{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"XII ZB 224/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB § 1600 e Abs. 2; FGG §§ 20 Abs. 1, 56 c Im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB, § 56 c FGG ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Kindschaftssache \n\nXII ZB 224/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB § 1600 e Abs. 2; FGG §§ 20 \nAbs. 1, 56 c \n\nIm postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, \n\n621 a Abs. 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB, § 56 c FGG ist es dem als Erzeuger \n\ndes Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient \n\nmit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende \n\nEntscheidung Beschwerde einzulegen. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 224/03 - OLG Dresden \n\nAG Weißwasser \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Sep-\n\ntember 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist am 12. Oktober 1963 während der Ehe seiner Mutter \n\nmit dem am 7. September 1970 verstorbenen H. geboren worden. Er hat die \n\nFeststellung beantragt, dass H. nicht sein Vater sei. Dabei hat der Antragsteller \n\ngeltend gemacht, erst im Oktober 2002 erfahren zu haben, sein leiblicher Vater \n\nsei B. Mit diesem habe seine Mutter während der Empfängniszeit ein außerehe-\n\nliches Verhältnis gehabt. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Mutter des Antragstellers und \n\nB. als Zeugen vernommen. Die Mutter hat ausgesagt, in der gesetzlichen Emp-\n\nfängniszeit vom 16. Dezember 1962 bis 14. April 1963 außer mit ihrem Ehe-\n\nmann auch einmal, nämlich am 14. Januar 1963, mit B. verkehrt zu haben. Als \n\nsie schwanger geworden sei, habe sie sogleich vermutet, dass das Kind von B. \n\nabstamme. Dieser hat bei seiner Vernehmung den Verkehr mit der Mutter des \n\nAntragstellers eingeräumt, aber bekundet, sich nicht daran zu erinnern, wann \n\ndieser stattgefunden habe. \n\n3 \n\nDaraufhin hat das Amtsgericht mit am 19. Juni 2003 verkündetem Be-\n\nschluss dem Antrag mit der Begründung entsprochen, aufgrund der glaubhaften \n\nDarstellung der Kindesmutter stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass \n\nder Verkehr mit B. am 14. Januar 1963 zur Empfängnis geführt habe. Die Kin-\n\ndesmutter habe nämlich ausgeschlossen, dass ihr verstorbener Ehemann der \n\nVater des Antragstellers sei. \n\n4 \n\nMit am 30. Juni 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegange-\n\nnem Schriftsatz erklärte B., er trete dem Anfechtungsverfahren auf Seiten des \n\nverstorbenen H. als Nebenintervenient bei und beantrage, \"die Klage abzuwei-\n\nsen\". Nach gerichtlichem Hinweis auf den bereits erfolgten Verfahrensab-\n\nschluss hat B. mit am 23. Juli 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenem \n\nSchriftsatz als Nebenintervenient \"für den Antragsgegner\" befristete Beschwer-\n\nde gegen den Beschluss vom 19. Juni 2003 eingelegt, vorsorglich für den Fall \n\nder Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich \n\nu.a. darauf berufen, der Antragsteller habe entgegen seinem Vorbringen die \n\nAnfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB versäumt. Das Oberlandesgericht \n\nhat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zuge-\n\nlassene Rechtsbeschwerde des B. \n\n5 \n\nDie statthafte (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, B. könne dem Verfahren \n\nnicht als Nebenintervenient beitreten und auch nicht in dieser Eigenschaft \n\nRechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einlegen. Da der An-\n\ntragsteller eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gegen H. nur zu dessen \n\nLebzeiten hätte erheben können, dieser aber bei Antragstellung bereits verstor-\n\nben gewesen sei, sei das Anfechtungsverfahren als einseitiges Antragsverfah-\n\nren nach §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 56 c FGG durchzuführen. In diesem Verfahren \n\nfehle es aber an einem Antragsgegner, auf dessen Seite B. entsprechend sei-\n\nnem Interesse an einer erfolglosen Anfechtung beitreten könne. Im Übrigen sei \n\nB. als potentieller Vater auch nicht wegen Verletzung subjektiver Rechte be-\n\nschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG). Erst durch die Anerkennung oder die \n\ngerichtliche Feststellung der Vaterschaft werde eine rechtsbedeutsame Stellung \n\nzwischen B. und dem Antragsteller begründet, nicht aber bereits durch die er-\n\nfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft des verstorbenen H. Das Amtsgericht \n\nhabe B. deshalb auch nicht zwingend am Anfechtungsverfahren beteiligen \n\nmüssen. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Rechtsbe-\n\nschwerde stand. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass B. nicht be-\n\nschwerdeberechtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich insbesondere \n\nnicht aus einer Befugnis des B. zur Nebenintervention. \n\na) Im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren (§ 640 Abs. 1, 2 Nr. 2 \n\nZPO) kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sich ge-\n\nmäß § 66 ZPO als (einfacher, nicht streitgenössischer) Nebenintervenient an \n\ndem Rechtsstreit beteiligen und in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen das \n\nUrteil einlegen (h.M., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 275, 276 = FamRZ \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1985, 61; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt, und \n\nvom 23. März 1988 - IVb ZB 169/86 - veröffentlicht bei juris; ferner BGHZ 76, \n\n299, 301 ff. = FamRZ 1980, 559 f.; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, \n\n693; BGH Urteile vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48 \n\nund vom 19. Februar 1987 - IX ZR 33/86 - NJW-RR 1988, 898 f.; OLG Köln \n\nFamRZ 2003, 536, 537; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1841 und FamRZ 2004, \n\n1985, 1986; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Zöl-\n\nler/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 9; Staudinger/Rauscher BGB 2004 \n\n§ 1600 e Rdn. 88). In welcher Parteirolle das Kind und der rechtliche Vater nach \n\n§§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB am Rechtsstreit teilnehmen, ist dabei unerheblich. \n\nDer potentielle biologische Vater kann deshalb dem Prozess bei Anfechtungs-\n\nklagen des Kindes auch auf Seiten des beklagten Mannes beitreten und das \n\nRechtsmittel mit dem Ziel einlegen, dass die Klage abgewiesen wird (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; \n\nBGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG \n\nKöln FamRZ 2003, 536, 537). \n\n10 \n\nb) Vorliegend war der nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Antragstel-\n\nlers geltende H., gegen den (zu Lebzeiten) eine Vaterschaftsanfechtungsklage \n\nhätte erhoben werden können, allerdings bereits verstorben. Das Verfahren ist \n\ndeshalb nach § 1600 e Abs. 2 BGB, § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 56 c \n\nFGG als einseitiges Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzu-\n\nführen. Die von B. beabsichtigte Nebenintervention ist im Gesetz über die An-\n\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht geregelt. Jedoch sind die \n\nBestimmungen der Zivilprozessordnung im Verfahren der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit - soweit ihre Anwendung nicht ausdrücklich vorgesehen ist - entspre-\n\nchend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung \n\ndieser Normen ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\nzur sachgerechten Verfahrensgestaltung gebietet (BGH Beschluss vom 14. De-\n\nzember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795; OLG Hamm FamRZ 1991, \n\n844 f.; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. Vorb. §§ 8-18 Rdn. 3 ff.). Vor diesem \n\nHintergrund befürworten Rechtsprechung und Literatur die analoge Anwendung \n\nder §§ 66 - 74 ZPO bei einem rechtlichen Interesse des Beitretenden am Ver-\n\nfahrensausgang nur für sog. echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbar-\n\nkeit (vgl. BGHZ 38, 110, 111; BayObLG ZIP 2002, 127, 128; OLG Hamm aaO \n\nS. 845.; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44; Bassenge/Herbst FGG/RPflG \n\n10. Aufl. Einl. FGG Rdn. 29), weil sich hier die Beteiligten wie im Zivilprozess \n\nmit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen, über die das Gericht zu \n\nentscheiden hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 844, 845). \n\n11 \n\nc) Hingegen kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende \n\nMann im postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes schon deshalb nicht \n\nentsprechend §§ 66 ff. ZPO auf Seiten des verstorbenen rechtlichen Vaters bei-\n\ntreten, weil dieser - da schon verstorben - im einseitigen Antragsverfahren nach \n\n§§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 56 c FGG nicht Partei sein kann. Hier fehlt es an einer mit der zivilprozessua-\n\nlen Nebenintervention vergleichbaren Sachlage, bei der ein Streithelfer sein \n\nInteresse daran verfolgt, dass in einem zwischen anderen Personen anhängi-\n\ngen Verfahren die eine oder die andere Partei obsiegt. \n\n12 \n\nAuch erhielte B. durch die Zulassung als Nebenintervenient eine Verfah-\n\nrensstellung, die ihm sämtliche Befugnisse eines Beklagten im zivilprozessua-\n\nlen Anfechtungsverfahren verschaffen würde. Seine Prozesshandlungen, ins-\n\nbesondere die Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen, könnten dann nicht ent-\n\nsprechend § 67 Halbs. 2 ZPO daran gemessen werden, ob sie den Erklärungen \n\nund Handlungen des \"unterstützten\" - jedoch bereits verstorbenen - Beklagten \n\nwidersprächen. Zudem müsste für ihn dann - in Ermangelung einer Zustellung \n\nder Entscheidung an den unterstützten \"Hauptbeteiligten\" - eine eigene \n\nRechtsmittelfrist gelten. Eine derart selbständige Verfahrensstellung des biolo-\n\ngischen Vaters lässt sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mit \n\neiner entsprechenden Anwendung der §§ 66 ff. ZPO begründen, denn er kann \n\nim zivilprozessualen Anfechtungsverfahren allenfalls unselbständiger Nebenin-\n\ntervenient sein (vgl. für den Beitritt auf Seiten des Kindes Senatsbeschlüsse \n\nBGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt und vom 23. März 1988 - IVb ZB 169/86 - (juris); \n\nOLG Oldenburg FamRZ 2005, 1841; OLG Hamm FamRZ 2002, 30 f.; Münch-\n\nKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 4; Zöller/Philippi aaO § 640 e Rdn. 9; \n\nMusielak/Weth ZPO 5. Aufl. § 69 Rdn. 5; a.A. Musielak/Borth aaO § 640 e \n\nRdn. 2; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7). \n\n13 \n\naa) Eine streitgenössische, nicht den Beschränkungen des § 67 Halbs. 