{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"V ZR 260/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 139; ZGB/DDR § 45 Abs. 3 a) Die Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks war nach ZGB/DDR zuläs- sig. b) Eine unbefristete Rückverkaufsverpflichtung ist bei Verkäufen nach dem Ver- kaufsgesetz jedenfalls mit der Maßgabe wirksam, dass der Rückkaufsanspruch innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 260/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 139; \nZGB/DDR § 45 Abs. 3 \n\na) Die Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks war nach ZGB/DDR zuläs-\n\nsig. \n\nb) Eine unbefristete Rückverkaufsverpflichtung ist bei Verkäufen nach dem Ver-\nkaufsgesetz jedenfalls mit der Maßgabe wirksam, dass der Rückkaufsanspruch \ninnerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden kann. \n\nBGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 260/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagten und ihrem verstorbenen, von der Beklagten allein beerb-\n\nten Ehemann gehörte ein Wohnhaus auf einem volkseigenen Grundstück im \n\nOstteil von Berlin, an dem ihnen ein Nutzungsrecht verliehen worden war. Laut \n\nnotariellem Vertrag vom 7. Juni 1990 kauften sie vom Magistrat von Berlin für \n\n1.638 Mark/DDR das Grundstück auf der Grundlage des Gesetzes über den \n\nVerkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157, Verkaufsge-\n\nsetz, VerkaufsG) hinzu. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmung: \n\n\"Die Erwerber verpflichten sich, das Grundstück nicht zu veräu-\nßern. Im Verkaufsfall muss das Grundstück dem Magistrat von \n\nBerlin zum Rückkauf angeboten werden, zu den jetzigen Ver-\ntragsbedingungen. …\" \n\n2 \n\nDer Kaufvertrag wurde am 28. November 1990 im Grundbuch vollzogen. \n\nNach dem Tod ihres Ehemannes verkaufte die Beklagte am 12. Dezember \n\n2002 das Hausgrundstück an einen Dritten, ohne den Kläger hierüber zu unter-\n\nrichten. Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen Vereitelung seiner Rech-\n\nte aus der genannten Vertragsbestimmung Schadensersatz in Höhe des hälfti-\n\ngen Bodenwerts, den er mit 32.550 € beziffert. Das Landgericht hat der Klage \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage \n\nabgewiesen. Mit seiner von dem Kammergericht zugelassenen Revision möch-\n\nte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die \n\nBeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hält die Rückkaufabrede für „(form-) unwirksam“. \n\nSie entspreche nicht der in § 297 ZGB vorgeschriebenen Form. Sie enthalte \n\nnämlich nicht die unbedingte und unbefristete Erklärung des Veräußerers und \n\ndes Erwerbers darüber, dass das Eigentum an dem Grundstück auf den Erwer-\n\nber übergehen soll. Jedenfalls aber sei der Vertrag nach § 68 Abs. 1 ZGB nich-\n\ntig, weil er gegen das Verkaufsgesetz verstoße. Danach erworbene Grundstü-\n\ncke seien veräußerbar gewesen. Die einzige Einschränkung habe in der gesetz-\n\nlichen Wartefrist von drei Jahren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerkaufsG bestanden. \n\nWeitere Einschränkungen seien unzulässig gewesen. Jedenfalls aber habe das \n\nRückkaufsrecht darauf gezielt, einen möglichen Weiterverkauf zu vereiteln, und \n\nsei deshalb sittenwidrig. Die Nichtigkeit dieser Rückkaufsklausel beeinträchtige \n\ndie Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Dem Kläger steht nach §§ 90 Abs. 3, 93 ZGB, Art. 232 § 1 EGBGB ein \n\nAnspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Die Beklagte hat die \n\nErfüllung des Anspruchs des Klägers aus der Rückverkaufsabrede durch den \n\nWeiterverkauf an Dritte schuldhaft unmöglich gemacht. Der dem Kläger zu er-\n\nsetzende Schaden besteht in dem Kaufpreis, den er bei einem Verkauf des \n\nGrundstücks an die Beklagte nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsge-\n\nsetzes hätte erzielen können. Das ist nach § 68 SachenRBerG der halbe Bo-\n\ndenwert, den der Kläger, von der Beklagten unbeanstandet, mit 32.550 € bezif-\n\nfert hat. \n\n2. Unschädlich ist, dass der Vertrag noch namens des früheren Magist-\n\nrats von Berlin abgeschlossen worden ist. Dieser Mangel (BGH, Urt. v. 23. Ja-\n\nnuar 1997, VII ZR 218/95, VIZ 1997, 379, 380 f) ist durch Art. 231 § 8 Abs. 2 \n\nSatz 1 EGBGB geheilt worden. \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rückverkaufs-\n\nvereinbarung nicht (vollständig) unwirksam. \n\na) Die Rückverkaufsklausel ist Teil des notariell beurkundeten Kaufver-\n\ntrages der Parteien. Sie genügt deshalb der in § 297 Abs. 1 und 2 ZGB be-\n\nstimmten Form. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Eine solche Rückverkaufsvereinbarung ist im Zivilgesetzbuch der DDR \n\nzwar nicht vorgesehen. Das stünde ihrer Wirksamkeit nach § 45 Abs. 3 ZGB \n\naber nur entgegen, wenn sie zwingendem Recht oder dem Inhalt und Zweck \n\nvon Vorschriften des Zivilgesetzbuches in der DDR zuwiderliefe. Das ist nicht \n\nder Fall. \n\n10 \n\naa) Ob ein Wiederverkaufsrecht nach dem Modell des § 456 BGB zuläs-\n\nsig wäre, ist zweifelhaft. Nach § 456 Abs. 1 BGB würde der Wiederkauf mit der \n\nErklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufs-\n\nrecht ausübe, zustande kommen. Im Ergebnis wäre also das Zustandekommen \n\ndes Wiederkaufs durch eine Erklärung des Verkäufers bedingt. Es spricht viel \n\ndafür, dass die Bedingung des Kaufs in dieser Weise mit § 297 Abs. 1 Satz 1 \n\nZGB nicht zu vereinbaren und damit unzulässig wäre. Nach dieser Vorschrift \n\nbilden nämlich der Kaufvertrag und die Übertragung des Eigentums zu seiner \n\nErfüllung anders als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine untrennbare Ein-\n\nheit (sog. Kausalprinzip im Gegensatz zum Abstraktionsprinzip des BGB). Das \n\nkönnte dazu führen, dass nicht nur die Übertragung des Eigentums bedin-\n\ngungsfeindlich ist, sondern auch der Kaufvertrag selbst. Für diese Annahme \n\nspricht die Konstruktion des Vorkaufsrechts in § 307 ZGB (Andrae, NJ 1994, \n\n251, 252). Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die Parteien haben hier kein \n\nWiederkaufsrecht nach dem Modell des § 456 BGB vereinbart. \n\n11 \n\nbb) Die Parteien haben vielmehr lediglich die Verpflichtung der Beklagten \n\nvereinbart, über das Grundstück nicht zu verfügen und dem Kläger im Verkaufs-\n\nfall den Abschluss eines Rückkaufsvertrages anzubieten. Das ist eine Rückver-\n\nkaufsverpflichtung, die mit § 297 ZGB in Einklang steht. Sie enthält nämlich we-\n\nder eine Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung, die nach dem Zivilgesetz-\n\nbuch der DDR mit der Einigung über den Eigentumsübergang verbunden sein \n\nmüsste, noch eine bedingte Einigung über den Eigentumsübergang, die nach \n\ndem Zivilgesetzbuch der DDR nicht zulässig wäre. Dieser soll erst aufgrund des \n\nVertrages erfolgen, dessen Abschluss die Beklagte dem Kläger anbieten soll. \n\nDass eine solche Regelung nach dem Zivilgesetzbuch der DDR nicht zu bean-\n\nstanden ist, zeigt sich schon an ihrem Vergleich mit dem darin geregelten Vor-\n\nkaufsrecht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts führt nach § 307 Abs. 2 ZGB, \n\nanders als nach § 464 Abs. 2 BGB, nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages \n\nzwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer. Sie löst nach § 307 \n\nAbs. 2 ZGB vielmehr nur die Verpflichtung des Verkäufers aus, die Sache zu \n\nden Bedingungen des in Aussicht genommenen Vertrages mit dem Dritten (nur) \n\nan den Vorkaufsberechtigten zu verkaufen. Das Gesetz verwendet zwar die \n\nFormulierung, dass der Verkäufer nur noch an den Vorkaufsberechtigten ver-\n\nkaufen dürfe. Ein Verstoß hiergegen führt aber nach § 309 Abs. 1 Satz 1 ZGB \n\nnicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Drit-\n\nten, sondern nur dazu, dass der Vorkaufsberechtigte von dem Dritten die Über-\n\neignung der Sache Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises \n\nverlangen kann. Eine Rückverkaufspflicht führt zu einem konstruktiv im Wesent-\n\nlichen identischen Ergebnis und widerspricht deshalb tragenden Prinzipien des \n\nZivilgesetzbuches der DDR nicht. Sie ist nach § 45 Abs. 3 ZGB zulässig. \n\n12 \n\n13 \n\nc) Die Rückverkaufsverpflichtung ist auch nicht nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZGB nichtig, weil sie gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 VerkaufsG verstieße. \n\naa) Nach dieser Vorschrift muss zwischen dem Ankauf eines Grund-\n\nstücks nach dem Verkaufsgesetz und seinem späteren Verkauf ein Zeitraum \n\nvon drei Jahren liegen. Damit will das Gesetz Bodenspekulationen entgegen-\n\nwirken. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Verkauf zuständigen Stellen we-\n\nder Klauseln zur Absicherung dieser Wartefrist sollten vereinbaren noch zusätz-\n\nliche Maßnahmen zur Verhinderung der Bodenspekulation sollten ergreifen \n\nkönnen, sind nicht ersichtlich. Nach dem im Gesetzblatt der DDR verkündeten \n\nWortlaut enthält die Klausel lediglich einen Mindeststandard, der durch zusätzli-\n\nche Maßnahmen überboten werden kann. Dieser Wortlaut weicht allerdings ge-\n\nrade in diesem Punkt von dem Beschluss der Volkskammer ab. Am 7. März \n\n1990 hatte sich die Volkskammer erneut mit dem Entwurf des Ministerrat der \n\nDDR für ein Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 1. März 1990 \n\n(Volkskammer-Drucks. 9/82) und dem Vorschlag einer Fraktion befasst, den in \n\ndem Entwurf des Ministerrats nicht vorgesehenen Verkauf volkseigener \n\nGrundstücke ebenfalls zu erlauben (Plenarprotokoll der 18. Tagung der \n\n9. Volkskammer am 6./7. März 1990 in stenographische Protokolle der 9. WP \n\nder Volkskammer S. 542). Sie folgte diesem Antrag mit Einschränkungen und \n\nnahm dabei auch einen Änderungsvorschlag des Ministers der Finanzen der \n\nDDR an, der Vorschrift des § 6 Abs. 1 den Satz \"Zwischen Kauf und Verkauf \n\nmuss eine Frist von drei Jahren liegen.\" anzufügen (Plenarprotokoll aaO \n\nS. 552). Dieser Unterschied zwischen dem beschlossenen und dem verkünde-\n\nten Wortlaut der Vorschrift ändert in der Sache nichts. \n\n14 \n\nbb) Mit der Ergänzung des Verkaufsgesetzes um die Möglichkeit eines \n\nAnkaufs volkseigener Grundstücke hat die Volkskammer den Bürgern nicht die \n\nMöglichkeit verschaffen wollen, volkseigene Grundstücke durch den späteren \n\nWeiterverkauf zu verwerten. Sie hielt im Gegenteil die Ergänzung an sich für \n\nunnötig, weil die vorhandenen Nutzungsrechte den Bürgern ausreichende Nut-\n\nzungsmöglichkeiten boten. Tragendes Motiv für die Ergänzung und ihre Be-\n\nschränkung auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke war vielmehr die Über-\n\nlegung, dass die dinglichen Nutzungsrechte angesichts der sich abzeichnenden \n\ngrundlegenden Veränderungen ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Wert ver-\n\nlieren könnten und die Eigentümer oder Inhaber von Ein- und Zweifamilienhäu-\n\nsern durch den Ankauf von Grund und Boden besser abgesichert werden müss-\n\nten. Die Wartefrist ist eingeführt worden, um schon unmittelbar durch das Ge-\n\nsetz und unabhängig von der Praxis der für den Verkauf örtlich zuständigen \n\nRäte Maßnahmen gegen Bodenspekulationen zu ergreifen. Ein Anhaltspunkt \n\ndafür, dass es mit dieser Wartefrist sein Bewenden haben sollte und zusätzliche \n\nMaßnahmen der örtlichen Räte verboten werden sollten, besteht nicht. Die sei-\n\nnerzeit schon absehbare, aber schwer einzuschätzende Entwicklung der Bo-\n\ndenwerte und der begrenzte Zweck der Öffnung des Verkaufsgesetzes für ei-\n\nnen Ankauf volkseigener Grundstücke - bewusste Ausklammerung des Ankaufs \n\nvon Erholungs- und Gewerbegrundstücken im Hinblick auf die Bodenspekulati-\n\non - zeigen, dass diese Regelung als eine Mindestregelung verstanden worden \n\nist, als welche sie später im Gesetzblatt verkündet wurde. Damit scheidet eine \n\nNichtigkeit der Klausel wegen Gesetzesverstoßes aus. \n\nd) Die Klausel ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen die gu-\n\nten Sitten nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nichtig. \n\naa) Im Ausgangspunkt richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass \n\nfür die Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nicht die Grundsätze der sozialis-\n\ntischen