{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"XII ZB 199/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 511 Abs. 1, 355 Abs. 2, 372 a Der Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung ei- nes Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549) noch mit der Berufung angefochten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Kindschaftssache \n\nXII ZB 199/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 511 Abs. 1, 355 Abs. 2, 372 a \n\nDer Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung ei-\n\nnes Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde \n\n(Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549) \n\nnoch mit der Berufung angefochten werden. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 - OLG Stuttgart \n\nAG Ulm \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart \n\nvom 5. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin wurde 1961 während der Ehe ihrer Mutter mit K. geboren. \n\nNachdem auf ihre Anfechtungsklage mit seit 6. Januar 2004 rechtskräftigem \n\nUrteil des Amtsgerichts festgestellt wurde, dass K. nicht der Vater der Klägerin \n\nist, nimmt sie im vorliegenden Verfahren den Beklagten auf Feststellung seiner \n\nVaterschaft in Anspruch. \n\n2 \n\nNach Vernehmung von Zeugen erließ das Amtsgericht - Familiengericht - \n\nam 21. Juni 2005 einen Beweisbeschluss, demzufolge Prof. Dr. M. , Univer-\n\nsität U. , ein Abstammungsgutachten unter Einbeziehung der Klägerin, ihrer \n\nMutter und des Beklagten erstatten sollte. \n\n3 \n\n4 \n\nGegen diesen Beschluss legte der Beklagte Berufung ein und berief sich \n\ndarauf, es handele sich in Wirklichkeit um ein Teilurteil, das seine persönliche \n\nIntegrität in unzulässiger Weise verletze. \n\nMit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Oberlandesgericht die \n\nBerufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be-\n\nklagten, mit der er sein Ziel weiterverfolgt, den angefochtenen Beweisbeschluss \n\naufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist, obwohl es sich vorliegend um eine Kind-\n\nschaftssache nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 1600 d Abs. 1 \n\nBGB handelt, gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, weil \n\ndas Oberlandesgericht eine Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen \n\nhat. \n\n6 \n\nSie ist aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Denn die Rechtssache \n\nhat weder grundsätzliche Bedeutung - dies macht auch die Rechtsbeschwerde \n\nnicht geltend -, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts. \n\n7 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde versagt der ange-\n\nfochtene Beschluss dem Beklagten nicht in unzumutbarer oder aus Sachgrün-\n\nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise den Zugang zu einer in den Verfah-\n\nrensordnungen vorgesehenen Rechtsmittelinstanz. \n\n8 \n\nZutreffend weist das Berufungsgericht nämlich darauf hin, dass die Beru-\n\nfung nach § 511 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen \n\nEndurteile stattfindet. Der hier nach § 358 ZPO erlassene Beweisbeschluss \n\nstellt aber keine Endentscheidung dar, sondern eine nach § 355 Abs. 2 ZPO \n\ngrundsätzlich unanfechtbare Zwischenentscheidung, die deshalb auch nicht mit \n\nder Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO angefochten werden kann (Senats-\n\nbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549). Mithin \n\nfehlt es bereits an der Voraussetzung, dass das Rechtsmittel, dessen Erfolg \n\ndem Beklagten versagt blieb, überhaupt von der Zivilprozessordnung vorgese-\n\nhen ist. \n\n9 \n\nUnzutreffend ist hingegen das Vorbringen des Beklagten in seiner Beru-\n\nfungsbegründung, das Amtsgericht hätte die Abstammungsbegutachtung nicht \n\ndurch Beweisbeschluss anordnen dürfen, weil dagegen ein Rechtsmittel nicht \n\nstatthaft sei. Diese Argumentation läuft auf einen Zirkelschluss hinaus und wür-\n\nde bedeuten, dass es unanfechtbare Entscheidungen nicht geben darf, weil sie \n\nmangels Anfechtbarkeit nicht erlassen werden dürften. Ebenso verfehlt ist die \n\nAuffassung der Berufungsbegründung, der Beweisbeschluss sei als Teilurteil \n\nauszulegen und deshalb mit der Berufung anfechtbar. Ein Teilurteil entscheidet \n\nüber einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes endgültig. Das ist bei ei-\n\nnem Beweisbeschluss nicht der Fall, und zwar entgegen der Auffassung des \n\nBeklagten auch dann nicht, wenn dessen Durchführung die Sache entschei-\n\ndungsreif macht. \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch aus ver-\n\nfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, die selbständige Anfechtung des \n\nvorliegenden Beweisbeschlusses im Wege der Berufung zuzulassen, weil die-\n\nser Beschluss zu einem rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit \n\ndes Beklagten führe oder zumindest führen könne. Einen solchen Eingriff, ins-\n\nbesondere in Form einer Blutentnahme, hat der Beklagte nämlich, von engen \n\nAusnahmen abgesehen, kraft Gesetzes (§ 372 a ZPO) zu dulden, wenn er zum \n\nZwecke einer Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 d BGB erforderlich ist. Der \n\nGesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ist somit gewahrt (BVerfGE 5, \n\n13 = FamRZ 1956, 215, 216). \n\n11 \n\nWie die Rechtsbeschwerde selbst zutreffend ausführt, hat der auf Fest-\n\nstellung seiner Vaterschaft in Anspruch Genommene zudem zur Abwehr eines \n\nim Einzelfall nicht gerechtfertigten Eingriffs in seine Grundrechte die Möglich-\n\nkeit, die Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit seiner Mitwirkung an der Begutach-\n\ntung in einem gerichtsförmigen Verfahren dadurch überprüfen zu lassen, dass \n\ner sich auf ein Weigerungsrecht entsprechend §§ 386 - 389 ZPO beruft. Über \n\ndie Rechtmäßigkeit dieser Weigerung ist sodann im Zwischenstreit nach § 387 \n\nZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden, gegen das nach § 387 Abs. 3 ZPO \n\nein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, \n\n283, 290). Diese Möglichkeit, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zwi-\n\nschenstreits auch die Verhängung von Zwangsmitteln ausschließt (vgl. Zöller/ \n\nGreger ZPO 26. Aufl. § 372 a Rdn. 13, 15), gewährleistet einen rechtzeitigen \n\nund ausreichenden Rechtsschutz. Deshalb braucht - entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde - auch von Verfassungs wegen nicht erwogen zu wer-\n\nden, ausnahmsweise ein selbständiges Rechtsmittel gegen den die Begutach-\n\ntung anordnenden \"Ausgangsbeschluss\" zuzulassen, wie dies teilweise vertre-\n\nten wird, wenn ein Beweisbeschluss im Ergebnis zu einem Verfahrensstillstand \n\nnach § 252 ZPO führen würde (vgl. Zöller/Greger aaO § 358 Rdn. 4) oder eine \n\nunmittelbare und auf andere zumutbare Weise nicht abwendbare Verletzung \n\nvon Grundrechten zur Folge hätte. \n\n12 \n\nVon der Möglichkeit, die Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit der Begut-\n\nachtung in einem Zwischenstreit nach § 387 Abs. 1 und 3 ZPO überprüfen zu \n\nlassen, hat der Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. \n\n13 \n\n3. Einen Zulassungsgrund stellt es auch nicht dar, dass das Berufungs-\n\ngericht es abgelehnt hat, das vom anwaltlich vertretenen Beklagten ausdrück-\n\nlich als Berufung eingelegte Rechtsmittel in eine sofortige Beschwerde nach \n\n§§ 372 a Abs. 2, 387 Abs. 3 ZPO umzudeuten. Abgesehen davon, dass die \n\nRechtsbeschwerde hinsichtlich dieser Rüge keine Zulassungsgründe darlegt, \n\nfehlt es bereits an einem Zwischenurteil des Amtsgerichts, gegen das eine so-\n\nfortige Beschwerde nach § 387 Abs. 3 ZPO hätte eingelegt werden können, \n\nzumal der Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts auch keine Weigerungsgründe im Sinne des § 386 Abs. 1 ZPO \n\ndargelegt hat. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die Darlegun-\n\ngen in der Berufungsschrift, warum (allein) das Rechtsmittel der Berufung in \n\nBetracht komme, einer Umdeutung dieses Rechtsmittels entgegengestanden \n\nhätten. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ulm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 4 F 458/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2005 - 11 UF 200/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-199-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 372a","ref_norm":"372a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-199-05","retrieved":"2026-07-10 21:48:21.934848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/xii-zb-199-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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