{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"I ZR 49/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Cambridge Institute Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2 und 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2 a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeits- feld beschränkt. b) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berech- tigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu. c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienst- leistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 49/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCambridge Institute \n\nBrüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2 \nund 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2 \n\na) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur \nregional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeits-\nfeld beschränkt. \n\nb) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 \nMarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berech-\ntigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu. \n\nc) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienst-\nleistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, \ndie in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet \ngeschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen. \n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 49/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 11. März 2004 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des \n\nLandgerichts München I, 1. Kammer \n\nfür Handelssachen, vom \n\n6. August 2003 abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2 \n\nund 3 hinsichtlich der Anträge zu III (Auskunftserteilung und Rech-\n\nnungslegung) und IV (Feststellung der Schadensersatzverpflich-\n\ntung) abgewiesen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger betreibt in M. unter der Bezeichnung \"Cambridge Insti- \n\ntut\" eine Sprachschule. Seit 1996 verwendet er für seinen Internetauftritt den \n\nDomainnamen \"www.cambridgeinstitut.de\". \n\nDie Universität Cambridge hat weltweit bekannte Sprachprüfungen ent-\n\nwickelt, die von zahlreichen Stellen als Nachweis qualifizierter Sprachkenntnis-\n\nse anerkannt werden. Die Prüfungen, die von der Abteilung Cambridge ESOL \n\nder Universität Cambridge organisiert werden, werden in Deutschland in ver-\n\nschiedenen Prüfzentren abgenommen. Eines der Prüfzentren in Deutschland \n\nfür die von der Universität Cambridge entwickelten Prüfungen ist die Sprach-\n\nschule des Klägers. \n\n3 \n\nDer Kläger ist zusammen mit einem früheren Partner Inhaber der mit Pri-\n\norität vom 21. September 2000 unter anderem für \"Ausbildung sowie Erteilung \n\nvon Sprachunterricht, Durchführung von Sprachkursen, auch im Rahmen von \n\nFernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern\" eingetragenen \n\nWort-/Bildmarke Nr. 30070647.2 \n\n4 \n\nDie Beklagte zu 1 ist eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft. Sie ist \n\nInhaberin der mit Priorität vom 5. März 1998 für die Waren und Dienstleistungen \n\n\"organisation et conduite de séminaires; matériel d' instruction ou d' enseigne-\n\nment d' origine britannique\" (Organisation und Leitung von Seminaren; Lehr- \n\noder Unterrichtsmaterial britischer Herkunft) eingetragenen nachstehenden IR-\n\nMarke Nr. 691407, deren Schutz auf Deutschland erstreckt ist (Widerklagemar-\n\nke): \n\n5 \n\nDie Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 3, schloss 1998 mit \n\nder Beklagten zu 2, einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft, einen \n\nPartnerschafts- und Lizenzvertrag. In diesem Vertrag gestattete die Beklagte \n\nzu 1 der Beklagten zu 2 das unter der Marke The Cambridge Institute vorhan-\n\ndene Kursangebot im Lizenzgebiet, dem Kanton Zürich, zu vermarkten. Einen \n\nentsprechenden Partnerschafts- und Lizenzvertrag schloss die Beklagte zu 1 im \n\nJahre \n\n2001 mit \n\nder A. GmbH \n\nin \n\nFreiburg \n\n(nachfolgend: A. -GmbH), der sich auf das Lizenzgebiet Freiburg i.Br. bezog. \n\n6 \n\nDie Beklagten zu 1 bis 3 sind \n\nInhaber des Domainnamens \n\n\"www.cambridgeinstitute.ch\". Die unter dieser Domain erreichbare Website ent-\n\nhielt unter der Überschrift \"THE CAMBRIDGE INSTITUTE - AUCH IN IHRER \n\nNÄHE\" einen Hinweis auf die von der A. -GmbH in Freiburg betriebene Ein- \n\nrichtung. Im Rahmen dieses Internetauftritts wurde auch die Wort-/Bildmarke \n\nder Beklagten zu 1 verwandt. \n\n7 \n\nDer Kläger hat geltend gemacht, für die Bezeichnung \"Cambridge Insti-\n\ntut\" seiner Sprachschule in M. stehe ihm der Schutz als Unternehmens- \n\nkennzeichen im gesamten Bundesgebiet zu. Die Beklagten wendeten sich mit \n\nder unter dem Domainnamen \"www.cambridgeinstitute.ch\" erreichbaren Websi-\n\nte auch an deutsche Verkehrskreise. Diese vermuteten aufgrund des Internet-\n\nauftritts Verbindungen der Beklagten zur Universität Cambridge, die tatsächlich \n\nnicht bestünden. \n\n8 \n\nDer Kläger hat - soweit für die Revisionsentscheidung von Bedeutung - \n\nbeantragt, \n\nI. \n\nder Beklagten zu 1 zu verbieten, sich zur Bezeichnung eines auf die \nDurchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen gerich-\nteten Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland der Be-\nzeichnung \n\n\"The Cambridge Institute\" \n\nzu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der Bezeich-\nnung \"The Cambridge Institute British & American English for Plea-\nsure & Business\", insbesondere auch in nachstehend einkopierter \nForm, anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben: \n\nII. den Beklagten zu 2 und 3 zu verbieten, sich zur Bezeichnung eines \nauf die Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen \ngerichteten Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland \nder Bezeichnung \n\n\"The Cambridge Institute\" \n\nzu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der Bezeich-\nnung \"The Cambridge Institute British & American English for Plea-\nsure & Business\", insbesondere auch in nachstehend einkopierter \nForm, anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben und/oder \nzur Bewerbung eines auf die Durchführung von Sprachkursen und/ \noder Sprachprüfungen gerichteten Geschäftsbetriebs in der Bundes-\nrepublik Deutschland die Internetadresse \n\nwww.cambridgeinstitute.ch \n\nzu benutzen und/oder derartige Dienstleistungen unter dieser Be-\nzeichnung anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben: \n\n(es folgt die vorstehend abgebildete Widerklagemarke); \n\nIII. die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, in schriftlicher Form Aus-\nkunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Um-\nfang sie seit dem 25. September 1997 Handlungen gemäß Ziffer II \nvorgenommen haben, und zwar unter Übergabe einer geordneten \nAuflistung, aus der sich die erzielten Umsätze sowie der durch die \nunter den fraglichen Bezeichnungen angebotenen Dienstleistungen \nerzielte Gewinn und die betriebene Werbung (Werbeträger, Aufla-\ngenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete) ersehen las-\nsen; \n\nIV. festzustellen, dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, dem \nKläger all jene Schäden zu ersetzen, die ihm durch Handlungen \ngemäß Ziffer II seit dem 25. September 1997 entstanden sind und \nnoch entstehen werden. \n\n9 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Auffas-\n\nsung vertreten, der Kläger habe für die Bezeichnung seines Unternehmens nur \n\neinen regional beschränkten Schutz erworben. Zudem haben sie vorgetragen, \n\ndas unter dem Domainnamen abrufbare Angebot richte sich nicht an deutsche \n\nVerkehrskreise. \n\n10 \n\nDie Beklagte zu 1 hat Widerklage erhoben und beantragt, \n\nden Kläger zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen \nPatent- und Markenamt in die Löschung der Marke Nr. 30070647 einzu-\nwilligen. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten nach den vorstehenden Klageanträ-\n\ngen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG München GRUR-RR 2004, \n\n171). \n\n12 \n\nDagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklag-\n\nten. Diese erstreben mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage; die Be-\n\nklagte zu 1 verfolgt zudem die Verurteilung des Klägers nach dem Widerklage-\n\nantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Gegenseite zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge nach § 128 Abs. 1 und 2 \n\nMarkenG, § 242 BGB für begründet erachtet und den widerklagend geltend \n\ngemachten Anspruch der Beklagten zu 1 gegen den