{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"X ZB 6/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Informationsübermittlungsverfahren II PatG § 21 Abs. 2 Das Patent darf im Einspruchs(beschwerde)verfahren nur dann insgesamt wi- derrufen werden, wenn die Widerrufsgründe sämtliche selbständigen Patentan- sprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechts- beständigen Patentanspruch enthält (Fortführung des Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 6/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nInformationsübermittlungsverfahren II \n\nPatG § 21 Abs. 2 \n\nDas Patent darf im Einspruchs(beschwerde)verfahren nur dann insgesamt wi-\nderrufen werden, wenn die Widerrufsgründe sämtliche selbständigen Patentan-\nsprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur \nim Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechts-\nbeständigen Patentanspruch enthält (Fortführung des Sen.Beschl. v. 26.9.1996 \n- X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät). \n\nBGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n10. Januar 2005 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n50.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 29. Oktober \n\n1999 angemeldeten deutschen Patents 199 54 032 (Streitpatents), das ein Ver-\n\nfahren und eine Vorrichtung zum Übermitteln von Informationen betrifft und \n\nneun Patentansprüche umfasst. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am \n\n8. August 2002 erfolgt. Die Patentansprüche 1 und 9 lauten wie folgt: \n\n\"1. Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem \n\nSender zu wenigstens einem Empfänger, wobei sendeseitig \n\neine aus wenigstens zwei zusammengehörigen, nicht identi-\n\nschen Symbolen (Bildsequenzen) bestehende Bilderfolge \n\nausgewählt wird, zu jedem der wenigstens zwei Symbole \n\nsendeseitig eine Zeichenfolge ermittelt wird, die den Symbo-\n\nlen zugeordneten Zeichenfolgen dem Empfänger gesendet \n\nwerden und empfangsseitig die Zeichenfolgen in die zugehö-\n\nrigen Symbole gewandelt werden und die Symbole nachein-\n\nander als Bilderfolge auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt \n\nwerden und gleichzeitig wenigstens eine der Bilderfolge zu-\n\ngeordnete Tonfolge akustisch wiedergegeben wird. \n\n9. Vorrichtung zum Übermitteln von Informationen von einem \n\nSender zu wenigstens einem Empfänger, wobei dem Sender \n\nund dem wenigstens einen Empfänger ein Mikroprozessor, \n\nder mit wenigstens einem Speichermittel zusammenwirkt, \n\nzugeordnet sind, und in dem wenigstens einen Speichermit-\n\ntel eine vorgebbare Anzahl von zusammengehörigen, nicht \n\nidentischen Symbolen (Bildsequenzen) mit ihren zugehörigen \n\nZeichenfolgen sowie wenigstens eine den Symbolen zuge-\n\nordnete Tonfolge abgelegt sind, und mit einer Anzeigeein-\n\nrichtung zum Anzeigen der Symbole sowie mit einer akusti-\n\nschen Wiedergabeeinrichtung zum Wiedergeben der wenigs-\n\ntens einen Tonfolge, und mit einer Sende- und Empfangsein-\n\nrichtung zum Übermitteln der Zeichenfolgen.\" \n\n2 \n\nDie Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents \n\nsei nicht patentfähig. \n\n3 \n\nDie Patentinhaberin hat beantragt, \n\ndas Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise \n\nmit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der münd-\n\nlichen Verhandlung. \n\n4 \n\nIn der Fassung dieses Hilfsantrags lautet Patentanspruch 1 (Änderung \n\nkursiv): \n\n\"Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Sen-\n\nder zu wenigstens einem Empfänger, wobei sendeseitig eine aus \n\nwenigstens zwei zusammengehörigen, nicht identischen Symbo-\n\nlen (Bildsequenzen) bestehende Bilderfolge, die in zeitlich ver-\n\nsetzter Darstellung ein bewegtes Bild ergeben, ausgewählt wird, \n\nzu jedem der wenigstens zwei Symbole sendeseitig eine Zei-\n\nchenfolge ermittelt wird, die den Symbolen zugeordneten Zei-\n\nchenfolgen dem Empfänger gesendet werden und empfangssei-\n\ntig die Zeichenfolgen in die zugehörigen Symbole gewandelt \n\nwerden und die Symbole nacheinander als Bilderfolge auf einer \n\nAnzeigeeinrichtung angezeigt werden und gleichzeitig wenigs-\n\ntens eine der Bilderfolge zugeordnete Tonfolge akustisch wie-\n\ndergegeben wird.