{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"5 StR 132/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 132/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 4. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen bandenmäßiger Geldfälschung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Ju-\n\nli 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin am Landgericht \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt St. \n\nRechtsanwalt D. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten C. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten L. , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Angeklagten C. und die Revisio-\n\nnen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 29. September 2006 werden mit der \n\nMaßgabe verworfen, dass der Angeklagte C. der ge-\n\nwerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung sowie der ver-\n\nsuchten gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung \n\nschuldig ist. \n\nDer Angeklagte C. trägt die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels, die Staatskasse die Kosten der Revisionen der Staats-\n\nanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C. wegen bandenmäßi-\n\nger Geldfälschung und versuchter bandenmäßiger Geldfälschung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den An-\n\ngeklagten L. hat es wegen Beihilfe zur versuchten bandenmäßigen \n\nGeldfälschung sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Be-\n\ntäubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren – unter Strafaussetzung zur Bewährung – verhängt. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte C. mit seinem auf die \n\nSachrüge gestützten Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihren zu \n\nUngunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen das Urteil an und er-\n\nstrebt bei dem Angeklagten C. eine Verurteilung auch wegen ge-\n\nwerbsmäßiger Geldfälschung und wendet sich gegen die Strafzumessung; \n\nhinsichtlich des Angeklagten L. beanstandet die Staatsanwaltschaft die \n\ngewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Diese vom Generalbundesanwalt \n\nteilweise vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben im Wesent-\n\nlichen ohne Erfolg. Auch die Revision des Angeklagten C. greift nicht \n\ndurch. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: \n\n1. Der Angeklagte C. schloss sich im Januar 2004 mit vier an-\n\nderweitig verfolgten Personen zusammen, um mit Hilfe des Li. , eines aus \n\nWeißrussland stammenden Druckers mit Spezialkenntnissen im Bereich der \n\nHerstellung von Wertzeichen, Fälschungen von Banknoten verschiedener \n\nWährungen herzustellen. Die Gruppe hoffte, dadurch einen Gewinn von min-\n\ndestens 50.000 Euro für jedes ihrer Mitglieder zu erwirtschaften. Da Li. \n\nnur zögerlich die Arbeit aufnahm und sich auch nicht besonders anstrengte, \n\nkam es lediglich zur Herstellung von ca. 100 falschen 100-Dollar-Noten, die \n\nallenfalls von durchschnittlicher Qualität waren. Einen Großteil hiervon ver-\n\nnichtete Li. ; 19 dieser nachgemachten Geldscheine konnten bei dem \n\nHalbbruder des Angeklagten C. sichergestellt werden. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n2. Im Mai 2004 sollte ein neuer Anlauf für die Herstellung falscher \n\nBanknoten unternommen werden. Beteiligt waren neben Li. und dem An-\n\ngeklagten C. noch Y. und G. . Sie verlagerten die Fälscher-\n\nwerkstatt nach Caputh auf das Gelände einer ehemaligen Großgärtnerei. Es \n\nkam aber lediglich zur Herstellung von Druckbögen für 50-Euro-Scheine. \n\nHierfür besorgte der Angeklagte L. , der sich der Bande angeschlossen \n\nhatte, Druckfarben, Papier und Reinigungsmittel. \n\n5 \n\n3. Auf dem Gelände der aufgelassenen Großgärtnerei, auf dem die \n\nArbeiten zur Herstellung der gefälschten 50-Euro-Scheine stattfanden, be-\n\nschloss die Bande – allerdings ohne Wissen des Angeklagten C. – \n\nCannabispflanzen anzubauen. Nachdem ein erster Versuch fehlgeschlagen \n\nwar, gelang es ihnen, 277 Cannabispflanzen zu züchten. Diese hatten eine \n\nWuchshöhe von 5 bis 25 cm erreicht, als der Anbau durch die Polizei im \n\nRahmen einer Durchsuchung entdeckt wurde. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zwar zu einer Schuld-\n\nspruchänderung beim Angeklagten C. , bleiben aber im Übrigen ohne \n\nErfolg. \n\n1. Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass hinsichtlich \n\ndes Angeklagten C. das Landgericht nicht zugleich das Tatbestands-\n\nmerkmal der Gewerbsmäßigkeit angenommen hat. Der Strafausspruch hat \n\ndennoch Bestand. \n\na) Der Qualifikationstatbestand des § 146 Abs. 2 StGB enthält neben \n\ndem vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Merkmal der bandenmäßigen \n\nBegehung alternativ auch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Hierzu ver-\n\nhält sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht. Aufgrund der von ihm \n\ngetroffenen Feststellungen ist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht aus-\n\nführt – dieses Tatbestandsmerkmal gleichfalls erfüllt. Gewerbsmäßigkeit im \n\nSinne des § 146 Abs. 2 StGB setzt keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Er-\n\nfolg voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht, sich aus wiederholter \n\nTatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, \n\nbereits bei der Begehung der ersten Tat besteht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB \n\n54. Aufl. vor § 52 Rdn. 62 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, \n\nweil – so die Feststellungen des Landgerichts – die Täter mit den ange-\n\nschafften Druckanlagen jeweils mehrere Falschgeldserien auflegen wollten \n\nund sich hieraus erhebliche Einkünfte versprochen haben. \n\n9 \n\nDa sich ausschließen lässt, dass der Angeklagte C. sich inso-\n\nweit hätte anders verteidigen können, kann der Senat den Schuldspruch \n\nselbst ergänzen. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein Qualifikationsmerkmal und \n\ndeshalb in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. \n\nAufl. § 260 Rdn. 25). Dies gilt unabhängig davon, dass mit der Bandenmä-\n\nßigkeit bereits ein anderes Merkmal der Qualifizierung des § 146 Abs. 2 \n\nStGB im Schuldspruch ausgeurteilt worden ist. \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet die An-\n\nnahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung durch das Landge-\n\nricht im Fall 2 keinen Bedenken. Das Landgericht hat die erforderliche Ge-\n\nsamtwürdigung vorgenommen und rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die \n\nTat insoweit nicht zur Vollendung gelangte und der Tatbeitrag des Angeklag-\n\nten C. , der sich später nicht mehr um den weiteren Fortgang der Ar-\n\nbeiten kümmerte, verhältnismäßig gering war. \n\n11 \n\nc) Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten C. kann \n\ninsgesamt bestehen bleiben. Selbst wenn das Landgericht das Vorliegen des \n\nweiteren Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeurteilt \n\nhat, nötigt dies nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht \n\nhat nämlich jeweils die auf erhebliche Vorteile aus der Tat gerichtete krimi-\n\nnelle Energie strafschärfend gewürdigt, was die Gewerbsmäßigkeit erfasst. \n\nEs lässt sich deshalb ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen \n\nStrafe gelangt wäre. Im Übrigen sind die verhängten Strafen auch angemes-\n\nsen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. \n\n12 \n\n2. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die dem Angeklagten \n\nL. gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bleiben ohne Erfolg. Das \n\nLandgericht hat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurtei-\n\nlungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamt-\n\nwürdigung 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 5 StR 37/07 – und Urteil vom \n\n23. Mai 2007 – 5 StR 97/07). Es hat trotz des Bewährungsbruchs (vgl. dazu \n\nBGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15), den es bei der Strafzumessung \n\nausdrücklich erörtert (UA S. 26), mithin nicht etwa übersehen hat, angesichts \n\nneuer günstiger beruflicher und persönlicher Verhältnisse des Angeklagten \n\ndiesem vertretbar eine günstige Prognose gestellt. Namentlich sind ange-\n\nsichts der Besonderheiten der letztlich erfolglos gebliebenen rechtsfehlerfrei \n\nals minder schwere Fälle bewerteten Taten die besonderen Umstände im \n\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht worden. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Revision des Angeklagten C. ist gleichfalls unbegründet. \n\nDie umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechts-\n\nfehler zu seinem Nachteil ergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das \n\nLandgericht im Fall 2 nach Zubilligung eines minder schweren Falles den \n\nStrafrahmen des § 146 Abs. 3 StGB nicht nochmals nach Versuchsgrundsät-\n\nzen (§§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) gemildert hat. Im Hinblick auf die \n\nausgeprägte kriminelle Energie im Wiederholungsfall war das Landgericht \n\naus Rechtsgründen nicht gehalten, ohne Verbrauch des vertypten Milde-\n\nrungsgrundes des Versuchs einen minder schweren Fall anzunehmen. Nach-\n\ndem bereits hochwertige Druckvorlagen hergestellt waren, ist die Annahme \n\neiner gewissen Nähe zur Tatvollendung vertretbar. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/5-str-132-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/5-str-132-07","retrieved":"2026-07-10 21:52:55.100693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/5-str-132-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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