{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"II ZR 111/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 50 Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig. BGB § 32 a) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Ver- eins fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Be- schlüsse einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört. b) Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitglie- derversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Juli 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 111/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 50 \n\nDer nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig. \n\nBGB § 32 \n\na) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Ver-\neins fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Be-\nschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung \nsetzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied \ndem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der \nRechtshängigkeit angehört. \n\nb) Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitglie-\nderversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine \nsachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie \nan der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf \nder Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. \n\nBGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und \n\ndie Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 53 sowie des Beklagten \nzu 1 wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das \nUrteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2005 \nin der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. November \n2006 und des Ergänzungsurteils vom 22. Januar 2007 im Kosten-\npunkt voll und in der Sache teilweise aufgehoben und wird das Ur-\nteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Januar \n2004 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: \n\n1. Es wird auf Antrag der Kläger zu 2, 3, 9-15, 17-19, 21-27, 29-\n30, 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 67, 69, 70, 76-78, 83-85, 87, \n90, 92-94, 96-99, 101, 110-112, 115, 116, 118, 121, 122, 125, \n126, 129-133 festgestellt, \n\ndass der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des \nBeklagten zu 1 am 30. Januar 2003 zum Tagesordnungspunkt \n2. \"Verkauf Clubhaus\" mit 247 Ja-Stimmen gegen 163 Nein-\nStimmen bei 10 Enthaltungen gefasste Beschluss nichtig ist. \n\nDieser Antrag hat sich gegenüber den Klägern zu 4-8, 16, 20, \n28, 31, 39, 40, 46, 55, 61, 68, 72-74, 79, 81, 82, 86, 91, 95, \n100, 102, 106, 107, 109, 124, 127, 128 erledigt. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\n2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 wird gegenüber den \nKlägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, \n104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, \n\ndass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem im Grundbuch \nvon G. Blatt unter den laufenden Nummern 1 und 2 \neingetragenen Grundstücken Flur , Flurstücke (W. \n\n mit einer Größe von 1.472 m²), und \n(Am H. mit einer Größe von 32 m² bzw. 252 m²) nicht \ntreuhänderisch für seine Ruderabteilung, den Kläger zu 1, hält \nund den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, \n103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 nicht zur treu-\nhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. \n\nDie weitergehende Widerklage wird abgewiesen. \n\n3. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der \nBeklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamt-\nschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung \nfolgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe be-\ngrenzt ist: \n\nDie Kläger zu 2-4, 6- 57 höchstens 72,2 %, \n\ndie Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4 und 6-\n133 im ersten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im ersten \nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender \nKläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: \n\nDie Kläger zu 2-4, 6-57 höchstens 72,2 %, \n\ndie Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im ersten \nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch. \n\nVon den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der \nBeklagte zu 1 36,3 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamt-\nschuldnerisch 63,7 %, wobei die gesamtschuldnerische Haftung \nfolgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe be-\ngrenzt ist: \n\nDie Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, \n123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-59, 62-\n67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, \n126, 129-133 im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 \n27,8 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 60, 61, 68, \n71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 im zwei-\nten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 72,2 %. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im zweiten \nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender \nKläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: \n\nDie Kläger zu 2-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, \n104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 höchstens 72,2 %, \n\nund die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, \n109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im zweiten \nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch. \n\nVon den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen der \nBeklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamt-\nschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung \nfolgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe be-\ngrenzt ist: \n\nDer Kläger zu 53 höchstens 72,2 %, \n\ndie Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-52, 54-\n133 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 50 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 53 im dritten \nRechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im dritten \nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender \nKläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: \n\nDer Kläger zu 53 höchstens 72,2 % und \n\ndie Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. \n\nIm Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten \nselbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte zu 1, ein eingetragener Sportverein mit mehr als \n\n1.000 Mitgliedern, ist entsprechend den unter seinem Dach ausgeübten Sport-\n\narten in 18 Abteilungen gegliedert. Der Kläger zu 1 bildet die Ruderabteilung, \n\ndie weiteren Kläger sind Mitglieder sowohl des Klägers zu 1 als auch des Be-\n\nklagten zu 1. Nach dem Grundbuch ist der Beklagte zu 1 Eigentümer eines mit \n\neinem Clubhaus bebauten Grundstücks. Die Parteien streiten u.a. darum, ob \n\nder Beklagte zu 1 diese Liegenschaft an den Beklagten zu 2, einen eingetrage-\n\nnen Rudersportverein, wirksam veräußert hat. \n\n2 \n\nDie Vereinssatzung des Beklagten zu 1 enthält u.a. folgende Bestim-\n\nmungen: \n\n\"§ 3 \n Gliederung \n\n1. Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in \nder Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet. Zur \nZeit bestehen folgende Abteilungen: … Rudern … . \n\n2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen An-\ngelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes \nbestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht be-\ntroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und \ndie Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die \nBestimmungen dieser Satzung entsprechend. \n\n … \n\n§ 5 \n\n3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft \n\n1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied an-\n\ngehören. \n\n2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der je-\n\nweilige Abteilungsvorstand. … \n\n … \n4. Der Austritt muss dem jeweiligen Abteilungsvorstand gegen-\n\nüber schriftlich erklärt werden. … \n\n5. Ein Mitglied kann vom jeweiligen Abteilungsvorstand ausge-\n\nschlossen werden, \n\na) wegen … \n\n… \n\n§ 8 \n\nMitgliederversammlung \n\n… \n\n4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch \nden Vorstand mittels schriftlicher Einladung. … Zwischen \ndem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung \nmuss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der \nEinberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesord-\nnung mitzuteilen. \n\n5. