{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"V ZR 149/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2 a) Sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so genügt im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezug- nahme auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht. Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neu- en rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (im Anschluss an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 149/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2007 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2 \n\na) Sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so \ngenügt im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezug-\nnahme auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht. Das Berufungsgericht \nmuss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neu-\nen rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (im Anschluss an \nBGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294). \n\nb) Eine Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung \nebenso vermissen lässt wie eine sprachlich angemessene Fassung, genügt nicht \nden Anforderungen, die an eine Urteilsbegründung zu stellen sind. \n\nBGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 \n\naufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 34 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 28. Februar 2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, die C. \n\nGmbH und die A. GmbH & Co. Beteiligungs KG waren Mitglieder \n\neiner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Gesellschaft). Die Gesellschaft war \n\nEigentümerin eines bebauten Grundstücks in P. . Das Grundstück war \n\nan erster und zweiter Rangstelle mit Grundschulden über 1.800.000 DM bzw. \n\n3.700.000 DM belastet. Durch Erklärung vom 8. November 1996 wurde es nach \n\ndem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Teilung wurde im Grundbuch voll-\n\nzogen. \n\n2 \n\nDie so entstandenen an erster und zweiter Rangstelle belasteten Eigen-\n\ntumswohnungen belastete die Gesellschaft weiter mit einer Gesamtgrundschuld \n\nüber 1.200.000 DM zuzüglich Zinsen für die C. mbH & \n\nCo. KG (Kommanditgesellschaft). Die als Buchrecht eingetragene Grundschuld \n\nerhielt die dritte Rangstelle. Die Kommanditgesellschaft trat sie mit Vertrag vom \n\n6. Mai 1999 an die Ar. AG (Ar. ) ab. Die Abtretung wurde am \n\n30. April 2002 in das Grundbuch eingetragen. \n\n3 \n\nMit von dem Kläger beurkundeten Vertrag vom 16. Juli 2001 verkaufte \n\ndie Gesellschaft eine der Eigentumswohnungen für 460.000 DM frei von den \n\nbestehenden Grundpfandrechten an A. H. (Käuferin). Die Ab-\n\nwicklung des Vertrages wurde dem Kläger übertragen. Die Übergabe der Woh-\n\nnung sollte nach Kaufpreiszahlung auf ein von dem Kläger einzurichtendes \n\nTreuhandkonto erfolgen. Die Auflassung wurde in der Urkundsverhandlung er-\n\nklärt. \n\n4 \n\nDie B. Volksbank eG (Volksbank) übermittelte dem Kläger die Be-\n\nwilligung der Löschung der an erster und zweiter Rangstelle eingetragenen \n\nGrundschulden und ermächtigte ihn, gegen Weiterleitung des Kaufpreises an \n\nsie von der Erklärung Gebrauch zu machen. Die Käuferin bezahlte den Kauf-\n\npreis auf das Treuhandkonto und bezog die Wohnung. \n\n5 \n\nDer Kläger leitete die Zahlung der Käuferin an die Volksbank weiter und \n\nbeantragte, die eingetragenen Grundschulden zu löschen. Das Grundbuchamt \n\nlehnte die Löschung des an dritter Rangstelle eingetragenen Rechts ab, weil es \n\nan der hierzu notwendigen Bewilligung der Ar. fehlte. Die Käuferin forderte \n\ndie Gesellschaft vergeblich zur Übertragung des lastenfreien Eigentums auf, \n\nsetzte der Gesellschaft hierzu schließlich mit der Erklärung, die Erfüllung nach \n\nFristablauf abzulehnen, bis zum 11. April 2003 Frist und kündigte dem Kläger \n\nan, die Rückzahlung ihrer auf das Treuhandkonto überwiesenen Leistung zu \n\nverlangen. Die Ar. lehnte die Aufforderung des Klägers, die Löschung der \n\nGrundschuld zu bewilligen, unter Hinweis darauf ab, dass die Grundschuld For-\n\nderungen in Höhe von rund 800.000 DM sichere. Die