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1988, vom \n\nRentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau bei der BfA über-\n\ntragen. Dabei war es davon ausgegangen, dass die Betriebsrente nicht dyna-\n\nmisch ist; es hatte sie deshalb mittels der BarwertVO (in der damals geltenden \n\nFassung) in eine monatliche dynamische Rentenanwartschaft umgerechnet. Im \n\nübrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich \n\nvorbehalten. \n\nBeide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung, der Ehemann zudem die Betriebsrente, deren Höhe ab dem \n\n1. Januar 2002 2.391 DM = 1.222,50 € monatlich beträgt. \n\nAuf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorlie-\n\ngenden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 1. Januar 2002 eine schuldrechtli-\n\nche Ausgleichsrente in Höhe von 17,0004 % der ihm jeweils gewährten Be-\n\ntriebsrente, derzeit 207,83 €, zu zahlen und an die Ehefrau seinen Anspruch auf \n\nZahlung der Betriebsrente in Höhe des genannten Vom-Hundert-Satzes abzu-\n\ntreten. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nAuf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Ent-\n\nscheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, an sie zum Ausgleich \n\nseiner Betriebsrente eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar \n\nab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 320,68 €, ab dem 1. Juli 2002 in Höhe von \n\n319,78 € und ab dem 1. Juli 2003 in Höhe von 319,34 €. Außerdem hat es den \n\nEhemann verpflichtet, seinen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente in Höhe \n\nder zuvor genannten Ausgleichsbeträge abzutreten. \n\n7 \n\nHiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Ehemann \n\nbei der S. AG insgesamt 376 Monate beschäftigt, von denen 223 Monate in die \n\nEhezeit fallen. Es hat dementsprechend den Ehezeitanteil der mit 1.222,50 € \n\nausgezahlten Betriebsrente mit 725,05 € ermittelt. Das ist nicht zu beanstanden \n\n(vgl. § 1587 b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB); auch die Rechtsbeschwerde erinnert \n\nhiergegen nichts. \n\n10 \n\n2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein An-\n\nspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus \n\ndem hälftigen Zahlbetrag der ehezeitanteiligen Betriebsrente des Ehemannes \n\nergebe; dieser sei um die der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtli-\n\nchen Teilausgleichs übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung zu vermindern. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei da-\n\nbei nicht unter Anwendung der BarwertVO in einen Betrag entsprechender \n\nnicht-dynamischer Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des öf-\n\nfentlich-rechtlichen Teilausgleichs bei der Berechnung der schuldrechtlichen \n\nAusgleichsrente dadurch zu berücksichtigen, dass der Nominalbetrag der im \n\nöffentlich-rechtlichen Teilausgleich übertragenen Anrechte in dem Verhältnis \n\nangepasst werde, in dem der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert \n\ngegenüber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. Während \n\nder aktuelle Rentenwert für Oktober 1988 37,27 DM = 19,0558 € betragen ha-\n\nbe, betrage der aktuelle Rentenwert für das erste Halbjahr 2002 25,31406 €, so \n\ndass sich der im Wege des erweiterten Splittings bereits ausgeglichene Teilbe-\n\ntrag deshalb mit (31,50 € : 19,0558 x 25,31406 =) 41,85 € errechne; dieser Be-\n\ntrag sei für das erste Halbjahr 2002 von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente \n\nabzusetzen, die sich damit auf (725,05 € : 2 - 41,85 € =) 320,68 € belaufe. Für \n\ndie Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 betrage der aktuelle Rentenwert \n\n25,86 € und der aktualisierte Teilausgleichsbetrag mithin (31,50 € : 19,0558 x \n\n25,86 =) 42,75 €, so dass sich eine Ausgleichsrente von (725,05 € : 2 - \n\n42,75 € =) 319,78 € errechne. Seit dem 1. Juli 2003 betrage der aktuelle Ren-\n\ntenwert 26,13 € und der aktualisierte Teilausgleichsbetrag mithin (31,50 € : \n\n19,0558 x 26,13 =) 43,19 €, so dass sich eine Ausgleichsrente von (725,05 € : 2 \n\n- 43,19 € =) 319,34 € ergebe. \n\nAuch hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. \n\na) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der \n\nbis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem \n\nBeschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat \n\n(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-\n\ngen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-\n\nschen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung \n\nder Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss \n\n11 \n\n12 \n\nBGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur \n\nÄnderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-\n\nschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-\n\nreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un-\n\nter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-\n\ngeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine \n\nnach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen \n\nunter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr \n\nnach der neuen Barwert-Verordnung \"entdynamisierten\" Teilausgleichsbetrag \n\ngekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung be-\n\nwirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem \n\nausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. \n\n13 \n\nb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses \n\nmehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis \n\n31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten \n\nöffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende \n\nbezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-\n\ngen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-\n\ntrag \"hochgerechnet\" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-\n\nzugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \n\nsich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-\n\ngleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist \n\nund das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs \n\nstärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom \n\nOberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember \n\n2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB \n\n228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - \n\nFamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, \n\n1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben-\n\nso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung \n\nfür geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen \n\nBarwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich \n\nim Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-\n\nchende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen \n\n(Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, \n\n121 f.). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung \n\ndurchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene \n\nTeilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Se-\n\nnatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, \n\n364). \n\n14 \n\nIn dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war \n\nder erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-\n\nVerordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene \n\nWeg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen \n\nRentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-\n\ntuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nHahne \n\nSprick \n\nRiBGH Weber-Monecke ist \nurlaubsbedingt an der Unterschrift \nverhindert. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leverkusen, Entscheidung vom 12.02.2003 - 32 F 383/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2005 - 25 UF 46/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-55-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-55-05","retrieved":"2026-07-10 21:53:51.224222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/xii-zb-55-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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