Kläger auf Einwilligung in \n\ndie Löschung seiner Marke verneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\n14 \n\nAuf den Rechtsstreit der Parteien sei nach dem im Immaterialgüterrecht \n\ngeltenden Territorialitätsprinzip deutsches Recht anwendbar. Das begehrte \n\nVerbot könne der Kläger allerdings nicht aus seinem Unternehmenskennzei-\n\nchen herleiten. Dessen Schutzbereich sei räumlich begrenzt. Sprachschulen \n\nrichteten sich regelmäßig nur an Kunden im örtlichen Bereich. Fernkurse biete \n\nder Kläger nicht an. Eine überregionale Tätigkeit habe er nicht dargelegt. \n\n15 \n\nDer Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch aus § 128 Abs. 1 i.V. mit \n\n§ 127 Abs. 1 MarkenG. Bei \"Cambridge\" handele es sich um eine geographi-\n\nsche Herkunftsangabe für die Dienstleistung der Durchführung von Sprachprü-\n\nfungen. Auch wenn die Prüfungen weltweit abgenommen würden, ändere dies \n\nnichts daran, dass sie in der Universität Cambridge in Großbritannien erarbeitet \n\nworden seien. Die angegriffene Website richte sich trotz der Top-Level-Domain \n\n\"ch\" auch an deutsche Verkehrskreise. Auf ihr werde auf die Sprachschule in \n\nFreiburg hingewiesen. Die von den Beklagten angesprochenen Verkehrskreise \n\nverstünden die Bezeichnung Cambridge Institute im Zusammenhang mit \n\nSprachkursen und -prüfungen dahin, dass die Kurse in Cambridge oder in Ab-\n\nstimmung mit der dortigen Universität erarbeitet und die Prüfungen in Zusam-\n\nmenarbeit mit der Universität abgenommen würden. Tatsächlich würden die \n\nKurse von den Beklagten und ihren Lizenznehmern ohne sachlichen Einfluss \n\ndurch die Universität Cambridge erstellt und durchgeführt. Damit bestehe die \n\nGefahr der Irreführung über die geographische Herkunft der unter der angegrif-\n\nfenen Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen. \n\nDer Unterlassungsanspruch sei auch nicht unverhältnismäßig. Entlokali-\n\nsierende Zusätze fehlten bei den angegriffenen Bezeichnungen. \n\nDie irreführende Verwendung sei allen Beklagten zuzurechnen. Die Be-\n\nklagte zu 1 habe unter dem Domainnamen \"www.cambridgeinstitute.ch\" die \n\nangegriffenen Bezeichnungen verwendet. Die Beklagten zu 2 und 3 seien Mit-\n\ninhaber der Domain. Die Beklagte zu 1 sei zudem Inhaberin der die irreführen-\n\nde geographische Herkunftsangabe enthaltenden Widerklagemarke und habe \n\ndie A. -GmbH zur Verwendung der Bezeichnung \"The Cambridge Institute\" \n\nverpflichtet. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nDer Kläger benütze die Bezeichnung Cambridge mit Zustimmung der \n\nUniversität Cambridge. Er sei deshalb als unmittelbar Verletzter berechtigt, von \n\nden Beklagten Unterlassung zu verlangen. Da die Beklagten schuldhaft handel-\n\nten, seien sie auch zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n19 \n\nDie Widerklage sei unbegründet, weil die Widerklagemarke wegen der \n\nschon vor ihrem Prioritätszeitpunkt benutzten geographischen Herkunftsangabe \n\nlöschungsreif sei und der Kläger eine Löschungsreife dieser Marke der Wider-\n\nklage einredeweise entgegenhalten könne. \n\n20 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 1 \n\nbis 3 hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten zu 2 \n\nund 3 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Leistung von \n\nSchadensersatz verurteilt worden sind. Im Übrigen (Verurteilung der Beklagten \n\nzur Unterlassung und Abweisung der Widerklage) führt sie zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über die Klageanträge \n\nzu I und II und die Widerklage nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von \n\nseinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob \n\nder Kläger mit Erfolg prioritätsältere Rechte der Universität Cambridge gegen \n\ndie Beklagten geltend machen kann. \n\n21 \n\n1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter \n\nGeltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prü-\n\nfen ist, folgt für die gegen die in Liechtenstein ansässige Beklagte zu 1 gerichte-\n\nte Klage aus § 32 ZPO und für die Klage gegen die in der Schweiz ansässigen \n\nBeklagten zu 2 und 3 aus Art. 5 Nr. 3 und Art. 54b Abs. 2 lit. a des Lugano-\n\nÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\n\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September \n\n1988 (BGBl. 1994 II, S. 2658). \n\n22 \n\na) Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden für die Klage gegen \n\ndie Beklagte zu 1 nicht durch Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung \n\n(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-\n\nvil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO oder EuGVVO) verdrängt, weil die Brüs-\n\nsel-I-Verordnung nach ihrem Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar ist. Weder hat die \n\nBeklagte zu 1 ihren Wohnsitz i.S. von Art. 4, 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO im Ho-\n\nheitsgebiet eines Mitgliedstaats, noch ist für die Klage eine Zuständigkeit nach \n\nArt. 22, 23 Brüssel-I-VO begründet. Da Liechtenstein nicht dem Lugano-Über-\n\neinkommen beigetreten \n\nist \n\n(Staudinger/Fezer/Koos, \n\nIntWirtschR \n\n(2006) \n\nRdn. 729; Harte/Henning/Glöckner, UWG, Einl. D Rdn. 5), sind dessen Vor-\n\nschriften ebenfalls nicht gegenüber den nationalen Zuständigkeitsnormen vor-\n\nrangig. \n\n23 \n\nDie internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1 \n\nergibt sich danach mittelbar aus den Bestimmungen für die örtliche Zuständig-\n\nkeit (BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 173 = WRP 1987, \n\n446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht \n\nabgedruckt; BGHZ 119, 392, 393). Diese richtet sich für die Klage gegen die \n\nBeklagte zu 1 nach § 32 ZPO. Tatort ist danach auch der Ort, an dem die be-\n\nhauptete Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist (BGH, Urt. v. \n\n20.12.1963 - Ib ZR 104/62, GRUR 1964, 316, 318 - Stahlexport; BGHZ 124, \n\n237, 245). Dieser Ort ist im Inland belegen, weil sich die beanstandeten Be-\n\nzeichnungen nach Behauptung des Klägers an inländische Verkehrskreise rich-\n\nten (zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR \n\n2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME). \n\n24 \n\nb) Die internationale Zuständigkeit für die gegen die in der Schweiz an-\n\nsässigen Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage beurteilt sich nach dem Luga-\n\nno-Übereinkommen (vgl. Art. 54b Abs. 2 lit. a des Lugano-Übereinkommens; \n\nhierzu BGH, Urt. v. 22.2.2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731). Im Streitfall be-\n\nstimmt sie sich nach Art. 5 Nr. 3 Lugano-Übereinkommen, der mit Art. 5 Nr. 3 \n\nEuGVÜ und Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO wortgleich ist. Die internationale Zustän-\n\ndigkeit deutscher Gerichte folgt danach ebenso wie bei der gegen die Beklagte \n\nzu 1 gerichteten Klage daraus, dass die behauptete Verletzung des geschütz-\n\nten Rechtsguts im Inland eingetreten ist. \n\n25 \n\nc) Für die Widerklage ist eine ausschließliche internationale Zuständig-\n\nkeit deutscher Gerichte durch Art. 22 Nr. 4 Brüssel-I-VO begründet (zur Zustän-\n\ndigkeit nach Art. 22 Nr. 4 Brüssel-I-VO bei Schutzentziehung einer IR-Marke: \n\nBGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz 11 = WRP 2006, \n\n1235 - TOSCA BLU). Die Widerklage hat die Gültigkeit einer deutschen Marke \n\nzum Gegenstand. Für derartige Klagen sind die deutschen Gerichte internatio-\n\nnal nach der Brüssel-I-VO auch dann ausschließlich zuständig, wenn nur der \n\nBeklagte (hier der Widerbeklagte) seinen Sitz im Geltungsbereich der Verord-\n\nnung hat (Staudinger/Fezer/Koos aaO Rdn. 1082). \n\n26 \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im \n\nStreitfall deutsches Recht zur Anwendung kommt. Nach dem im Immaterialgü-\n\nterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländi-\n\nschen Kennzeichen des Klägers nach dem Recht des Schutzlandes und damit \n\nnach deutschem Recht (BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, \n\n973 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL \n\nMARITIME). Entsprechendes gilt für den inländischen Schutz einfacher geo-\n\ngraphischer Herkunftsangaben gegen Irreführung (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 \n\n- I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546 - SPA) und für im Inland be-\n\nstehende Rechte der University of Cambridge aus einer geschäftlichen Be-\n\nzeichnung nach §§ 5, 15 MarkenG. \n\n27 \n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger gegen die \n\nBeklagten zu 1 bis 3 die mit den Klageanträgen zu I und II verfolgten Unterlas-\n\nsungsansprüche zustehen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n28 \n\na) Allerdings hat das Berufungsgericht dem Unternehmenskennzeichen \n\nCambridge Institut des Klägers einen bundesweiten Schutz versagt und des-\n\nhalb die auf § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG gestützten Unterlas-\n\nsungsansprüche verneint. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne \n\nErfolg. \n\n29 \n\nDer Schutz eines Unternehmenskennzeichens bezieht sich zwar regel-\n\nmäßig auf das gesamte Bundesgebiet (BGH, Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 130/80, \n\nGRUR 1983, 182, 183 - Concordia-Uhren; BGHZ 130, 134, 141 - Altenburger \n\nSpielkartenfabrik). Das gilt aber nicht für die Bezeichnungen von Unternehmen, \n\ndie nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und nicht auf Expan-\n\nsion angelegt sind (BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 \n\n= WRP 2005, 338 - soco.de). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungs-\n\ngericht ausgegangen. Seine Annahme, angesichts der Vielzahl von Sprach-\n\nschulen in Deutschland und der insgesamt 22 Prüfzentren für Cambridge-\n\nSprachprüfungen wende sich das Unternehmen des Klägers mit seinem Ange-\n\nbot, das keine Fernkurse umfasse, nicht an einen überörtlichen Kundenkreis, ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für eine das gesamte Bundesgebiet \n\numfassende Tätigkeit seiner Sprachschule kann der Kläger aus der Veröffentli-\n\nchung der Referenzen der Beklagten entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung nichts ableiten. Die Veröffentlichung dieser Referenzen lässt keinen \n\nRückschluss auf eine bundesweite Ausdehnung der Tätigkeit der Beklagten zu. \n\nErst recht lässt sich der Referenzliste nichts für eine entsprechende Tätigkeit \n\nder Sprachschule des Klägers entnehmen. Ein bundesweites, jedenfalls über \n\nBayern hinausreichendes Tätigkeitsfeld des Unternehmens des Klägers ist \n\nauch den weiteren Unterlagen, auf die sich die Revisionserwiderung für ihre \n\ngegenteilige Ansicht stützt, nicht zu entnehmen. Anfragen aus anderen Bundes-\n\nländern und das Schreiben der Universität Cambridge vom 21. Dezember 2001 \n\nlassen eine konkrete Tätigkeit des Unternehmens des Klägers in Regionen au-\n\nßerhalb Bayerns nicht erkennen. \n\n30 \n\nb) Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 3 ist entge-\n\ngen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus § 128 Abs. 1 i.V. mit \n\n§ 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG begründet. Nach diesen Vorschriften ist \n\nzur Unterlassung verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im ge-\n\nschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen benutzt, die nicht aus dem Ort stam-\n\nmen, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei \n\nder Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft \n\nbesteht. \n\n31 \n\naa) Die Anwendung der §§ 126 ff. MarkenG ist entgegen der Ansicht der \n\nRevision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Unterlassungsanträge des \n\nKlägers sich gegen die Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs mit \"The Cam-\n\nbridge Institute\" wenden. Zwar hat der Senat angenommen, dass von § 127 \n\nAbs. 1 MarkenG nicht der Fall erfasst wird, dass eine geographische Herkunfts-\n\nangabe nicht zur Bezeichnung von Waren - für Dienstleistungen hat Entspre-\n\nchendes zu gelten -, sondern in einer Firma Verwendung findet und sich das \n\nVerbot gegen eine Benutzung des Firmenbestandteils schlechthin richtet (BGH, \n\nUrt. v. 10.8.2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 76 = WRP 2000, 1284 - Stich \n\nden Buben). Für diesen Fall hat der Senat die wettbewerbsrechtlichen Vor-\n\nschriften zum Schutz gegen Irreführung herangezogen (§ 3 UWG a.F., §§ 3, 5 \n\nUWG). Damit ist der vorliegende Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Der Klä-\n\nger wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung \"The Cambridge Insti-\n\ntute\" für einen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleis-\n\ntungen (Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen), und er \n\nerstrebt auch kein Schlechthinverbot für die Verwendung der in Rede