{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"XII ZB 5/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht- lich auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Se- natsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.). b) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtli- chen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 5/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-\nlich auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG \nteilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Se-\nnatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; \nvom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August \n2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB \n228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - \nFamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ \n2007, 363 ff.). \n\nb) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtli-\nchen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die \nKranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen \nEhegatten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB \n191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - \nFamRZ 2006, 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, \n120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - OLG Düsseldorf \n\nAG Krefeld \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. De-\n\nzember 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom \n\n20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurück-\n\ngewiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geb. am 30. Juli 1938) und \n\nder Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geb. am 11. November 1938) ha-\n\nben am 2. September 1960 die Ehe geschlossen. Durch Verbundurteil des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Juli 1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig \n\ngeschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Sep-\n\ntember 1960 bis 30. November 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegat-\n\nten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der \n\nEhemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis \n\n31. Dezember 1994 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der \n\nT.-AG. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass \n\nes vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung in Höhe von monatlich 1.098,83 DM (561,82 €), bezogen auf \n\nden 30. November 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen \n\nhat. In Höhe eines Teilbetrages von 85,40 DM (43,66 €) wurden dabei im Wege \n\ndes erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die \n\nbetriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der T.-AG ausgeglichen. Im \n\nÜbrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich \n\nvorbehalten. Dabei behandelte es das (in vollem Umfang in der Ehezeit erwor-\n\nbene) betriebliche Anrecht des Ehemannes, dessen Wert es mit (jährlich \n\n24.703,20 DM =) monatlich 2.058,60 DM (1.052,55 €) festgestellt hatte, als im \n\nAnwartschafts- und Leistungsstadium statisch und rechnete es unter Zugrunde-\n\nlegung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich \n\n675,95 DM um. Die Hälfte dieses Betrags (337,97 DM) sei um die der Ehefrau \n\nim Wege des erweiterten Splittings bereits gutgebrachten 85,40 DM zu vermin-\n\ndern; in Höhe des dann verbleibenden Betrags von (337,97 DM - 85,40 DM =) \n\n252,57 DM bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten. \n\n4 \n\nDie Ehefrau bezieht seit dem 1. August 2003, der Ehemann seit 1. De-\n\nzember 1998 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit \n\ndiesem Zeitpunkt erhält der Ehemann auch seine betriebliche Altersversorgung, \n\nderen Höhe das Oberlandesgericht für die Zeit ab 1. Januar 2003 mit monatlich \n\nbrutto 1.088,69 € festgestellt hat. \n\n5 \n\nDie Ehefrau hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann \n\nverpflichtet, ab dem 1. August 2003 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichs-\n\nrente in Höhe von 497,31 € zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner \n\nBetriebsrente an sie abzutreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehe-\n\nmannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\n6 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman-\n\nnes, mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktuali-\n\nsierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen \n\nNominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet und eine Herabsetzung des \n\nAusgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen - insbesondere wegen der von ihm \n\nauf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflege-\n\nversicherungsbeiträge - begehrt. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nVon dem Bruttobetrag der in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Al-\n\ntersversorgung des Ehemannes in Höhe von 1.088,69 € stehe der Ehefrau ab \n\n1. August 2003 die Hälfte, mithin 544,35 € zu. Hiervon sei der durch den öffent-\n\nlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen \n\nAusgleichsbetrages in Höhe von - bezogen auf das Ehezeitende - 85,40 DM \n\n(43,66 €) in Abzug zu bringen; dieser Teilausgleichsbetrag sei dabei entspre-\n\nchend der Steigerung des Rentenwertes zu aktualisieren. Diese Methode habe \n\nden Vorteil, dass der ausgeglichene Teilbetrag entsprechend der tatsächlichen \n\nRentensteigerung und deshalb mit seinem tatsächlichen Wert berücksichtigt \n\nwerde. Sie führe insbesondere in Fällen, in denen die Parteien - wie vorlie-\n\ngend - bereits Rentenleistungen bezögen, zu einem realistischen Ergebnis, zu-\n\nmal sich jedenfalls im Leistungsstadium die Dynamik der gesetzlichen und der \n\nBetriebsrente kaum unterschieden. Einer Rückrechnung des bereits ausgegli-\n\nchenen Teilbetrages in einen statischen Betrag anhand der Barwert-Verord-\n\nnung bedürfe es deshalb nicht. \n\n10 \n\nEin (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach \n\n§ 1587 h Nr. 1 BGB zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht. Dem \n\nschuldrechtlichen Ausgleich sei der Bruttobetrag der Betriebsrente zugrunde zu \n\nlegen. Zwar müsse der Ehemann auch nach der Durchführung des schuldrecht-\n\nlichen Ausgleichs Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf der Bemes-\n\nsungsgrundlage seiner vollen Betriebsrente abführen. Die sich hierdurch erge-\n\nbende Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz sei jedoch nicht schwerwiegend \n\nund gebiete keine Kürzung des Ausgleichsbetrages. § 1587 h BGB diene dazu, \n\nim