\" \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen. \n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhabe-\n\nrin, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen und verletze \n\nihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus macht sie geltend, die \n\nZuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der Fassung vom \n\n13. Dezember 2001 sei verfassungswidrig und nichtig. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist, da sie das Bundespatentgericht nicht \n\nzugelassen hat, nur insoweit statthaft, als die Rechtsbeschwerdegründe des \n\n§ 100 Abs. 3 Nrn. 3 und 6 PatG geltend gemacht werden. \n\nGegen den Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem über den Ein-\n\nspruch entschieden wurde, findet nach § 147 Abs. 3 Satz 5 PatG in der Fas-\n\nsung vom 19. Juli 2002 die Rechtsbeschwerde \"nach § 100\" statt. Diese Rege-\n\nlung eröffnet die Rechtsbeschwerde, wenn sie, wie § 100 PatG bestimmt, vom \n\nPatentgericht zugelassen oder auf die Rüge eines der in § 100 Abs. 3 PatG \n\naufgeführten Verfahrensmängel gestützt ist. \n\n9 \n\nEs kann dahinstehen, ob es geboten wäre, die Bestimmung des § 147 \n\nAbs. 3 Satz 5 PatG verfassungskonform dahin auszulegen, dass es bei einer \n\nEinspruchsentscheidung des Bundespatentgerichts der Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde nicht bedarf, wenn nur auf diese Weise verhindert werden könnte, \n\ndass sich aus der Übertragung des Einspruchsverfahrens auf das Bundespa-\n\ntentgericht für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ein verfas-\n\nsungswidriger Zustand ergäbe. Denn entgegen der von der Patentinhaberin in \n\nihrer gegen die angefochtene Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwer-\n\nde vertretenen Auffassung ist § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der Fassung \n\nvom 13. Dezember 2001 nicht verfassungswidrig (Sen.Beschl. v. 17.4.2007 \n\n- X ZB 9/06, Tz. 26 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I, für BGHZ vorge-\n\nsehen). \n\n10 \n\nWeder ist, wie der Senat in dem genannten Beschluss näher ausgeführt \n\nhat, die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, noch bestehen ge-\n\ngen die zeitweise Suspendierung des Einspruchsverfahrens vor der Patentab-\n\nteilung Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dass \n\ndie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts davon abhängt, ob die Einspruchs-\n\nfrist vor oder - wie im Streitfall - nach dem 1. Januar 2002 begonnen hat, liegt in \n\nder Natur einer verfahrensrechtlichen Regelung, die notwendigerweise einen \n\nZeitpunkt bestimmen muss, von dem an sie Geltung beansprucht, und damit \n\nSachverhalte, die in den einen Zeitraum fallen, anders behandeln muss als die-\n\njenigen, die den für den anderen Zeitraum geltenden Regeln unterliegen. Art. 3 \n\nAbs. 1 GG schützt jedoch nicht vor jeder Ungleichbehandlung, sondern nur vor \n\nder ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz \n\nist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen \n\nNormadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kei-\n\nne Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die \n\nungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f.; \n\n101, 239, 269; st. Rspr.). Dass der Patentanmelder keinen oder nur begrenzten \n\nEinfluss darauf hat, wann die Einspruchsfrist gegen das ihm erteilte Patent be-\n\nginnt, begründet keinen sachlichen Einwand gegen den vom Gesetzgeber ge-\n\nwählten Stichtag. Es war vielmehr sachgerecht und naheliegend, die Zuständig-\n\nkeit des Bundespatentgerichts davon abhängig zu machen, zu welchem Zeit-\n\npunkt ein Patent mit dem Einspruch angegriffen werden konnte. Nach dem all-\n\ngemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori, der in § 261 \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO Ausdruck gefunden hat und von dem abweichen zu wollen \n\nauch der Gesetzgeber des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Ein-\n\nspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nicht hat \n\nerkennen lassen, besteht eine solche vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtli-\n\nche Zuständigkeit - entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespa-\n\ntentgerichts (Beschl. v. 12.4.2007 - 11 W (pat) 383/06) - unbeschadet dessen \n\nfort, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni \n\n2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann. \n\n11 \n\nIII. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde hiernach zulässig ist, bleibt sie in \n\nder Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder im Sinne \n\ndes § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen ist, noch dem Patent-\n\ninhaber das rechtliche Gehör versagt worden ist (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). \n\n12 \n\n1. \n\nDas Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des \n\nStreitpatents sei sowohl in der erteilten Fassung des Anspruchs 1 als auch in \n\ndessen mit dem Hilfsantrag verteidigten engeren Fassung durch den Stand der \n\nTechnik in Verbindung mit dem Fachwissen nahegelegt und stelle keine patent-\n\nfähige Erfindung dar. Aus der US-Patentschrift 5 784 001 sei bekannt, eine gra-\n\nphische Botschaft dadurch zu übermitteln, dass auf Seiten des Senders eine \n\nZeichenfolge, die aus bestimmten, nicht identischen Codes bestehe, ausge-\n\nwählt und an den Empfänger gesendet werde. Beim Empfänger würden die \n\nCodes entsprechend einer graphischen Tabelle (Fig. 2 der US-Patentschrift \n\n5 784 001) in die zugehörigen, nicht identischen Symbole umgewandelt und auf \n\neiner Anzeigeeinrichtung angezeigt. Es liege nahe, dieses Verfahren so weiter-\n\nzuentwickeln, dass sich damit auch bewegte Bilder auswählen und auf Seiten \n\ndes Empfängers darstellen \n\nließen. Die \n\ninternationale Patentanmeldung \n\nWO 97/35280 beschreibe die Möglichkeit, von einem Sender zu einem Emp-\n\nfänger zusammengehörige, nicht identische Symbole zu übertragen, die in zeit-\n\nlich versetzter Darstellung ein bewegtes graphisches Bild ergäben, und dieses \n\nauf einer Anzeigeeinrichtung wiederzugeben. Bei Übertragung dieses Gedan-\n\nkens auf das Verfahren nach der US-Patentschrift 5 784 001 müssten die emp-\n\nfangenen Codes jeweils zusammengehörige, nicht identische Symbole reprä-\n\nsentieren, die als Bildsequenzen in der graphischen Tabelle abgelegt seien und \n\ndurch die Reihenfolge der zeitlich nacheinander eintreffenden Codes als be-\n\nwegtes Bild ausgelesen und dargestellt würden. Für den Fachmann liege der \n\ndann noch erforderliche Schritt zum Gegenstand des Streitpatents auf der \n\nHand. Damit der Absender möglichst anschaulich unter den zur Verfügung ste-\n\nhenden festgelegten Bilderfolgen auswählen könne, lasse man im Sender den \n\numgekehrten Vorgang ablaufen: Nach Auswahl einer bestimmten Bilderfolge \n\nermittle man die zugehörige Codefolge der einzelnen Bildsequenzen und über-\n\ntrage die Codes zum Empfänger. Aus der Beschreibung der internationalen Pa-\n\ntentanmeldung WO 97/35280 (S. 17 Z. 12 f.) ergebe sich weiter die Anregung, \n\nder Bilderfolge eine Tonfolge zuzuordnen. Die US-Patentschrift 5 784 001 rege \n\nan (Sp. 7 Z. 55-57), die Tonfolge zusätzlich zu den einzelnen Bildsequenzen als \n\nwichtige Information zumindest beim Empfänger abzuspeichern und sie gleich-\n\nzeitig mit der Anzeige der Bilderfolge abzuspielen. \n\n13 \n\n2. \n\nDiese Ausführungen beanstandet die Rechtsbeschwerde als sol-\n\nche nicht. Sie meint, der angefochtene Beschluss sei deshalb nicht mit Gründen \n\nversehen, weil er keine Begründung für die Annahme mangelnder Patentfähig-\n\nkeit des von den Verfahrensansprüchen unabhängigen Vorrichtungsan-\n\nspruchs 9 enthalte, der einem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel \n\nmit der Folge gleichzuachten sei, dass für den Widerruf eines solchen Neben-\n\nanspruchs eine eigene Begründung gegeben werden müsse. Die Patentinhabe-\n\nrin sei deshalb auch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In ihrer \n\nEinspruchserwiderung habe sie darauf hingewiesen, dass Patentanspruch 9 \n\ninsbesondere im Hinblick auf die US-Patentschrift 5 784 001 neu sei und auch \n\nauf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Der Umstand, dass Patentanspruch 9 weder \n\nin der Sachdarstellung noch in der Entscheidungsbegründung des angefochte-\n\nnen Beschlusses Erwähnung finde, lasse vermuten, dass das Patentgericht \n\ndiesen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. \n\n14 \n\n15 \n\n3. \n\nDie Rügen der Rechtsbeschwerde sind nicht begründet. \n\na) \n\nDie zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 \n\nPatG ermöglicht keine Richtigkeitskontrolle der Entscheidungen des Bundespa-\n\ntentgerichts. Sie dient ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Ge-\n\nrichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus \n\nden schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen \n\noder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts \n\ndie getroffene Entscheidung \n\ntragen sollen \n\n(Sen.Beschl. v. 30.3.2005 \n\n- X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle; Sen.Beschl. v. 12.7.2006 \n\n- X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 Tz. 9 - Rohrleitungsprüfverfahren; st. Rspr.). \n\n16 \n\nDaraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollstän-\n\ndige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde \n\nnicht rechtfertigt (Sen.Beschl. \"Rohrleitungsprüfverfahren\" aaO Tz. 10). Ande-\n\nrerseits genügt es dem Begründungszwang noch nicht, dass die Entscheidung \n\nformal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist vielmehr u.a. dann \n\n\"nicht mit Gründen versehen\", wenn eines von mehreren selbständigen An-\n\ngriffs- oder Verteidigungsmitteln bei der Begründung übergangen \n\nist \n\n(Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches \n\nSpeicherheizgerät; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 \n\n- Alkyläther; Sen.Beschl. v. 12.1.1999 - X ZB 7/98, GRUR 1999, 573, 574 \n\n- Staatsgeheimnis; st. Rspr.). \n\n17 \n\nEin solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Mit der gegebenen Begrün-\n\ndung hat das Bundespatentgericht vielmehr das Rechtsschutzbegehren der \n\nPatentinhaberin vollständig beschieden. \n\n18 \n\naa) \n\nIm Patenterteilungsverfahren ist der einzelne Patentanspruch kein \n\nselbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das notwendig einer besonde-\n\nren Erörterung bedürfte, wenn die Patenterteilung versagt wird. Zur Entschei-\n\ndung steht vielmehr der gesamte Antrag auf Erteilung eines Patents. Dem liegt \n\nder Grundsatz zugrunde, dass ein Patent nur so erteilt oder aufrechterhalten \n\nwerden darf, wie es vom Patentanmelder oder -inhaber (zumindest hilfsweise) \n\nbeantragt ist. Es obliegt allein dem Anmelder, anzugeben, was als patentfähig \n\nunter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Er kann dabei inner-\n\nhalb seiner Anmeldung mehrere Begehren im Eventualverhältnis verfolgen. \n\nHingegen darf das Patent nicht in einer Fassung erteilt werden, die der Anmel-\n\nder nicht gebilligt hat. Ohne seine Zustimmung darf daher das Patent auch nicht \n\nmit einzelnen Patentansprüchen aus einem vom Anmelder zur Entscheidung \n\ngestellten Anspruchssatz erteilt werden. \n\n19 \n\nbb) Dieser Grundsatz gilt im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerde-\n\nverfahren nicht uneingeschränkt. Das Patent ist zu widerrufen, wenn sich ein \n\nWiderrufsgrund im Sinne des § 21 Abs. 1 PatG ergibt. Betreffen die Widerrufs-\n\ngründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Be-\n\nschränkung aufrechterhalten (§ 21 Abs. 2 PatG). Das Patent darf daher grund-\n\nsätzlich nur insoweit widerrufen werden, als die Widerrufsgründe reichen. \n\n20 \n\nAuch insoweit steht es allerdings dem Patentinhaber frei, das Patent nur \n\nmit bestimmten Ansprüchen (Anspruchssätzen) zu verteidigen. Patentamt und \n\nPatentgericht dürfen sich daher bei Änderungen des Patents, zu denen auch \n\nder Widerruf im Umfang einzelner Patentansprüche gehört, auch im Ein-\n\nspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht in Widerspruch zum Wil-\n\nlen des Patentinhabers setzen. \n\n21 \n\ncc) Enthält ein Patent zwei oder mehrere selbständige Ansprüche, \n\nvon denen sich einer als nicht rechtsbeständig erweist, darf das Patent nicht \n\nschon deshalb in vollem Umfang widerrufen werden. Da der Patentinhaber nicht \n\ngehalten ist, im Einspruchsverfahren einen Antrag zu stellen, darf allein aus \n\ndem Umstand, dass der Patentinhaber nicht ausdrücklich auch die Aufrechter-\n\nhaltung des Patents im Umfang einzelner Patentansprüche begehrt, nicht ge-\n\nschlossen werden, er sei nicht (hilfsweise) auch mit der Aufrechterhaltung im \n\nUmfang dieser selbständigen Ansprüche einverstanden. \n\n22 \n\nBeantragt hingegen der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Um-\n\nfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen \n\naufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag des Patentinhabers maßgeblich. In ei-\n\nnem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn \n\nsich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentin-\n\nhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (Sen.Beschl. v. \n\n26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizge-\n\nrät). \n\n23 \n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass wie in jedem Verfahren zur Auslegung \n\ndes Antrags das gesamte Vorbringen des Patentinhabers zu berücksichtigen \n\nist. Sofern sich aus der Fassung des Antrags oder dem zu seiner Begründung \n\nVorgebrachten Zweifel an seinem prozessualen Begehren ergeben, hat die Pa-\n\ntentabteilung oder das Patentgericht auf eine Klarstellung hinzuwirken, in wel-\n\nchem Umfang der Patentinhaber das Patent (hilfsweise) verteidigen will. \n\n24 \n\ndd) Hiernach war das Bundespatentgericht im Streitfall nicht gehalten, \n\nauf die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 9 gesondert ein-\n\nzugehen. Dem Antrag der Patentinhaberin und der für diesen Antrag gegebe-\n\nnen Begründung war nicht zu entnehmen, dass die Patentinhaberin das Streit-\n\npatent nicht nur in der erteilten Fassung und in der Fassung seines Hilfsantra-\n\nges, sondern auch im Umfang lediglich des Patentanspruchs 9 verteidigen woll-\n\nte. \n\n25 \n\nDie Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang auf-\n\nrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag. Der als \n\nAnlage zur Sitzungsniederschrift genommene Hilfsantrag macht dabei deutlich, \n\ndass das prozessuale Begehren der Patentinhaberin dahin zu verstehen war, \n\ndass das Streitpatent in der erteilten Fassung aufrechterhalten werden sollte, \n\nhilfsweise in einer Fassung, bei der dem beschränkten Patentanspruch 1 die \n\nweiteren Patentansprüche folgen sollten, wobei Rückbeziehungen auf Patent-\n\nanspruch 1 dessen beschränkte Fassung betreffen sollten. Die Aufrechterhal-\n\ntung des Streitpatents (nur) im Umfang des Patentanspruchs 9 war hiernach \n\nnicht begehrt. \n\n26 \n\nFür ein (stillschweigendes) Begehren dieses Inhalts ergeben sich keine \n\nAnhaltspunkte und macht auch die Rechtsbeschwerde nichts geltend. Wie die \n\nRechtsbeschwerdeerwiderung der Einsprechenden zutreffend ausführt, wird in \n\nPatentanspruch 9 diejenige Lösung des technischen Problems, die in Patentan-\n\nspruch 1 in Gestalt eines Verfahrens beansprucht ist, als Vorrichtungsanspruch \n\nformuliert. Die Einsprechende hat demgemäß zu der von ihr geltend gemachten \n\nmangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 9 u.a. aus-\n\ngeführt, sie ergebe sich \"in Analogie\" zu den Ausführungen zu Patentan-\n\nspruch 1, und die diesbezüglichen Ausführungen der Patentinhaberin folgen \n\n- angepasst an den Wortlaut des Patentanspruchs 9 - ihrerseits im Kern den \n\nentsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 1. Soweit die Rechtsbe-\n\nschwerde sich darauf beruft, die Patentinhaberin habe auf Patentanspruch 9 \n\n\"sogar ausdrücklich hingewiesen\" und dargelegt, dass dieser Anspruch insbe-\n\nsondere gegenüber der US-Patentschrift 5 784 001 neu sei und auf erfinderi-\n\n27 \n\n28 \n\nscher Tätigkeit beruhe, ändert dies nichts an diesem Gleichklang und demge-\n\nmäß nichts daran, dass es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Paten-\n\ntinhaberin einen für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auch nur mögli-\n\ncherweise relevanten Unterschied zwischen den Gegenständen der Patentan-\n\nsprüche 1 und 9 gesehen hätte, der die Annahme nahelegen könnte, die Paten-\n\ntinhaberin wolle hilfsweise auch auf eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im \n\nUmfang nur des Patentanspruchs 9 antragen. \n\nDas Bundespatentgericht hat nach alledem seine Entscheidung im Sinne \n\ndes § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG hinreichend begründet. \n\nee) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbe-\n\nschwerde herangezogenen Beschluss des Senats vom 5. Oktober 1982 \n\n(X ZB 26/81, GRUR 1983, 63 - Streckenvortrieb). Dieser Entscheidung lag ein \n\nFall zugrunde, in welchem das Bundespatentgericht im Einspruchsbeschwerde-\n\nverfahren - alten Rechts - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwer-\n\nde der Einsprechenden das Patent mit in der mündlichen Verhandlung über-\n\nreichten Patentansprüchen 1 und 2 erteilt hatte, von denen Patentanspruch 2 in \n\nden Gründen der Entscheidung als Unteranspruch formuliert war, für dessen \n\nPatentfähigkeit demgemäß eine gesonderte Begründung nicht gegeben worden \n\nwar. Sodann hatte das Bundespatentgericht seine Entscheidung dadurch be-\n\nrichtigt, dass Patentanspruch 2 ein anderer Wortlaut