stehen-\n\nden Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb. Auf eine solche Konstellation sind \n\ndie Bestimmungen der §§ 126 ff. MarkenG anwendbar, die als leges speciales \n\ngegenüber den §§ 3, 5 UWG anzusehen sind. \n\n32 \n\n33 \n\nbb) Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs \n\ngemäß § 128 Abs. 1 MarkenG jedoch nicht aktivlegitimiert. \n\n(1) Allerdings steht - ungeachtet der durch die Bezugnahme auf den \n\nneuen § 8 Abs. 3 UWG dem Wortlaut nach erfolgten Beschränkung - der Unter-\n\nlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG neben den in § 8 Abs. 3 UWG \n\nGenannten nach wie vor auch den berechtigten Benutzern einer geographi-\n\nschen Herkunftsangabe zu. \n\n34 \n\nNach der Neufassung des § 128 Abs. 1 MarkenG mit Wirkung vom 8. Juli \n\n2004 sind die nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten aktivlegitimiert, um Ansprüche \n\naus § 128 Abs. 1 MarkenG geltend zu machen. Hierzu zählen nach § 8 Abs. 3 \n\nNr. 1 UWG die Mitbewerber. Die Mitbewerberstellung setzt ein konkretes Wett-\n\nbewerbsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner des Anspruchs \n\nvoraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG; BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR \n\n2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung). Vor der \n\nAnpassung des § 128 Abs. 1 MarkenG an die geänderten Vorschriften des \n\nUWG war anerkannt, dass auch der unmittelbar Verletzte zum anspruchsbe-\n\nrechtigten Personenkreis gehörte, obwohl § 128 Abs. 1 MarkenG a.F. auf § 13 \n\nAbs. 2 UWG a.F. Bezug nahm, der den unmittelbar Verletzten nicht anführte. \n\nDanach waren alle Unternehmen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus \n\n§ 128 Abs. 1 MarkenG berechtigt, die die geographische Herkunftsangabe zu-\n\nlässigerweise im geschäftlichen Verkehr nutzten (OLG München MarkenR \n\n2001, 218, 223; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 128 Rdn. 5; Hacker in \n\nStröbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 128 Rdn. 6; v. Schultz/Gruber, Mar-\n\nkenrecht, § 128 Rdn. 4). Mit der Neufassung des § 128 Abs. 1 MarkenG hat der \n\nGesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht beschränken wollen; \n\nvielmehr ging es allein darum, die Vorschrift an die geänderten Normen des \n\nUWG anzupassen, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden sein \n\nsollte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 27). \n\nZu den Mitbewerbern, die zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen \n\nnach § 128 Abs. 1 MarkenG aktivlegitimiert sind, zählen daher berechtigte Nut-\n\nzer einer geographischen Herkunftsangabe mit bundesweitem Schutz, auch \n\nwenn sich das wechselseitige Dienstleistungsangebot räumlich nicht berührt \n\n(Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 128 Rdn. 5; Lange, Mar-\n\nken- und Kennzeichenrecht (2006) Rdn. 3133; Büscher, GRUR Int. 2005, 801, \n\n807 f.; a.A. Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR, § 128 Rdn. 1; Fezer/Marx, \n\nUWG, § 4-S 10 Rdn. 157). Denn von der irreführenden Benutzung einer geo-\n\ngraphischen Herkunftsangabe, die bundesweit Schutz beanspruchen kann, sind \n\ninfolge der damit verbundenen Marktverwirrung Produzenten und Dienstleister \n\nbetroffen, die die geographische Herkunftsangabe berechtigt nutzen. \n\n35 \n\n(2) Der Kläger ist nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG als \n\nMitbewerber der Beklagten zur Verfolgung des Unterlassungsanspruchs be-\n\nrechtigt. Zwischen den Parteien besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. \n\nSie versuchen nicht, gleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Ver-\n\nkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbe-\n\nwerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Nach den revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Tätigkeit \n\ndes Unternehmens des Klägers regional begrenzt und nicht festzustellen, dass \n\nder Kläger außerhalb von Bayern Dienstleistungen erbringt. Die Tätigkeitsberei-\n\nche der in M. ansässigen Sprachschule des Klägers und derjenigen der \n\nin Liechtenstein und der Schweiz ansässigen Beklagten zu 1 bis 3 überschnei-\n\nden sich daher auch nicht unter Einbeziehung der in Freiburg i.Br. ansässigen \n\nA. -GmbH, mit der die Beklagte zu 1 