Volksbank weigerte sich, \n\ndie erhaltene Zahlung zu erstatten. \n\n6 \n\nIn der Folgezeit einigte sich der Kläger mit der Ar. dahin, dass diese \n\ngegen Zahlung von 34.000 € auf die Mithaftung der verkauften Wohnung für die \n\nihr abgetretene Grundschuld verzichte. Die Ar. übermittelte dem Kläger \n\neine entsprechende Freigabeerklärung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 forderte \n\nder Kläger die Gesellschaft unter Hinweis darauf, dass die Käuferin weiterhin \n\nam Vollzug des Vertrags interessiert sei, auf, ihm diesen Betrag zu überweisen. \n\nMit weiterem Schreiben an die Gesellschaft vom 22. Juli 2003 kündigte er an, \n\nnotfalls das für die Ar. eingetragene Recht gegen Abtretung der zugrunde \n\nliegenden Forderung aus Eigen- oder Drittmitteln abzulösen. Anfang September \n\n2003 überwies der Kläger der Ar. den für die Freigabe vereinbarten Be-\n\ntrag, machte von der erteilten Löschungsbewilligung Gebrauch und beantragte, \n\ndie Käuferin entsprechend der Auflassung vom 16. Juli 2001 als Eigentümerin \n\nin das Grundbuch einzutragen. Die Anträge wurden am 14. Oktober 2003 im \n\nGrundbuch vollzogen. Die an die Ar. gezahlten 34.000 € wurden dem Klä-\n\nger von seinem Vermögensschadenshaftpflichtversicherer erstattet. Ein An-\n\nspruch auf Rückübertragung des Wohnungseigentums gegen die Käuferin wird \n\nvon der Gesellschaft nicht erhoben. \n\n7 \n\nDer Kläger hat in gewillkürter Prozessstandschaft seines Haftpflichtversi-\n\ncherers und aus von der Käuferin abgetretenem Recht beantragt, die Beklagte \n\nzur Erstattung des von ihm an die Ar. gezahlten Betrages zuzüglich Zinsen \n\nzu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der \n\nBeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger könne als Prozessstandschafter \n\nseines Haftpflichtversicherers Zahlung verlangen. Die Gesellschaft sei um die \n\nvon dem Kläger an die Ar. geleistete Zahlung ungerechtfertigt bereichert. \n\nDer Kaufvertrag vom 16. Juli 2001 sei durch den fruchtlosen Ablauf der von der \n\nKäuferin zur Freistellung des Wohnungseigentums von der Grundschuld ge-\n\nsetzten Frist zwar in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden. Hierauf \n\nkönne sich die Gesellschaft jedoch nicht berufen. Für die Zahlungsverpflichtung \n\nder Gesellschaft hafte die Beklagte. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\n1. Das Berufungsurteil genügt nicht den Anforderungen von § 540 Abs. 1 \n\nNr. 2 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht eine kurze Begründung für die \n\nAbänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu \n\ngeben. Diese Begründung kann im Falle einer Bestätigung auch in einer Be-\n\nzugnahme auf das angefochtene Urteil bestehen (vgl. zum alten Recht BGH, \n\nUrt. v. 17. Januar 1985, VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784, 1785). Ist indes der \n\nSachverhalt ergänzt worden, so genügt eine bloße Bezugnahme nicht. Vielmehr \n\nmuss in dem Urteil begründet werden, warum der erstinstanzlichen Entschei-\n\ndung gleichwohl in vollem Umfang gefolgt wird (BGH, Urt. v. 30. September \n\n2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294). Dasselbe gilt, wenn neue rechtliche \n\nGesichtspunkte aufgetreten sind. Das Berufungsgericht sieht hier zwar die Not-\n\nwendigkeit einer ergänzenden Begründung der Annahme, die Gesellschaft kön-\n\nne sich nach § 242 BGB auf das Scheitern des Kaufvertrags nicht berufen. Die \n\nAusführungen dazu stellen aber keine in sich verständliche Begründung dar, \n\nsondern erschöpfen sich in einer Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die \n\neine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich an-\n\ngemessene Fassung. \n\n11 \n\nDa das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende \n\nBegründung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichti-\n\ngenden Mangel, der schon für sich genommen zur Aufhebung führen kann (vgl. \n\nBGHZ 154, 99, 101). \n\n12 \n\nDas Urteil ist aber auch in der Sache falsch. Da die in Bezug genomme-\n\nnen Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts von dem Verfahrensmangel \n\nnicht betroffen sind, kann sie