{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"5 StR 37/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 37/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 3. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRichterin \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Au-\n\ngust 2006 werden verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die \n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, seine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstre-\n\nckung der Freiheitsstrafe sowie der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die \n\njeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der \n\nStaatsanwaltschaft – diese beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch und \n\nin der Aussetzungsfrage vom Generalbundesanwalt vertreten – bleiben ohne \n\nErfolg. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte hat es sich zur Aufgabe gemacht, Straftäter nicht un-\n\ngestraft davonkommen zu lassen. In einem Selbstbedienungsladen vermute-\n\nte er am 16. Juni 2005, dass eine Kundin, die Geschädigte, drogensüchtig \n\nsei und einen Ladendiebstahl begehen würde. Deshalb folgte er ihr, die als-\n\nbald eine Packung Rasierklingen entwendete oder zu entwenden versuchte. \n\nDer Angeklagte informierte hiervon eine Verkäuferin und forderte sie auf, so-\n\nfort die Ladentür zu verschließen. Als die Geschädigte nunmehr schnellen \n\nSchrittes das Geschäft verlassen wollte, ergriff der Angeklagte sie und zog \n\nsie, als sie versuchte, sich ihm zu entreißen und zu flüchten, im Würgegriff \n\nzurück in das Geschäft, wobei er einen Arm um ihren Hals legte und sie auf \n\ndiese Weise hinter sich herzog. Hierbei wurden mehrere Warenständer um-\n\ngestoßen. Nachdem es der Geschädigten gelungen war, sich dem Angeklag-\n\nten zu entwinden, verfolgte er sie in eine nahe gelegene Bäckerei. Dort \n\ndrängte der Angeklagte die Geschädigte in einen Hinterraum und brachte sie \n\nbäuchlings zu Boden. Sodann fixierte er die laut um Hilfe rufende, von Panik \n\nerfasste Geschädigte, indem er ihr ein Knie in den Rücken drückte und ihr \n\ngleichzeitig einen Arm im Würgegriff um den Hals legte und ihren Kopf auf \n\ndiese Weise fest nach oben zog, während er mit der anderen Hand telefo-\n\nnisch die Polizei benachrichtigte. Er versuchte, der Geschädigten einen un-\n\nbekannt gebliebenen Gegenstand als Knebel in den Mund zu schieben, um \n\nsie am Schreien zu hindern. Die Geschädigte erlitt Schmerzen und Würge-\n\nmale am Hals. Der wiederholten Aufforderung einer Bäckereiverkäuferin, die \n\nGeschädigte sofort loszulassen, kam der Angeklagte nicht nach. Erst einem \n\nMitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Selbstbedienungsladens gelang es, \n\nden Angeklagten dazu zu bewegen, die Geschädigte loszulassen. Der Ange-\n\nklagte hielt sein Handeln für gerechtfertigt. Er war der Auffassung, dass er \n\nauch zum Einsatz stärkerer Körpergewalt im Rahmen seiner Festnahme-\n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nhandlung berechtigt sei, da die Geschädigte sich durch Flucht immer wieder \n\nihm zu entziehen versuchte. \n\nDer Angeklagte leidet an einer ausgeprägten paranoiden Persönlich-\n\nkeitsstörung (ICD-10 F 60.0). Er ist fünfmal vorbestraft. \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. \n\nZutreffend hat das Landgericht in der Tat des Angeklagten – ange-\n\nsichts des Würgegriffs, des festen rückwärtigen Hochziehens des Kopfes und \n\ndes Knebelungsversuchs gegen das bäuchlings am Boden liegende, dort mit \n\nKniedruck in den Rücken fixierte Opfer – eine gefährliche Körperverletzung in \n\nder Form einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 223 Abs. 1, \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefunden. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht \n\neine etwaige Rechtfertigung des Verhaltens des Angeklagten durch das \n\nRecht zur vorläufigen Festnahme aus § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO ausge-\n\nschlossen. Das auch in diesem Zusammenhang geltende Verhältnismäßig-\n\nkeitsprinzip verbietet es regelmäßig – jedenfalls bei Straftaten von geringem \n\nGewicht –, zur Fluchtverhinderung Handlungen vorzunehmen, die zu einer \n\nernsthaften Gesundheitsbeschädigung oder zu einer unmittelbaren Lebens-\n\ngefährdung führen (BGHSt 45, 378, 381; Boujong in KK 5. Aufl. § 127 \n\nRdn. 19; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19; Meyer-\n\nGoßner, StPO 50. Aufl. § 127 Rdn. 14; jeweils m.w.N.). \n\n7 \n\nDass ein Irrtum des Angeklagten über die Rechtswidrigkeit der Tat je-\n\ndenfalls vermeidbar war (§ 17 StGB), hat das Landgericht rechtsfehlerfrei \n\nbegründet. Dabei hat es auf die vorangegangenen Strafverfahren, nament-\n\nlich auf die Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 3. März 2003 we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung in fünf der hiesigen Tatkonstellation ähnli-\n\nchen Fällen abgestellt und hervorgehoben, dass dem Angeklagten durch die-\n\nses Urteil die Grenzen des Festnahmerechts aus § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO \n\neindringlich vor Augen geführt worden sind. \n\n8 \n\nZum anderen hat das Landgericht die weitere Möglichkeit eines Ver-\n\n9 \n\n10 \n\nbotsirrtums, nämlich die Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit nach §§ 20, \n\n21 StGB (vgl. BGHSt 40, 341, 349), ausgeschlossen. So hat es ausgeführt, \n\ndass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten „auch nicht durch seine Krank-\n\nheit begrenzt oder ausgeschlossen“ war; vielmehr habe die diagnostizierte \n\nschwere Persönlichkeitsstörung „lediglich eine erhebliche Verminderung der \n\nFähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln“, bewirkt. Eine völlige \n\nAusschließung der Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen seiner Erkran-\n\nkung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. \n\nDie Strafzumessung ist im Ergebnis angesichts der einschlägigen \n\nVorverurteilungen beanstandungsfrei. \n\nSchließlich hat das Landgericht ohne Rechtsfehler alle Voraussetzun-\n\ngen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \n\n§ 63 StGB als gegeben befunden. So hat es die mit dem psychiatrischen \n\nSachverständigen festgestellte ausgeprägte paranoide Persönlichkeitsstö-\n\nrung (ICD-10 F 60.0) angesichts ihres Ausmaßes als schwere andere seeli-\n\nsche Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB bewertet und ist zu der prognosti-\n\nschen Beurteilung gelangt, dass von dem Angeklagten infolge seines Zu-\n\nstandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für \n\ndie Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei hat das Landgericht, namentlich auf \n\ndie nicht unerheblichen Gefahren für die Gesundheit der Geschädigten frühe-\n\nrer Taten des Angeklagten abstellend, auch dem Gesichtspunkt der Verhält-\n\nnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. \n\nIII. \n\n11 \n\n12 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls erfolglos. \n\n1. Das gilt insbesondere auch, soweit sich das Rechtsmittel gegen die \n\nAussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung richtet. Das Landgericht \n\nhat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 – 5 StR 97/07; Tröndle/Fischer, StGB \n\n54. Aufl. § 56 Rdn. 11, 25), der gleichermaßen für die Entscheidung nach \n\n§ 67b StGB gilt, nicht überschritten. Das Landgericht hat die Aussetzungs-\n\nentscheidungen auf der Grundlage übereinstimmender vertretbarer Erwä-\n\ngungen getroffen (UA S. 20, 22 f.). \n\n13 \n\na) Dabei hat das Landgericht die Gesichtspunkte, die einer günstigen \n\nPrognose widerstreiten können, ausweislich der hierzu getroffenen Urteils-\n\nfeststellungen und ihrer Verwertung für die Gefährlichkeitsprognose nicht \n\netwa vernachlässigt: Der Angeklagte ist – neben zweier Verfahrenseinstel-\n\nlungen wegen Schuldunfähigkeit – fünfmal verurteilt worden. Insbesondere \n\nist er durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2003 wegen gefährli-\n\ncher Körperverletzung in fünf Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit \n\nFreiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen Urkun-\n\ndenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mona-\n\nten mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. \n\nDiesen fünf Fällen der gefährlichen Körperverletzung ist gemein, dass der \n\nAngeklagte gegen Verkäufer unversteuerter Zigaretten unter Überschreitung \n\nseiner Rechte aus § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO intensiv von Pfefferspray und in \n\neinem Fall gravierend