{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"VII ZB 15/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehenden Auszah- lungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuld- ners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuld- ner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspru- chen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 15/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 765 a \n\nPfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehenden Auszah-\n\nlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuld-\n\nners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuld-\n\nner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspru-\n\nchen. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 - LG Verden \n\nAG Stolzenau \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Januar 2007 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 €. \n\nWegen dieser Forderung erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners gemäß § 667 BGB \n\nauf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehen-\n\nden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in \n\neinem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leis-\n\ntungsempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes \n\nBankkonto unterhält, werden die ihm gegenüber der Agentur für Arbeit zuste-\n\nhenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monat-\n\nlich 680,08 € auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf den Antrag des Schuld-\n\nners nach § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeän-\n\ndert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuld-\n\nner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 € nicht der Pfändung unter-\n\nliegen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der \n\nGläubigerin durch Beschluss des Einzelrichters am 11. Januar 2006 zurückge-\n\nwiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechts-\n\nbeschwerde der Gläubigerin diesen Beschluss im Hinblick auf die in fehlerhafter \n\nBesetzung getroffene Zulassungsentscheidung aufgehoben und die Sache an \n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat nach Übertragung der Sache auf die Kammer die \n\nsofortige Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss vom 18. Januar 2007 \n\nerneut zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde will die Gläubigerin die Zurückweisung des Vollstreckungsschutz-\n\nantrags des Schuldners erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dem Schuldner sei hinsichtlich \n\nder Pfändung des gegen den Drittschuldner bestehenden Auszahlungsan-\n\nspruchs zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 765 a ZPO \n\nVollstreckungsschutz im Umfang von 680,08 € monatlich zu gewähren. Die dem \n\nSchuldner in dieser Höhe gewährten Sozialleistungen entsprächen dem not-\n\nwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 850 f Abs. 1 a) ZPO. Der Schuldner \n\nhabe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, allein der Um-\n\nstand, dass er aufgrund vorausgegangener Pfändungen sein Bankkonto verlo-\n\nren habe, sei der Grund dafür, dass die laufenden Sozialleistungen auf ein Kon-\n\nto des Drittschuldners überwiesen würden. Bei der gemäß § 765 a ZPO vorzu-\n\nnehmenden Abwägung sei deshalb vorrangig darauf abzustellen, aus welchem \n\nRechtsgrund dem Schuldner der Betrag ursprünglich zugestanden habe. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hält eine Vollstreckungsschutzanordnung nach \n\n§ 765 a ZPO für unzulässig. Der Umfang des vom Schuldner zu beanspruchen-\n\nden Pfändungsschutzes sei in den § 55 SGB I und § 851 k ZPO abschließend \n\ngeregelt. \n\n3. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\nPfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehen-\n\nden Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto \n\ndes Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistun-\n\ngen, kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstre-\n\nckungsschutz beanspruchen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) § 765 a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungsrecht-\n\nlichen Schutzvorschriften \n\n(vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., \n\nRdn. 1281; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 38; Schusch-\n\nke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 6; \n\nOLG Nürnberg, Rpfleger 2001, 361; LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 614; \n\nLG Essen, Rpfleger 2002, 162; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129; a.A. Münch-\n\nKommZPO-Heßler, 2. Aufl., § 765 a Rdn. 13 m.w.N.). Der Anwendbarkeit dieser \n\nVorschrift steht nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwä-\n\ngung im Einzelfall auch die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen \n\nzum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen \n\nsind. \n\n11 \n\nb) Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO kommt \n\nallerdings nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder \n\nnicht zur Anwendung kommen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765 a \n\nRdn. 13; Schuschke/Walker, aaO; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1664). \n\nZutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Schuldner Pfän-\n\ndungsschutz hinsichtlich des gepfändeten Auszahlungsanspruchs weder nach \n\n§ 55 Abs. 1, 4 SGB I beanspruchen noch durch einen auf § 850 k ZPO gestütz-\n\nten Antrag erlangen kann. \n\n12 \n\nNach § 55 Abs. 1, 4 SGB I sind Forderungen aus einer Gutschrift einer \n\nauf ein Konto des Berechtigten überwiesenen Sozialleistung nach Ablauf von \n\nsieben Tagen insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem un-\n\npfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten \n\nZahlungstermin entspricht. Pfändungsschutz nach § 55 SGB I besteht dagegen \n\nnicht für Forderungen aus der Gutschrift auf dem Konto eines Dritten, den der \n\nBerechtigte als Zahlungsempfänger der Geldleistung angegeben hat (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988, 709, 710). \n\n13 \n\nEine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I \n\nunpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kommt in entspre-\n\nchender Anwendung des § 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Be-\n\ntracht, die auf ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Schuldners \n\nüberwiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB \n\n56/06, NJW 2007, 604). § 850 k ZPO ist dagegen nicht entsprechend anwend-\n\nbar, wenn die laufenden Sozialleistungen auf Weisung des Schuldners auf ein \n\nKonto eines Dritten überwiesen werden und der Gläubiger den Auszahlungsan-\n\nspruch des Schuldners gegen den Dritten pfändet (vgl. Stein/Jonas/Brehm, \n\nZPO, 22. Aufl., § 850 k Rdn. 5; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufi-\n\nger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 850 k Rdn. 3; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129). \n\n14 \n\nc) Ermessensfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass dem \n\nSchuldner nach den gegebenen Umständen zur Vermeidung einer unangemes-\n\nsenen Härte im Sinne des § 765 a ZPO ein für seinen notwendigen Lebensun-\n\nterhalt erforderlicher Betrag in Höhe von 680,08 € monatlich zu belassen ist. \n\n15 \n\nDer Schuldner hat mit der Anweisung an den Sozialversicherungsträger, \n\ndie ihm zustehenden Sozialleistungen an den Drittschuldner auszuzahlen, keine \n\nVerfügung zugunsten eines Dritten getroffen. Nach den Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts dient das Konto des Drittschuldners dazu, dem Schuldner, \n\nder selbst keine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung der \n\nLeistungsbeziehung mit dem Sozialversicherungsträger zu ermöglichen. \n\n16 \n\nDie Gläubigerin wird dadurch, dass der Auszahlungsanspruch gegen den \n\nDritten in Höhe des für den notwendigen Lebensbedarf des Schuldners erfor-\n\nderlichen Betrags von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen \n\nbenachteiligt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon aus-\n\nzugehen, dass der Schuldner für die dem Auszahlungsanspruch zugrunde lie-\n\ngenden Leistungen der Agentur für Arbeit in voller Höhe Pfändungsschutz be-\n\nanspruchen könnte. Durch die Anwendung des § 765 a ZPO wird daher hier \n\neiner unzumutbaren Härte entgegengewirkt, die daraus resultiert, dass der \n\nSchuldner, der auf die betreffenden Beträge existentiell angewiesen ist, über \n\nkein eigenes Bankkonto verfügt. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stolzenau, Entscheidung vom 11.01.2006 - 8a M 571/05 - \n\nLG Verden, Entscheidung vom 18.01.2007 - 6 T 274/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-15-07","retrieved":"2026-07-10 21:48:58.394431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/vii-zb-15-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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