Einzelfall unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, nicht aber in allgemei-\n\nner Weise den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch im Rahmen der erforderlichen \n\nGesamtschau könne nicht festgestellt werden, dass die ungekürzte Durchfüh-\n\nrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einem unbilligen Ergeb-\n\nnis führe. Es sei weder zu erkennen, dass der Ehemann zum gegenwärtigen \n\nZeitpunkt durch seine laufenden Einkünfte nicht mehr angemessen versorgt sei, \n\nnoch dass ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Ein-\n\nkünften der Parteien bestehe. Beide Parteien hätten darüber hinaus Vermögen, \n\ndas sich nach der Scheidung zwar unterschiedlich entwickelt haben möge, das \n\naber dennoch - jedenfalls auf Seiten des Ehemannes - eine ausreichende Al-\n\nterssicherung darstelle. Der Ehemann könne sich auch nicht darauf berufen, er \n\nhabe wegen der Berechnung in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils \n\nvom 22. Juli 1998 darauf vertrauen dürfen, dass der schuldrechtliche Versor-\n\ngungsausgleich die dort ermittelte Höhe nicht wesentlich überschreiten werde. \n\nDa die - als statisch behandelte - Betriebsrentenanwartschaft damals mit mo-\n\nnatlich rund 2.000 DM ermittelt worden sei, habe der Ehemann auch bei nur \n\nlaienhafter Betrachtung erkennen müssen, dass ein Betrag von monatlich rund \n\n250 DM keinesfalls ausreiche, dem Halbteilungsgrundsatz beim schuldrechtli-\n\nchen Ausgleich der Betriebsrente Rechnung zu tragen. \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen \n\nPunkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Ober-\n\nlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der we-\n\ngen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtli-\n\nchen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichen-\n\nden Versorgung abzuziehen ist. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\naa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der \n\nbis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem \n\nBeschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat \n\n(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-\n\ngen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-\n\nschen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung \n\nder Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss \n\nBGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur \n\nÄnderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-\n\nschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-\n\nreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un-\n\nter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-\n\ngeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine \n\nnach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen \n\nunter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr \n\nnach der neuen Barwert-Verordnung \"entdynamisierten\" Teilausgleichsbetrag \n\ngekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung be-\n\nwirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem \n\nausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. \n\n14 \n\nbb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses \n\nmehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis \n\n31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten \n\nöffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende \n\nbezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-\n\ngen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-\n\ntrag \"hochgerechnet\" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-\n\nzugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \n\nsich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-\n\ngleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist \n\nund das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs \n\nstärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom \n\nOberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember \n\n2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB \n\n228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - \n\nFamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, \n\n1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben-\n\nso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung \n\nfür geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen \n\nBarwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich \n\nim Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-\n\nchende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen \n\n(Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, \n\n121 f.). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung \n\ndurchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene \n\nTeilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Se-\n\nnatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, \n\n364). \n\n15 \n\nIn dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war \n\nder erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-\n\nVerordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene \n\nWeg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen \n\nRentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-\n\ntuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\ncc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichs-\n\nbetrag von monatlich 43,66 € (zum Ehezeitende) ist deshalb für die Zeit ab \n\n1. August 2003 mit monatlich 47,03 € zu bewerten (43,66 € x 26,13 <aktueller \n\nRentenwert seit 1. Juli 2003> : 24,26 <aktueller Rentenwert Ehezeitende>). Um \n\ndiesen Betrag ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzie-\n\nren, die sich mithin für die Zeit ab 1. August 2003 auf (1.088,69 € : 2 = 544,35 € \n\n- 47,03 € =) 497,32 € beläuft. Wegen des zugunsten des Ehemannes als \n\nRechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau aber kein höherer als \n\nder vom Oberlandesgericht - infolge anderer Rundungsergebnisse - zugespro-\n\nchene Betrag von monatlich 497,31 € zuerkannt werden. Nach § 1587 i Abs. 1 \n\nBGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung in \n\nHöhe der geschuldeten Ausgleichsrente entsprechend dem Antrag der Ehefrau \n\nanteilig an diese abzutreten. \n\n17 \n\nb) Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Ober-\n\nlandesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB be-\n\nschränkt hat. \n\n18 \n\naa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-\n\nausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-\n\nbensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem \n\nVermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den \n\nAusgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt \n\nstets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichs-\n\nanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. \n\nBT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des \n\n§ 1587 h Nr. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des \n\nAusgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleich-\n\nrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezem-\n\nber 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 \n\n- XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Ausgleichspflichti-\n\nge allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich \n\nselbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, \n\nliegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtig-\n\nte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt \n\n(Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, \n\n325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehe-\n\nzeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen \n\nkeine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr \n\nBGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25). \n\n19 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde stützt ihre Auffassung, der Ausgleich sei \n\nnach § 1587 h Nr. 1 BGB zu kürzen, allein darauf, dass der Ehemann von den \n\nNominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzli-\n\nchen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehe-\n\nfrau als Empfängerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge hin-\n\nnehmen müsse. \n\n20 \n\nDas Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend \n\nvon den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-\n\nrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuld-\n\nrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen \n\ndes Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar \n\nnicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte \n\nbetriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelas-\n\ntung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch \n\nnicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der \n\nzu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das \n\nGesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. No-\n\nvember 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr \n\nden vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung \n\nzahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschie-\n\nden, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung \n\nangelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom \n\nAusgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Aus-\n\ngleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und \n\nunter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnis-\n\nse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungs-\n\ngrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden \n\nkann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, \n\n120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 \n\nm.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und \n\nvom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). \n\n21 \n\nAllerdings ändert dies nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter \n\neiner Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbil-\n\nliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom \n\n25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Für eine Anwen-\n\ndung der Härteklausel ist deshalb beim schuldrechtlichen Ausgleich einer be-\n\ntrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversi-\n\ncherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn \n\nder angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung \n\nder ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des aus-\n\ngleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB \n\n166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - \n\nFamRZ 2007, 120, 122 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ \n\n2006, 323, 325). \n\n22 \n\ncc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen sich den Feststellun-\n\ngen des Oberlandesgerichts, gegen die auch die Rechtsbeschwerde nichts wei-\n\nteres erinnert, keine für eine Kürzung der zu zahlenden Ausgleichsrente spre-\n\nchenden Umstände entnehmen. In die Würdigung können daher lediglich die \n\nBelastungen mit der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden. Da-\n\nnach aber führt der Wertausgleichs weder zu einer Gefährdung des angemes-\n\nsenen Unterhalts des Ehemannes, noch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nder Ehefrau bedeutend günstiger. \n\n23 \n\ndd) Schließlich kann der Ehemann für eine teilweise Herabsetzung des \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen nicht geltend ma-\n\nchen, in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 habe \n\ndas Amtsgericht - Familiengericht - eine nach Durchführung des erweiterten \n\nSplittings verbleibende schuldrechtliche Ausgleichsrente von nur 252,57 DM \n\n(129,14 €) errechnet und insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Ent-\n\nsprechende Ausführungen über die Höhe einer verbleibenden schuldrechtlichen \n\nAusgleichsrente im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich entfalten für den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine \n\nBindungswirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - XII ZB \n\n208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - \n\nFamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ \n\n1995, 157, 158 sowie - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). Für den im \n\nVerbundverfahren anwaltlich vertretenen Ehemann waren sie erkennbar ohne \n\nNutzen, denn sie spielten für die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich \n\nzu treffende Entscheidung keine Rolle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar \n\n2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025 und vom 26. Oktober 1994 \n\n- XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). \n\nHahne \n\nSprick \n\nFrau RiBGH Weber-Monecke \nist im Urlaub und verhindert zu \nunterschreiben. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Krefeld, Entscheidung vom 13.08.2003 - 65 F 49/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2004 - II-4 UF 236/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-5-05","retrieved":"2026-07-10 21:52:40.016766+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/xii-zb-5-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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