einen Partnerschafts- und Lizenzvertrag \n\ngeschlossen hat. \n\n36 \n\n(3) Der Kläger ist auch nicht berechtigter Nutzer der geographischen \n\nHerkunftsangabe \"Cambridge Institute\" für die mit der Durchführung von Kursen \n\nund Prüfungen für die englische Sprache zusammenhängenden Dienstleistun-\n\ngen. \n\n37 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei \"Cambridge\", ei-\n\nner Stadt in Großbritannien, um eine geographische Herkunftsangabe i.S. von \n\n§ 127 Abs. 1 i.V. mit § 126 Abs. 1 MarkenG handelt. Berechtigt zur Verwendung \n\nder geographischen Herkunftsangabe für die Abhaltung von Kursen und Prü-\n\nfungen für die englische Sprache sind danach nur diejenigen Institutionen, die \n\nauch ihren Sitz in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten \n\nGebiet haben und von dort ihre Dienstleistungen erbringen. Dazu zählt der Klä-\n\nger, dessen Sprachschule in M. liegt, nicht. \n\n38 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dass die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise die von den Beklagten verwendete Bezeichnung \"Cambridge Insti-\n\ntute\" im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, der Kurse und Prüfungen \n\nfür die englische Sprache anbietet, dahin auffassen, dass die Kurse jedenfalls \n\nin Abstimmung mit der Universität in Cambridge erarbeitet und die Prüfungen in \n\nZusammenarbeit mit der Universität abgenommen werden. Selbst wenn der \n\nKläger diese Verkehrserwartung erfüllt, ist er nicht berechtigter Benutzer der \n\ngeographischen Herkunftsangabe, weil er nicht in Cambridge geschäftsansäs-\n\nsig ist. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Lizenzierung der geographischen \n\nHerkunftsangabe durch die Universität Cambridge hinaus. Eine Lizenzierung \n\ngeographischer Herkunftsangaben ist jedoch unzulässig (Fezer, Markenrecht, \n\n3. Aufl., § 30 Rdn. 58; Lange aaO Rdn. 1510). \n\n39 \n\n4. Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 hat auch Erfolg, soweit sie sich \n\ndagegen wendet, dass das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten \n\nzu 2 und 3 zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Leistung von \n\nSchadensersatz angenommen hat. \n\n40 \n\na) Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche nach § 128 \n\nAbs. 2 MarkenG zu, weil er weder Mitbewerber i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG \n\nnoch berechtigter Benutzer der geographischen Herkunftsangabe \"Cambridge \n\nInstitute\" ist. \n\n41 \n\nb) Der aus § 242 BGB folgende Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und \n\nRechnungslegung gegen die Beklagten zu 2 und 3 besteht ebenfalls nicht, weil \n\nder Hauptanspruch auf Leistung von Schadensersatz, dessen Durchsetzung \n\nder Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ermöglichen soll, nicht besteht \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP \n\n2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle). \n\n42 \n\n43 \n\n5. Die Revision wendet sich schließlich mit Erfolg dagegen, dass das Be-\n\nrufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat. \n\nOb bei der IR-Marke Nr. 691407 der Beklagten zu 1, wie das Berufungs-\n\ngericht angenommen hat, die Voraussetzungen der Schutzentziehung für \n\nDeutschland vorliegen (§ 115 Abs. 1 i.V. mit § 51 Abs. 1 MarkenG), weil der \n\nMarke eine geographische Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang entgegen-\n\nsteht (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 MarkenG), kann offenbleiben. Das Vorliegen \n\nder Voraussetzungen der Schutzentziehung der IR-Marke für Deutschland auf-\n\ngrund einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang kann der \n\nKläger der Beklagten zu 1 im Widerklageverfahren nicht einredeweise entge-\n\ngenhalten. Denn der Kläger ist zur Erhebung der Klage auf Einwilligung in die \n\nSchutzentziehung nicht klagebefugt (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i.V. mit § 8 \n\nAbs. 3 UWG). \n\n44 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden \n\n(§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil \n\nsie mit Ausnahme des gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Anspruchs \n\nauf Auskunftserteilung und Rechnungslegung und des Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n45 \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der \n\nKläger zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der Universität \n\nCambridge gegen die Beklagten zu 1 bis 3 wegen einer Verletzung der ge-\n\nschäftlichen Bezeichnung \"Cambridge-Sprachprüfungen\" nach § 15 Abs. 2 und \n\nAbs. 4 i.V. mit § 5 MarkenG wirksam ermächtigt worden ist. Der Kläger hat \n\n- von den Beklagten bestritten - vorgebracht, aufgrund der Prozessstand-\n\nschaftserklärung vom 16. Dezember 2003 (Anl. K 38) von der Universität Cam-\n\nbridge zur Geltendmachung dieser Rechte der Universität berechtigt zu sein. \n\nDas Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, ob die Beklagten etwaige \n\nRechte der Universität Cambridge an einer geschäftlichen Bezeichnung \"Cam-\n\nbridge-Sprachprüfungen\" verletzt haben und der Kläger zur Geltendmachung \n\nvon Unterlassungsansprüchen wirksam ermächtigt worden ist. \n\n46 \n\nIm Rahmen der Widerklage wird das Berufungsgericht ebenfalls zu prü-\n\nfen haben, ob der Kläger der Beklagten zu 1 in entsprechender Anwendung des \n\n§ 986 Abs. 1 BGB ein älteres oder zumindest zur Koexistenz mit der IR-Marke \n\nNr. 691407 der Beklagten zu 1 berechtigendes Recht an einer geschäftlichen \n\nBezeichnung der Universität Cambridge einredeweise entgegenhalten kann, \n\nweil dem Kläger die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung der Universi-\n\ntät gestattet worden ist (dazu BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 06.08.2003 - 1 HKO 13718/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 11.03.2004 - 29 U 4513/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/i-zr-49-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/i-zr-49-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-28/i-zr-49-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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August 2003 abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2\n\nund 3 hinsichtlich der Anträge zu III (Auskunftserteilung und Rech-\n\nnungslegung) und IV (Feststellung der Schadensersatzverpflich-\n\ntung) abgewiesen.\n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/128","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"128","label":"§ 128 MarkenG","mentions":10},{"id":"UWG 2004/8","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"8","label":"§ 8 UWG 2004","mentions":7},{"id":"MarkenG/126","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"126","label":"§ 126 MarkenG","mentions":3},{"id":"MarkenG/127","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"127","label":"§ 127 MarkenG","mentions":3},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":2},{"id":"MarkenG/5","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"5","label":"§ 5 MarkenG","mentions":2},{"id":"UWG 2004/3","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"3","label":"§ 3 UWG 2004","mentions":2},{"id":"ZPO/32","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"32","label":"§ 32 ZPO","mentions":2},{"id":"UWG 2004/2","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"2","label":"§ 2 UWG 2004","mentions":2},{"id":"UWG 2004/5","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"5","label":"§ 5 UWG 2004","mentions":2},{"id":"BGB/986","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"986","label":"§ 986 BGB","mentions":1},{"id":"MarkenG/15","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"15","label":"§ 15 MarkenG","mentions":1},{"id":"ZPO/545","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"545","label":"§ 545 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"MarkenG/51","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"51","label":"§ 51 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/55","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"55","label":"§ 55 MarkenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2003-08-06","docket":"1 HKO 13718/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2004-03-11","docket":"29 U 4513/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-06-28","docket":"I ZR 49/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-06-28/i-zr-49-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/i-zr-49-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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