{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"AnwZ (B) 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 16/06 \n1 ZU 105/05 AGH NRW \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und \n\nSchaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini \n\nam 22. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gehörsrüge des Antragstellers vom 10. April 2007 und seine \n\nGegenvorstellung vom 28. April 2007 gegen den Beschluss des \n\nSenats vom 26. März 2007 werden zurückgewiesen. Der An-\n\ntragsteller trägt die Kosten der Gehörsrüge. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zuläs-\n\nsige Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstel-\n\nlers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). \n\n1. Dem Antragsteller sind die Verfahrensakten nicht vorenthalten worden. \n\nDem Antragsteller ist zwar nicht mitgeteilt worden, dass die Akten dem Amtsge-\n\nricht K. übersandt worden sind, um ihm Akteneinsicht zu gewähren. Es mag \n\nauch sein, dass ihn die Nachricht des Amtsgerichts K. über den Eingang der \n\nAkten nicht erreicht hat. Das ist aber unerheblich. Der Senat hat auf ausdrückli-\n\nchen Wunsch des Antragstellers auf den 26. März 2007 zur mündlichen Ver-\n\nhandlung geladen, der der Antragsteller unentschuldigt ferngeblieben ist. Dort \n\nhatte der Antragsteller - wie schon in der von ihm ebenfalls unentschuldigt ver-\n\nsäumten mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof - Gelegenheit, \n\ndie zudem überschaubaren Akten einzusehen und festzustellen, dass die Akten \n\naußer den ihm in Kopie zugeleiteten Schriftsätzen der Antragsgegnerin nichts \n\nenthielten, was ihm nicht schon bekannt war. \n\n3 \n\n2. Für die Entscheidung kam es auf den Inhalt der Akten auch nicht an. \n\nSie hing hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs allein davon ab, ob ein Rechtsmit-\n\ntel gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen durch den Anwaltsge-\n\nrichtshof gegeben ist. Hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung kam es darauf \n\nan, ob der Antragsteller die aufgrund seiner Eintragungen im Schuldnerver-\n\nzeichnis gegen ihn streitende Vermutung des Vermögensverfalls widerlegte und \n\nzu seinen Vermögensverhältnissen wenigstens jetzt umfassend vortrug. Auf \n\nbeides hat der Senat den Antragsteller hingewiesen. Dabei konnten dem An-\n\ntragsteller die Akten nicht helfen. \n\n4 \n\n3. Der Antragsteller verweist dazu auch jetzt im Wesentlichen nur auf ei-\n\nne seit 1998 titulierte, aber auch von ihm selbst nicht durchgesetzte Forderung \n\ngegen einen Schuldner R. und darauf, der Unterzeichner des Widerrufsbe-\n\nscheids sei nicht handlungsbefugt gewesen. Damit hat sich der Senat befasst. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Gegenvorstellung des Antragstellers hat jedenfalls aus den unter I. \n\ndargelegten Gründen keinen Erfolg. Es kann deshalb auch hier offen bleiben \n\n(vgl. Senatsbeschl. v. 24. Januar 2007, AnwZ (B) 90/05, veröff. bei juris), ob sie \n\ngegen der Rechtskraft fähige Entscheidungen zulässig ist. \n\nTerno Otten Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wosgien Quaas Martini \n\nVorinstanz: \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/anwz-b-16-06","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/anwz-b-16-06","retrieved":"2026-07-10 21:44:47.243097+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-22/anwz-b-16-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2007-06-22","dockets":["AnwZ (B) 16/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.06.2007 – AnwZ (B) 16/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/anwz-b-16-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 10. 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