{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"XII ZB 14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 9, 162 Abs. 1, 515 a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon ab- hängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Se- natsbeschlüssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089). b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmit- telverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden. c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittel- verzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 14/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 9, 162 Abs. 1, 515 \n\na) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die \nVerkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon ab-\nhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Se-\nnatsbeschlüssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 \nund vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089). \n\nb) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß \ngegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen \nnicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft \neiner öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmit-\ntelverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden. \n\nc) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittel-\nverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver \nBetrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom \n8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947). \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - OLG Saarbrücken \n\nAG Saarlouis \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegne-\n\nrin als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 24. Mai 1974 die Ehe geschlossen. Auf den \n\nScheidungsantrag des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 14. Dezem-\n\nber 2005 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchge-\n\nführt. Nachdem das Amtsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung \n\ndas Verbundurteil verkündet hatte, gaben die erstinstanzlichen Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten der Parteien zu Protokoll folgende Erklärung ab: \n\n\"Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und \n\nEntscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf \n\ndie Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung \n\ndes Antrags gem. § 629 c ZPO verzichten\". \n\n2 \n\n3 \n\nIn dem Protokoll ist nicht vermerkt, dass der Rechtsmittelverzicht den \n\nParteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. \n\nDie Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsaus-\n\ngleich - rechtzeitig - Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht unter \n\nHinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen hat. Dagegen \n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - \n\nFamRZ 2005, 1481). Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungs-\n\ngrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragsgeg-\n\nnerin ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten; insbesondere verstößt die \n\nangefochtene Entscheidung nicht gegen den Anspruch der Antragsgegnerin auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung \n\nmit dem Rechtsstaatsprinzip). \n\n5 \n\n1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von einem wirksam erklärten \n\nRechtsmittelverzicht beider Parteien ausgegangen. Weil die Verzichtserklärung \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht abgegeben wurde, hat \n\ndas Beschwerdegericht sie zutreffend als Prozesshandlung eingeordnet. Gegen \n\ndie Postulationsfähigkeit bestehen keine Bedenken, weil der Rechtsmittelver-\n\nzicht von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien er-\n\nklärt worden ist (§ 78 Abs. 2 ZPO). \n\n6 \n\nZwar hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, ob der Rechtsmittel-\n\nverzicht den Parteien nach § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihnen ge-\n\nnehmigt worden ist. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Wirk-\n\nsamkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten - einseitigen - Parteihand-\n\nlungen nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig ist. Grund-\n\nsätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung al-\n\nlein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. \n\nDie Sitzungsniederschrift, die alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung zu-\n\ntreffend wiedergeben soll, dient insoweit nur Beweiszwecken (vgl. auch §§ 165, \n\n314 ZPO). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, \n\nist nach § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme und gilt lediglich für die Beachtung \n\nder \"für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten\", zu de-\n\nnen ein Rechtsmittelverzicht nicht gehört. Das durch § 162 Abs. 1 ZPO vorge-\n\nschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärun-\n\ngen ist somit nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verste-\n\nhen; es soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit \n\nseine Beweiskraft untermauern (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1984 \n\n- IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 f.; vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - \n\nFamRZ 1986, 1089 f. [jeweils zum Rechtsmittelverzicht]; und Senatsurteil \n\nBGHZ 107, 142, 145 f. = FamRZ 1989, 847, 848 [zum Anerkenntnis]). \n\n7 \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des durch § 162 Abs. 1 \n\nZPO vorgeschriebenen Verfahrens nach allgemeiner Ansicht bei Prozessver-\n\ngleichen Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ 79, 71, 74 f. und BGHZ 142, \n\n84, 88 ff.) Denn diese Rechtsprechung findet ihren Grund in der Doppelnatur \n\ndes Prozessvergleichs als Prozesshandlung einerseits und als Rechtsgeschäft \n\nim materiellen Sinne andererseits. Auf einseitige Prozesserklärungen wie einen \n\nRechtsmittelverzicht (vgl. § 515 ZPO) lassen sich diese Anforderungen nicht \n\nübertragen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ \n\n1984, 372, 373). \n\n8 \n\nEin Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs. 1 ZPO nimmt \n\ndem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Ent-\n\nsteht sodann Streit über die Abgabe von Prozesshandlungen, muss gegebe-\n\nnenfalls eine Klärung im Wege der Beweisaufnahme erfolgen. Die Wirksamkeit \n\nder Prozesserklärung ist durch den Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO allerdings \n\nnicht berührt, wenn die Abgabe der Prozesserklärung und deren Inhalt ander-\n\nweitig festgestellt werden können. Weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts \n\nmit dem protokollierten Inhalt unstreitig ist, kommt es hier auf die Beweiskraft-\n\nwirkung des Protokolls nicht an. Das Beschwerdegericht ist deswegen zutref-\n\nfend von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen. \n\n9 \n\n2. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht den erklärten Rechtsmit-\n\ntelverzicht als umfassenden Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Verbundurteil \n\nausgelegt. Insbesondere enthält die angefochtene Beschwerdeentscheidung \n\nkeine Rechtsfehler, die eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen \n\nkönnten. \n\n10 \n\nDas Beschwerdegericht hat den Wortlaut des protokollierten Rechtsmit-\n\ntelverzichts aus der gebotenen objektiven Sicht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli \n\n1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB \n\n75/85 - FamRZ 1986, 1089) und auch die wechselseitigen Interessen hinrei-\n\nchend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Parteien nach dem unstreitigen \n\nWortlaut des Rechtsmittelverzichts nicht nur auf die Einlegung von Rechtsmit-\n\nteln, sondern auch auf \"Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags \n\ngem. § 629 c ZPO\" verzichtet haben. Während der Verzicht auf ein Anschluss-\n\nrechtsmittel noch sinnvoll sein kann, wenn sich beide Verzichtserklärungen auf \n\nden Scheidungsausspruch beschränken, lässt sich aus dem gleichzeitigen Ver-\n\nzicht auf Anträge nach § 629 c ZPO eindeutig entnehmen, dass die Erklärung \n\nder Parteien auch die allein mit entschiedene Folgesache des Versorgungsaus-\n\ngleichs umfasst. Denn dieser Verzicht hätte für den Scheidungsausspruch kei-\n\nnen Sinn, wenn dieser nach Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmit-\n\ntel nach § 629 a Abs. 4 ZPO ohnehin bereits rechtskräftig geworden wäre (Zöl-\n\nler/Philippi ZPO 26. Auflage § 629 b Rdn. 41 m.w.N.; § 629 c Rdn. 8 b). \n\n11 \n\nSchließlich unterschied sich die objektive Interessenlage der Parteien \n\nhinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Verbundentscheidung zum \n\nVersorgungsausgleich nicht wesentlich. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den \n\nScheidungsausspruch war nachvollziehbar, weil die Parteien länger als ein Jahr \n\nvoneinander getrennt lebten und wegen tief greifender Differenzen wechselsei-\n\ntige Scheidungsanträge gestellt hatten. Gleiches gilt für den Versorgungsaus-\n\ngleich, gegen dessen Grundlagen die Parteien in der mündlichen Verhandlung \n\nvom 13. September 2006 keine Bedenken erhoben hatten. \n\n12 \n\n3. Weil die Parteien somit wirksam auch auf Rechtsmittel gegen die Ent-\n\nscheidung das Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich verzichtet haben, hat \n\ndas Berufungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzu-\n\nlässig verworfen (§ 621 e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Saarlouis, Entscheidung vom 13.09.2006 - 22 F 614/05 S - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 9 UF 135/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-14-07","retrieved":"2026-07-10 21:51:02.364422+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/xii-zb-14-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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