{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"VII ZB 28/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 321 a, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 321 a ZPO ist auch nach Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes möglich, wenn in der Be- schwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 28/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO §§ 321 a, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nEine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 321 a ZPO ist \n\nauch nach Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes möglich, wenn in der Be-\n\nschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des \n\nBeschwerdeführers verletzt worden sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom \n\n19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529). \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 - LG Potsdam \n\n AG Potsdam \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richte-\n\nrin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der \n\nEinzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom \n\n3. Januar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht \n\n(Einzelrichter) zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, die wegen titulierter Geldfor-\n\nderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdegegner betreiben. \n\nSie haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, der auch \n\nVollstreckungsgebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und \n\ndem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Gegenstand hat. Das Amtsgericht \n\nhat den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit mit der \n\nBegründung abgelehnt, dem Rechtsanwalt entstünden bei der Zwangsvollstre-\n\nckung in eigener Sache keine Gebühren und Auslagen. Das Beschwerdegericht \n\nhat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin mit \n\nBeschluss vom 3. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Be-\n\nschluss wurde am 11. Januar 2007 zugestellt. Auf die am 23. Januar 2007 er-\n\nhobene „Gehörsrüge nach § 321a ZPO“ hat die Einzelrichterin mit Beschluss \n\nvom 27. Februar 2007 die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Be-\n\ndeutung der Sache zugelassen. Sie hat sich zu diesem ergänzenden Beschluss \n\nbefugt gesehen, weil mit der Rüge zu Recht ein Verstoß gegen das Verfas-\n\nsungsgebot des gesetzlichen Richters geltend gemacht worden sei. Die Be-\n\nschwerdeführer haben die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom \n\n3. Januar 2007 mit dem Ziel eingelegt, die beantragte Ergänzung des Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der Vollstreckungsgebühren zu \n\nerreichen. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. \n\na) Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, \n\nobwohl die Rechtsbeschwerde nicht in dem Beschluss zugelassen worden ist, \n\nmit dem über die Beschwerde entschieden worden ist. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in ei-\n\nnem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das Ver-\n\nfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (BGH, Beschluss vom \n\n19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529). Die Plenarentscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, \n\n395) und das Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3230) \n\ngeben keinen Grund zu einer abweichenden Entscheidung. \n\n4 \n\naa) Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass der verfas-\n\nsungsrechtlich gesicherte Justizgewährungsanspruch Rechtsschutz auch in den \n\nFällen ermöglichen muss, in denen ein Gericht erstmalig Verfahrensgrundrech-\n\nte verletzt, zu denen auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gehört. Es ist Aufgabe des \n\nGesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere \n\ndie prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzu-\n\nlegen. Rechtsschutz ist in erster Linie von der Fachgerichtsbarkeit zu gewäh-\n\nren. Die Verfahrensordnung ist so auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz \n\nfür den einzelnen Rechtssuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit her-\n\ngestellt wird. Die bisher von der Rechtsprechung geschaffenen außerordentli-\n\nchen Rechtsbehelfe genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die \n\nRechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen \n\nRechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkenn-\n\nbar sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, für \n\nden Rechtsschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 \n\nAbs. 1 GG bis zum 31. Dezember 2004 eine den verfassungsrechtlich gebote-\n\nnen Anforderungen entsprechende Lösung zu finden (BVerfGE 107, 395 ff.). \n\n5 \n\nbb) Der Gesetzgeber hat durch das Anhörungsrügegesetz vom 9. De-\n\nzember 2004 (BGBl. I S. 3230) auf die Aufforderung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts reagiert. Er hat seine Lösung entsprechend der Vorgabe des Bundesver-\n\nfassungsgerichts allein auf die fachgerichtliche Behandlung eines Verstoßes \n\ngegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör beschränkt. Mit dem \n\nAnhörungsrügegesetz sollte keine Aussage zu der Frage getroffen werden, wie \n\ndie Gerichte künftig mit Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte umgehen \n\nsollen; insbesondere die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen \n\naußerordentlichen Rechtsbehelfe, wie die außerordentliche Beschwerde oder \n\ndie Gegenvorstellung, sollten durch die Beschränkung des Gesetzes auf eine \n\nErweiterung der Rügemöglichkeiten bei Anhörungsverstößen nicht ausge-\n\nschlossen werden (BT-Drucksache 15/3706, S. 14). \n\n6 \n\ncc) Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen hat es dabei zu verblei-\n\nben, dass die fachgerichtliche Kontrolle eines Verstoßes gegen das verfas-\n\nsungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters durch die Versagung der Zu-\n\nlassung einer Rechtsbeschwerde mittels einer Gegenvorstellung erreicht wer-\n\nden kann. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls in diesen Fällen das geeignete \n\nMittel, eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht (BGH, Be-\n\nschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss \n\nvom 9. März 2006 - VII ZB 8/06, BauR 2006, 1019). Die Möglichkeit einer Ge-\n\ngenvorstellung verschafft dem Justizgewährungsanspruch Geltung, wobei die \n\nVerfahrensregelung des § 321 a ZPO entsprechend anzuwenden ist (vgl. auch \n\nBGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 mit \n\nNachweisen zum Meinungsstand). \n\nb) Die Voraussetzungen für diesen außerordentlichen Rechtsbehelf hat \n\ndas Beschwerdegericht zu Recht bejaht. Die Gegenvorstellung ist auch inner-\n\nhalb der Frist von zwei Wochen erhoben worden. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\nDie Entscheidung der Einzelrichterin erfolgte verfahrensfehlerhaft, weil \n\nsie über die Zulassung nicht selbst entscheiden konnte. Sie hätte das Verfahren \n\ngemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (BGH, Be-\n\nschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; Beschluss \n\nvom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557). Das \n\nhat die Einzelrichterin im Ergänzungsbeschluss zwar erkannt, jedoch nicht die \n\ngebotenen Konsequenzen gezogen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidet ein Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche \n\nBedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde \n\n- wenn auch erst auf Gegenvorstellung - zu, so ist die Entscheidung auf die \n\nRechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts auf-\n\nzuheben (BGH, Beschluss vom 13. März 2003, aaO). \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 03.01.2007 - 49 M 2979/06 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2007 - 5 T 734/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-28-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-28-07","retrieved":"2026-07-10 21:52:53.109094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/vii-zb-28-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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