2 \n\nZPO unterliegende Nebenintervention (§ 69 ZPO) setzt voraus, dass nach den \n\nVorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der im Hauptprozess er-\n\nlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum \n\nGegner von Wirksamkeit ist. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung des Kin-\n\ndes lässt zwar die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB entfallen und ist damit \n\nVoraussetzung für ein späteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen einen \n\nDritten (§§ 1599 Abs. 1, 1600 d Abs. 1 BGB). Dennoch hat die nach § 640 h \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle wirkende Rechtskraft der Anfechtungs-\n\nentscheidung keine Auswirkungen auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zwi-\n\nschen dem potentiellen biologischen Vater als Streithelfer des beklagten rechtli-\n\nchen Vaters und dem klagenden Kind. Die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB \n\nschützt nicht den mutmaßlichen biologischen Vater, sondern dient dem Famili-\n\nenfrieden und dem Wohl des Kindes (vgl. zu § 1593 BGB a.F. Senatsbeschluss \n\nBGHZ 92, 275, 278). Auch wenn nach Wegfall dieser Sperrwirkung für ein spä-\n\nteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtskräftig feststeht, dass das Kind \n\nrechtlich nicht dem bisherigen Scheinvater zuzuordnen ist (Senatsbeschluss \n\nvom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), bleibt der Sta-\n\ntus des als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes durch die \n\nerfolgreiche Anfechtung zunächst unberührt. Er kann in einem späteren Fest-\n\nstellungsverfahren nach § 1600d Abs. 1 BGB seine eigene biologische Vater-\n\nschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhält-\n\nnisse unter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als \n\nHauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom \n\n4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 83, 391, 394; \n\nSenatsbeschluss vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694, 695; \n\nMünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/Rauscher aaO \n\n§ 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; a.A. \n\nMünchKomm/Seidl BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. \n\n§ 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman/Holzhauer BGB \n\n11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; \n\nfür das bis 30. Juni 1998 geltende Recht \n\nStein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7). \n\n14 \n\nbb) Die Annahme einer streitgenössischen Nebenintervention lässt sich \n\nauch nicht damit rechtfertigen, der potentielle biologische Vater könne sich in \n\neinem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht mehr darauf berufen, \n\ndas klagende Kind habe die zweijährige Anfechtungsfrist versäumt. Die Aus-\n\nschlussfrist des § 1600b BGB dient nicht dem Interesse des mutmaßlichen Er-\n\nzeugers, der Feststellung seiner Vaterschaft oder möglichen Unterhaltsansprü-\n\nchen zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - \n\nFamRZ 2007, 36). Sie soll vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den \n\nFamilien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeit-\n\nraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Sta-\n\ntus beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, \n\n278; BGHZ 14, 358, 360; vgl. auch BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Auch falls der \n\nAntragsteller vorliegend falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 \n\nBGB in Lauf setzenden Umständen gemacht und die Entscheidung des Amts-\n\ngerichts arglistig erschlichen haben sollte, kann der B. daraus folglich nichts für \n\nsich herleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; OLG Jena FamRZ \n\n2006 S. 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673; Staudinger/Rau-\n\nscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87). \n\n15 \n\nd) Dass der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann somit \n\nim zivilprozessualen Anfechtungsverfahren als Nebenintervenient Streitstoff zur \n\nWahrnehmung seiner berechtigten Interessen beibringen kann, während ihm im \n\npostmortalen Anfechtungsverfahren ein Beitritt verwehrt ist, bedeutet - entge-\n\ngen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzen-\n\nde Ungleichbehandlung. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die fehlende Mög-\n\nlichkeit zum Beitritt in der besonderen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der \n\npostmortalen Vaterschaftsanfechtung, die als einseitiges Antragsverfahren eine \n\nBeteiligung des (verstorbenen) rechtlichen Vaters als Hauptpartei nicht kennt. \n\n16 \n\nDagegen bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\nB. kann sich insbesondere nicht auf den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden An-\n\nspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs berufen, obwohl er - wie ein poten-\n\ntieller Vater im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren - ein rechtliches Inte-\n\nresse an der Zurückweisung des Anfechtungsantrags hat. Der Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör ist das verfahrensmäßige Gegenstück zu der Befugnis, Rech-\n\nte zu Lasten anderer geltend zu machen (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, \n\n692, 693). Anders als das weit auszulegende, auch bei mittelbaren Beeinträch-\n\ntigungen gegebene \"rechtliche Interesse\" nach § 66 ZPO (Zöller/Vollkommer \n\naaO § 66 Rdn. 8) setzt er voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung unmittel-\n\nbar in die Rechtsstellung einer Person eingreift (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 = \n\nFamRZ 1967, 135; und 65, 227, 233 = NJW 1984, 719; Keidel/Schmidt aaO \n\n§ 12 Rdn. 141). Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör an die Person des \n\nsachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 394 = FamRZ 1982, 692, 693). \n\nIn die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters greift die der Anfech-\n\ntung stattgebende Entscheidung indessen aus den unter II. 2 b) dargestellten \n\nGründen nicht unmittelbar ein; er ist deshalb weder sachlich betroffen noch ma-\n\nteriell am Verfahren beteiligt (BayObLG FamRZ 1992, 984, 985 und 1997, \n\n1173, 1174; Keidel/Engelhardt aaO § 56 c Rdn. 20; Jansen/Sonnenfeld FGG \n\n3. Aufl. § 56 c Rdn. 31; a.A. für das ZPO-Verfahren: Zöller/Philippi aaO § 640 e \n\nRdn. 2 i.V.m. § 640 h Rdn. 8; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7). Des-\n\nhalb ist der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, dem biologischen Vater durch \n\ngeeignete Verfahrensvorschriften die Möglichkeit zu verschaffen, dem postmor-\n\ntalen Anfechtungsverfahren zur Wahrnehmung der Interessen des verstorbenen \n\nScheinvaters oder seiner eigenen Interessen beizutreten. \n\n17 \n\nDurch die fehlenden Verfahrensbefugnisse wird B. schließlich nicht in \n\nseinem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht verletzt (Art. 6 Abs. 2 \n\nSatz 1 GG). Auf das Elternrecht kann sich nur berufen, wer bereit ist, gegen-\n\nüber seinem Kind Pflichten zu tragen (BVerfGE 108, 82, 102 = FamRZ 2003, \n\n816, 819). Das entgegengesetzte Begehren des B., mit einer Beteiligung am \n\nAnfechtungsverfahren die Zurückweisung des Antrags sicherzustellen und ein \n\ngegen ihn gerichtetes Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu verhindern, wird \n\nvom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht umfasst (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n18 \n\n3. Im postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes nach §§ 621 a \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO, 56 c FGG werden der als Erzeuger des Kindes in Betracht \n\nkommende Mann sowie die Mutter allerdings im Rahmen des nach § 12 FGG \n\nbestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. Jansen/Sonnenfeld aaO § 56 c \n\nRdn. 33) in der Regel als Zeugen zu hören sein. Das Gericht kann ihre Aussa-\n\ngen dabei entsprechend § 640 d ZPO auch gegen den Willen des anfechtenden \n\nKindes berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, der Anfechtung entgegenge-\n\nsetzt zu werden. \n\n19 \n\nEin eigenes Beschwerderecht des biologischen Vaters ließe sich indes-\n\nsen auch nicht mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen. \n\nBeim erfolgreichen postmortalen Anfechtungsverfahren bestimmt sich die Be-\n\nschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG (Keidel/Engelhardt aaO § 56 c \n\nRdn. 27); danach muss der Beschwerdeführer durch die Anfechtungsentschei-\n\ndung in eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; BGHZ 135, 107, 109 \n\nf. = NJW 1997, 1855; BayObLG FamRZ 1997, 1173, 1174). Das ist hier nicht \n\nder Fall, denn der Status des biologischen Vaters bleibt durch die Anfechtungs-\n\nentscheidung zunächst unberührt. Zu Recht hat das Oberlandesgericht deshalb \n\ndie von B. als vermeintlichem Nebenintervenienten eingelegte befristete Be-\n\nschwerde auch nicht entsprechend § 140 BGB in ein eigenes Rechtsmittel des \n\nB. umgedeutet, zumal dieser im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mehr-\n\nfach klargestellt hat, die Beschwerde \"nicht im eigenen Namen, sondern für den \n\nAntragsgegner\" einzulegen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weißwasser, Entscheidung vom 19.06.2003 - 2 F 205/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.09.2003 - 22 UF 494/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-224-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-224-03","retrieved":"2026-07-10 21:48:26.976725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/xii-zb-224-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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