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der \n\nabgegebenen gültigen Stimmen. … \n\n7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor \nder Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des \nVereins eingegangen sein. \n\n8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur \nabgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine \nWoche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzen-\nden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende An-\nträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt \nwerden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit \nbejaht wird. \n\n… \n\n§ 10 \n\nVorstand \n\n… \n\n2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB \nberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen \neines entweder der Vereinsvorsitzende oder stellvertretender \nVorsitzender sein muss. \n\n… \n\n6. Die Abteilungsvorsitzenden sind im Innenverhältnis berech-\ntigt, Verpflichtungen einzugehen, die die jeweilige Abteilung \nbetreffen und sich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehen-\nden Mittel halten. …“ \n\n3 \n\nDurch Schreiben vom 27. Dezember 2002 berief der Beklagte zu 1 die \n\nMitglieder für den 30. Januar 2003 zu einer außerordentlichen Versammlung \n\nein. Als Punkt 2 der Tagesordnung war ohne weitere Erläuterung \"Verkauf \n\nClubhaus\" angegeben. Das Clubhaus einschließlich der zugehörigen, mit einem \n\nBootssteg ausgestatteten Grundstücksparzellen wird wegen des unmittelbaren \n\nHavelzugangs überwiegend von den Mitgliedern der Ruderabteilung, aber auch \n\nvon den übrigen Vereinsmitgliedern genutzt. Nachdem zwischenzeitlich die Ab-\n\nsicht des Beklagten zu 1, das Grundstück an den unmittelbar benachbarten Be-\n\nklagten zu 2 zu veräußern, bekannt geworden war, unterrichtete der Beklagte \n\nzu 1 durch ein Rundschreiben vom 23. Januar 2003 die Mitglieder nunmehr \"in \n\nzutreffender Weise\" über Punkt 2 der Tagesordnung dahin, dass Gegenstand \n\nder Beschlussfassung ein Verkauf des Grundstücks zum Preis von \n\n720.000,00 € an den Beklagten zu 2 bilde. Am 30. Januar 2003 ergab die Ab-\n\nstimmung über den Tagesordnungspunkt \"Verkauf Clubhaus\" 247 Ja-Stimmen, \n\n163 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen. \n\n4 \n\nDer Kläger zu 1 teilte durch Schreiben vom 3. Februar 2003 dem Beklag-\n\nten zu 2 unter Hinweis auf ein beigefügtes anwaltliches Kurzgutachten seine \n\nAbsicht mit, gegen den Beschluss vom 30. Januar 2003 gerichtlich vorzugehen. \n\nAm 13. Februar 2003 verkaufte der Beklagte zu 1 unter gleichzeitiger Auflas-\n\nsung durch notariell beurkundeten Vertrag die mit dem Clubhaus und dem \n\nBootssteg bebauten Grundstücke zum Preis von 720.000,00 € an den Beklag-\n\nten zu 2. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 \n\nvom 30. Juni 2003 wurde der Tagesordnungspunkt \"Beschluss über Verhand-\n\nlungen zur Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages\" bei 116 Ja-\n\nStimmen und 14 Enthaltungen mit 263 Nein-Stimmen abgelehnt. \n\n5 \n\nDer Kläger zu 1 sowie - nach Ausscheiden des \"Klägers zu 5\" noch vor \n\nZustellung der Klage - 131 in seiner Abteilung organisierte Mitglieder haben die \n\nFeststellung begehrt, dass der auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu \n\n1 gefasste Beschluss vom 30. Januar 2003 und der zwischen den Beklagten \n\nzu 1 und 2 am 13. Februar 2003 geschlossene notarielle Kaufvertrag nebst Auf-\n\nlassungsvereinbarung nichtig sind. Für den Fall, dass der Antrag auf Feststel-\n\nlung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages abgewiesen wird, haben die Klä-\n\nger die Feststellung beantragt, dass das auf dem Grundstück befindliche Ge-\n\nbäude (Clubhaus) nebst Bootssteg nicht Gegenstand des notariellen Kaufver-\n\ntrages und der Auflassungsvereinbarung sind und der Kläger zu 1 Eigentümer \n\ndes Gebäudes sowie des Bootsstegs ist. Ferner haben sie beantragt, den Be-\n\nklagten zu 2 unter gleichzeitiger Löschung der zu seinen Gunsten eingetrage-\n\nnen Rechte zur Rückauflassung an den Beklagten zu 1 zu verurteilen. Der Be-\n\nklagte zu 1 hat gegenüber den Klägern zu 1 bis 4 sowie zu 6 bis 56 \"Zwischen-\n\nfeststellungswiderklage\" mit dem Antrag erhoben, dass der Beklagte zu 1 das \n\nEigentum an den von dem notariellen Vertrag betroffenen Grundstücken nicht \n\ntreuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern zu 1 bis 4 und 6 bis 56 \n\nnicht zur treuhänderischen Verwaltung dieses Grundstücks verpflichtet ist. Für \n\nden Fall, dass dem Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des nota-\n\nriellen Kaufvertrages stattgegeben wird, hat er die weitere Feststellung bean-\n\ntragt, dass der Beklagte zu 1 Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen \n\nGebäudes nebst Bootssteg ist. Das Landgericht hat - unter Abweisung des von \n\nden Klägern in den Rechtsmittelinstanzen nicht weiter verfolgten Rückauflas-\n\nsungsanspruchs - den Klage- und Widerklageanträgen stattgegeben. \n\n6 \n\nGegen dieses Urteil haben auf Klägerseite die namentlich benannten \n\nKläger zu 1-3, 9-15, 17-19, 21-27, 29, 30, 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, \n\n69, 70, 75-78, 83-85, 87-90, 92-94, 96-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, \n\n126, 129-133 mit dem Ziel der Abweisung der Widerklage Berufung eingelegt. \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage \n\nbeantragt. Der Beklagte zu 1 hat außerdem seine Widerklageanträge über die \n\nKläger zu 1-4 und 6-56 hinaus auf die Kläger zu 57-59, 62-72, 75-78, 81, 83-85, \n\n87-90 sowie 92-133 erweitert. Die in der Berufungsschrift nicht genannten \n\n- zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausgetrete-\n\nnen - Kläger haben auf Anregung des Berufungsgerichts in der mündlichen \n\nVerhandlung den Rechtsstreit im Blick auf das Klagebegehren für erledigt er-\n\nklärt. Dem Erledigungsantrag ist der Beklagte zu 1 entgegengetreten, während \n\nsich der Beklagte zu 2 dem Antrag angeschlossen hat. \n\n7 \n\nDas Kammergericht hat den auf der Mitgliederversammlung des Beklag-\n\nten zu 1 vom 30. Januar 2003 gefassten Beschluss sowie den zwischen dem \n\nBeklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 geschlossenen notariellen Kaufvertrag \n\nnebst Auflassungsvereinbarung vom 13. Februar 2003 für nichtig und den \n\nRechtsstreit entsprechend dem klägerischen Antrag teilweise für erledigt erklärt. \n\nAuf die \"Zwischenfeststellungswiderklage\" und die Hilfswiderklage des Beklag-\n\nten zu 1 hat das Kammergericht gegenüber den Klägern zu 1-3, 9-19, 21-27, \n\n29-39, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, \n\n110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigen-\n\ntum an dem Grundstück nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den \n\nKlägern nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist sowie dass der \n\nBeklagte zu 1 Eigentümer des auf diesen Grundstücken errichteten Gebäudes \n\neinschließlich des Bootssteges ist. Die Kläger zu 1 und 53 sowie der Beklagte \n\nzu 1 verfolgen mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision ihre ab-\n\ngewiesenen Berufungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revisionen der Kläger zu 1 und 53 und des Beklagten zu 1 sind teil-\n\nweise begründet und führen unter entsprechender Aufhebung der angefochte-\n\nnen Entscheidung zu der im einzelnen aus dem Urteilstenor ersichtlichen Ab-\n\nänderung der vordergerichtlichen Entscheidungen. \n\n9 \n\n10 \n\nA. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Kläger zu 1, der innerhalb des Beklagten zu 1 einen nicht rechtsfähi-\n\ngen Verein bilde, sei über den Wortlaut des § 50 ZPO hinaus berechtigt, auch \n\nAktivprozesse zu führen. Ferner könne er, soweit sein Wirkungsbereich betrof-\n\nfen sei, Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 selbständig \n\nanfechten. Der von der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 am \n\n30. Januar 2003 unter dem Tagesordnungspunkt \"Verkauf Clubhaus\" gefasste \n\nBeschluss, der zudem der für eine Satzungsänderung notwendigen qualifizier-\n\nten Mehrheit von drei Viertel entbehre, sei jedenfalls wegen eines in der unzu-\n\nreichenden Konkretisierung des Beschlussgegenstandes liegenden Einberu-\n\nfungsmangels nichtig. \n\n11 \n\nDer am 13. Februar 2003 zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Be-\n\nklagten zu 2 vereinbarte Grundstückskaufvertrag sei ebenfalls nichtig. Dabei \n\nkönne dahinstehen, ob die Beklagten bewusst zum Nachteil der Kläger gehan-\n\ndelt hätten. Der Beklagte zu 2 sei als Vertragspartner des Vertretenen nicht \n\nschutzwürdig, weil er den Grundstückskaufvertrag in Kenntnis des Umstandes \n\ngeschlossen habe, dass Mitglieder des Beklagten zu 1 beabsichtigten, den Be-\n\nschluss über die Ermächtigung des Vereinsvorstands zur Veräußerung des \n\nGrundstücks anzufechten. \n\n12 \n\nDie aus dem Beklagten zu 1 bzw. dem Kläger zu 1 ausgeschiedenen \n\nKläger zu 4, 6-8, 20, 28, 39, 40, 46, 55, 60, 61, 68, 71-74, 79-82, 86, 91, 100, \n\n102, 105-107, 109, 123, 124, 127 und 128 hätten den Rechtsstreit in der Beru-\n\nfungsinstanz wirksam in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n13 \n\nDie Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 sei zulässig \n\n(§ 256 Abs. 2 ZPO), weil die Entscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses \n\nder Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 von den Eigentumsverhältnis-\n\nsen an dem Grundstück abhänge. Die subjektive Erweiterung der Widerklage \n\ndurch den Beklagten zu 1 auf weitere Kläger sei, soweit sie sich nicht gegen \n\nzwischenzeitlich ausgetretene Mitglieder richte, zulässig, weil sie sachdienlich \n\nsei. Das Begehren sei auch in der Sache begründet, weil der Beklagte mangels \n\neines Treuhandverhältnisses das Eigentum nicht treuhänderisch für die Kläger \n\nhalte. Die hilfsweise erhobene Widerklage des Beklagten zu 1 habe ebenfalls \n\nErfolg, da es sich bei Clubhaus und Bootssteg nicht um im Eigentum des Klä-\n\ngers zu 1 stehende bloße Scheinbestandteile des Grundstücks handele. \n\n14 \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. \n\nB. (Revision der Kläger zu 1 und 53) \n\n15 \n\nDie Kläger zu 1 und 53 bekämpfen mit ihrer Revision vergeblich die - auf \n\ndie Widerklage des Beklagten zu 1 - getroffene (negative) Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück nicht \n\ntreuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und insbesondere den Klägern zu 1 und \n\n53 nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. \n\n16 \n\nI. Die Kläger zu 1 und 53 rügen allerdings zu Recht, dass es sich bei \n\ndem Begehren des Beklagten zu 1 nicht um einen - kein besonderes Feststel-\n\nlungsinteresse erfordernden - Antrag auf Zwischenfeststellung eines Rechts-\n\nverhältnisses (§ 256 Abs. 2 ZPO) handelt. \n\n17 \n\n1. Ein Antrag auf Zwischenfeststellung hat zur Voraussetzung, dass die \n\nFeststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits \n\nvorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige \n\nRechtsverhältnis besteht. Wird dagegen über die Hauptsache unabhängig von \n\ndem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden, ist mangels Vor-\n\ngreiflichkeit für eine Zwischenfeststellung kein Raum (BGH, Urt. v. 17. Juni \n\n1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 f.). So verhält es sich hier. \n\n18 \n\n2. Für die rechtliche Beurteilung der von den Klägern gestellten Hauptan-\n\nträge, die Feststellung zu treffen, dass der Beschluss der Mitgliederversamm-\n\nlung vom 30. Januar 2003 und der notarielle Vertrag vom 13. Februar 2003 \n\nnichtig sind, wie auch des Hilfsbegehrens ist es ohne Bedeutung, ob der Be-\n\nklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück treuhänderisch für den Kläger \n\nzu 1 hält und den Klägern zu einer treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. \n\nDenn das Bestehen eines Treuhandverhältnisses oder des Eigentums des Klä-\n\ngers zu 1 ist nicht Voraussetzung für die begehrte Feststellung. \n\n19 \n\na) Selbst wenn man eine Treuhänderstellung der Beklagten zu 1 an dem \n\nGrundstück unterstellt, würde dadurch die Gültigkeit des Beschlusses der Mit-\n\ngliederversammlung über den Verkauf des Grundstücks nicht berührt, weil auf-\n\ngrund der Vertragsfreiheit und der nie ausschließbaren Möglichkeit eines Er-\n\nwerbs ein Kaufvertrag selbst über eine in fremdem Eigentum stehende Sache \n\ngeschlossen werden kann (BGHZ 141, 179, 181 f.). Ebenso würde die dingliche \n\nVerfügungsbefugnis des Beklagten zu 1, als Eigentümer die mit Clubhaus und \n\nBootssteg bebauten Grundstücke wirksam auf den Beklagten zu 2 zu übertra-\n\ngen, durch eine Treuhand nicht beschränkt (BGHZ 11, 37, 43; Sen.Urt. v. \n\n4. April 1968 - II ZR 26/67, NJW 1968, 1471). Die in dem Verstoß gegen das \n\nschuldrechtliche Veräußerungsverbot liegende, Schadensersatzansprüche be-\n\ngründende (Sen.Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67 aaO) Vertragsverletzung wä-\n\nre mangels Gesetzesgleichheit nicht geeignet, einen Beschlussmangel zu \n\nrechtfertigen (vgl. RGZ 83, 377, 380 f.; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 243 \n\nRdn. 16). Aus diesen Erwägungen würde auch die Wirksamkeit des notariellen \n\nVertrages durch eine Treuhänderstellung des Beklagten zu 1 nicht berührt. \n\nDeshalb bilden etwaige Treuhandverhältnisse an dem Grundstück kein notwen-\n\ndiges Zwischenglied für die über die Hauptanträge zu treffende Entscheidung. \n\n20 \n\nb) Schließlich fehlt es auch für den hilfsweise erhobenen Antrag der Klä-\n\nger auf Feststellung, dass dem Kläger zu 1 das Eigentum an dem Clubhaus \n\nund dem Bootssteg zusteht, an der erforderlichen Präjudizialität, weil die Eigen-\n\ntümerstellung des Klägers zu 1 an den Gebäuden gerade unabhängig von den \n\nEigentumsverhältnissen an dem Grundstück geltend gemacht wird. \n\n21 \n\n22 \n\nII. Das Begehren des Beklagten zu 1 ist jedoch als allgemeine negative \n\nFeststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zulässig. \n\nDas notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, weil sich die Kläger \n\nEigentumsrechten (BGHZ 27, 190 ff.) am Vermögen des Beklagten zu 1 be-\n\nrühmen, die einer entsprechenden Feststellung zugänglich sind. Die Kläger ha-\n\nben dem Beklagten zu 1 in diesem Rechtsstreit wiederholt im Blick auf das \n\nstreitige Grundstück einschließlich seiner Bebauung die Befugnisse eines blo-\n\nßen Grundstückstreuhänders zugesprochen, für sich selbst aber die Treuge-\n\nberstellung als Eigentümer in Anspruch genommen. Obwohl die Kläger zu 2 ff. \n\nnur für den Kläger zu 1 und nicht auch für sich selbst ein Treuhandverhältnis \n\nbehaupten und es darum ihnen gegenüber um die Feststellung eines Dritt-\n\nrechtsverhältnisses geht, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, weil \n\n \n \n \n\n23 \n\n24 \n\ndie begehrte Feststellung für die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu 1 zu \n\nden Klägern zu 2 ff. als seinen Mitgliedern von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 83, \n\n122, 125 f.; BGH Urt. v. 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539 f.). \n\nIII. Das Feststellungsbegehren ist - wie das Berufungsgericht mit Recht \n\nangenommen hat - begründet. \n\n1. Greifbare Anhaltspunkte für ein zwischen dem Kläger zu 1 und dem \n\nBeklagten zu 1 vereinbartes Treuhandverhältnis sind, wie das Kammergericht \n\nim Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich und werden auch von \n\nder Revision der Kläger zu 1 und 53 nicht aufgezeigt. Da die Annahme eines \n\nErwerbs des Grundstücks aus Mitteln des Klägers zu 1 einer hinreichenden Tat-\n\nsachengrundlage entbehrt, kann daraus nicht der konkludente Abschluss eines \n\nTreuhandverhältnisses hergeleitet werden. Wie das Landgericht im unstreitigen \n\nTatbestand festgestellt hat, wurde im Gegenteil der Kaufpreis für das Grund-\n\nstück in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM durch Zuwendungen der Bank für \n\n von 17.000,00 DM und der D. Bank AG von \n\n40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 finanziert. Diese Feststellungen, auf die \n\ndas Kammergericht Bezug genommen hat, sind auch dem Revisionsverfahren \n\nzugrunde zu legen, weil ein dagegen erhobener Tatbestandsberichtigungsan-\n\ntrag (§ 320 ZPO) der Kläger zurückgewiesen wurde und eine Richtigstellung \n\ndes Tatbestandes nicht mit Hilfe einer Verfahrensrüge durchgesetzt werden \n\nkann (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851 f.). \n\n25 \n\n2. Ferner war das Kammergericht entgegen der Auffassung der Revision \n\nder Kläger nicht gehalten, von sich