Moral, sondern die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind. \n\nBei Abschluss des Vertrages galt § 68 Abs. 1 ZGB zwar noch in seiner Ur-\n\nsprungsfassung. Zu diesem Zeitpunkt waren auch weder das Verfas-\n\nsungsgrundsätzegesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299), noch das erste Zivil-\n\nrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 524) oder das Ratifikati-\n\nonsgesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I S. 331) zu dem Vertrag über die Schaffung \n\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 verkündet. \n\nDie Ratifikation des zuletzt genannten Vertrages war zu diesem Zeitpunkt aber \n\nbereits eingeleitet und verlangte jedenfalls von den staatlichen Stellen, alles zu \n\n15 \n\n16 \n\nunterlassen, was den Erfolg der Ratifikation in Frage stellen könnte. Dies lässt \n\nes gerechtfertigt erscheinen, Nr. A I 2 des Gemeinsamen Protokolls über Leit-\n\nsätze zu jenem Vertrag auf Verträge und Vertragsklauseln anzuwenden, die in \n\nder Ratifikationsphase abgeschlossen wurden und über das Inkrafttreten jenes \n\nVertrages hinaus am 1. Juli 1990 hinauswirken sollten. Um eine solche Klausel \n\nhandelt es sich hier. Sie ist deshalb nicht mehr am Maßstab der sozialistischen \n\nMoral, sondern am Maßstab von Treu und Glauben und der guten Sitten zu \n\nmessen (Nr. A I 2 Satz 2 des Gemeinsamen Protokolls über Leitsätze). \n\n17 \n\nbb) Ob die Klausel mit den Anforderungen von Treu und Glauben und mit \n\nden guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, ist zweifelhaft. Einerseits wird die Be-\n\nklagte durch diese Klausel in der Verfügung über ihr Grundstück stark einge-\n\nschränkt. Sie kann hierüber nur auf Dauer verfügen, wenn und wie es der Klä-\n\nger für richtig hält. Das hält die herrschende Meinung bei dem vergleichbaren \n\n(Senat, BGHZ 47, 387, 391) Fall des Widerkaufsrechts, dessen Ausübung nach \n\n§ 462 BGB auf 30 Jahre befristet ist, für unzulässig (OLG Düsseldorf Rpfle-\n\nger 1986, 255; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 462 Rdn. 2; MünchKomm-\n\nBGB/Westermann, 4. Aufl., § 462 Rdn. 1; Staudinger/Mader, BGB [2004], § 462 \n\nRdn. 2). Das ist aber nicht unbestritten (Bamberger/Roth/Faust, § 462 Rdn. 3). \n\nAuch waren bei Abschluss des Vertrags unbefristete Widerkaufsrechte gesetz-\n\nlich bei der Ausgabe von Reichsheimstätten nach dem später aufgehobenen \n\nReichsheimstättengesetz (dazu Senatsurt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, \n\nNJW-RR 2006, 299) zugelassen. Dem ist der Verkauf von ehemals volkseige-\n\nnen Grundstücken nach dem Verkaufsgesetz in der Wertung vergleichbar. Der \n\nSenat hat die Frage bislang offen gelassen (Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, \n\nNJW-RR 2006, 1452). Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung. \n\n18 \n\ncc) Selbst wenn eine unbefristete Rückverkaufsverpflichtung nichtig wä-\n\nre, führte das hier nicht zur vollständigen Nichtigkeit der Klausel oder des ge-\n\nsamten Kaufvertrags (so aber für ein unbefristetes preislimitiertes Vorkaufsrecht \n\nin ähnlichen Verträgen KG, KG-Report 1994, 135, 137 und 243, 196, 218), son-\n\ndern nur zur Teilnichtigkeit der Klausel. \n\n19 \n\n(1) Nach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 68 Abs. 2 (Satz 1) \n\nZGB ist ein Vertrag teilweise nichtig, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf \n\neinen Teil des Vertrages bezieht und der Vertrag auch ohne diesen Teil abge-\n\nschlossen worden wäre. Eine solche Teilnichtigkeit ist zwar in erster Linie ge-\n\ngeben, wenn bei Auslassung des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt übrig \n\nbleibt, der für sich allein genommen einen Sinn behält. Die Norm entspricht in \n\nihrer Zielsetzung aber § 139 BGB. Genau wie diese Vorschrift (BGHZ 107, 351, \n\n355; 146, 37, 47) ist § 68 Abs. 2 (Satz 1) ZGB auch dann anwendbar, wenn die \n\nParteien anstelle der unwirksamen Regelung, hätten sie nicht Nichtigkeit von \n\nAnfang an erkannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte Vereinba-\n\nrung getroffen hätten. So