von Handschellen Gebrauch machte. Zumindest auch \n\nzweien der anderen genannten Verurteilungen liegt die Verfolgung vermeint-\n\nlicher Straftäter oder die Verwendung von Reizgas zugrunde. Bei Begehung \n\nder hier abgeurteilten Tat vom 16. Juni 2005 stand der Angeklagte deshalb \n\nunter Bewährung. Bislang besteht keine Krankheitseinsicht des Angeklagten. \n\nVielmehr hat er „immer wieder betont, dass seine Handlungen durch das ihm \n\nzustehende Festnahmerecht gedeckt gewesen seien“. Kontakte zum sozial-\n\npsychiatrischen Dienst und eine nervenärztliche Behandlung, zu der er sich \n\nim Rahmen einer Bewährungsaufsicht bereit erklärt hatte, brach der Ange-\n\nklagte schließlich ab. \n\n14 \n\nb) In Erkenntnis aller dieser Umstände hat sich das Landgericht \n\ngleichwohl zu der für die Aussetzung erforderlichen positiven Prognose \n\ndurchgerungen. Es hat dabei maßgeblich auf die Erkenntnis abgestellt, dass \n\n„der Angeklagte durch sein Verhalten in den letzten Jahren auch gezeigt (ha-\n\nbe), dass er durchaus in der Lage (sei), sich an Regularien zu halten“ (UA \n\nS. 22). So habe er trotz fehlender entsprechender Unrechtseinsicht bei sei-\n\nnen Festnahmeaktionen nunmehr auf den ihm ausdrücklich verwehrten Ein-\n\nsatz von Pfefferspray verzichtet. Er habe auch die weiteren Bewährungswei-\n\nsungen zunächst eingehalten. Hiervon ausgehend hat das Landgericht auf \n\ndie Wirkkraft erneuter Bewährungsweisungen (§ 67b Abs. 2, §§ 68b, 56c, \n\n56d StGB) vertraut. Neben erneuten Behandlungsweisungen und der Unter-\n\nstellung unter einen Bewährungshelfer hat das Landgericht den Angeklagten \n\nnunmehr zulässigerweise ferner angewiesen, zukünftig jegliche Festnahme-\n\nhandlung (§ 127 StPO) zu unterlassen. \n\n15 \n\nAngesichts der bislang partiell bewiesenen Einbindungsfähigkeit des \n\nAngeklagten, der gerade selbst auf Regelverstöße anderer besonders emp-\n\nfindlich reagiert, und der ihm unmissverständlich klar gemachten letzten Be-\n\nwährungschance durfte das Landgericht ohne Überschreitung des ihm zuge-\n\nbilligten weiten Beurteilungsspielraums die für eine Aussetzung von Strafe \n\nund Maßregel erforderliche positive Prognose noch einmal bejahen. Dies gilt \n\njedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bei erneuter einschlägi-\n\nger Straffälligkeit mit solchem Regelverstoß bewusst schwerste Sanktionie-\n\nrung riskieren würde, da ihm ein dann sicher zu erwartender Widerruf der \n\nAussetzungen des Vollzugs der zuletzt verhängten und der hier verhängten \n\nStrafe und insbesondere des zeitlich nicht fest begrenzten Maßregelvollzugs \n\ndeutlich vor Augen geführt wurde. \n\n16 \n\n2. Auch darüber hinaus birgt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Vorteil des \n\nAngeklagten. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/5-str-37-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56d","ref_norm":"56d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/5-str-37-07","retrieved":"2026-07-10 21:53:09.620458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-03/5-str-37-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2007-07-03","dockets":["5 StR 37/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.07.2007 – 5 StR 37/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/5-str-37-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Au-\n\ngust 2006 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/127","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"127","label":"§ 127 StPO","mentions":4},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/17","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"17","label":"§ 17 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/56d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56d","label":"§ 56d StGB","mentions":1},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/67b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67b","label":"§ 67b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/68b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"68b","label":"§ 68b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/56c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56c","label":"§ 56c StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:53:09.620458+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}