aus die vorgelegten umfangreichen Ordner \n\nauf für die Frage eines Treuhandverhältnisses möglicherweise erhebliche Tat-\n\nsachen durchzusehen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schrift-\n\nsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen \n\n(BGH, Urt. v. \n\n27. September 2001 - V ZB 29/01, BGH-Report 2002, 257; vgl. Sen.Urt. v. \n\n \n \n \n\n26 \n\n27 \n\n23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 564). Im Übrigen ist der von den \n\nKlägern in der mündlichen Revisionsverhandlung zum Inhalt der Anlagen gehal-\n\ntene Sachvortrag unzutreffend. Tatsächlich wurde der Schriftverkehr, aus dem \n\ndie Kläger eine Treuhänderstellung herleiten, nicht allein namens des Klägers \n\nzu 1, sondern stets zugleich auch namens des Beklagten zu 1 geführt. \n\n3. Schließlich kann eine treuhänderische Bindung des Beklagten zu 1 \n\nnicht allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen entnommen werden. \n\nHandelt es sich - wie im Streitfall - um einen eingetragenen Verein und \n\nseine teilweise verselbständigte Untergliederung, so sind beide Vermögens-\n\nsphären zu unterscheiden und der jeweiligen Organisation die von ihr erworbe-\n\nnen Vermögensgegenstände rechtlich zugeordnet (Schaible, Der Gesamtverein \n\nund seine vereinsmäßig organisierte Untergliederung 1992 S. 89). Befinden \n\nsich Einrichtungen im Eigentum des Gesamtvereins, begründet deren Nutzung \n\ndurch eine Abteilung nicht bereits ein zu ihren Gunsten wirkendes Treuhand-\n\nverhältnis. Andernfalls würde der eingetragene Verein entgegen der sachen-\n\nrechtlichen Zuordnung für sämtliche von ihm selbst erworbene Vermögensge-\n\ngenstände allgemein zum bloßen Treuhänder seiner Abteilungen herabgestuft. \n\nEine derart einschneidende Rechtsfolge, die den Gesamtverein faktisch jegli-\n\ncher Handlungsmöglichkeiten beraubt, würde das Überordnungsverhältnis zwi-\n\nschen Gesamtverein und Untergliederung in das Gegenteil verkehren und kann \n\ndarum nicht Ausdruck allgemeiner vereinsrechtlicher Grundsätze sein. \n\nC. (Revision des Beklagten zu 1) \n\n28 \n\nI. Soweit sich der Beklagte zu 1 dagegen wendet, dass seiner Feststel-\n\nlungswiderklage nur hinsichtlich der Kläger zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, \n\n47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, \n\n126 und 129-133 und nicht auch bezüglich der übrigen Kläger (mit Ausnahme \n\nder von ihm insoweit ausdrücklich nicht mit-widerverklagten Kläger zu 5, 60, 61, \n\n73, 74, 79, 80, 82, 86 und 91) stattgegeben wurde, erweist sich seine Revision \n\nteilweise als begründet. Das Begehren hat hinsichtlich der im Tenor unter 2 zu-\n\nsätzlich bezeichneten einzelnen Kläger Erfolg. \n\n29 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist es für die Begrün-\n\ndetheit der erstinstanzlich gegen die Kläger zu 1-4, 6-56 erhobenen Widerklage \n\nohne Bedeutung, dass die in der Berufungsschrift nicht namentlich genannten \n\nKläger zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausge-\n\ntreten sind. Zwar mag dieser Umstand ihnen gegenüber das Feststellungsinte-\n\nresse entfallen lassen. Diese Kläger haben aber nach dem eindeutigen Inhalt \n\nder Berufungsschrift, wonach nur die \"namentlich aufgeführten\" Kläger als \n\nRechtsmittelführer gemeint sind, gegen das der Widerklage stattgebende Urteil \n\nnicht Berufung eingelegt (BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 223/01, NJW 2003, \n\n3203 f.; Urt. v. 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970 f.), so dass das \n\nErsturteil im Verhältnis zu ihnen in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich ist der \n\n- wie unter B. im einzelnen dargelegt - in der Sache begründete Feststellungs-\n\nwiderklageantrag gegenüber den bereits erstinstanzlich widerbeklagten Klägern \n\nzu 1-4, 6-56 jedenfalls gerechtfertigt, und zwar teils wegen Unbegründetheit des \n\nRechtsmittels, teils wegen eingetretener Rechtskraft. Darum ist das Urteil des \n\nLandgerichts auf die Revision des Beklagten zu 1 insoweit wiederherzustellen. \n\n30 \n\n2. Eine Erstreckung des Feststellungswiderklageantrags über die von \n\ndem Kammergericht bezeichneten Kläger zu 57-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-\n\n99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 hinaus auf weitere Klä-\n\nger scheitert an der fehlenden Beschwer des Beklagten zu 1. Soweit das Kam-\n\nmergericht die Klageerweiterung in dem vorbezeichneten Umfang zugelassen \n\nhat, ist dies jedoch mangels Einlegung einer Revision durch die betroffenen \n\nKläger aus Gründen der Rechtskraft hinzunehmen. \n\n31 \n\na) Der Beklagte zu 1 hat die Widerklage erstmals im Berufungsrechtszug \n\nauf die im Einzelnen bezeichneten Kläger 57 ff. erweitert. Da der Widerklage \n\nerstinstanzlich uneingeschränkt stattgegeben worden war, ist eine Beschwer \n\ndes Beklagten zu 1 nicht gegeben. Eine Berufung darf aber nicht lediglich zum \n\nZwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (vgl. BGHZ 155, 21, 26; 85, \n\n140, 142 f.; Sen.Urt. v. 20. März 2000 - II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; BGH, \n\nBeschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358). Wegen die-\n\nses der Zulässigkeit der Berufung entgegenstehenden, von Amts wegen zu be-\n\nrücksichtigenden Rechtsfehlers (BGHZ 102, 37 f.) ist der Beklagte zu 1 daran \n\ngehindert, nunmehr im Revisionsrechtszug zu rügen, das Berufungsgericht ha-\n\nbe teilweise seine Klageerweiterung in zweiter Instanz nicht beachtet. \n\n32 \n\nb) Soweit das Kammergericht rechtsfehlerhaft die Klageerweiterung ge-\n\nbilligt hat, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen, weil die angefochtene Ent-\n\nscheidung gegenüber den betroffenen Klägern, die sich nicht an der Revision \n\nbeteiligt haben, in Rechtskraft erwachsen ist. Die allein von den Klägern zu 1 \n\nund 53 erhobene Revision wirkt mangels einer notwendigen Streitgenossen-\n\nschaft (§ 62 Abs. 1 ZPO) nicht zugunsten der andern Kläger. Sowohl eine pro-\n\nzessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), die eine \n\nRechtskrafterstreckung auf die Streitgenossen voraussetzt, als auch eine mate-\n\nriellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), die bei \n\neiner Feststellungsklage in Betracht kommt, wenn das Recht nur gemeinschaft-\n\nlich besteht (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 62 Rdn. 10), ist ersichtlich nicht ge-\n\ngeben. \n\n33 \n\nII. Zu Recht haben die Vordergerichte auf Antrag der Klägerseite den auf \n\nder Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Januar 2003 unter dem \n\nTagungsordnungspunkt 2 \"Verkauf Clubhaus\" gefassten Beschluss für nichtig \n\nerklärt. Die Revision des Beklagten zu 1 hat nur in geringem, aus dem Tenor \n\nersichtlichen Umfang hinsichtlich des Klägers zu 1 und einzelner dem Kläger \n\nzu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung beigetretener \n\nMitglieder Erfolg. \n\n1. Das Begehren der im Tenor näher bezeichneten Kläger auf Nichtiger-\n\nklärung des Beschlusses ist begründet. \n\na) Die Kläger haben die behaupteten Beschlussmängel zutreffend im \n\nWege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der \n\nBehandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der \n\n§§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammen-\n\nschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Ver-\n\nhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März \n\n1971 - KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abge-\n\ndruckt). An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik (vgl. \n\netwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m.w.Nachw.) insbesondere \n\nmit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade \n\nnicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer \n\nFeststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbe-\n\nschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen. \n\nb) Der Beschluss der Versammlung vom 30. Januar 2003 ist mangels \n\nordnungsgemäßer Mitteilung der Tagesordnung nichtig. \n\naa) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es \n\ngemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Gegenstand bei der Ein-\n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\n37 \n\n38 \n\nberufung bezeichnet wird. In Anlehnung an diese Bestimmung sieht § 8 Nr. 4 \n\nder Satzung des Beklagten zu 1 vor, die Mitgliederversammlung mit einer Frist \n\nvon mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. \n\nIst der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, \n\ndass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und \n\neine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht mög-\n\nlich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB nichtig (Sen.Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 304/85, \n\nNJW 1987, 1811 f.; Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene \n\nVerein 18. Aufl. Rdn. 213; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdn. 15). \n\n39 \n\nbb) Da in der Einladung des Beklagten zu 1 nur der Tagungsordnungs-\n\npunkt \"Verkauf Clubhaus\" angegeben worden war, obwohl tatsächlich über ei-\n\nnen konkreten Vertrag, der mit dem Erwerber bereits im Einzelnen bis hin zum \n\nKaufpreis ausgehandelt worden war, abgestimmt werden sollte, fehlt es an der \n\nkorrekten Mitteilung des Beschlussgegenstandes. Die Mitglieder sollten nämlich \n\nnicht nur einen \"Grundsatzbeschluss\" über einen künftigen Verkauf treffen, son-\n\ndern einer konkreten Veräußerung zustimmen. Falls Gegenstand der Be-\n\nschlussfassung die Durchführung eines Vertrages bildet, so ist sowohl der Ver-\n\ntragspartner als auch der Inhalt des Vertrages in der Tagesordnung schlag-\n\nwortartig anzugeben, weil nur so dem Zweck der vorherigen Mitteilung entspro-\n\nchen werden kann, die Mitglieder in die Lage zu versetzen zu entscheiden, ob \n\nsie an der Versammlung teilnehmen wollen (MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. \n\n§ 32 Rdn. 18). Diesen Anforderungen ist ersichtlich nicht genügt. \n\n40 \n\nc) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das von der Revision als \n\nübergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu 1, es sei in der Mitgliederver-\n\nsammlung \"nicht einengend\" über den Verkauf der Grundstücke an den Beklag-\n\nten zu 2, sondern vielmehr in allgemeiner Weise über eine Veräußerung ver-\n\nhandelt und beschlossen worden. Mit dieser Darstellung stellt der Beklagte zu 1 \n\nnicht in Abrede, dass - entsprechend der durch das Schreiben vom 23. Januar \n\n2003 nachträglich konkretisierten Tagesordnung - jedenfalls auch über den we-\n\nnige Tage später am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 geschlossenen \n\nVertrag abgestimmt worden ist. Hat ein Beschluss den Abschluss eines be-\n\nstimmten Veräußerungsvertrages zum Gegenstand, so versteht es sich von \n\nselbst, dass dabei zugleich die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Ver-\n\nkaufsbereitschaft besteht, zu erörtern ist. \n\n41 \n\nd) Die erforderliche Information über den tatsächlich vorgesehenen Ta-\n\ngesordnungspunkt wurde den Mitgliedern entgegen der Auffassung des Beklag-\n\nten zu 1 durch das Schreiben vom 23. Januar 2003 nicht fristgerecht erteilt. \n\n42 \n\nDa die Mitgliederversammlung am 30. Januar 2003 stattfand, konnte an-\n\ngesichts des vorstehend unter b) bb) erörterten Zwecks der Mitteilungspflicht \n\nmit diesem Schreiben die Vierwochenfrist des § 8 Nr. 4 der Satzung nicht ge-\n\nwahrt werden. Zwar kann über \"andere Anträge\" nach § 8 Nr. 8 der Satzung \n\nabgestimmt werden, wenn sie eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei \n\ndem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Wegen der Notwendigkeit \n\neiner Bekanntgabe an den Vorstand betrifft die Wochenfrist nach dem eindeuti-\n\ngen Sinnzusammenhang der Regelungen nur Anträge der Mitglieder und nicht \n\nsolche des Vorstandes selbst, der keinen Anlass zu einer Eigenunterrichtung \n\nhat. Die Fristvorschriften unterscheiden damit zwischen den von dem Vorstand \n\ninitiierten, binnen vier Wochen den Mitgliedern bekannt zu gebenden und um-\n\ngekehrt den von den Mitgliedern initiierten, binnen einer Woche dem Vorstand \n\nbekannt zu gebenden Anträgen. Wollte man dies anders sehen, könnte der Vor-\n\nstand die Vierwochenfrist durch eine nicht einmal an die Mitglieder zu richtende \n\nbloße Eigenunterrichtung unterlaufen, was eindeutig dem Zweck der Fristbe-\n\nstimmungen zuwiderliefe. Für dieses Verständnis spricht auch die in § 124 \n\nAbs. 1 Satz 2 AktG zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen der \n\n43 \n\n44 \n\nBekanntgabe der von dem Vorstand und der von einer Minderheit zur Abstim-\n\nmung gestellten Tagesordnungspunkte. \n\ne) Eine Heilung des Beschlusses ist nicht eingetreten. \n\naa) Nach früherer Auffassung des Senats führt ein Verfahrensfehler nur \n\ndann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis dar-\n\nauf beruht (BGHZ 59, 369, 374). Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach \n\nneuerer Senatsrechtsprechung bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Rele-\n\nvanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein \n\nobjektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen. Infolge des Ladungsmangels \n\nist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gege-\n\nben, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzuneh-\n\nmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (BGHZ 160, \n\n385, 391 f.; 153, 32, 37). \n\n45 \n\nbb) Der Mangel wurde nicht durch den Beschluss der Mitgliederver-\n\nsammlung vom 30. Juni 2003 geheilt, nach dessen Inhalt der Antrag, zur Been-\n\ndigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beklagten zu 2 in Verhandlungen \n\nüber die Rückabwicklung des notariellen Vertrages einzutreten, abgelehnt wur-\n\nde. Eine Heilung setzt voraus, dass der Beschlussgegenstand in satzungsmä-\n\nßig einwandfreier Form erneut zur Abstimmung gestellt wird (BGHZ 49, 209, \n\n211). Dies ist nicht geschehen, weil der zur Abstimmung gestellte Beschluss im \n\nErgebnis die Rückabwicklung des Erstbeschlusses und nicht dessen Heilung \n\nzum Ziel hat. \n\n46 \n\nf) Angesichts des durchgreifenden Einladungsmangels kann letztlich da-\n\nhinstehen, ob der Beschluss vom 30. Januar 2003 auch deswegen als unwirk-\n\nsam zu erachten ist, weil die für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit \n\nvon drei Viertel der erschienenen Mitglieder (§ 8 Nr. 5 der Satzung) nicht er-\n\nreicht ist. Allerdings dürfte entgegen der Auffassung des Kammergerichts eine \n\nSatzungsänderung ausscheiden, weil der Verkauf des Grundstücks nicht zwin-\n\ngend einen Fortfall der Ruderabteilung (§ 3 Nr. 1 der Satzung) herbeiführt. \n\nGrundsätzlich kann Rudersport auch nach dem Verkauf des Grundstücks be-\n\ntrieben werden, indem der Beklagte zu 1 den Mitgliedern des Klägers zu 1 auf \n\nandere Weise Zugang zu einem Gewässer bietet. Da das gegen den Willen der \n\nKlägerseite veräußerte Grundstück den Ersatz für ein anderes, im früher nicht \n\nzugänglichen Ostteil B. gelegenes Grundstück bildet, kann schon der ge-\n\nmeinsamen Vereinsgeschichte der Parteien entnommen werden, dass mit dem \n\nVerlust eines über einen Wasseranschluss verfügenden Grundstücks nicht not-\n\nwendig die Einstellung des Rudersports verbunden ist. Anders könnte es zu \n\nbeurteilen sein, wenn mit dem Verkauf des Grundstücks der Hintergedanke ver-\n\nfolgt würde, die Ruderabteilung sozusagen \"auf kaltem Wege zu liquidieren\". \n\n47 \n\n2. Erfolg hat die Revision des Beklagten zu 1 dagegen, soweit das Kam-\n\nmergericht den Beschluss vom 30. Januar 2003 auch auf Antrag des Klägers \n\nzu 1 für nichtig erklärt hat. Dem Kläger zu 1 kann als Nichtmitglied des Beklag-\n\nten zu 1 ein Feststellungsinteresse für eine Beschlussmängelklage nicht zuge-\n\nbilligt werden, so dass seine Klage unzulässig ist. \n\n48 \n\na) Zu Unrecht beanstandet die Revision des Beklagten zu 1 freilich die \n\nWürdigung des Kammergerichts, dass dem Kläger zu 1 die Eigenschaft eines \n\nnicht rechtsfähigen Vereins und die aktive Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 2 ZPO) \n\nzukommt. \n\n49 \n\n50 \n\naa) Der Kläger zu 1 ist ein nicht rechtsfähiger Verein. \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Untergliederung eines \n\neingetragenen Vereins als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er auf \n\nDauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungs-\n\n51 \n\n52 \n\nfähige Organisation wahrnimmt (BGHZ 90, 331, 333). Die Untergliederung \n\nmuss eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen führen, \n\nvom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen \n\nTätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen (Senat \n\naaO 332; BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urt. v. 21. März 1972 - VI ZR 157/70, LM \n\nZPO § 50 Nr. 25). \n\n(2) Diesen Anforderungen ist für den Kläger zu 1 genügt. \n\n§ 3 Nr. 1 der Satzung des Beklagten zu 1 ordnet ausdrücklich an, für je-\n\nde innerhalb des Vereins betriebene Sportart eine eigene, in der Haushaltsfüh-\n\nrung selbständige Abteilung einzurichten. Nach § 3 Nr. 2 der Satzung regeln die \n\nAbteilungen ihre sportlichen und finanziellen Aktivitäten selbst; diese Bestim-\n\nmung sieht weiter vor, dass für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die \n\nZusammensetzung der Abteilungsvorstände die Bestimmungen der Satzung \n\nentsprechend gelten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach § 5 \n\nder Satzung der Abteilungsvorstand, dem gegenüber auch der Austritt zu erklä-\n\nren ist. Der Abteilungsvorstand entscheidet mit der Möglichkeit der Anrufung \n\ndes Vereinsvorstandes ferner über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Nr. 5 \n\nder Satzung). \n\n53 \n\nDamit verfügt der Kläger zu 1 - was die Revision des Beklagten zu 1 zu \n\nUnrecht in Abrede stellt - aufgrund der satzungsgemäßen Übernahme der Be-\n\nstimmungen für den Gesamtverein (BGHZ 90, 331, 334; vgl. Schaible aaO \n\nS. 38; König, Der Verein im Verein 1992 S. 147) über eine eigene körperschaft-\n\nliche Verfassung. Durch den Verweis auf die Satzung des Beklagten zu 1 wird \n\ndem Abteilungsvorstand zur Wahrnehmung der Belange des Klägers zu 1 or-\n\nganschaftliche Vertretungsmacht eingeräumt. Aus der Gliederung des Beklag-\n\nten zu 1 nach einzelnen Sportarten folgt, dass der Kläger zu 1 - ebenso wie die \n\nweiteren Abteilungen - den Gesamtvereinsnamen mit einem auf die Sportart \n\n \n \n \n\n54 \n\n55 \n\nverweisenden Zusatz führt (Schaible aaO S. 28; vgl. BGHZ 90, 331, 333: \"Orts-\n\ngruppe\"). Der vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängige Kläger zu 1 nimmt \n\neigenständig Aufgaben wahr, weil er nach § 3 Nr. 2 der Satzung seine sportli-\n\nchen und finanziellen Angelegenheiten selbst regelt. Zudem entscheidet der \n\nKläger zu 1 - auch mit Wirkung für den Gesamtverein - über Eintritt und Aus-\n\nschluss der Mitglieder, die in \"gestufter Mehrfachmitgliedschaft\" sowohl dem \n\nKläger zu 1 als auch dem Beklagten zu 1 angehören (BGHZ 73, 275, 278). \n\nbb) Der Kläger zu 1 ist über den Wortlaut des § 50 Abs. 2 ZPO hinaus \n\naktiv parteifähig. \n\nZwar hat der Senat in der Vergangenheit entsprechend dem Wortlaut \n\ndes § 50 Abs. 2 ZPO nicht rechtsfähigen Vereinen die aktive Parteifähigkeit \n\nversagt (BGHZ 109, 15 ff.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird den in \n\nder Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins geführten Gewerkschaften \n\nseit langem die aktive Parteifähigkeit zugebilligt (BGHZ 50, 325 ff.; 42, 210, \n\n215 ff.). Zwischenzeitlich hat der Senat der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt (BGHZ 146, 341 ff.). Da \n\n§ 54 Satz 1 BGB für den nicht rechtsfähigen Verein ergänzend auf die Vor-\n\nschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweist, kann ihm in Ab-\n\nkehr vom früheren Verständnis die aktive Parteifähigkeit nicht weiter vorenthal-\n\nten werden \n\n(vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 50 Rdn. 37 \n\nm.w.Nachw.; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl. \n\nRdn. 2455a; Hadding, ZGR 2006, 137, 146; Jauernig, NJW 2001, 2231 f.; \n\nK. Schmidt, NJW 2001, 993, 1003; diese dem gegenwärtigen Rechtszustand \n\nentsprechende Schlussfolgerung teilt - trotz der von ihm vorgeschlagenen Klar-\n\nstellung des § 50 Abs. 2 ZPO - auch der Referentenentwurf eines Gesetzes zur \n\nÄnderung des Vereinsrechts vom 25. August 2004, S. 33). \n\n56 \n\n57 \n\nb) Ohne Erfolg rügt der Beklagte zu 1, das Verfahren zwischen ihm und \n\ndem Kläger zu 1 stelle einen unzulässigen Insichprozess dar. \n\naa) Im Zivilprozess stehen sich zwei Parteien mit gegensätzlichen \n\n- nämlich auf Angriff und Verteidigung bedachten - Positionen gegenüber \n\n(Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 1 vor § 50). Aus dem Parteiengegensatz folgt die \n\nzwingende Notwendigkeit einer Personenverschiedenheit von Kläger und Be-\n\nklagtem (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 50 Rdn. 4; MünchKommZPO/Lindacher \n\n2. Aufl. Rdn. 4 vor § 50), so dass Organstreitverfahren innerhalb eines Rechts-\n\nträgers nur ausnahmsweise aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächti-\n\ngung zulässig sind (MünchKommZPO/Lindacher aaO Rdn. 8 vor § 50; vgl. \n\nBGHZ 106, 54 ff.). \n\n58 \n\nbb) Der Kläger zu 1 gehört nicht dem Beklagten zu 1 als Mitglied an, weil \n\ner ein eigenständiger Verband ist und nach § 5 Nr. 1 der Satzung nur natürliche \n\nPersonen Mitglieder des Beklagten zu 1 sein können (BGHZ 89, 153, 156; \n\nSchaible aaO S. 77 f.; zu Unrecht beruft sich Reichert aaO Rdn. 1770 für die \n\nvon ihm vertretene Gegenauffassung auf BSGE 71, 175, 179, wo die Unterglie-\n\nderung nach dem einschlägigen Kassenarztrecht Mitglied des übergeordneten \n\nVerbands war). Ferner ist der Kläger zu 1 nicht - wie der Beklagte zu 1 meint - \n\nOrgan des Beklagten zu 1, da diese Stellung durch § 10 der Satzung aus-\n\nschließlich dessen Vorstandsmitgliedern zugewiesen ist. Vielmehr stellt der Klä-\n\nger zu 1 als nicht rechtsfähiger Verein ein eigenständiges, von dem Beklagten \n\nzu 1 zu unterscheidendes Rechtsgebilde dar. Damit ist das dem Zivilprozess \n\nwesenseigene Merkmal der Personenverschiedenheit von Kläger und Beklag-\n\ntem erfüllt. \n\n59 \n\nc) Dem Kläger zu 1 fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse \n\nfür sein Begehren. \n\n60 \n\naa) Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann \n\nvon jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prü-\n\nfung gestellt werden (Waldner aaO Rdn. 215 a), wobei der Beschluss einer Un-\n\ntergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann (KG NJW 1988, \n\n3159 f.). Über die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berech-\n\ntigt, die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen, während au-\n\nßerhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerken-\n\nnenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt (Sen.Urt. v. 26. Mai 1975 \n\n- II ZR 34/74, WM 1975, 1041 f.). Da der Kläger zu 1 - wie vorstehend unter 2 b \n\nbb dargelegt - als Untergliederung weder zu den Mitgliedern noch zu den Orga-\n\nnen des Beklagten zu 1 gehört, ist seine Feststellungsklage unzulässig. \n\n61 \n\nbb) Dessen ungeachtet ist der Vorstand des Klägers zu 1 - wie die ihm \n\ndurch § 10 Nr. 6 der Satzung erteilte Vertretungsmacht verdeutlicht - satzungs-\n\nmäßiger Vertreter des Beklagten zu 1 (§ 30 BGB) und unterliegt in dieser Ei-\n\ngenschaft gemäß §§ 665, 27 Abs. 3, § 30 BGB einem Weisungsrecht der Ge-\n\nsamtvereinsversammlung (vgl. Schaible aaO S. 82). Mit diesem Weisungsrecht \n\nwäre es unvereinbar, der Untergliederung, die nur ihre eigenen Belange selbst \n\nregeln darf, die Befugnis zuzuerkennen, Beschlüsse des ihr übergeordneten \n\nGesamtvereins zu beanstanden. \n\n62 \n\n3. Ferner ist die Revision des Beklagten zu 1 begründet, soweit das \n\nKammergericht dem gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung vom \n\n30. Januar 2003 gerichteten Feststellungsantrag auch zugunsten der dem Klä-\n\nger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung vom \n\n30. Januar 2003 beigetretenen Kläger zu 62-66, 75, 88, 89, 103, 104, 108, 113, \n\n114, 117, 119 und 120 stattgegeben hat. Diesen Klägern fehlt ein Feststellungs-\n\ninteresse zur Geltendmachung des Beschlussmangels. \n\n63 \n\na) Verfahrensfehlerhaft hat das Kammergericht - wie der Beklagte zu 1 \n\nmit Recht rügt - das Vorbringen über den Zeitpunkt des Beitritts in Anwendung \n\nvon § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt. Tatsächlich liegt schon kein \n\nneuer Sachvortrag vor, weil sich der Beklagte zu 1 auf die bereits mit der Klage \n\neingereichte Mitgliederliste bezogen hat, die den Zeitpunkt des Eintritts der Mit-\n\nglieder ausweist. Selbst wenn es sich um neue Tatsachen handelte, wären sie \n\ngleichwohl beachtlich, weil sie unstreitig sind (BGHZ 161, 138, 141 ff.). \n\n64 \n\nb) In Übereinstimmung mit der im Kapitalgesellschaftsrecht ganz über-\n\nwiegend vertretenen Auffassung setzt die Beschlussanfechtung auch im Ver-\n\neinsrecht grundsätzlich voraus, dass der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Be-\n\nschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist. Die \n\nMitgliedschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ist unverzichtbare Klagevor-\n\naussetzung, weil sie bei einem späteren Erwerb durch den angegriffenen Be-\n\nschluss nicht verletzt worden sein kann (RGZ 66, 134 f.; 33, 91, 94; Hüffer, \n\nAktG 6. Aufl. § 245 Rdn. 7; ders. in MünchKomm/AktG aaO § 245 Rdn. 23; \n\nK. Schmidt in Großkomm.z.AktG aaO § 245 Rdn. 17 m.w.Nachw. betreffend die \n\nAG vor Klarstellung der Frage durch das UMAG; Lutter/Hommelhoff, GmbHG \n\n16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 63; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 131 \n\nbetreffend die GmbH; a.A. