{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"II ZR 181/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HGB §§ 145 ff., 171 Abs. 1 a) Ein Kommanditist ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, zur Durchführung eines zeitlich ungewissen Sanierungskonzepts einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, durch die ein Teil seiner Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegenüber der Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll. b) Befindet sich die Kommanditgesellschaft in der Liquidation, muss ein - grundsätzlich möglicher - Beschluss der Gesellschafter über die Aufhebung der Liquidation und Fortsetzung der Gesellschaft einstimmig gefasst werden, solange nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine mehrheitliche Beschlussfassung zuge- lassen ist (vgl. BGHZ 8, 35 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 181/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB §§ 145 ff., 171 Abs. 1 \n\na) Ein Kommanditist ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, zur \n\nDurchführung eines zeitlich ungewissen Sanierungskonzepts einer Änderung des \n\nGesellschaftsvertrages zuzustimmen, durch die ein Teil seiner Haftsumme in eine \n\nZahlungspflicht gegenüber der Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll. \n\nb) Befindet sich die Kommanditgesellschaft \n\nin der Liquidation, muss ein \n\n- grundsätzlich möglicher - Beschluss der Gesellschafter über die Aufhebung der \n\nLiquidation und Fortsetzung der Gesellschaft einstimmig gefasst werden, solange \n\nnicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine mehrheitliche Beschlussfassung zuge-\n\nlassen ist (vgl. BGHZ 8, 35 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 181/06 - OLG Zweibrücken \n\nLG Landau \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nProf. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom 27. Juni 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses \n\nvom 24. August 2006 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision \n\nhat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-\n\nmulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten - \n\nKriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Be-\n\nschlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, wie \n\nauch das Berufungsgericht nicht verkennt, geklärt. Ob der Gesellschafter, ge-\n\nmessen an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu \n\neinem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist jeweils eine Frage \n\ndes Einzelfalles. Gerade weil bei der Prüfung der gesellschafterlichen Treue-\n\npflichtverletzung entscheidend auf die \"eigenen schutzwürdigen Belange\" des \n\n3 \n\n4 \n\nGesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser Frage nicht verall-\n\ngemeinerungsfähig (Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, Tz. 6 f., z.V.b.). \n\n2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Die Bewertung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei aus gesell-\n\nschafterlicher Treuepflicht nicht gehalten gewesen, dem auf die Änderung des \n\nGesellschaftsvertrages abzielenden Beschluss zuzustimmen, die Hafteinlage in \n\neine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin umzuwandeln, beruht auf \n\neiner verfahrensfehlerfreien Auswertung des Sachvortrags und der vorgelegten \n\nUrkunden, ist tatrichterlich möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar. Das \n\nBerufungsgericht durfte vor allem dem unstreitigen Umstand besondere Bedeu-\n\ntung beimessen, dass durch die in Rede stehende Zahlung zunächst allein Zeit \n\ngewonnen werden sollte, um im Zusammenwirken mit den beteiligten Banken \n\nSanierungskonzepte zu entwickeln, und es durfte daraus folgern, dass es daher \n\nvöllig offen gewesen sei, ob die von dem Beklagten eingeforderte Mitwirkung \n\ndurch Umwandlung eines Teils der Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegen-\n\nüber der Gesellschaft überhaupt geeignet war, die Sanierung herbeizuführen. \n\nRevisionsrechtlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht \n\nden Beklagten in dieser Lage nicht für zustimmungspflichtig gehalten, sondern \n\nseinen Wunsch respektiert hat, abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Ban-\n\nken ihn aufgrund seiner Hafteinlage in Anspruch nehmen würden. \n\n5 \n\nb) Obendrein verkennt die Klägerin, dass bei der gebotenen Einzelfall-\n\nabwägung zu berücksichtigen ist, dass sich die Gesellschaft nach wie vor im \n\nLiquidationsstadium befindet und hier besondere Voraussetzungen für eine po-\n\nsitive Stimmpflicht gelten. Die mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Juli 2002 be-\n\nschlossene Liquidation der Gesellschaft \n\nist durch den Beschluss vom \n\n10. September 2004 nämlich mangels einstimmiger Beschlussfassung nicht \n\nwirksam aufgehoben worden. Ein - grundsätzlich möglicher - Fortsetzungsbe-\n\nschluss muss einstimmig gefasst werden, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag \n\nist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes hierfür eine andere Mehrheit \n\nvorgesehen (BGHZ 8, 35, 39; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 131 Rdn. 31; \n\nLorz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 131 Rdn. 34). Der Fortsetzungsfall ist \n\nim Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht geregelt; die allgemeine Bestimmung \n\nin § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach für die Änderung des Ge-\n\nsellschaftsvertrages eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, min-\n\ndestens jedoch 50 % des gesamten Haftkapitals ausreicht, genügt den Anforde-\n\nrungen nicht (BGHZ aaO S. 41 f.). \n\n6 \n\nII. In der Phase der Abwicklung der Gesellschaft sind an die Pflicht der \n\nGesellschafter, Beschlüssen über im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte Zah-\n\nlungen an die Gesellschaft aus gesellschafterlicher Treuepflicht zuzustimmen, \n\nhöhere Anforderungen zu stellen als im Falle der werbenden Gesellschaft. \n\nDiese waren hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst recht \n\nnicht erfüllt. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Caliebe \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 26.07.2005 - HK.O 32/05 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2006 - 8 U 106/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-02/ii-zr-181-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-02/ii-zr-181-06","retrieved":"2026-07-10 21:49:07.707474+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-02/ii-zr-181-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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