{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"5 StR 272/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 272/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 3. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht – Schwurgerichtskammer – hat den Angeklagten we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt, ferner das sichergestellte Messer eingezogen. Die dagegen \n\ngerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Beweisantragsrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat sich aufgrund der – insgesamt nicht für voll-\n\nständig glaubhaft gehaltenen – Aussage des Tatopfers, die im Kern weitge-\n\nhend von dem Zeugen S. und im Randgeschehen von weiteren \n\nZeugen bestätigt worden ist, davon überzeugt, dass der Angeklagte dem \n\nZeugen D. während zweier Streitigkeiten zunächst eine leere Bierflasche \n\nauf den Kopf geschlagen und danach mit seinem Taschenmesser dem Zeu-\n\ngen eine 2 cm lange Schnittwunde seitlich am Hals zugefügt hat. \n\n3 \n\n2. Das Landgericht hat einen Antrag des Verteidigers, die Blutanhaf-\n\ntungen an der Klinge des zusammengeklappt in der Hosentasche des Ange-\n\nklagten aufgefundenen Messers dahingehend zu untersuchen, ob es sich um \n\nBlut des Zeugen D. handelt, als Beweisermittlungsantrag mit der Erwägung \n\nzurückgewiesen, nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und \n\nder Einlassung des Angeklagten gäbe es keine Hinweise, dass die Anhaf-\n\ntungen von einer anderen Person als von dem Zeugen D. stammen könn-\n\nten. Den daraufhin gestellten Antrag, dass eine DNA-Untersuchung von an \n\nder Hand des Angeklagten sichergestellten Blutanhaftungen ergebe, dass \n\ndiese nicht vom Zeugen D. stammen würden, hat das Landgericht mit fol-\n\ngender Begründung zurückgewiesen: „Die unter Beweis gestellte Tatsache \n\n(ist) für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Selbst \n\nwenn es sich bei den Blutanhaftungen nicht um das Blut des Zeugen D. \n\nhandeln sollte, ließe dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Angeklagte \n\nden ihm zur Last gelegten Messerstich geführt hat.“ \n\n3. Dies beanstandet die Revision zu Recht. \n\na) Das Begehren, die sichergestellten Blutanhaftungen einer DNA-\n\nAnalyse zu unterziehen, die keine Urheberschaft des Opfers ergebe, stellt \n\n– weil es sich um die Widerlegung von Zeugenaussagen und die Zuordnung \n\nvon am Tatort tatsächlich aufgefundenen Spuren handelt – einen Beweisan-\n\ntrag dar und nicht eine aufs Geratewohl aufgestellte, aus der Luft gegriffene \n\nBehauptung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nb) Die Zurückweisung dieses Antrags erfüllt die für den Zurückwei-\n\nsungsgrund der Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO \n\ngeltenden Anforderungen nicht. Der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag \n\nwegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, \n\nmuss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Be-\n\ndeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umstän-\n\nden gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich \n\nergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen \n\nwäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGHR StPO \n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26 m.w.N.). Die erforderliche Be-\n\ngründung hat grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdi-\n\ngung von durch eine Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den \n\nUrteilsgründen zu entsprechen (vgl. BGH aaO). Die Ablehnung des Beweis-\n\nantrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklag-\n\nten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der \n\nBeweiswürdigung entzogen werden (BGH aaO). \n\n7 \n\nZwar ist vorliegend die Erwägung des Landgerichts, die Urheberschaft \n\ndes Blutes an der Hand des Täters lasse keinen Rückschluss auf die Täter-\n\nschaft des Angeklagten zu, bei lediglich abstrakter Betrachtung richtig. Die \n\nDarlegung tatsächlicher Bedeutungslosigkeit erfordert aber darüber hinaus \n\neine Einfügung und Würdigung der Beweistatsache in das bisher gewonnene \n\nBeweisergebnis (vgl. BGH aaO). Daran fehlt es hier; die tatsächliche Bedeu-\n\ntungslosigkeit versteht sich auch nicht etwa von selbst. \n\n8 \n\nDies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Ablehnung des \n\nBeweisantrags nicht im Einklang mit der sachlich und zeitlich eng zusam-\n\nmenhängenden Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags bezüglich der \n\nUrheberschaft des Blutes am Messer des Angeklagten steht. Hieraus konnte \n\ndie Verteidigung mithin nicht etwa eine Ergänzung der Ablehnungsbegrün-\n\ndung des Beweisantrags entnehmen, die dem Angeklagten die gebotene \n\nInformation über die Beweiserwägungen des Tatrichters transparent gemacht \n\nhaben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2007 – 3 StR 114/07 \n\nRdn. 8), im Gegenteil: Das Landgericht hat dort pauschal auf das bisherige \n\nBeweisergebnis abgestellt und auf dieser Grundlage die Urheberschaft des \n\nBlutes am Messer des Angeklagten vom Opfer als zweifelsfrei gegeben und \n\nnicht weiter aufklärungsbedürftig angesehen. Solches steht aber in Wider-\n\nspruch zur postulierten Bedeutungslosigkeit der Urheberschaft des Blutes an \n\nder Hand des Angeklagten, mit der dieser ersichtlich die Tat verübt haben \n\nsoll. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich an dem Messer Blut des Ge-\n\nschädigten, an der Hand des Angeklagten, mit der er das Messer geführt \n\nhaben soll, hingegen Blut eines anderen befunden haben könnte. \n\n9 \n\n4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Bei \n\nder gegebenen Sachlage drängte die Aufklärungspflicht ohnehin bei Bestrei-\n\nten des Angeklagten, den vorhandenen Sachbeweis auszuschöpfen. Da eine \n\nVerurteilung wegen eines versuchten Tötungsverbrechens nach dem ange-\n\nfochtenen Urteil fern liegt, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 \n\nAbs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/5-str-272-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/5-str-272-07","retrieved":"2026-07-10 21:53:02.715458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-03/5-str-272-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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