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. \n\n§ 47 Rdn. 138). \n\n65 \n\n4. Soweit einzelne dem Kläger zu 1 bzw. Beklagten zu 1 im Zeitpunkt der \n\nBeschlussfassung angehörende Kläger nach Klagerhebung ausgetreten sind, \n\nist - wie aus dem Tenor ersichtlich - das Erledigungsbegehren begründet. Dass \n\ndie in der Berufungsschrift der Klägerseite namentlich nicht benannten Kläger - \n\nwie unter C I. 1. im Einzelnen ausgeführt - ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt \n\nhaben, steht der Zulässigkeit eines Erledigungsantrages nicht entgegen. Denn \n\nsämtliche erstinstanzlichen Kläger sind infolge der uneingeschränkten Berufung \n\ndes Beklagten zu 1 hinsichtlich der von ihnen erhobenen Klageanträge Parteien \n\ndes Berufungsverfahrens geworden. \n\n66 \n\nIII. Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit er sich gegen die \n\nFeststellung der Nichtigkeit des Grundstückskauf- und Auflassungsvertrages \n\nvom 13. Februar 2003 wendet. Das keine Sachurteilsvoraussetzung bildende \n\nFeststellungsinteresse braucht im Streitfall für die einzelnen Kläger keiner nähe-\n\nren Prüfung unterzogen zu werden, weil sich das Begehren in der Sache als \n\nunbegründet erweist (BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. März 1978 \n\n- VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 f.; BAG NJW 2003, 1755 f.). \n\n67 \n\n1. Der Beklagte zu 1 wurde beim Abschluss des Vertrages ordnungsge-\n\nmäß vertreten (§ 26 Abs. 2 BGB). Die Vertretung obliegt nach § 10 Nr. 2 der \n\nSatzung zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines das Amt des Vorsitzen-\n\nden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu bekleiden hat. Den notariellen Ver-\n\ntrag haben der Vorsitzende des Vorstands und der Kassenwart als weiteres \n\nVorstandsmitglied in Einklang mit den satzungsrechtlichen Vorgaben namens \n\ndes Beklagten zu 1 am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 vereinbart. \n\n68 \n\n2. Die Wirksamkeit der Verträge scheitert entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nicht an den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertre-\n\ntungsmacht. Aus der Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung \n\nvom 30. Januar 2003 kann eine interne Beschränkung der Vertretungsmacht \n\nder Vorstandsmitglieder nicht hergeleitet werden. \n\n69 \n\na) Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertre-\n\ntungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Ver-\n\ntreter unter Überschreitung der ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken \n\nvon seiner Vertretungsmacht in rechtlich verdächtiger Weise Gebrauch ge-\n\nmacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen muss-\n\nten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vor-\n\nliegt (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320). Hat der Geschäftsgegner den Miss-\n\nbrauch erkannt oder musste er sich ihm aufdrängen, kommt es nicht darauf an, \n\nob der Vertreter (bewusst) zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat \n\n(Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Tz. 2 f.). \n\n70 \n\nb) Im Streitfall scheidet indes - was das Kammergericht im Ansatz nicht \n\nverkennt - schon deswegen ein Missbrauch der Vertretungsmacht aus, weil die \n\nVertreter des Beklagten zu 1 nicht ihnen im Innenverhältnis gesteckte Grenzen \n\nder Vertretung überschritten haben. Der Vorstand des Beklagten zu 1, der nach \n\ndem Inhalt der Satzung ohne die Notwendigkeit einer zustimmenden Be-\n\nschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Veräußerung des Grundstücks \n\nberechtigt war, hat am 30. Januar 2003 lediglich vorsorglich einen Beschluss \n\nder Mitgliederversammlung einholen wollen, durch den er mehrheitlich zum Ver-\n\nkauf des Grundstücks ermächtigt werden sollte. Dieser Beschluss ist durch die \n\nNichtigkeitsfeststellungsklage - wie dem Beklagten zu 2 durch das ihm vor Ab-\n\nschluss des notariellen Vertrages überreichte Gutachten verdeutlicht wurde - \n\nentfallen. Damit fehlt es an einer Zustimmung, aber - was das Kammergericht \n\nnicht bedacht hat - auch an einer rechtlich verbindlichen Ablehnung des Ver-\n\nkaufs. Eine Selbstbindung, den Verkauf nur auf der Grundlage eines wirksamen \n\nZustimmungsbeschlusses beurkunden zu lassen, ist der Vorstand des Beklag-\n\nten zu 1 nicht eingegangen. Er befand sich bei Vertragsschluss vielmehr recht-\n\nlich in derselben Lage wie vor der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003, als \n\nweder ein positives noch ein negatives Votum vorlag und er - anders als in der \n\ndurch das Senatsurteil vom 14. März 1988 (- II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706) \n\nentschiedenen Sache, in der das Fehlen des im Innenverhältnis erforderlichen \n\nBeschlusses dem Geschäftsgegner bekannt war - ohne jede Beschränkung \n\nzum Verkauf des Grundstücks berechtigt war. Mangels einer internen Bindung \n\nhätte dem Beklagten zu 2 auf Rückfrage (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1966 \n\n- VII ZR 125/65, NJW 1966, 1911) von dem Beklagten zu 1 mitgeteilt werden \n\nmüssen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands für den Abschluss des \n\nGrundstückskaufvertrages keiner Beschränkung unterliegt. \n\n71 \n\n3. Die Abweisung des Feststellungsantrags wirkt auch im Verhältnis zu \n\ndem Beklagten zu 2, der zwar selbst gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmit-\n\ntel eingelegt hat, aber infolge der Revision des Beklagten zu 1 als dessen not-\n\nwendiger Streitgenosse ebenfalls am Revisionsrechtszug beteiligt ist (BGH, Urt. \n\nv. 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101). Die Parteien sind aus \n\nGründen des materiellen Rechts notwendige Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 \n\nZPO), weil die mit dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag verbundenen Rechtsfol-\n\ngen einer Rückabwicklung von beiden nur gemeinsam erfüllt werden können \n\n(vgl. MünchKommZPO/Schilken aaO § 62 Rdn. 37). \n\n72 \n\nIV. Unbegründet ist der - nunmehr im Revisionsrechtszug zu beschei-\n\ndende - Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass das auf den Grundstücken \n\ngelegene Clubhaus und der Bootssteg im Eigentum des Klägers zu 1 stehen \n\nund nicht Gegenstand des notariellen Vertrages zwischen dem Beklagten zu 1 \n\nund dem Beklagten zu 2 sind. \n\n73 \n\n1. Über dieses für den Fall, dass der Antrag, die Nichtigkeit des notariel-\n\nlen Vertrages festzustellen, keinen Erfolg hat, gestellte Hilfsbegehren der Klä-\n\nger war durch die Tatgerichte nicht zu entscheiden, weil sie den Hauptantrag \n\nals begründet angesehen haben. Da sich der Hauptantrag wegen der Wirksam-\n\nkeit des notariellen Vertrages entgegen der Auffassung der Vordergerichte als \n\nunbegründet erwiesen hat, ist der nicht beschiedene Hilfsantrag der Kläger in-\n\nfolge der Rechtsmitteleinlegung durch den Beklagten zu 1 Gegenstand des Re-\n\nvisionsverfahrens geworden (Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, \n\nNJW 1999, 3779 f.; Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, BGH-Report \n\n2005, 192). Umgekehrt ist der von dem Beklagten zu 1 für den Fall, dass dem \n\nAntrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom \n\n13. Februar 2003 stattgegeben wird, gestellte Hilfsantrag nach Abweisung die-\n\nses Antrags und damit Nichteintritt der an den Antrag geknüpften Bedingung \n\nentfallen. Da beide Anträge abgesehen von der konträren Zielrichtung im Kern \n\ninhaltlich