liegt es hier. \n\n20 \n\n(2) Der \"Magistrat von Berlin\" war zum Verkauf des Grundstücks nur bei \n\nAufnahme einer Rückverkaufsverpflichtung bereit. Diese Gestaltungsvorstellung \n\nwar in der Sache auch berechtigt, da abzusehen war, dass der nach dem Ver-\n\nkaufsgesetz zugrunde zu legende administrierte Verkaufspreis von 1.638 DM \n\nder DDR erheblich von dem später erzielbaren Grundstückwert abwich. Tat-\n\nsächlich entsprach er mit umgerechnet 418 € auch nur 6 Promille des später \n\nerzielten Bodenwerts von 65.100 €. Die Aufnahme einer (zulässigen) Rückver-\n\nkaufsverpflichtung entsprach auch dem Sinn und Zweck des Verkaufsgesetzes, \n\ndas den Inhabern von Ein- und Zweifamilienhäusern lediglich eine zusätzliche \n\nAbsicherung für ihr Nutzungsrecht verschaffen, aber gerade keine Spekulati-\n\nonsmöglichkeiten eröffnen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und \n\nihr Ehemann eine befristete Klausel nicht genauso akzeptiert hätten, wie sie die \n\nunbefristete Klausel akzeptiert hatten, bestehen nicht. Es ist deshalb davon \n\nauszugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Fragestellung die höchstzulässi-\n\nge Befristung vereinbart hätten. Diese hätte hier der auf für das Wiederkaufs-\n\nrecht vorgesehene Regellaufzeit von 30 Jahren (§ 462 BGB) entsprochen. \n\n21 \n\n(3) Die Laufzeit einer Rückverkaufsverpflichtung hängt entscheidend von \n\nihrem Zweck ab. Das war hier wie bei anderen Fällen bei der verbilligten Abga-\n\nbe von Land die Verhinderung der Bodenspekulation. Bei einem solchen Zweck \n\nbestimmt sich die Laufzeit in erster Linie nach dem Umfang des Preisnachlas-\n\nses, der den Erwerbern gewährt worden ist. Bei einem Preisabschlag von bis zu \n\n30 % hält der Senat eine Bindungsdauer von jedenfalls 15 Jahren (BGHZ 153, \n\n93, 105; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300), bei \n\neinem Preisabschlag von 70 % einer Laufzeit von zumindest bis zu 20 Jahren \n\n(Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300) und bei \n\nnoch weitergehenden Preisabschlägen eine Bindung von bis zu 30 Jahren für \n\ngerechtfertigt. Danach wäre hier eine Laufzeit von 30 Jahren zulässig gewesen, \n\nweil die Beklagten und ihr verstorbener Ehemann in der Sache einen Preis-\n\nnachlass von weit über 95 % des Grundstückswerts erhalten haben. \n\n22 \n\n3. Die Geltendmachung dieses Schadens durch den Kläger verstößt we-\n\nder gegen das Übermaßverbot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. \n\n23 \n\na) An diese Grundsätze ist der Kläger bei der Geltendmachung seiner \n\nRechte aus dem Vertrag mit der Beklagten und ihrem Ehemann gebunden, weil \n\nes sich hierbei um Verwaltungsprivatrecht handelt. Die staatlichen Stellen ha-\n\nben im Bereich des Verwaltungsprivatrechts neben den zivilrechtlichen auch die \n\nöffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere aus dem Übermaßverbot und \n\nden Grundrechten zu beachten (BGHZ 93, 372, 381; 153, 93, 106 [Senat]; Se-\n\nnat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. \n\n21. Juli 2006, V ZR 158/05, ZfIR 2006, 682, 683 f.; Urt. v. 13. Oktober \n\n2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142). Dass Verkäufe nach dem Verkaufs-\n\ngesetz zum Verwaltungsprivatrecht gehören, ergibt sich daraus, dass die mit \n\ndem Verkauf beauftragten Stellen damit auch eine sozialpolitische Aufgabe \n\nwahrnahmen. Jedenfalls diente der Verkauf des Grund und Bodens an die In-\n\nhaber von Ein- und Zweifamilienhäusern deren rechtlichen Absicherung für die \n\nZukunft und ist damit Ausdruck staatlicher Fürsorge, bei deren Wahrnehmung \n\ndie öffentlich-rechtlichen Bindungen zu beachten sind. \n\n24 \n\nb) Gegen das Übermaßverbot verstößt der Kläger nicht. Die Beklagte hat \n\ndas Grundstück zwar nicht aus spekulativen Gründen verkauft. Sie hatte aber \n\nangesichts des verschwindend geringen Erwerbspreises eine wesentlich länge-\n\nre Bindungsfrist einzuhalten. Bei Erfüllung der Schadensersatzforderung des \n\nKlägers verbleibt ihr neben dem vollen Gebäudewert von rund 60.000 DM die \n\nHälfte des Bodenwerts. \n\n25 \n\nc) Der Kläger behandelt die Beklagte auch nicht schlechter als andere \n\nKäufer in gleicher Lage. Der „Magistrat von Berlin“ hatte zwar in der Mehrzahl \n\nder Verträge nach dem Verkaufsgesetz keine Rückverkaufsverpflichtung, son-\n\ndern ein Vorkaufsrecht vorgesehen. Das führte aber zu im Wesentlichen glei-\n\nchen Beschränkungen der Erwerber. Der Kläger war danach auch berechtigt, \n\nzu den Bedingungen des Verkaufsgesetzes in Erwerbsverträge mit Dritten ein-\n\nzutreten. Auch bei den nach dem Wirksamwerden des Beitritts noch zu den Be-\n\ndingungen des Verkaufsgesetzes abgeschlossenen Kaufverträgen hat der Se-\n\nnat von Berlin aufgrund einer Selbstverpflichtung vom 24. August 1994 (Abge-\n\nordnetenhaus-Drucks. 12/4904) ebenfalls ein solches Vorkaufsrecht vorgese-\n\nhen. Als Alternative hat er allen Erwerbern die Möglichkeit eines Ankaufs nach \n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz angeboten. Die Beklagte wird deshalb \n\nnicht anders behandelt als andere Käufer, die ehemals volkseigenen Grundstü-\n\ncke zu den Preisen des Verkaufsgesetzes erworben haben. \n\n26 \n\n4. Mit der Nichterfüllung der Rückverkaufsverpflichtung ist dem Kläger \n\ndie Möglichkeit entgangen, das Grundstück den Beklagten nach Maßgabe des \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes zum halben Bodenwert zu verkaufen. Die-\n\nsen Schaden macht der Kläger geltend. \n\nIII. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2005 - 13 O 261/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2006 - 20 U 119/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/v-zr-260-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 8","ref_norm":"231-8","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/v-zr-260-06","retrieved":"2026-07-10 21:42:24.734681+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-22/v-zr-260-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2007-06-22","dockets":["V ZR 260/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.06.2007 – V ZR 260/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/v-zr-260-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 139; ZGB/DDR § 45 Abs. 3 a) Die Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks war nach ZGB/DDR zuläs- sig. b) Eine unbefristete Rückverkaufsverpflichtung ist bei Verkäufen nach dem Ver- kaufsgesetz jedenfalls mit der Maßgabe wirksam, dass der Rückkaufsanspruch innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 2006 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/456","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"456","label":"§ 456 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/462","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"462","label":"§ 462 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/139","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"139","label":"§ 139 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/464","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"464","label":"§ 464 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/231-8","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"231-8","label":"Art 231 § 8 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/232-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"232-1","label":"Art 232 § 1 BGBEG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/68","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"68","label":"§ 68 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2005-05-31","docket":"13 O 261/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"KG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"KG Berlin","date":"2006-10-26","docket":"20 U 119/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-06-22","docket":"V ZR 260/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-06-22/v-zr-260-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/v-zr-260-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2007, 1608","basis":"cited_by_decisions","votes":6}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:42:24.734681+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}