{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"IX ZR 73/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 90 Abs. 1, § 294 Abs. 1 Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 73/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 90 Abs. 1, § 294 Abs. 1 \n\nDer Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während \n\nder Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage \n\ngegen den Schuldner. \n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 - AG Hamburg-Altona \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Juni 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin \n\nLohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 24. März 2006 wird als unzulässig \n\nverworfen, soweit diese die Verurteilung der Beklagten in Höhe \n\nvon 153 € beantragt hat. \n\nIm Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der \n\nKlägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage \n\nin Höhe von 3.187,05 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nHamburg-Altona vom 23. Juni 2005 abgeändert: Die Beklagte wird \n\nverurteilt, an die Klägerin 3.187,05 € nebst Zinsen in Höhe von \n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember \n\n2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vermietete der Beklagten einen Frisörsalon in Hamburg. Die \n\nmonatliche Miete betrug 637,57 €. Seit April 2002 blieb die Beklagte den Miet-\n\nzins schuldig. Auf ihren Antrag wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermö-\n\ngen eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis zum 30. Sep-\n\ntember 2002. Die Klägerin meldete ihre Mietzinsforderung für den Zeitraum von \n\nApril bis September 2002 zur Tabelle an. Im Schlusstermin wurde ein Betrag \n\nvon 642,07 € - die Aprilmiete sowie eine Rücklastgebühr - als Insolvenzforde-\n\nrung festgestellt. Im Übrigen bestritt der Verwalter die Forderung mit der Be-\n\ngründung, dass es sich um eine Masseforderung handele. Diese wurde jedoch \n\naus der Masse nicht beglichen. \n\nDas Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren nach Vollzug der \n\nSchlussverteilung mit Beschluss vom 28. Juni 2005 auf; die Beklagte befindet \n\nsich nunmehr in der sogenannten \"Wohlverhaltensphase\". \n\nIm Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren nahm die Klägerin \n\nzweimal ihre Rechtschutzversicherung in Anspruch; infolge der Selbstbeteili-\n\ngung entstanden ihr Kosten in Höhe von insgesamt 306 €. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der Mietzinsen für die Mona-\n\nte Mai bis September 2002 sowie auf Ersatz der Selbstbeteiligungskosten im \n\nWesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung hat das Landgericht die Klage \n\nabgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, das amtsge-\n\nrichtliche Urteil wiederherzustellen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revision hat im Wesentlichen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die Klägerin die Wiederherstel-\n\nlung des amtsgerichtlichen Urteils auch insoweit begehrt, als die Beklagte in \n\nerster Instanz zur Zahlung von 153 € verurteilt worden ist. Insoweit hat sie die \n\nRevision nicht begründet (§ 551 ZPO). \n\nII. \n\nSoweit das Rechtsmittel zulässig ist, ist es auch begründet. \n\n1. Das Landgericht hat zur Begründung der Klageabweisung Folgendes \n\nausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei zulässig, weil sie nicht unter einer \n\nBedingung eingelegt worden sei. Das Rechtsmittel führe zur Abweisung der \n\nKlage, weil die Klägerin an der Durchsetzung der Mietforderungen durch \n\n§§ 286, 301 InsO gehindert sei. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Allerdings ist das Landgericht mit Recht von einer form- und fristge-\n\nrecht eingelegten Berufung ausgegangen. Das Berufungsgericht hat den am \n\n26. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz als unbedingt eingelegte Berufung \n\nausgelegt. Diese Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit kann \n\nder Senat als Revisionsgericht die Würdigung der in der Berufungseinlegung \n\nliegenden prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen und die \n\nerforderliche Auslegung der Erklärung selbst vornehmen (z.B. BGH, Beschl. v. \n\n11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urt. v. 31. Mai 1995 \n\n- VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564). \n\n11 \n\nDer mit \"Berufung\" überschriebene Schriftsatz ist innerhalb der Beru-\n\nfungsfrist eingegangen und wahrt die erforderlichen Förmlichkeiten. In ihm wird \n\nerklärt, dass gegen das näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts namens und \n\nin Vollmacht der \"Beklagten/Berufungsklägerin\" Berufung eingelegt werde. Die \n\nEinlegung des Rechtsmittels ist zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfe-\n\ngesuch verbunden worden. In einem solchen Fall muss der Rechtsmittelführer \n\nzwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Pro-\n\nzesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskosten-\n\nhilfe abhängig machen (vgl. BGHZ 165, 318, 320 m.w.N.). Wenn aber - wie \n\nhier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, \n\nkommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung be-\n\nstimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer \n\njeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, \n\n318, 320 f m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, \n\nNJW 1988, 2046, 2047). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer \n\nbedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme ei-\n\nner derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforder-\n\nlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als \n\n\"Entwurf einer Berufungsschrift\" bezeichnet wird oder von einer \"beabsichtigten \n\nBerufung\" die Rede ist oder angekündigt wird, dass \"nach Gewährung der Pro-\n\nzesskostenhilfe\" Berufung eingelegt werde (vgl. BGHZ 165, 318, 321 m.w.N.; \n\nBGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802). \n\n12 \n\nDemgegenüber ist der hier zu beurteilenden Berufungsschrift eine solche \n\neindeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung nicht zu ent-\n\nnehmen. Sie ist mit \"Berufung\" überschrieben und enthält zunächst die aus-\n\ndrückliche und einschränkungslose Erklärung, es werde Berufung eingelegt. \n\nWenn sodann in der Berufungsschrift nach dieser Erklärung der Satz folgt \n\n\"Die Berufung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Beklag-\n\nten/Berufungsklägerin Prozeßkostenhilfe gewährt wird“, \n\nso ist dies nicht eindeutig. Diese Erklärung kann auch dahin verstanden wer-\n\nden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weite-\n\nre) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechts-\n\nmittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig ge-\n\nmacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass die Beklagte sich für den \n\nFall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Beru-\n\nfung vorbehält (vgl. BGHZ 165, 318, 323; BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 aaO; \n\nBeschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554). Daran än-\n\ndert der Umstand, dass der bereits angekündigte Sachantrag mit der Wendung \n\n\"Im Wege der Prozesskostenhilfe\" eingeleitet wird, nichts. Denn § 519 ZPO ver-\n\nlangt noch überhaupt keine Antragstellung. \n\n13 \n\nb) Jedoch durfte das Landgericht die Klage nicht mit der Begründung \n\nabweisen, die Klägerin sei durch §§ 286, 301 InsO an der Durchsetzung der \n\nMietforderung für Mai bis September 2002 gehindert. \n\n14 \n\nDie Klägerin kann die Beklagte persönlich auf Zahlung der Mieten in An-\n\nspruch nehmen. Ob ein Massegläubiger im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 \n\nInsO seine Forderung schon während des Insolvenzverfahrens gegen den \n\nSchuldner persönlich verfolgen kann, ist zwar umstritten (befürwortend LAG \n\nMünchen ZIP 1990, 1217, 1218; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 53 Rn. 28; a.A. \n\n- Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters erforderlich - MünchKomm-InsO/ \n\nHefermehl, § 53 Rn. 46, 53). Jedenfalls dann, wenn sich nach Aufhebung des \n\nInsolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 3, §§ 286 ff InsO die so genannte \n\nWohlverhaltenssphase anschließt, kann - und muss - der Massegläubiger je-\n\ndoch den Schuldner persönlich verklagen (vgl. Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. \n\n§ 201 Rn. 5). Die Haftung des Schuldners beschränkt sich gegenständlich nicht \n\nauf die ihm überlassene restliche, das heißt nicht verwertete Masse. Denn bei \n\nder der Klage zugrunde liegenden Mietforderung handelt es sich um eine soge-\n\nnannte oktroyierte Masseverbindlichkeit im Sinne des § 90 InsO, die bereits von \n\nder Beklagten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden war \n\n(vgl. FK/InsO-Ahrens, 4. Aufl. § 294 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 53 \n\nRn. 11). \n\n15 \n\naa) Das Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin nicht abgesprochen \n\nwerden. Über den Antrag der Beklagten auf Erteilung der Restschuldbefreiung \n\nist bisher nicht entschieden worden. Ob der Beklagten die begehrte Rest-\n\nschuldbefreiung erteilt werden wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt \n\nwerden (vgl. §§ 295 ff InsO). Wird die Restschuldbefreiung versagt, können die \n\nInsolvenzgläubiger sofort gegen die Beklagte aus der Eintragung in die Tabelle \n\nvollstrecken (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Das Vollstreckungs-\n\nverbot des § 294 Abs. 1 InsO steht dem nicht mehr entgegen (vgl. § 299 InsO). \n\nDie Beklagte als Massegläubigerin hat während des Insolvenzverfahrens keinen \n\nVollstreckungstitel für ihre Forderung erlangt; der Weg, ihre Forderung zur Ta-\n\nbelle feststellen zu lassen, stand ihr nicht offen (§§ 87, 174 Abs. 1 InsO). Folg-\n\nlich muss sie einen Titel nunmehr erstreiten können; ein Grund, ihrer Massefor-\n\nderung (zum Fortbestehen dieser rechtlichen Einordnung vgl. BGH, Beschl. v. \n\n17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1131) eine (mindestens) ver-\n\ngleichbare Vollstreckungsaussicht zu verwehren, besteht nicht. \n\n16 \n\nbb) Auf die in den Vorinstanzen erörterte Frage, ob die Klageforderung \n\ndurch die von der Beklagten beantragte Restschuldbefreiung erfasst wird (§ 301 \n\nInsO), kommt es nicht an. Denn der Beklagten ist eine Restschuldbefreiung \n\nbisher nicht erteilt worden. Selbst wenn die hier geltend gemachte Massever-\n\nbindlichkeit entgegen dem Wortlaut des § 301 Abs. 1 InsO der Restschuldbe-\n\nfreiung unterfiele, vermöchte dieser Umstand ein Rechtsschutzbedürfnis der \n\nKlägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage zu stellen. Während der Wohl-\n\nverhaltensphase ist die Klägerin berechtigt, in das Vermögen der Beklagten zu \n\nvollstrecken. Das Vollstreckungsverbot des § 90 Abs. 1 InsO ist spätestens mit \n\nder Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 289 Abs. 2 Satz 2 InsO) entfallen, \n\nund dasjenige des § 294 Abs. 1 InsO gilt für Massegläubiger nicht (vgl. \n\nFK/InsO-Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 294 Rn. 24). Es entzieht, \n\nsoweit nicht § 287 Abs. 2, § 295 InsO eingreifen, den Neuerwerb der Beklagten \n\ndem Zugriff der Insolvenzgläubiger (BGHZ 163, 391, 396 f). \n\n17 \n\ncc) Hinzu kommt, dass die Klägerin auch während der Wohlverhaltens-\n\nperiode bisher nicht an der Verteilung etwaiger Einnahmen des Treuhänders \n\nbeteiligt worden ist. Gemäß § 292 Abs. 1 InsO ist sie vor den Insolvenzgläubi-\n\ngern zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO); die Klägerin \n\nwird ihren Anspruch auf anteilige Ausschüttung gegenüber dem Treuhänder mit \n\ngrößerer Aussicht auf Erfolg durchsetzen können, wenn sie über einen ihre \n\nMasseforderung ausweisenden Titel verfügt. \n\n18 \n\nc) Da die Mietforderung der Klägerin nach Grund und Höhe unstreitig ist, \n\nwar das der Klage stattgebende amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, so-\n\nweit die Klägerin das Berufungsurteil zulässig mit der Revision angegriffen hat. \n\nGanter \n\n Vill \n\n Cierniak \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 23.06.2005 - 318c C 49/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 311 S 95/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/ix-zr-73-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/ix-zr-73-06","retrieved":"2026-07-10 21:46:43.013432+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-28/ix-zr-73-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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