{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"3 StR 185/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 185/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 6. Februar 2007 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision \n\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und hat im Übrigen keinen Erfolg. \n\nI. Schuldspruch: \n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags er-\n\ngibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; dagegen ist die in Tat-\n\neinheit begangene Körperverletzungstat nicht als schwere Körperverletzung \n\nnach § 226 StGB, sondern nur als gefährliche Körperverletzung nach § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu beurteilen. \n\n4 \n\n1. Die Feststellungen zum Schuldspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen. \n\nAuch die Beanstandungen der Revision zur Beweiswürdigung hinsichtlich des \n\nGeschehens vor der Eingangstüre zum Lokal sind unbegründet und zeigen ins-\n\nbesondere keine Widersprüche auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner \n\nStellungnahme vom 4. Mai 2007 zutreffend dargelegt hat. \n\n5 \n\n2. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags weist keinen Rechts-\n\nfehler auf. Dass die Strafkammer die Voraussetzungen des Mordmerkmals der \n\nHeimtücke nicht erkennbar geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht. Dies \n\nwäre nach den getroffenen Feststellungen allerdings geboten gewesen, da der \n\nAngeklagte von dem mit ihm befreundeten Geschädigten \"freundlich\" gebeten \n\nworden war, mit vor das Lokal zu kommen, vom Zeugen unbemerkt sein Mes-\n\nser aus der Kleidung nahm, es aufklappte und unvermittelt mehrfach auf ihn \n\neinstach. Die Annahme von Heimtücke scheitert grundsätzlich auch nicht an \n\ndem Umstand, dass der Angriff zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz er-\n\nfolgte, da er unmittelbar darauf unter Ausnutzung des Überraschungseffekts mit \n\nTötungsvorsatz fortgesetzt wurde (vgl. BGH NStZ 2006, 502). \n\n6 \n\n3. Soweit das Landgericht den Angeklagten der schweren Körperverlet-\n\nzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen hat, kann das Urteil \n\nkeinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung der Strafkammer kann die \n\ndem Opfer zugefügte Narbe im Gesicht nicht als eine dauernde erhebliche Ent-\n\nstellung im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden. \n\n7 \n\na) Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs. 1 StGB in \n\neiner Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geisti-\n\nge Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, \n\neines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverlet-\n\nzungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamt-\n\nerscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den \n\nMenschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 \n\nStGB genannten Folgen verbunden sind (Horn/Wolters in SK-StGB § 226 \n\nRdn. 12 f.; BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686). Grundsätzlich können auch \n\nverunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein (BGH \n\nNJW 1967, 297; NStZ 2006, 686). Aber auch dabei muss - etwa durch eine \n\ndeutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts (vgl. BGH, Beschl. vom 2. \n\nMai 2007 - 3 StR 126/07) - im Einzelfall ein Grad an Verunstaltung erreicht wer-\n\nden, der in Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. \n\n1 StGB steht. Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich \n\nsichtbar ist, reicht dies nicht (BGH, Beschl. vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07). In \n\ndiesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich ein Tatrichter die \n\nmitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen verunstaltenden Wir-\n\nkung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässige Bezugnahme auf \n\nLichtbilder erleichtern kann. \n\n8 \n\nb) Die hier vom Landgericht festgestellte 12 cm lange, maximal 4 mm \n\nbreite, blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe im linken Halsbereich vom Ohr-\n\nläppchen nach vorne zum Unterkiefer verlaufend (so UA S. 14, auf UA S. 12 als \n\n\"zum Kehlkopf\" verlaufend beschrieben) mag zwar je nach ihrem Verlauf unter \n\ndem Kinn mehr oder weniger sichtbar sein und das ästhetische Empfinden des \n\nBetrachters stören, erfüllt jedoch nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen \n\neiner erheblichen Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB nicht. Daher \n\nkann offen bleiben, ob der vom Opfer in der Hauptverhandlung nach \n\neiner erfolgten Einigung mit dem Angeklagten abgegebenen Erklärung, es emp-\n\nfinde die Narbe \"heute nicht mehr\" als Beeinträchtigung seines ästhetischen \n\noder körperlichen Wohlbefindens, in diesem Zusammenhang eine maßgebliche \n\nBedeutung beigemessen werden kann. \n\n9 \n\nc) Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, dass in einer neuerli-\n\nchen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden, die eine andere \n\nBeurteilung rechtfertigen könnten, und hat den Schuldspruch selbst geändert \n\n(§ 354 Abs. 1 StPO). Das Vorgehen des Angeklagten erfüllt, wie der General-\n\nbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, die Voraussetzungen der gefährlichen \n\nKörperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das \n\nLeben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Der Än-\n\nderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da ausgeschlos-\n\nsen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen diesen - milderen - Vorwurf \n\nanders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nII. Strafausspruch: \n\nDer Strafausspruch hat jedoch gleichwohl Bestand, da er sonstige \n\nRechtsfehler nicht aufweist und die verhängte Strafe nicht auf dem fehlerhaften \n\nSchuldspruch beruht. \n\n1. Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch sind un-\n\nbegründet. \n\na) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, war eine aus-\n\nsagekräftige Berechnung des Tatzeitblutalkoholwertes aufgrund der sehr unge-\n\nnauen Angaben des Angeklagten nicht möglich. Dass die Strafkammer bei der \n\nBewertung der psychodiagnostischen Beweisanzeichen im Ergebnis der Beur-\n\nteilung des dazu gehörten Sachverständigen und nicht der - erst in der Haupt-\n\nverhandlung nach Schmerzensgeldzahlungen - geäußerten Einschätzung des \n\nmit dem Angeklagten befreundeten Zeugen E. gefolgt ist, zeigt ebenfalls kei-\n\nnen Rechtsfehler auf. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nb) Die Strafkammer durfte auch ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB \n\nberücksichtigen, dass der Angeklagte mit massiver Gewalt vorgegangen ist und \n\ndem Opfer mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt hat. Denn ein den \n\nTatbestand des versuchten Totschlags erfüllendes Handeln hat sie erst in dem \n\nvierten, gegen den Hals des Opfers gerichteten Messerstich gesehen. Damit \n\nliegt in den vorausgehenden drei mit Körperverletzungsvorsatz geführten Sti-\n\nchen ein zusätzliches erhebliches Tatunrecht. Entsprechendes gilt für die straf-\n\nschärfend gewerteten Tatfolgen wie Taubheitsgefühl und Juckreiz, da sie nicht \n\nnotwendig mit einem Totschlagsversuch verbunden sind. \n\n15 \n\n2. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli-\n\ncher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts auf eine noch mildere Frei-\n\nheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte. Dabei ist zu berück-\n\nsichtigen, dass die Strafe nach wie vor dem Strafrahmen für das Verbrechen \n\ndes versuchten Totschlags zu entnehmen ist und das tateinheitlich begangene \n\nVergehen der gefährlichen Körperverletzung in zwei Tatvarianten verwirklicht \n\nist. Die zugefügte Narbe im Gesicht des Opfers muss - wenn auch nicht zur Be-\n\ngründung des Qualifikationstatbestandes des § 226 StGB ausreichend - als \n\nverschuldete Auswirkung des versuchten Totschlags und der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung erheblich strafschärfend herangezogen werden. \n\n16 \n\n3. Da das Rechtsmittel nur zum Schuldspruch einen geringen Erfolg hat \n\nund die Strafe unverändert bleibt, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerde-\n\nführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten, § 471 Abs. 3 \n\nStPO. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/3-str-185-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/3-str-185-07","retrieved":"2026-07-10 21:46:33.734111+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-28/3-str-185-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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