der Senat zugrunde legen und in der Sache selbst \n\nentscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 46, 281, 284; 122, 308, 316). \n\n13 \n\n2. Der Kläger kann die Erstattung seiner Zahlung an die Ar. weder \n\nals Prozessstandschafter seines Haftpflichtversicherers noch aus abgetretenem \n\nRecht verlangen. \n\n14 \n\na) Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs gegen die Gesell-\n\nschaft, der gemäß § 67 VVG auf den Haftpflichtversicherer des Klägers über-\n\ngegangen sein könnte, ist, dass diese ohne Vorliegen eines rechtlichen Grun-\n\ndes im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB etwas erlangt hat. Daran fehlt es. \n\n15 \n\naa) Die Beklagte hat bestritten, dass die Zahlung des Klägers auf die \n\ndurch die Grundschuld gesicherte Forderung der Ar. erfolgt sei. Eine kon-\n\nkrete Einlassung des Klägers hierzu fehlt. Damit ist davon auszugehen, dass \n\nRechtsgrund für die Zahlung des Klägers allein die zwischen dem Kläger und \n\nder Ar. getroffene Vereinbarung ist, durch die sich die Ar. gegen Zah-\n\nlung von 34.000 € verpflichtete, auf die Mithaftung des von der Gesellschaft \n\nverkauften Wohnungseigentums zu verzichten. Die von dem Kläger - zur Ver-\n\nmeidung seiner Inanspruchnahme durch die Käuferin - mit der Ar. getroffe-\n\nne Vereinbarung bildet den Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers. \n\n16 \n\nbb) Diesem stand ein Ablösungsrecht nicht zu. Auch ist zweifelhaft, ob er \n\nals Dritter gemäß § 267 BGB auf die gesicherte Forderung gezahlt und hier-\n\ndurch die Gesellschaft entlastet hat (vgl. zu einem solchen Fall BGHZ 70, 389, \n\n397; ferner Senat, BGHZ 72, 246, 249; allgemein zur Problematik Münch-\n\nKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 115 ff., 117, 122). Jedenfalls hat er durch \n\nseine Zahlung nicht die Voraussetzungen der Erfüllung des Kaufvertrags her-\n\nbeigeführt. Die Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag waren mit Ablauf der \n\nvon der Käuferin bis zum 11. April 2003 gesetzten Nachfrist erloschen. Nach \n\ndem Schreiben des Klägers vom 2. Juli 2003 wünschte die Käuferin zwar trotz-\n\ndem, an dem Kaufvertrag festzuhalten. Zur Wiederbegründung des erloschenen \n\nAnspruchs bedurfte es jedoch einer dahin gehenden gemäß § 311 b Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB beurkundungsbedürftigen Vereinbarung zwischen ihr und der Ge-\n\nsellschaft. Dieser Mangel kann nicht mit der Berufung auf § 242 BGB überwun-\n\nden werden. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint (die \n\nBeklagte könne sich nicht \"auf eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags\" berufen), \n\num die Frage, unter welchen - im Übrigen hier nicht vorliegenden - Vorausset-\n\nzungen die Berufung auf einen Formmangel gegen Treu und Glauben verstößt \n\n(dazu Senat, BGHZ 85, 315). Es fehlt schon an der vertraglichen Einigung \n\nselbst. \n\n17 \n\ncc) Ebenso wenig führte die Zahlung des Klägers an die Ar. zur \n\nMinderung der Ansprüche der Käuferin gegen die Gesellschaft. Nach dem \n\nScheitern des Vertrages konnte die Käuferin gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\na.F. vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises von der \n\nGesellschaft verlangen oder der Gesellschaft den Kaufpreis belassen und den \n\nErsatz des ihr durch das Ausbleiben des Erwerbs der Wohnung entstandenen \n\nSchadens verlangen (Senat, BGHZ 87, 156, 159; 126, 131, 135 f; Urt. v. \n\n25. Juni 1999, V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3117). Ihr Wahlrecht hatte die \n\nKäuferin im Zeitpunkt der Zahlung des Klägers weder durch Ausübung ihres \n\nRücktrittsrechts verloren, noch war die Zahlung des Klägers an die Ar. \n\ngeeignet, die Ansprüche der Käuferin aus einem Rücktritt vom Vertrag oder ei-\n\nnem Schadensersatzverlangen zu vermindern. \n\n18 \n\nb) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt auch nicht daraus, \n\ndass die Erklärungen im Kaufvertrag von dem Ehemann der Beklagten als de-\n\nren Vertreter abgegeben worden sind und dieser den Kläger in der Urkundsver-\n\nhandlung weder darauf hingewiesen hat, dass es zur lastenfreien Übertragung \n\ndes Wohnungseigentums der Zustimmung der Gläubigerin der an dritter Stelle \n\neingetragenen Grundschuld bedurfte, noch darauf, dass die Kommanditgesell-\n\nschaft mit der Ar. einen Vertrag zur Abtretung der Grundschuld geschlos-\n\nsen hatte. Der Verkäufer eines Grundstücks ist ungefragt weder verpflichtet \n\nnoch in eigenem Interesse gehalten, den mit dem Vollzug des Vertrages beauf-\n\ntragten Notar über die aus dem Grundbuchstand folgenden Voraussetzungen \n\nder Auszahlungsreife der Leistung des Käufers aufzuklären. \n\n19 \n\nc) Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folgt auch nicht aus §§ 677, \n\n683, 670 BGB. Dies kann der Senat feststellen, weil weiterer Vortrag der Par-\n\nteien insoweit nicht in Betracht kommt. Es ist zwar unstreitig, dass die Beklagte \n\nden Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Ar. gegen Zahlung \n\nzum Verzicht auf die Mithaftung der verkauften Wohnung zu bewegen, und \n\ngrundsätzlich bereit war, sich an der von der Ar. hierfür verlangten Zah-\n\nlung mit einem Betrag von 17.000 € zu beteiligen. Eine entsprechende Einigung \n\nder Parteien ist indessen nicht zustande gekommen. Das Scheitern der Ver-\n\nhandlungen über die Frage der Verantwortlichkeit für die eingetretene Situation \n\nund die Beteiligung der Gesellschaft oder der Beklagten an der von dem Kläger \n\nmit der Ar. erreichten Vereinbarung schließt es aus, die Zahlung des Klä-\n\ngers als auch mit dem Willen der Gesellschaft oder der Beklagten erfolgt anzu-\n\nsehen. Dem entspricht die Ankündigung des Klägers in seinem Schreiben vom \n\n22. Juli 2003, den Verzicht der Ar. notfalls gegen den Willen der Gesell-\n\nschaft herbeizuführen. \n\n20 \n\nd) Auch die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagen gemäß \n\n§ 684 BGB fehlen. Die Norm verweist auf das Bereicherungsrecht und setzt wie \n\ndieses voraus, dass der Gesellschaft ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen \n\nist. Das ist indes - wie ausgeführt - nicht der Fall. \n\n21 \n\n3. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung besteht auf der \n\nGrundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vortrags der Par-\n\nteien auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung gegen die Gesellschaft aus \n\nabgetretenem Recht der Käuferin. \n\n22 \n\nDie Käuferin hat mit Vertrag vom 22. April 2004 ihre Ansprüche auf \"Er-\n\nstattung der zur Lastenfreiheit … (ihrer) Eigentumswohnung aufgewandten Be-\n\nträge\" an den Kläger abgetreten. Damit mag grundsätzlich ein Schadensersatz-\n\nanspruch der Käuferin nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auf Ersatz des ihr \n\ndurch das Ausbleiben des - insbesondere lastenfreien - Erwerbs der Wohnung \n\nentstandenen Schadens (Senat, BGHZ 87, 156, 159; Urt. v. 25. Juni 1999, \n\nV ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3117; s.o.) gemeint sein. Im Zeitpunkt der Ab-\n\ntretung bestand ein solcher Anspruch aber nicht mehr, da der Kläger zuvor die \n\nlastenfreie Umschreibung des Eigentums herbeigeführt hatte (14. Oktober \n\n2003). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung \n\nder Revisionserwiderung ist es auch nicht so, dass sich die Gesellschaft ge-\n\ngenüber der Käuferin auf den Schadensausgleich durch einen Dritten nicht be-\n\nrufen könnte (\"normativer Schaden\"). Denn die Gesellschaft und die Käuferin \n\nhaben - wie ihr Verhalten deutlich macht - dem zunächst rechtsgrundlosen Leis-\n\ntungsaustausch eine jederzeit formlos mögliche Rechtsgrundvereinbarung \n\nnachgeschoben, die beiderseits einen Behaltensgrund schafft und es aus-\n\nschließt, dass die Käuferin noch Schadensersatz verlangen könnte. \n\nIII. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2005 - 34 O 458/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 21 U 76/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/v-zr-149-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/v-zr-149-06","retrieved":"2026-07-10 21:45:20.076178+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-22/v-zr-149-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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