übereinstimmen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen, um über \n\nden Hilfsantrag der Kläger zu entscheiden. \n\n74 \n\n2. Das Feststellungsbegehren der Kläger ist - weswegen es hier eben-\n\nfalls der Prüfung eines Feststellungsinteresses nicht bedarf (vgl. C III.) - unbe-\n\ngründet und die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen. \n\n75 \n\nZu Unrecht beruft sich die Revision der Kläger zu 1 und 53 auf die Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1959 \n\n(- V ZR 173/57, \n\nNJW 1959, 1487 ff.), die im Rahmen einer zweigliedrigen GbR eine von dem \n\neinen Gesellschafter auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstück des ande-\n\nren Gesellschafters errichtete Halle als Scheinbestandteil angesehen hat, weil \n\ndas Gesellschaftsverhältnis nicht anders als Miete oder Pacht ein vorüberge-\n\nhendes Nutzungsverhältnis für die Errichtung dargestellt habe. Diese Überle-\n\ngungen sind auf die vorliegende Gestaltung aus mehreren Gründen nicht über-\n\ntragbar. \n\n76 \n\na) Es fehlen bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Clubhaus und \n\nBootssteg von dem Kläger zu 1 auf der Grundlage eines mehrstufigen Mitglied-\n\nschaftsverhältnisses auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 errichtet wurden. \n\nUmgekehrt deuten die vorgelegten Unterlagen, nach deren Inhalt im Verkehr \n\nmit den Baubehörden stets der Beklagte zu 1 als Bauherr auftrat und der dama-\n\nlige Vorsitzende des Klägers zu 1 Honorarforderungen wegen Architektenleis-\n\ntungen im Zusammenhang mit dem Bau des Clubhauses dem Beklagten zu 1 in \n\nRechnung stellte, nachdrücklich darauf hin, dass das Clubhaus von dem Be-\n\nklagten zu 1 und nicht dem Kläger zu 1 errichtet wurde. Nicht zuletzt sind die für \n\nden Bau des Gebäudes gegebenen Großspenden von 17.000,00 DM bzw. \n\n40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 gezahlt worden. Darum sprechen die ob-\n\njektiven Umstände dagegen, dass Gebäude und Bootssteg von dem Kläger \n\nzu 1 bzw. seinen damaligen Mitgliedern errichtet wurden. \n\n77 \n\nb) Die Frage, wer Clubhaus und Bootssteg errichtet hat, kann aber letzt-\n\nlich dahingestellt bleiben, weil sich der Kläger zu 1 - der den Beklagten zu 1 als \n\nseinen Treuhänder betrachtet - als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks \n\nansieht und sowohl bezüglich des Grundstücks als auch der Gebäude Ansprü-\n\nche gegen den Beklagten zu 1 erhebt. Bestand danach die Erwartung, das Ei-\n\ngentum an dem Grundstück, das bebaut wurde, zu erwerben, kann ein vorü-\n\nbergehender Zweck der Verbindung (§ 95 BGB) nicht angenommen werden. \n\nVielmehr wird der Gegenstand dann wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) des \n\nGrundstücks \n\n(BGHZ 104, 298, 301; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1972 \n\n- V ZR 41/70, DNotZ 1973, 471 f.; BGH, Urt. v. 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, \n\nNJW 1961, 1251; RGZ 106, 147, 148 f.; MünchKommBGB/Holch 5. Aufl. § 95 \n\nRdn. 5). \n\nD. \n\n78 \n\nDa weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der \n\nSenat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entschieden. Entgegen der \n\nAuffassung der Vordergerichte hat der \"Kläger zu 5\" keine Kosten zu tragen, \n\nweil er nur an dem dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Eilverfahren be-\n\nteiligt war, aber nicht auch in seinem Namen Klage erhoben wurde. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2004 - 36 O 285/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2005 - 26 U 32/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-02/ii-zr-111-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-02/ii-zr-111-05","retrieved":"2026-07-10 21:47:44.150209+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-02/ii-zr-111-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 wird gegenüber den\nKlägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103,\n104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt,\n\ndass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem im Grundbuch\nvon G. Blatt unter den laufenden Nummern 1 und 2\neingetragenen Grundstücken Flur , Flurstücke (W.\n\n mit einer Größe von 1.472 m²), und\n(Am H. mit einer Größe von 32 m² bzw. 252 m²) nicht\ntreuhänderisch für seine Ruderabteilung, den Kläger zu 1, hält\nund den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101,\n103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 nicht zur treu-\nhänderischen Verwaltung verpflichtet ist.\n\nDie weitergehende Widerklage wird abgewiesen.\n\n3. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der\nBeklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamt-\nschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung\nfolgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe be-\ngrenzt ist:\n\nDie Kläger zu 2-4, 6- 57 höchstens 72,2 %,\n\ndie Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4 und 6-\n133 im ersten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im ersten\nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender\nKläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist:\n\nDie Kläger zu 2-4, 6-57 höchstens 72,2 %,\n\ndie Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im ersten\nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch.\n\nVon den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der\nBeklagte zu 1 36,3 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamt-\nschuldnerisch 63,7 %, wobei die gesamtschuldnerische Haftung\nfolgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe be-\ngrenzt ist:\n\nDie Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109,\n123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-59, 62-\n67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125,\n126, 129-133 im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1\n27,8 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 60, 61, 68,\n71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 im zwei-\nten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 72,2 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im zweiten\nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender\nKläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist:\n\nDie Kläger zu 2-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103,\n104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 höchstens 72,2 %,\n\nund die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107,\n109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im zweiten\nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch.\n\nVon den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen der\nBeklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamt-\nschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung\nfolgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe be-\ngrenzt ist:\n\nDer Kläger zu 53 höchstens 72,2 %,\n\ndie Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-52, 54-\n133 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 50 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 53 im dritten\nRechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im dritten\nRechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-\nnerisch, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender\nKläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist:\n\nDer Kläger zu 53 höchstens 72,2 % und\n\ndie Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %.\n\nIm Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten\nselbst.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/50","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"50","label":"§ 50 ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/62","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"62","label":"§ 62 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":4},{"id":"BGB/26","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"26","label":"§ 26 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/30","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"30","label":"§ 30 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/32","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"32","label":"§ 32 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/94","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"94","label":"§ 94 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