{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"VII ZB 86/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 3 Der Begriff des Altenteils in § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht demjenigen in Art. 96 EGBGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 86/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 3 \n\nDer Begriff des Altenteils in § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht demjenigen in \n\nArt. 96 EGBGB. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 86/06 - LG Bielefeld \n\nAG Bielefeld \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der \n\n23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 1. August 2006 \n\nwird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Schuldnerin sich gegenüber \n\nder vom Gläubiger wegen einer Geldforderung betriebenen Zwangsvoll-\n\nstreckung auf den Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Al-\n\ntenteil) berufen kann. \n\n1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im März 2002 verstarb \n\ndie gemeinsame Tochter; Alleinerbin ist die Schuldnerin. Die Tochter war \n\nEigentümerin eines kleinen Einfamilienhauses, das sie nach dem Vortrag \n\nder Schuldnerin mit deren finanzieller Hilfe erworben hatte. Die 1929 ge-\n\nborene Schuldnerin hatte an den Räumen im Erdgeschoss des Hauses \n\nein dingliches Wohnrecht. Außerdem hatte die Tochter sich verpflichtet, \n\nihr \"wie eine Pflegerin\" zur Seite zu stehen. \n\n3 \n\nNach dem Tod der Tochter übertrug die Schuldnerin das Eigen-\n\ntum an dem Haus durch notariellen Vertrag vom 27. Dezember 2002 auf \n\nden Drittschuldner. Dieser verpflichtete sich in dem Vertrag zur einmali-\n\ngen Zahlung von 35.000 €, zur Zahlung von monatlich 430 € bis zum Le-\n\nbensende der Schuldnerin und dazu, der Schuldnerin \"häusliche Wart \n\nund Pflege zu leisten\". Bei der Bemessung der monatlichen Raten wurde \n\nder Grundstückswert von 122.000 € in Ansatz gebracht abzüglich des \n\nBetrags von 35.000 € und eines weiteren Betrags von 30.000 €, mit dem \n\ndie Pflegeverpflichtung bewertet wurde. Der Drittschuldner vermietete \n\ndas Haus an die Schuldnerin zu einem monatlichen Mietzins von 260 €. \n\nDie von ihm übernommenen Ratenzahlungs- und Pflegeverpflichtungen \n\nwurden durch die Eintragung von Reallasten im Grundbuch abgesichert. \n\n4 \n\n2. Der 1923 geborene Gläubiger hat gegen die Schuldnerin wegen \n\nseines Pflichtteilsanspruchs zwei Titel über 11.376,94 € und 16.474,83 € \n\nerwirkt. Aus dem ersteren betreibt er die Zwangsvollstreckung. Auf sei-\n\nnen Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - unter anderem \n\nden Anspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf rückständi-\n\nge und zukünftige Ratenzahlungen von wiederkehrend 170 € (430 € \n\n- 260 €) und die diesen Anspruch sichernde Reallast gepfändet und ihm \n\nzur Einziehung überwiesen. Die Schuldnerin hat unter Hinweis auf \n\n§ 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht \n\n- Vollstreckungsgericht - hat der Erinnerung abgeholfen und ausgespro-\n\nchen, dass die gepfändeten Vermögenswerte nur nach den für Ar-\n\nbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden könnten. Es \n\nhandele sich um einen Altenteilvertrag im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 3 \n\nZPO. Die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift lägen vor. Auf \n\ndie sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht \n\ndiesen Beschluss aufgehoben und die Erinnerung der Schuldnerin sowie \n\nderen auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\ngerichtete Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldne-\n\nrin ihr Begehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Zahlungsanspruch der Schuld-\n\nnerin und die ihn sichernde Reallast seien pfändbar. Durch den Vertrag vom \n\n27. Dezember 2002 sei kein Altenteil im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO \n\nbegründet worden. Es fehle jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Dritt-\n\nschuldner sei mit der Übernahme des Grundstücks in eine von der Schuldnerin \n\ngeschaffene wirtschaftliche Existenzgrundlage eingetreten. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Der Begriff des Altenteils ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich \n\num einen historisch gewachsenen Rechtsbegriff, der in verschiedenen Bestim-\n\nmungen als gegeben und bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Art. 96 EGBGB, \n\n§ 49 GBO, § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Nach der vor allem zu Art. 96 EGBGB \n\nergangenen Rechtsprechung hat ein Altenteilsvertrag in der Regel die Gewäh-\n\nrung von Unterhalt zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem \n\nbestimmten Teil eines überlassenen Grundstücks gewährt wird. Dem Über-\n\nnehmer soll ein Gut oder ein Grundstück überlassen werden, kraft dessen Nut-\n\nzung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem \n\nAltenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Der wesentliche Grundzug \n\neines Altenteils besteht somit in einem Nachrücken der folgenden Generation in \n\neine wenigstens teilweise existenzbegründende Wirtschaftseinheit. Erforderlich \n\nist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erb-\n\nfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönli-\n\nche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, \n\nwährend der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt \n\n(BGH, Urteile vom 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01, NJW 2003, 1325; vom \n\n28. Januar 2000 - V ZR 252/98, WM 2000, 586 und vom 28. Oktober 1988 \n\n- V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451). Auch städtische Grundstücke können mit \n\neinem Altenteil belastet werden; dann kann sich der Unterhalt auf einen Teil des \n\ngesamten notwendigen Unterhalts des Altenteilers, etwa auf die Gewährung der \n\nWohnung, beschränken (BGH, Urteil vom 19. Juni 1964 - V ZR 4/63, MDR \n\n1964, 741). Dieser Versorgungszweck des Vertrags lässt das sonst übliche \n\nGleichgewichtsverhältnis von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund \n\ntreten (vgl. BayObLG, MDR 1975, 941). Tritt dagegen bei einer Versorgungs-\n\nvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen \n\netwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund, handelt es sich \n\nnicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, Urteile vom 3. April 1981 - V ZR 55/80, \n\nNJW 1981, 2568; vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 und vom \n\n19. Juni 1964 - V ZR 4/63, MDR 1964, 741). Das gilt auch dann, wenn ein Teil \n\nder Gegenleistung für die Grundstücksübereignung Züge aufweist, die auch \n\neinem Altenteil eigen sind (BGH, Urteil vom 3. April 1981 - V ZR 55/80 aaO). \n\nEine Grundstücksübertragung wird noch nicht allein durch eine Wohnrechtsge-\n\nwährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtungen zum Altenteilsvertrag \n\n(BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451). \n\n9 \n\nb) Diese Definition des Altenteils gilt auch im Rahmen des § 850 b Abs. 1 \n\nNr. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, BGHZ 53, 41; \n\nStein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 b Rdn. 16 mit Fn. 72; Wieczorek/ \n\nSchütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850 b Rdn. 30 f; Walker in Schuschke/Walker, \n\nZPO, 3. Aufl., § 850 b Rdn. 15; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 850 b \n\nRdn. 12; Staudinger/Albrecht (2005), Art. 96 EGBGB Rdn. 56). Was die \n\nRechtsbeschwerde dagegen vorbringt, überzeugt nicht. \n\n10 \n\naa) Es besteht keine Veranlassung, § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO erweiternd \n\ndahin auszulegen, dass jede vertragliche Zuwendung von Versorgungsleistun-\n\ngen als Altenteil unpfändbar ist. § 850 b ZPO regelt Besonderheiten für die \n\nZwangsvollstreckung in bestimmte Renten und rentenähnliche Bezüge, die wie \n\nArbeitseinkommen dem Lebensunterhalt des Schuldners dienen (Zöller/Stöber, \n\nZPO, 26. Aufl., § 850 b Rdn. 1). Zu diesen Bezügen zählen auch Ansprüche \n\naus Altenteilsverträgen, weil die vom Übernehmer zu erbringenden Zahlungen \n\ndie Erträge ersetzen, die der Übergeber aus der übergebenen Wirtschaftsein-\n\nheit weiterhin zur Bestreitung seines Unterhalts hätte ziehen können. Nur in \n\ndiesem begrenzten Bereich ist eine Vergleichbarkeit mit Arbeitseinkommen ge-\n\ngeben. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einfüh-\n\nrung der Unpfändbarkeit von Bezügen aus Altenteilen dem Begriff Altenteil eine \n\nandere, von der herkömmlichen Definition abweichende Bedeutung beimessen \n\nwollte. \n\n11 \n\nbb) Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1994 \n\n(V ZB 31/93, BGHZ 125, 69) kann die Rechtsbeschwerde nichts zu ihren Guns-\n\nten herleiten. Der Bundesgerichtshof hat dort zu § 49 GBO ausgeführt, dass es \n\nzur Vereinfachung des Grundbuchverkehrs und zur Entlastung der Grundbuch-\n\nämter nur darauf ankomme, dass es sich bei den einzutragenden Dienstbarkei-\n\nten und Reallasten um eine Bündelung von Rechten handele, die typischerwei-\n\nse zu Versorgungszwecken als Altenteil im Grundbuch eingetragen würden. \n\nDer mit § 49 GBO bezweckte Entlastungs- und Vereinfachungseffekt würde zu \n\nteuer erkauft, wenn das Grundbuchamt jeweils umständlich Ermittlungen und \n\nWertungen darüber anstellen müsste, ob die Gesamtheit der Vereinbarungen \n\netwa den Charakter eines Austauschvertrags trage und ob das zu belastende \n\nGrundstück, wenn es gleichzeitig dem Schuldner der Versorgungsleistungen \n\nüberlassen werde, diesem mindestens teilweise die wirtschaftliche Existenz \n\nsichern solle und sichern könne. Dieser allein auf die Besonderheiten des \n\nGrundbuchverkehrs abstellenden Entscheidung kann für den Begriff des Alten-\n\nteils im Sinne von Art. 96 EGBGB oder § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO nichts ent-\n\nnommen werden. \n\n12 \n\nc) Danach sind die Geldforderungen der Schuldnerin gegen den Dritt-\n\nschuldner aus dem Vertrag vom 27. Dezember 2002 nicht gemäß § 850 b \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO unpfändbar. Mit diesem Vertrag wurde kein Altenteil begrün-\n\ndet. Vielmehr steht der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseits \n\netwa gleichwertig gedachten Leistungen im Vordergrund. Es handelt sich um \n\neine Grundstücksübertragung, bei der ein Teil des Kaufpreises durch die Pfle-\n\ngeverpflichtung abgegolten wird. \n\n13 \n\nDie Vertragsparteien haben die gegenseitig geschuldeten Leistungen in \n\netwa gleich bewertet. Es stehen sich auf der einen Seite der Wert des Grund-\n\nstücks von 122.000 € und auf der anderen Seite die Einmalzahlung des Dritt-\n\nschuldners in Höhe von 35.000 €, seine mit 30.000 € bewertete Pflegeverpflich-\n\ntung und die bis zum Lebensende der Schuldnerin zu zahlende monatliche \n\nRente von 430 € gegenüber. Mit diesen Raten wird ein Betrag von 57.000 € \n\n(122.000 € - 35.000 € - 30.000 €) abgezahlt. Das ist geschehen, wenn die \n\nSchuldnerin das 85. Lebensjahr erreicht hat. Diese Lebenserwartung wurde \n\nnach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin bei der Bemessung der Raten \n\nzugrunde gelegt. Innerhalb dieser auch nach den Vorstellungen der Vertrags-\n\nparteien realistischen Zeitspanne ist somit der Wert des Grundstücks vollstän-\n\ndig vergütet. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 06.03.2006 - 180 M 1042/05 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 01.08.2006 - 23 T 265/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-86-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":5},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-86-06","retrieved":"2026-07-10 21:48:00.326007+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/vii-zb-86-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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