gegeben wurde, der die-\n\nsen Patentanspruch nunmehr als Nebenanspruch auswies. Damit fehlte der die \n\nPatentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 2 bejahenden Entschei-\n\ndung eine Begründung, welche sich nach der Berichtigung nicht mehr aus den \n\nfür die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 angeführten \n\nErwägungen ergab. Für die im Streitfall vorliegende umgekehrte Konstellation \n\nverneinter Patentfähigkeit eines Patentanspruchs lässt sich daraus nichts her-\n\nleiten. \n\n29 \n\n30 \n\nb) \n\nDas Patentgericht hat auch nicht den Anspruch der Patentinhabe-\n\nrin auf rechtliches Gehör verletzt. \n\nDer Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Be-\n\ndeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in \n\ndem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies \n\nsetzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der \n\nBeteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-\n\nrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse \n\nverwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten \n\n(Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, \n\nm.w.N.). \n\n31 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass \n\nVorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-\n\nscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, \n\n133, 145 f.; st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Ge-\n\nricht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis \n\ngenommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet \n\nwäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen aus-\n\ndrücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern \n\ndes Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von \n\nbesonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung \n\ndes Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-\n\nrichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, \n\n133, 146). \n\n32 \n\nHiernach kann die Rechtsbeschwerde die Rüge der Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Wortlaut \n\ndes Patentanspruchs 9 in den Beschlussgründen nicht wiedergegeben ist und \n\ndas Bundespatentgericht sich mit diesem Anspruch und dem Vorbringen der \n\nPatentinhaberin hierzu auch inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat. Denn hier-\n\nauf kam es, wie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nnicht an. Zwar erwähnt das Bundespatentgericht weder diese Rechtsprechung \n\nnoch führt es - was insbesondere angesichts seiner Zuständigkeit als einzige \n\nInstanz des Einspruchsverfahrens zweckmäßig gewesen wäre - aus, dass es \n\nauf die Patentfähigkeit der von ihm nicht abgehandelten Patentansprüche nicht \n\nankomme. Gleichwohl spricht nichts dafür, dass das Bundespatentgericht sei-\n\nner Entscheidung einen anderen Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt und \n\ngleichwohl Patentanspruch 9 und das Vorbringen der Patentinhaberin hierzu \n\nunerwähnt gelassen hätte. \n\n33 \n\nBei dieser Sachlage wäre nur noch denkbar, dass das Bundespatentge-\n\nricht der Patentinhaberin einen Hinweis hätte erteilen müssen, wenn es der Auf-\n\nfassung gewesen wäre, dass das Streitpatent zwar nicht im erteilten und auch \n\nnicht im hilfsweise verteidigten Umfang aufrechterhalten werden könne, jedoch \n\nim Umfang des Patentanspruchs 9 Bestand haben könne. Eine Verletzung des \n\nAnspruchs auf rechtliches Gehör durch einen unterbliebenen Hinweis wird von \n\nder Rechtsbeschwerde jedoch nicht gerügt. Zudem bestehen nach dem Vorste-\n\nhenden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bundespatentgericht bei Pa-\n\ntentanspruch 9 eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit in Erwägung gezo-\n\ngen hat. \n\n34 \n\nIV. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 109 \n\nAbs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. \n\n35 \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-\n\nten. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2005 - 20 W(pat) 342/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zb-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":7},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zb-6-05","retrieved":"2026-07-10 21:42:27.389610+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-27/x-zb-6-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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